{"status":"available","doknr":"OLD286909","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0503.11K609.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"11 K 609/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. September 1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe vom 10. \nJanuar 2002 wird insoweit aufgehoben, als noch ein Betrag von 5.487,39 DM \nverlangt wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtkosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über einen Bescheid betreffend die Rücknahme und \nRückforderung von Sozialhilfeleistungen. Dem liegt zu Grunde: \n\n3\n\nDie am 9. Juni 1918 geborene verwitwete Klägerin wurde auf Grund \nfortschreitender Unselbstständigkeit - attestiert wurde ihr eine paranoide \nSchizophrenie - im Juni 1971 in das Alten- und Pflegeheim Sozialwerk T. H1. in \nH. -C. -F. aufgenommen. Die Heimkosten übernahm der Beklagte aus \nMitteln der Sozialhilfe, soweit die Klägerin sie nicht durch eigene (Renten-)Einkünfte \ndecken konnte. \n\n4\n\nSeinerzeit und über die Jahre (bis in das Jahr 1996) war das Jugendamt der \nStadt H. als Betreuer für die Klägerin eingesetzt. \nDer Betreuer versicherte in dem zu Grunde liegenden Antrag, dass kein \nKapitalvermögen (Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, \nForderungen, Darlehn pp.) mit Ausnahme der angegebenen Geldbeträge vorhanden \nseien und dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, \ninsbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofort unaufgefordert \nmitgeteilt werde. Solche Belehrungen waren auch in gelegentlich abgeschickten \nEDV-Bescheiden enthalten, so z.B. in einem Bescheid vom 26. Juni 1994, gerichtet \nan das Jugendamt der Stadt H. .\n\n5\n\nDer Betreuer hatte auf Aufforderung des Beklagten diesem gegenüber \nregelmäßig das Geldvermögen der Klägerin mitzuteilen, damit über die Frage \neventuell verwertbaren Vermögens entschieden werden konnte. Als Vermögen gab \ner jeweils das Guthaben auf einem Sparbuch sowie das Eigengeld im Sozialwerk an, \nz.B. im März 1985 zusammen gut 3.300,- DM und im November 1985 zusammen gut \n1.200,- DM; das Geld stammte aus angespartem Eigengeld der Klägerin (ca. \n200,- DM monatlich). Soweit die Vermögensobergrenze (z.B. im Jahre 1985: 4.000,- \nDM) unterschritten war, war die Prüfung damit erledigt, anderenfalls nahm der \nBeklagte den die Schongrenze übersteigenden Betrag in Anspruch.\n\n6\n\nDer Betreuer teilte dem Beklagten nicht mit, dass er für die Klägerin unter dem \n19. Juni 1985 mit dem Friedhofsgärtner I. einen formularmäßigen Dauer-\nGrabpflegevertrag (Treuhandvertrag) geschlossen hatte, wonach sich der \nFriedhofsgärtner verpflichtete, nach dem Tode der Klägerin deren Grab für 15 Jahre \nzu pflegen und zu bepflanzen; die Klägerin zahlte hierfür eine einmalige Summe von \n2.855,78 DM; das Geld war zinsbringend anzulegen. Die im dem Vertragsformular \nunter Ziff. 4 vorformulierte Berechtigung der Klägerin oder ihrer Rechtsnachfolger zur \nKündigung und Rückforderung der nichtverbrauchten Beträge war handschriftlich \ngestrichen worden.\n\n7\n\nIn den folgenden Jahren gab der Betreuer das Spar- und Eigengeld der Klägerin \nregelmäßig an; die den Schonbetrag übersteigenen Beträge (1988: 804,14 DM; \n1991: 365,12 DM; 2/1992: 535,19 DM; 10/1992: 874,77 DM; 1995: 1.294,74 DM) \nüberwies er auf Anforderung an den Beklagten.\n\n8\n\nIm Juni 1996 meldete sich der Betreuungsverein der AWO beim Beklagten und \nteilte mit, dass er statt des Jugendamtes die Betreuung für die Klägerin übernommen \nhabe. \n\n9\n\nIm Oktober 1996 richtete der Beklagte vordruckmäßig eine Vermögensanfrage \nan den neuen Betreuer und bat um Mitteilung, welche Vermögenswerte im Sinne von \n§ 88 BSHG für die Klägerin verwaltet würden; in dem Vordruck heisst es, zum \nVermögen gehöre das gesamte verwertbare Vermögen, insbesondere Geldwerte, die \nsich u.a. aus Eigengeld, Sparguthaben und Barbeträgen zusammensetzten. \nDer Betreuungsverein der AWO gab ein Sparguthaben von 4.391,51 DM und ein \nEigengeld von 1.540,75 DM, insgesamt 5.932,26 DM an, den die \nVermögensschongrenze von (im Jahre 1996: 4.500,- DM) übersteigenden Betrag von \n1.432,26 DM machte der Beklagte als Aufwendungsersatz geltend.\n\n10\n\nIm Februar 1999 kam es erneut zu einer vordruckmäßigen Anfrage betreffend die \nvorhandenen Vermögenswerte; der Betreuungsverein der AWO teilte unter dem \n9. Februar 1999 mit, die Klägerin besitze auf ihrem Sparbuch 2.359,99 DM und als \nEigengeld 3.896,59 DM; darüber hinaus wurde erstmals angegeben, es beständen \nein Dauergrabpflegevertrag, dessen Wert 5.487,39 DM betrage, wie einem \nKontoauszug vom 31. Dezember 1997 zu entnehmen sei, und zwei \nSterbegeldversicherungen mit Rückkaufswerten von 631,- DM bzw. 819,- DM.\n\n11\n\nMit Leistungsbescheid vom 22. Februar 1999 setzte der Beklagte gegen die \nKlägerin einen Aufwendungsersatz in Höhe von 7.243,97 DM fest; als \neinzusetzendes Vermögen addierte er zu den Guthaben aus Sparbuch und \nEigengeld den Wert des Grabpflegevertrages - die zwei Sterbegeldversicherungen \nließ er unberücksichtigt - und verlangte sodann den die Vermögensschongrenze von \n4.500,- DM übersteigenden Betrag.\n\n12\n\nDer Betreuer legte mit Schreiben vom 10. März 1999 Widerspruch ein und \nüberwies einen Betrag von 1.756,58 DM (2.359,99 DM + 3.896,59 DM - 4.500,- DM). \nZur Begründung trug er mit Schreiben vom 20. April 1999 vor, bei dem \nGrabpflegevertrag handele es sich nicht um verwertbares Vermögen, weil der \nVertrag unkündbar sei. Eine Ablichtung des Grabpflegevertrages war beigefügt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 13. September 1999 gab der Beklagte dem Widerspruch ohne \nBegründung statt und hob seinen Aufwendungsersatzbescheid vom 22. Februar \n1999 auf.\n\n14\n\nMit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom selben Tage hob der \nBeklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 1994 für die Zeit 1. Dezember \n1998 bis 31. Januar 1999 in Höhe eines Betrages von 7.243,97 DM auf, forderte \ndiesen Betrag zurück und führte u.a. aus, die Klägerin habe ihre Verpflichtung, jede \nÄnderung in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen, verletzt, \nindem sie ihr Guthaben aus dem Grabpflegevertrag verspätet erstmals im Februar \n1999 mitgeteilt habe. Dieses Guthaben stelle verwertbares Vermögen dar. Entgegen \nder Auffassung der Klägerin seien Grabpflegeverträge jederzeit kündbar. Nach der \nerbrachten Zahlung von 1.756,58 DM sei noch ein Betrag von 5.487,39 DM \noffen.\n\n15\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. September 1999 Widerspruch \nein. Die Betreuungsstelle der Stadt H. teilte mit, das Original des \nGrabpflegevertrages sei dem neuen Betreuer am 19. Juni 1996 ausgehändigt \nworden.\n\n16\n\nIn einer gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 1999 vertrat das \nRechtsamt des Beklagten die Ansicht, der Grabpflegevertrag stelle „Vermögen im \nSinne von § 88 Abs. 3 BSHG\" dar; die Streichung der Kündigungsvereinbarung im \nGrabpflegevertrag sei „nicht zu beanstanden\". \nIn einer telefonischen Erläuterung vom 22. Februar 2000 teilte das Rechtsamt dann \njedoch mit, die Streichung der Kündigungsvereinbarung sei „rechtsunwirksam\", somit \nbestehe eine Kündigungsmöglichkeit. \nDaraufhin wurde der Widerspruch dem Landschaftsverband X. -M. zur \nEntscheidung vorgelegt.\n\n17\n\nDieser wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 im \nWesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück und führte \nergänzend aus, die Entscheidung, der Klägerin ab dem 1. Juli 1994 Hilfe zu \ngewähren, sei rechtswidrig gewesen. \nNeben dem angegebenen Sparvermögen habe die Klägerin über Vermögen aus dem \nDauergrabpflegevertrag verfügt; denn dieser Vertrag sei nach § 649 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kündbar gewesen. \nBereits der frühere Betreuer der Klägerin, das Jugendamt der Stadt H. , habe \nes versäumt, den Dauergrabpflegevertrag anzuzeigen. \nDie Klägerin müsse sich das Verschulden ihrer Betreuer zurechnen lassen. Wegen \nder wiederholten Hinweise, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, soweit sie \nfür die Leistung erheblich seien, habe die Verpflichtung bestanden, den \nVermögenswert Grabpflegevertrag mitzuteilen. Das sei zumindest grob fahrlässig \nnicht geschehen. \nDer Widerspruchsbescheid ist am 16. Januar 2002 zugestellt worden.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 14. Februar 2002 Klage erhoben. \nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, sie sei weder in der \nLage noch gewillt, den Grabpflegevertrag zu verwerten. Der Vertrag eröffne ihr die \nMöglichkeit, nach ihrem Tode in der Nähe ihres im Jahre 1968 verstorbenen \nEhemannes beerdigt zu werden, an dem sie sehr gehangen habe und dessen Tod \nwesentlich ursächlich für ihre geistige Erkrankung gewesen sei.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. September 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landschaftsverbandes X. -M. vom 10. Januar \n2002 insoweit aufzuheben, als noch ein Betrag von 5.487,39 DM verlangt wird.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt vor, bei dem Grabpflegevertrag handele es sich um ein \nDauerschuldverhältnis, das auch ohne Kündigungsklausel aus einem wichtigen \nGrund, wie er hier wegen der Verarmung und des Notbedarfs der Klägerin \nanzunehmen sei, gekündigt werden könne. Auf einen der Kündigung \nentgegenstehenden Willen der Klägerin komme es ebenso wenig an wie auf die \nbehauptete fortbestehende Bindung zu ihrem im Jahre 1968 verstorbenen Ehemann, \ndessen Grab nicht mehr bestehen dürfte.\n\n24\n\nMit Beschluss vom 25. Mai 2002 ist das Verfahren dem Berichterstatter zur \nEntscheidung übertragen worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vom \nLandschaftsverband X. -M. (Beiakte Heft 1) und vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 2-4) sowie der Betreuungsakte des \nAmtsgerichts H. -C. (Beiakte Heft 6), die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer als \nEinzelrichter entscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), \nist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.\n\n28\n\nSie ist auch begründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n29\n\nErmächtigungsgrundlagen für den Bescheid vom 15. September 1999 sind § 45 \nund § 50 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 SGB X \ndarf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten \nVoraussetzungen zurückgenommen werden, nach § 50 SGB X sind bereits erbrachte \nLeistungen zu erstatten.\n\n30\n\nFehlerhaft, aber im Ergebnis ohne Bedeutung ist, dass der Beklagte ausdrücklich \nden Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 1994 für die Zeit 1. Dezember 1998 bis \n31. Januar 1999 aufgehoben hat. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom \n26. Juni 1994 wohl als Grundlagenbescheid angesehen, weil er - zufällig - der \neinzige in den letzten Jahren der Hilfegewährung gewesen ist, der in schriftlicher \nForm ergangen ist; in aller Regel hatte der Beklagte den Hilfefall ohne förmliche \nBescheidung durch Auszahlung geregelt. Dagegen spricht, dass im Sozialhilferecht \nregelmäßig keine Grundlagenbescheide erlassen werden; auch der unter dem \n26. Juni 1994 schriftlich ergangene Bewilligungsbescheid dürfte den Hilfefall nur für \nden Monat Juli 1994 geregelt haben und daher seit Jahren erledigt gewesen sein. \nEs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die der Hilfegewährung für die \nZeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 1999 zu Grunde liegenden ‚Theken-\nVerwaltungsakte' aufgehoben hat.\n\n31\n\nInsoweit ist bereits fraglich, ob die Hilfegewährung für die Zeit vom 1. Dezember \n1998 bis 31. Januar 1999 rechtswidrig gewesen ist. \n\n32\n\nZwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass die Klägerin im streitigen \nZeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf \nHilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BSHG, der auch den \nim Altenheim gewährten Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages zur \npersönlichen Verfügung gemäß § 21 Abs. 3 BSHG umfasst, erfüllt hat. Die Klägerin \nzählte zu den Personen, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf \nDauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim bedurften.\n\n33\n\nIm fraglichen Zeitraum müssen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nGewährung der begehrten Sozialhilfe gegeben gewesen sein, namentlich darf die \nKlägerin sie nicht in der Lage gewesen sein, sich im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 28 \nAbs. 1 BSHG selbst - aus eigenem Einkommen und Vermögen - ausreichend zu \nhelfen.\n\n34\n\nDas dürfte im Ergebnis zu verneinen sein, wenn die Klägerin im \nAnspruchszeitraum außer den Rentenbezügen über kein die Grenze nach § 88 Abs. \n2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zu § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. \n1 BSHG verfügt hat oder, soweit die Verwertung eines solchen Vermögens eine \nHärte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dargestellt hätte. \n\n35\n\nIn Betracht kommt insoweit - da der Beklagte die beiden niedrigen \nSterbeversicherungen zu Recht nicht berücksichtigt hat - nur der beim \nFriedhofsgärtner I. als Mitglied der Friedhofsgärtner H. Genossenschaft \n(FGG) im Jahre 1985 geschlossene Dauergrabpflegevertrag bzw. der im Rahmen \ndieses Grabpflegevertrages eingezahlte und verzinste Geldbetrag.\n\n36\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob der Dauergrabpflegevertrag verwertbares \nVermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG darstellt.\n\n37\n\nZum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören auch \nVermögenswerte, deren Verwertung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa \nForderungen, die erst nach einer vorherigen Kündigung fällig werden oder sogar erst \nnoch eingeklagt werden müssen, vorausgesetzt dies ermöglicht eine rechtzeitige \nBedarfsdeckung\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 \nB 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20. \n\n39\n\nÄhnlich wie bei Bausparverträgen oder Lebensversicherungen \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n48,145 (149/150); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. (OVG \nNRW), Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 (552) m.w.N. -\n\n41\n\nist auch bei dem vorliegenden Dauergrabpflegevertrag an dessen Kündigung und \ndie bei deren Wirksamkeit mögliche Rückforderung der noch nicht verbrauchten \nEinlagesumme zu denken\n\n42\n\nvgl. Müller-Hannemann, Dauergrabpflege und Sozialhilfe, Zeitschrift für \nSozialhilfe/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2000, 715 (716).\n\n43\n\nBedenken bestehen vorliegend jedoch, soweit der Klägerin kein Kündigungsrecht \nzugestanden hat bzw. soweit von ihr unter den besonderen Umständen des \nEinzelfalles eine solche Kündigung nicht gefordert werden konnte.\n\n44\n\nWie häufig bei Dauergrabpflegeverträgen sieht der im Jahre 1985 zwischen der \nKlägerin und der FGG geschlossene Dauergrabpflegevertrag keine ordentliche \nKündigung vor, obwohl es sich um einen Werkvertrag handeln dürfte, der - wie im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt wird - nach § 649 BGB grundsätzlich jederzeit \nkündbar ist. Da es sich bei der genannten Vorschrift nach allgemeiner Meinung um \nabdingbares Recht handelt, \n\n45\n\nvgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U \n154/88 -, Juris Nr. KORE418338917\n\n46\n\nweil der Kunde eines Dauergrabpflegevertrages keines besonderen Schutzes \nbedarf, da er durch die Einmalzahlung bei Vertragsabschluss seine wesentliche \nPflicht erfüllt hat und auf ihn keinerlei weitere Verpflichtungen zukommt; die \nlangjährige Vertragsbindung benachteiligt den Kunden nicht unangemessen, die \nStreichung der Klausel betreffend die ordentliche Kündigung liegt sogar in seinem \nInteresse, so dass der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung mit der langen \nVertragsdauer korreliert und für einen Dauergrabpflegevertrag gerade unerlässlich ist \n\n47\n\nvgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.,\n\n48\n\nist die Streichung der Ziffer 4 des Vertrages wirksam und der Klägerin steht kein \nordentliches Kündigungsrecht zu.\n\n49\n\nDas hatte das Rechtsamt des Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme \nvom 30. Dezember 1999 zutreffend vertreten; warum es dann in seiner telefonischen \nErläuterung vom 22. Februar 2000 ohne nachvollziehbare Begründung die \nentgegenstehende Ansicht vertreten hat, erschließt sich nicht.\n\n50\n\nEs spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin auf die grundsätzlich bestehende \nMöglichkeit der Kündigung des Dauergrabpflegevertrages aus wichtigem Grund nicht \nverwiesen werden konnte. Aus den Bestimmungen der §§ 626 Abs. 1, 671 Abs. 2 \nund 3, 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB wird allerdings der allgemeine Rechtsgedanke \nabgeleitet, dass Dauerschuldverhältnisse generell auch ohne ausdrückliche \ngesetzliche oder individualvertragliche Regelung aus wichtigem Grund gekündigt \nwerden können \n\n51\n\nvgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 ZR \n106/96 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 1177, 1178, Palandt, BGB, \n59. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 18.\n\n52\n\nDas Kündigungsrecht ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. \nDauerschuldverhältnisse sind insoweit aus wichtigem Grund kündbar, wenn die \nDurchführung des Vertrages erheblich gefährdet und daher dem Kündigenden nicht \nmehr zuzumuten ist\n\n53\n\nvgl. insbesondere BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92 -, NJW \n1993, 1972, 1973 m.w.N;\n\n54\n\ndas ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller \nUmstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des \nVertrages für den Kündenden unzumutbar machen\n\n55\n\nvgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63 -, BGHZ 41, 104, 108, \nund vom 17. Dezember 1998 - I ZR 106/96 -, NJW 1999, 1177, 1188.\n\n56\n\nStörungen aus dem eigenen Risikobereich begründen grds. kein \nKündigungsrecht aus wichtigem Grund\n\n57\n\nvgl. BGH, Urteil vom, NJW 1996,714.\n\n58\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund nicht \nersichtlich. \nAls wichtiger Grund kommt hier nur die - kostenauslösende - Pflegebedürftigkeit der \nKlägerin in Betracht. Da es bei dem außerordentlichen Kündigungsrecht erforderlich \nist, dass die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, setzt dies danknotwendig \nvoraus, dass es sich um eine Tatsache handelt, die erst nach Vertragsschluss \neingetreten ist. Das ist hier gerade nicht der Fall. Die Klägerin war im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses bereits ein Pflegefall.\n\n59\n\nIm übrigen dürfte vorliegend, selbst wenn für die Klägerin zivilrechtlich im \nVerhältnis zur FGG grundsätzlich die Möglichkeit bestanden haben sollte, den \nGrabpflegevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. hierzu aber oben), die \nVerwertung des Dauergrabpflegevertrages eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 \nBSHG darstellen.\n\n60\n\nZiel aller Regelungen des § 88 BSHG ist es zu verhindern, dass die Sozialhilfe zu \neinem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, den Willen zur Selbsthilfe lähmt und damit \nzu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Ziel der Härtevorschrift des § 88 \nAbs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Ihr Sinn liegt deshalb ausschließlich darin, \nüber die den Regelvorschriften zugrundeliegenden typischen Sachverhalte hinaus \natypische Sachverhalte zu erfassen, nicht jedoch ein Ergebnis zu gestatten, das vom \nRegelergebnis, nämlich von den Grundvorstellungen über den Zweck des \nSchonvermögens abweicht. \n\n61\n\nZwar dürfte es der Klägerin nicht mehr darum gehen, im Zusammenhang mit \ndem Grabpflegevertrag die Versorgung des Grabes ihres Ehemannes \nsicherzustellen. Dieser war bereits im Jahre 1968 verstorben, sein Grab dürfte im \nmaßgeblichen Zeitraum (1999) bereits eingeebnet gewesen sein; allerdings hat die \nKlägerin nachvollziehbar dargetan, aus sonstigen emotionalen Gründen an der \nAufrechterhaltung des Grabpflegevertrages interessiert zu sein.\n\n62\n\nHier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Kosten des Vertrags aus \nangespartem Eigengeld aufgebracht hat. Bedenkt man die äußerst bescheidene \nLebensführung der Klägerin und den Umstand, dass immer wieder Zahlungen aus \nihrem angespartem Eigengeld an den Beklagten erfolgt sind, hat es sich also bei der \nEinmalzahlung in den Dauergrabpflegevertrag um die einzige „größere\" Ausgabe aus \nangespartem Eigengeld in fast dreißig Jahren gehandelt; daraus wird deutlich, \nwelche existentielle Bedeutung die Aufrechterhaltung des Grabpflegevertrages für \ndie Klägerin gehabt hat und weiterhin hat\n\n63\n\nvgl. zur Annahme einer Härte des Einsatzes von angesparten Mitteln mit \nBlick auf den Todesfall: \nOVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, n.v. (Dauergrabpflegevertrag); \nOVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -, JURIS Nr. \nMRWE012670300 (Dauergrabpflegevertrag); \nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2003 - 16 A 2078/03 -, n.v. \n(Bestattungsvorsorgevertrag) mit Anmerkung Trenk-Hinterberger, Ersparnisse für die \nBestattung als Schonvermögen, JURIS PraxisReport Sozialrecht Ausgabe 10/2004 \nvom 4. März 2004; \na.A.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS \n54, 534 (Bestattungsvorsorgevertrag)..\n\n64\n\nDas alles kann vorstehend im Ergebnis dahinstehen, weil der angefochtene \nBescheid jedenfalls aus einem anderen Grunde rechtswidrig ist.\n\n65\n\nGemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte hat auf den \nBestand des Verwaltungsakts vertraut und sein vertrauen ist unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Auf Vertrauen kann \nsich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, \ndie er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).\n\n66\n\nVorliegend kann sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen.\n\n67\n\nDie Kammer kann aus den gesamten Umständen nicht den Schluss ziehen, dass \ndie AWO als Betreuerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung \nunrichtige oder doch unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X).\n\n68\n\nZwar sind unvollständige Angaben gemacht worden. Der Beklagte hat dargetan, \ner hätte die Hilfegewährungen so nicht erlassen, wenn die Betreuer der Klägerin, \nderen Handeln die Klägerin sich zurechnen lassen muss, Angaben zu dem \nGrabpflegevertrag gemacht hätten (zur möglichen Rechtswidrigkeit einer Versagung \nder Hilfegewährung vgl. oben).\n\n69\n\nDie Kammer kann aus den gesamten Umständen aber nicht den Schluss ziehen, \ndass die AWO als Betreuerin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat (§ 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 2 SGB X).\n\n70\n\nDie Betreuer der Klägerin konnten nicht erkennen, dass der \nDauergrabpflegevertrag als anrechenbares Vermögen in Betracht kam.\n\n71\n\nEin solches Wissen kann nicht als allgemein bekannt unterstellt werden; das \nergibt sich schon aus der aufgezeigten zivilrechtlichen Rechtsprechung zur \nWirksamkeit des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung und zu den \nAnforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund.\n\n72\n\nEs fehlte überdies an geeigneten Hinweisen durch den Beklagten.\n\n73\n\nSoweit es die Betreuung durch das Jugendamt des Beklagten anbelangt, ist auf \ndie Versicherung am Ende des zu Grunde liegenden Antrags aus dem Jahre 1971 \nund nachfolgender Wiederholungsanträge abzustellen, dass kein Kapitalvermögen \n(Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, Forderungen, Darlehn pp.) mit \nAusnahme der angegebenen Geldbeträge vorhanden sei und dass jede Änderung \nder Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, insbesondere der Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse, sofort unaufgefordert mitgeteilt werde. \n\n74\n\nEs kommt hier nur „Forderung\" in Betracht. Es hieße jedoch die Anforderungen \ndeutlich überspannen, allein wegen des Wortes „Forderung\" auf ein Kennen oder \nKennenmüssen des Betreuers zu schließen, dass der ordentlich nicht kündbare \nDauergrabpflegevertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann, soweit man \ndie im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken gegen eine zivilrechtliche \nKündigung aus wichtigem Grund nicht teilt.\n\n75\n\nSoweit man auf die vom Beklagten den Betreuern regelmäßig übersandten \nvordruckmäßigen Vermögensanfragen abstellt, ist überhaupt kein Anhaltspunkt für \neine Pflicht, das Guthaben aus dem Dauergrabpflegevertrag mitzuteilen, ersichtlich. \nDenn hier wird Vermögen (nur) als Geldwerte definiert, die sich aus Eigengeld, \nSparguthaben und Barbeträgen zusammensetzen. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-03/11-k-609-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-03/11-k-609-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286909","retrieved":"2026-07-09 03:04:40.978065+00:00"}}