{"status":"available","doknr":"OLD286925","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0430.15K1728.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"15 K 1728/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Erstattungsleistungen nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten für die Jahre 1998 und 1999 sowie die \ndrei ersten Quartale des Jahres 2000 Erstattungen für die Personengruppe der nach \n§ 54 AuslG geduldeten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina. Die \nAnträge betrafen zunächst 64, zuletzt zwei Personen (insgesamt 154 \nVierteljahrespauschalen).\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. November 2000 ab, da \nErstattungsleistungen für diese Personengruppe seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr \nzu erbringen seien.\n\n5\n\nDen dagegen unter dem 5. Dezember 2000 eingelegten Widerspruch begründete \ndie Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2000 damit, daß sich der geltend \ngemachte Anspruch unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen ergebe. Die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung für \nbosnische Bürgerkriegsflüchtlinge auf drei Jahre entspreche den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 78 Abs. 3 der Verfassung nicht. Die \nPersonen seien aufgrund entsprechender Erlasse des Innenministeriums geduldet \nworden und hätten daher nicht ohne weiteres in ihr Heimatland abgeschoben werden \nkönnen. Das Land habe es versäumt, sich an den Kosten für den Betreuungs- und \nVersorgungsaufwand zu beteiligen.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar \n2001, der Klägerin mit Fax vom 28. Februar 2001 zugeleitet, zurück. Zur Begründung \nverwies sie dabei auf den Bescheid vom 16. Januar 2000.\n\n7\n\nMit der am 28. März 2001 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin \nihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Das Land sei im Hinblick auf die Zuweisung \nder Aufgabe an die Gemeinden, diese Personen aufzunehmen, unterzubringen, zu \nversorgen und zu betreuen, auch gehalten, die entstandenen Mehrbelastungen ohne \nzeitliche Begrenzung zu erstatten. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs \nzur Drei-Jahresregelung, die auf eine fortschreitende Integration dieser \nPersonengruppe mit der Folge der Vergleichbarkeit mit deutschen Familien, die aus \nSchlüsselzuweisungen an die Gemeinden unterhalten würden, sei nicht mehr \ntragfähig. Der Annahme einer fortschreitenden Integration widerspreche schon das \nRegelungsziel des für die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge maßgeblichen \nAsylbewerberleistungsgesetzes, das die Leistungsberechtigung von Personen ohne \ndauerhaftes Bleiberecht regele.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. \nNovember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 23. Januar 2001 zu verpflichten, ihr für die Jahre 1998, \n1999 und die drei ersten Quartale des Jahres 2000 gemäß \nden gestellten Anträgen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus \nBosnien-Herzegowina die Pauschalen nach § 4 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten \nvom 16. November 2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 \nerweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann \naufgrund des seinerzeit geltenden Rechts nicht verlangen, daß die Beklagte ihr für \ndie Jahre 1998, 1999 und die drei ersten Quartale 2000 die Aufwendungen für \ngeduldete Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina durch Gewährung der \nLandespauschalen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlüAG in der hier maßgeblichen \nFassung des 5. Gesetzes zur Änderung des FlüAG vom 18. Februar 1987 (GV.NW. \nS. 24) erstattet; insbesondere fehlt es auch an den Voraussetzungen, unter denen \ndie Kammer gemäß Artikel 75 Nr. 4 LV in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über \nden Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \n- VGHG - zunächst das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshofs einzuholen hätte. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 a und Abs. 2 \nFlüAG, jeweils i.V.m. § 2 Nr. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG.\n\n15\n\nNach § 4 Abs. 1 a FlüAG gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling \ni.S.d. § 2, der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, für die Dauer der \nAnrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale von 1.935,00 DM; nach § 4 \nAbs. 2 FlüAG gewährt das Land den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen \nBetreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. Absatzes 1 für die \nDauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale von 90,00 DM. \n\n16\n\nDer Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge, die die Gemeinden nach § 1 \nFlüAG bei entsprechender Zuweisung aufzunehmen und unterzubringen haben, \numfaßt nach Nr. 6 der in § 2 FlüAG dazu enthaltenen Aufzählung Ausländer, deren \nAbschiebung aufgrund einer ab dem 01. Januar 1995 getroffenen Anordnung nach \n§ 54 AuslG ausgesetzt worden ist. \n\n17\n\nNach diesen Vorschriften kann die Klägerin die mit ihren Anträgen geltend \ngemachten Landespauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG nicht beanspruchen. Es \nfehlt bereits an einer Anordnung nach § 54 AuslG, die nach dem 01. Januar 1995 \ngetroffen worden ist. \n\n18\n\n§ 2 Nr. 6 FlüAG geht auf die ab 01. Januar 1995 geltende Neufassung des § 2 \nFlüAG aufgrund des 4. Gesetzes zur Änderung des FlüAG vom 29. November 1994 \n(GV.NW. S. 1087) zurück.\n\n19\n\nMit diesem Änderungsgesetz ist das bisherige System des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes der zeitlich begrenzten Erstattung von \nSozialhilfeleistungen (vgl. § 6 Abs. 4 des FlüAG vom 27. März 1984 - GV.NW. \nS. 214 -) durch Regelungen zur - zeitlich begrenzten - Gewährung von \nKostenpauschalen abgelöst worden.\n\n20\n\nHinsichtlich der geduldeten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina \nbedeutete die Fristbestimmung in § 2 Nr. 6 FlüAG - ab dem 01. Januar 1995 -, daß \nkeine Erstattung nach Pauschalen (mehr) möglich gewesen wäre. \n\n21\n\nUm jedoch den Belastungen der Gemeinden durch diesen Personenkreis \nRechnung zu tragen, ist insoweit mit Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. November \n1994 (ArtG) eine Ausnahmeregelung geschaffen worden. Danach ist in Abweichung \nvon § 2 Nr. 6 FlüAG bestimmt, daß unter diese Regelung auch Flüchtlinge aus \nBosnien-Herzegowina fallen, für die vor dem 01. Januar 1995 die Aussetzung der \nAbschiebung nach § 54 AuslG angeordnet worden ist (Satz 1). Für diesen \nPersonenkreis begann die Anrechnung und Erstattung am 01. Januar 1995 und \nendete mit Ablauf des 31. Dezember 1997 (Satz 2).\n\n22\n\nDiese Befristung bedeutet, daß für die hier streitigen Zeiträume auch Artikel 4 Nr. \n1 des ArtG keine Anspruchsgrundlage darstellt.\n\n23\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der beantragten Leistungen für \ndie hier betroffenen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina folgt \nebensowenig unmittelbar aus dem Landesverfassungsrecht, d. h. aus Artikel 78 Abs. \n3 LV mit dem darin zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung normierten \nKonnexitätsprinzip.\n\n24\n\nArt. 78 Abs. 1 und 2 LV sichern den Gemeinden die traditionelle kommunale \nSelbstverwaltung zu, während es in Art. 78 Abs. 3 LV heißt, daß das Land die \nGemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme \nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn \ngleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.\n\n25\n\nSomit ist Art. 78 Abs. 3 LV als „Verfassungsdirektive\" zugunsten der in Art. 78 \nAbs. 1 und Abs. 2 LV gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung zu verstehen, \nfür deren ausreichende und selbstverantwortliche Wahrnehmung den \nGebietskörperschaften die finanzielle Grundlage erhalten bleiben soll. Die Vorschrift \nzielt darauf ab, eine Überlastung der Gemeinden mit zusätzlichen kostenträchtigen \nPflichtaufgaben, deren Erfüllung zur Vernachlässigung des \nSelbstverwaltungsbereichs führen müßte, zu vermeiden. Deshalb verlangt Art. 78 \nAbs. 3 LV bei einer Aufgabenübertragung von dem Landesgesetzgeber nicht nur die \nPrüfung, ob den Kommunen in diesem Zusammenhang neue Mittel zur Verfügung zu \nstellen sind, sondern darüber hinaus auch, insoweit - durch Gesetz oder aufgrund \neines Gesetzes - die Schaffung entsprechender Regelungen.\n\n26\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Februar 1985 - \nVerfGH 17/83 -, NVwZ 1985, 820, vom 9. Dezember 1996 - \nVerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, DVBl 1997, \n483 (484, 486), und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96 und \n7/97 -, NWVBl 1998, 390 (393); ebenso Tettinger, \nKommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Art. 78 Rdnr. 102 ff.\n\n27\n\nDas bedeutet jedoch, daß Art. 78 Abs. 3 LV nicht allein und unmittelbar eine \nAnspruchsgrundlage bildet, aufgrund derer die Gemeinden von dem Land die \nErstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben \nerwachsenden Kosten verlangen können. Vielmehr ist für die in § 2 Nr. 1 bis 6 FlüAG \n1984 aufgezählten Gruppen ausländischer Flüchtlinge die in Art. 78 Abs. 3 LV \nangesprochene Kostenregelung gerade und erst durch das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz getroffen worden, aus dem aber in seiner konkreten \nAusgestaltung, wie dargelegt, für den hier betroffenen Personenkreis keine \nZahlungspflicht des Landes folgt. \n\n28\n\nIst die Klage nach dem Vorstehenden als unbegründet anzusehen, muß die \nKammer sie auch abweisen, ohne gemäß Art. 75 Nr. 4 LV i.V.m. § 50 VGHG \nzunächst deshalb das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshofs herbeizuführen, weil Bestimmungen des FlüAG \neinschließlich der Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 des ArtG mit den sich daraus \nergebenden zeitlichen Begrenzung der Landeserstattung für geduldete \nBürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina wegen Verstoßes gegen Art. 78 \nAbs. 3 LV verfassungswidrig wären. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines \nsolchen Vorlagebeschlusses sind nicht erfüllt.\n\n29\n\nNach Art. 75 Nr. 4 LV entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes - \naußer über die in Art. 75 Nr. 1 bis 3 LV bezeichneten Fragen - in sonstigen ihm \ngesetzlich zugewiesenen Fällen. Eine Zuweisung dieser Art enthält § 50 VGHG. \nDanach hat ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der \nEntscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar hält, das \nVerfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs \neinzuholen.\n\n30\n\nEine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach diesen Bestimmungen wäre \nnicht deshalb entbehrlich, weil die Vorschriften des FlüAG in der im Jahr 2000 \nmaßgeblichen Fassung inzwischen durch § 8 Satz 2 des neu verkündeten \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 aufgehoben sind; denn das \nLandesverfassungsgericht prüft im Rahmen des § 50 VGHG auch nicht mehr \ngeltende Regelungen, solange sich durch deren Außerkrafttreten das \nAusgangsverfahren nicht erledigt hat.\n\n31\n\nVgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland, 6. Auflage, Art. 100, Rdnr. 6, \nzur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. \n100 GG; s. auch BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember \n1977 \n- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 (64).\n\n32\n\nHier kommt es aber auf die Frage, ob die in den Bestimmungen des FlüAG 1984 \nfestgelegten Beschränkungen der Landeserstattung verfassungsgemäß waren, nach \nwie vor an; denn die Entscheidung über die im Streit befindlichen Ansprüche aus den \nJahren 1998, 1999 und 2000 ist noch nach den damals geltenden Vorschriften zu \ntreffen. \n\n33\n\nEine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache an den \nVerfassungsgerichtshof scheidet jedoch aus.\n\n34\n\nSoweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Begrenzung aus § \n4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG wenden sollte, legt dies eine \nVorlage an den Verfassungerichtshof nicht nahe. Auf die Verfassungsgemäßheit \ndieser Vorschriften kommt es hier nicht an. Denn selbst wenn als Ergebnis eines \nsolchen Verfahrens die zeitliche Begrenzung für die Anrechnung und damit \nkorrespondierend für die Erstattung von drei Jahren gestrichen oder durch ein \nanderen - längeren - Zeitraum ersetzt würde, bliebe es bei der Stichtagsregelung \n1. Januar 1995 des § 2 Nr. 6 FlüAG und - ohne (erneute) Anordnung nach § 54 \nAuslG oder wegen der erstmaligen Anordnung nach § 54 AuslG vor dem 1. Januar \n1995 - damit dem Ausschluß des genannten Personenkreises.\n\n35\n\nDer Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember \n1996 auch ausdrücklich festgestellt, daß die Beschränkung der Kostenerstattung für \nFlüchtlinge im Sinne des § 2 Nr. 6 FlüAG auf solche, deren Anordnung nach § 54 \nAuslG ab dem 1. Januar 1995 getroffen worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden sei (S. 30 des Urteilsabdrucks). Entsprechendes gilt für die Regelung \nArt 4 Nr. 1 ArtG (S. 30 des Urteilsabdrucks). \n\n36\n\nDas Gericht ist in dem vorliegenden Verfahren an den Inhalt der Entscheidung \ndes Verfassungsgerichtshofs gebunden. Das folgt aus § 26 Abs. 1 VGHG, wonach \ndie Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des \nLandes sowie alle Gerichte und Behörden binden. Diese Bindungswirkung erstreckt \nsich auf den Tenor und die tragenden Gründe. \n\n37\n\nVgl. zu dem entsprechend formulierten § 31 Abs. 1 des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes Lechner/Zuck, \nBundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 31 Rdnr. \n30, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n38\n\nDie Kammer sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß - bezogen auf den hier \nstreitigen Zeitraum 1998 bis 3. Quartal 2000 - gegenüber dem Zeitpunkt der \nEntscheidung durch den Verfassungsgerichtshof am 9. Dezember 1996 eine solche \nVeränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein könnte, nach der andere, \ndie Klägerin begünstigende Erstattungsregelungen von Verfassungswegen hätten \ngeboten sein können und deshalb - mangels Verwerfungskompetenz des \nerkennenden Gerichts - eine Vorlage geboten wäre.\n\n39\n\nEin solcher Anhaltspunkt ist insbesondere nicht daraus zu gewinnen, daß mit \ndem Auslaufen der Erstattungsregelung Art 4 Nr. 1 ArtG am 31. Dezember 1997 \nnoch nicht alle geduldeten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina in ihre \nHeimat zurückgeführt waren. \n\n40\n\nDazu ist zunächst festzuhalten, daß die Vorschrift Art 4 Nr. 1 ArtG durch das \nVerfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. Dezember 1996 (VerfGH 11/95 u. a.) \ngerade als Übergangsregelung von begrenzter Dauer und Auswirkung bewertet \nworden ist (S. 30 der Urteilsabschrift). Wenn dazu gleichzeitig auf die „große Gruppe \nder Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina\" abgestellt wird, die ohnehin schon eine \nlängere Verweildauer in Deutschland aufzuweisen hatte, kann nicht angenommen \nwerden, daß bei der Entscheidung durch den Verfassungsgerichthof von einer \nvölligen Beendigung der Belastungen der Gemeinden durch diesen Personenkreis \nam \n31. Dezember 1997 ausgegangen worden ist. \n\n41\n\nEiner solchen Interpretation dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs \nentsprechen auch die Ausführungen des Gerichts in der Entscheidung vom \n12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 - zu der in § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG in der \nFassung des 4. Änderungsgesetzes u.a. in Bezug auf de-facto - Flüchtlinge - \nvorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Anrechnung auf 3 Jahre. Der \nVerfassungerichtshof hat diese zeitliche Begrenzung auf einen Teilzeitraum des \nAufenthalts der Flüchtlinge für verfassungsgemäß erachtet und diese mit Blick auf \ndie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, über Jahre anhaltende Belastung \ndurch diesen Personenkreis als nicht sachwidrig bezeichnet (S. 13 f. der \nUrteilsabschrift). \n\n42\n\nBei diesem Verständnis des 3-Jahreszeitraums für geduldete \nBürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina kommt es - anders als hinsichtlich \ndes Anrechnungs- und Erstattungszeitraumes von 4 Monaten für abgelehnte \nAsylbewerber - nicht darauf an, ob der Aufenthalt in diesem zeitlichen Rahmen im \nRegelfall beendet ist oder nicht. Dementsprechend ist der Verfassungsgerichthof \nauch in Bezug auf die Beschränkung „3 Jahre\" nicht von einer Prognose des \nGesetzgebers zur Möglichkeit einer Abschiebung ausgegangen. Wenn stattdessen \nauf die plausible Annahme fortschreitender Integration ausländischer Flüchtlinge \nabgestellt wird (S. 29 f. des Urteilsabdrucks der Entscheidung vom 9. Dezember \n1996 - VerfGH 11/95 u.a. -), so kommt dem als entscheidungserhebliche Erwägung \nnach § 26 Abs. 1 VerfGHG ebenfalls bindende Wirkung zu.\n\n43\n\nEine gegebenenfalls die Vorlage des vorliegenden Verfahrens an den \nVerfassungsgerichtshof nahelegende Änderung hat sich auch nicht deshalb ergeben, \nweil aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung vom \n1. Juni 1997 der § 1 des AsylbLG neu gefaßt und weitere Leistungsberechtigte \n- auch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge - einbezogen worden sind. Die \nSchlußfolgerung daraus, die 3-Jahres-Regelung des Flüchtlingaufnahmegesetzes sei \ndeshalb nicht mehr - wie durch den Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom \n9. Dezember 1996 - unter Integrationsgesichtspunkten zu rechtfertigen, weil die \nLeistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG entsprechend der Intention des \nBundesgesetzgebers solche mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland \nseien, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.\n\n44\n\nDabei kann zunächst dahinstehen, ob der aufgezeigten Argumentation dann \ngefolgt werden könnte, wenn es in diesem Verfahren um Kriegs- und \nBürgerkriegsflüchtlinge im Sinne der §§ 32, 32 a AuslG mit Aufenthaltsbefugnis \nginge, die seit dem 1. Juni 1997 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zu den \nLeistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes gehören. \n\n45\n\nDas vorliegende Verfahren betrifft geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge (aus \nBosnien-Herzegowina) im Sinne des § 2 Nr. 6 FlüAG (der für sie entsprechend \nanwendbar ist nach Art 4 Nr. 1 ArtG), die bereits nach § 1 AsylbLG in der Fassung \nvom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) leistungsberechtigt waren und gemäß § 2 Abs. 1 \nNr. 2 AsylbLG in der vorgenannten Fassung Leistungen entsprechend dem \nBundessozialhilfegesetz erhielten (vgl. dazu auch Verfassungsgerichtshof, Urteil vom \n9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, S. 23).\n\n46\n\nDie klarstellende Einbeziehung der geduldeten und damit vollziehbar \nausreisepflichtigen Ausländer in § 1 AsylbLG ab dem 1. Juni 1997 bei gleichzeitiger \nÄnderung des § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend Bundessozialhilfegesetz erst \nnach 36 Monaten) hat nur dazu geführt, daß diese Personen grundsätzlich nicht \nhöhere Leistungen beanspruchen können als Asylbewerber. \n\n47\n\nDanach bleibt festzuhalten, daß das Erste Gesetz zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 keine Änderung des \nRechtszustandes gebracht hat, der der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs \nvom 9. Dezember 1996 zugrunde lag. \n\n48\n\nDa die Kammer nach alledem nicht von einer Verfassungswidrigkeit der \ngenannten und hier streitentscheidend anzuwendenden Vorschriften überzeugt ist, \nist die Klage unmittelbar und ohne Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach § 50 \nVGHG als unbegründet abzuweisen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-30/15-k-1728-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-30/15-k-1728-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286925","retrieved":"2026-07-09 03:04:43.533430+00:00"}}