{"status":"available","doknr":"OLD286907","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0503.3L619.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"3 L 619/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine einmalige \nBeihilfe für die Anschaffung einer Grundausstattung an \nBekleidung zu bewilligen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, \nwenn dies insbesondere zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das \nsetzt \nvoraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-\ngrund) vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n6\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anspruch auf die \nGewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 71 Abs. 1a Nr. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes \n- BSHG - nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n7\n\nUngeachtet des Umstandes, dass mangels nachvollziehbarer Angaben des \nAntragstellers zu den Unterkunftsverhältnissen schon die örtliche Zuständigkeit des \nAntragsgegners zweifelhaft erscheint, gibt das Vorbringen des Antragstellers auf der \nGrundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge keinen Anlass, die Feststellung \ndes Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2004 in Frage zu stellen, wonach beim \nAntragsteller Bekleidung in erforderlichem Umfang vorhanden ist.\n\n8\n\nDiese Feststellung beruht zunächst auf den tatsächlichen Eindruck, den die \nSachbearbeiter seit der ersten dokumentierten Vorsprache des Antragstellers im \nMärz 2003 sowie insbesondere seit der Aufnahme der ständigen Hilfeleistungen im \nDezember 2003 gewonnen haben. Gerade in der Winterzeit hat der Antragsteller \neinen akuten Mangel an ausreichender Bekleidung nicht geltend gemacht, die \nSachbearbeiter haben anhand der Vorsprachen des Antragstellers auch bekundet, \ndieser verfüge über ausreichend tragbare Bekleidung.\n\n9\n\nDie gegenteiligen Angaben des Antragstellers sind nicht glaubhaft. Die \nvorliegenden Berichte der Sachbearbeiter S. und L. über den Versuch am 26. \nMärz 2004, die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Augenschein zu \nnehmen, würdigt die Kammer mit dem Antragsgegner dahin, dass der Antragsteller \neine Be- \ndarfsprüfung gerade verhindert.\n\n10\n\nDie Angabe, er habe seit Monaten in einem Zelt im Wald gelebt, hält die Kammer \nfür widerlegt. Dagegen spricht nicht nur die Beobachtung der Bediensteten des \nAntragsgegners, der Antragsteller habe einen gepflegten Eindruck gemacht \n(gewaschene Haare, saubere Kleidung, keine Schmutzspuren an den Schuhen), was \nangesichts der geltend gemachten hygienischen Verhältnisse, wonach er Wasch- \nund Trinkwasser aus einem etwa 50 cm breiten Bach mit schlammigem Ufer in \nFlaschen aufgenommen haben will, unvereinbar ist. Erst recht unglaubhaft ist die \nAngabe, seine Bleibe sei am Tag des „Hausbesuchs\" vollständig gestohlen worden. \nUnabhängig davon, dass nichts für die Annahme spricht, die gesamte Habe des \nAntragstellers sei restlos für Diebe von Interesse gewesen, konnten am angeblichen \nAufenthaltsort auch keine Spuren entdeckt werden, die mit dem monatelangen \nAufenthalt beim Zelten im Wald zwangsläufig entstehen. Dem entspricht es, dass der \nAntragsteller auch von niemandem gesehen wurde, obwohl Anwohner im Wald \nspazieren gehen und in der Nähe des angeblichen Aufenthaltsortes Forstarbeiten \ndurchgeführt wurden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers \nspricht auch, dass er den Diebstahl bei der Polizei nicht gemeldet und auch nicht \nversucht hat, mit Hilfe des Försters zu erkunden, ob Teile der gestohlenen \nGegenstände wieder aufgefunden wurden. Die hierzu erhobenen Einwände des \nAntragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. April 2004 sind offenbar unbeachtlich. \nSo geben die eingehenden und nachvollziehbaren Angaben der Bediensteten S. \nund L. keine Veranlassung zur Annahme, der angebliche Lagerplatz des \nAntragstellers sei nur oberflächlich in Augenschein genommen worden. Dass ein \nmonatelang währender Aufenthalt im Zelt auch auf nicht mit Pflanzen bewachsenem \nWaldboden deutliche und leicht zu erkennende Spuren hinterlässt, bedarf keiner \nVertiefung, zumal der Antragsteller geltend macht, dort allen Bedürfnissen des \ntäglichen Lebens nachgekommen zu sein. Dass zur „Vertreibung\" von Obdachlosen \ndie Mitnahme der gesamten Habe „sinnvoll\" sein soll, ist geradezu absurd. Dass ein \nsolches Ziel sehr viel eher dadurch erreichbar ist, etwa nützliche Gegenstände \ngezielt unbrauchbar zu machen, drängt sich auf, zumal Straftäter, die die vom \nAntragsteller angenommenen Ziele verfolgen nach der Lebenserfahrung keinen \nAnlass sehen, sich mit der Beseitigung solcher Gegenstände zu befassen. Was die \nunterbliebenen Nachfragen und Anzeigen bei der Polizei und beim Förster angeht, ist \ndas Vorbringen des Antragstellers mit seiner angeblichen existenzbedrohenden \nNotlage völlig unvereinbar. Die angebliche Ordnungswidrigkeit ist amtlich bekannt, \nihre Verfolgung nicht von der Anzeige bei der Polizei abhängig. Angesichts der \nexistentiellen Not, die der Antragsteller geltend macht, ist im Übrigen die ohnehin \ndem Opportunitätsprinzip unterliegende Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Fall \ndes Antragstellers kein nachvollziehbarer Grund, die zur Glaubhaftmachung der \nAnzeige einer Straftat notwendigen Angaben zu unterlassen, wenn dringendste \nNotlagen behoben werden sollen. Dass eine Rücksprache beim Förster unterblieben \nist, ist gleichfalls unverständlich. Der Antragsteller hat selbst erkannt, dass dies durch \nden Bediensteten L. am 26. März 2004 vergeblich versucht wurde. Warum der \nAntragsteller aus einem vergeblichen Kontaktversuch den Schluss zieht, er könne \nnunmehr jede Nachforschung beim zuständigen Förster unterlassen, ist nicht \nerklärlich.\n\n11\n\nDie Angabe des Antragstellers schließlich, er besitze nur noch drei \nKleidungsstücke, wobei seine Hose seit dem 29. März 2004 ein Loch aufweise, ist im \nÜbrigen nicht glaubhaft. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antrag vom \n8. März 2004 über seine zerrissene Hose den Antragsteller nicht gehindert hat, in \nden folgenden Wochen unbeanstandet gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bei diesen \nGelegenheiten wurde festgestellt, dass der Antragsteller dort in „ordentlicher\" \nBekleidung gearbeitet hat (BA 1, Bl. 95). Im Übrigen ist festzuhalten, dass beim \n„Hausbesuch\" am 26. März 2004 durch die Bediensteten S. und L. , \nübereinstimmend festgestellt wurde, der Antragsteller verfüge über „saubere \nKleidung\" bzw. „saubere\" Bekleidung. \nHierauf angesprochen hat der Antragsteller geltend gemacht, diese sogar in I. \ngewaschen zu haben. Dass ein solches Verhalten bei unbrauchbar gewordener \nKleidung nicht naheliegt, ist offenbar.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-03/3-l-619-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-03/3-l-619-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286907","retrieved":"2026-07-09 03:04:40.668226+00:00"}}