{"status":"available","doknr":"OLD287088","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0423.19K5565.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"19 K 5565/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der \nBeklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren vom Beklagten die darlehnsweise Übernahme von \nStromkostenrückständen.\nDer Kläger zu 1 ist der Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, mit denen er \njedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 31. \nOktober 2002 in Haushaltsgemeinschaft lebte. Ein Antrag des Klägers zu 1 \nvom 14. Januar 2002 auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde durch \nBescheid des Beklagten vom 23. Januar 2002 abgelehnt. Der Widerspruch \nwurde durch Widerspruchsbescheid vom \n31. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen, weil der \nsozialhilferechtliche Bedarf durch die Familieneinkünfte überschritten werde.\nAm 20. Februar 2002 stellten die Stadtwerke Bochum dem Kläger zu 1 \nEnergiekosten für den Zeitraum vom 18. November 2000 bis zum 7. Februar \n2002 i.H.v. 2.241,51 EUR in Rechnung. Am 19. März 2002 wurde der \nStromzähler von den Stadtwerken Bochum ausgebaut. Seither leben die \nKläger ohne Strom. Bereits am \n13. September 2001 war der Kläger zu 1 von den Stadtwerken aufgefordert \nworden, für den Energieverbrauch bis zur Sperrung des Stromzählers am 28. \nSeptember 2000 einen Betrag i.H.v. 579,88 DM und für die folgende, fast ein \nJahr währende unerlaubte Stromentnahme einen Betrag von 2.693,96 DM zu \nzahlen. Im Jahr 2001 war auch die Gaslieferung eingestellt worden, so dass \ndie Kläger seither ohne Heizung leben.\nUnter dem 20. März 2002 beantragte der Kläger zu 1 die darlehnsweise \nÜbernahme der Stromkostenrückstände aus Mitteln der Sozialhilfe. Der \nBeklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. März 2002 mit der \nBegründung ab, Sozialhilfe sei zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage \nbestimmt, so dass die Übernahme von Rückständen für einen in der \nVergangenheit bereits gedeckten Bedarf grundsätzlich ausscheide. Die \nStromrückstände seien teilweise schon vor der ersten Vorsprache beim \nBeklagten am 14. Januar 2002 entstanden. Der Kläger zu 1 habe mehrere \nMonate zuvor keine Abschlagszahlungen an die Stadtwerke geleistet, so dass \nhier die Übernahme von Schulden beantragt worden sei. Zudem würden \nStromabschläge grundsätzlich nicht neben dem Regelsatz gewährt, da \nKosten für Strom damit abgegolten seien. Da die Kläger keine laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt erhalten hätten, wären sie zur laufenden \nAbschlagszahlung auch in der Lage gewesen. Schließlich seien in der \nVergangenheit vom Beklagten mehrfach Darlehn zur Deckung von \nStromrückständen gewährt worden, ohne dass eine Rückzahlung erfolgt sei. \nInsoweit böte auch die Gewährung eines erneuten Darlehns keine Aussicht \nauf Rückzahlung. Vielmehr sei anzunehmen, dass auch künftig neue \nRückstände entstünden, da der Kläger zu 1 vermutlich auch in Zukunft seiner \nZahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde.\nDer Widerspruch des Klägers zu 1 vom 16. April 2002 wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 als unbegründet \nzurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass die \nKosten für Haushaltsenergie bei Hilfegewährung bereits durch die Regelsätze \nabgegolten seien und ein laufender Bedarf, der bei der Bemessung der \nRegelsatzleistung berücksichtigt werden müsste, im Fall des Klägers weder \nersichtlich sei noch geltend gemacht worden sei. Deshalb reiche das die \nRegelsätze und Unterkunftskosten übersteigende Familieneinkommen der \nKläger auch zur Deckung der Stromkosten aus. Eine Hilfe zum \nLebensunterhalt in Sonderfällen stehe hinsichtlich der Übernahme der \nrückständigen Stromkosten im Ermessen des Beklagten. Insoweit sei hier \nberücksichtigt worden, dass von Seiten des Klägers bisher keinerlei Versuche \nunternommen worden seien, die weitere Stromlieferung durch eine \nKreditaufnahme oder durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem \nEnergieversorgungsunternehmen zu sichern. In der Angelegenheit sei ferner \nberücksichtigt worden, dass bereits für den Zeitraum vom 10. März 1999 bis \n21. Dezember 1999 Energiekostenrückstände übernommen worden seien. \nTrotzdem sei nach kurzer Zeit wieder ein erheblicher Zahlungsrückstand \nentstanden. Obwohl der Kläger zu 1 aus sozialhilferechtlicher Sicht in der \nLage gewesen sei, die Energiekosten aus dem Einkommen zu tragen, habe \ner sein Einkommen dafür nicht eingesetzt, möglicherweise im Vertrauen auf \neine erneute Hilfe des Sozialhilfeträgers. Vor diesem Hintergrund müsse der \nSozialhilfeträger davon ausgehen, dass auch eine nochmalige Übernahme \nvon Stromkostenrückständen nicht zur zukünftigen Sicherung der \nEnergiezufuhr führte.\nIn demselben Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wurde mit \nentsprechender Begründung die Übernahme eines Mietrückstandes für die \nMonate Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002 i.H.v. 1.174,95 EUR \nvom Beklagten abgelehnt. Diese Rückstände zahlte der Kläger zu 1 \ninzwischen vollständig aus eigenen Mitteln nach.\nIm März 2002 trat der Kläger zu 1 seinen Anspruch auf Kindergeld für die \nKlägerin zu 3 an die Stadtwerke Bochum ab. Erneut am 27. September 2002 \nstellte der Kläger zu 1 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der \noffenen Stromkosten. Unter Bezug auf den Bescheid vom 25. März 2002 \nlehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. Oktober 2002 die darlehnsweise \nÜbernahme von Stromkostenrückständen erneut ab. Im Übrigen wiederholte \ner die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheides vom selben \nTage.\n\n3\n\nDie Kläger haben am 11. November 2002 Klage erhoben. Sie behaupten, \nversucht zu haben, einen Kredit aufzunehmen, dies sei aber in ihrer \nfinanziellen Lage unmöglich. Da die Stadtwerke Bochum zu einer \nRatenzahlungsvereinbarung erst bei Raten i.H.v. mindestens 300,-- EUR \nzuzüglich der laufenden Stromkosten bereit seien, komme dieses Vorgehen \nebenfalls nicht in Betracht.\nBei sachdienlicher Auslegung des Begehrens beantragen die Kläger,\nden Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des \nBescheides vom 25. März 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 die \nStromkostenrückstände der Kläger in Höhe von \n2.300,-- EUR zu übernehmen.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n8\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet gem. § 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\nDie Klage ist zulässig. Der beim Verwaltungsgericht eingereichte Schriftsatz \nder Kläger ist zwar ausdrücklich als „Widerspruch gegen den Bescheid vom \n31. Oktober 2002\" gekennzeichnet. Da es sich bei dem genannten Bescheid \nindes um einen Widerspruchsbescheid handelt, ist das Begehren als Antrag \ni.S.e. Verpflichtungsklage zu verstehen.\n\n9\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n10\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der gegenüber den \nStadtwerken Bochum bestehenden Verbindlichkeiten auf Grund des hier allein \nin Betracht kommenden § 15a Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). \nDanach kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers Hilfe zum \nLebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden \nBestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn dies zur \nSicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage \ngerechtfertigt ist.\nSoweit die begehrte Leistung vom Kläger zu 1 mit 2.300,-- EUR beziffert wird, \nist die Klage über den von den Stadtwerken in Rechnung gestellten Betrag \nvon 2.241,51 EUR hinaus schon deshalb unbegründet, weil nichts dafür \nvorgetragen ist, worauf sich der Differenzbetrag bezieht bzw. das Begehren \ngestützt wird. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich auch nur der Betrag \nfür die Stromkostenrückstände. Ob die Kläger diesen Betrag schlicht \naufgerundet haben, um die Wiederherstellungskosten ebenfalls zu erfassen, \nist nicht aufklärbar. In welcher Höhe diese anfallen, ist zudem völlig offen und \nin keiner Weise belegt.\nIn Höhe des Stromkostenrückstandes über 2.241,51 EUR haben die Kläger \nkeinen Anspruch aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Abzustellen ist insoweit auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung, d.h. den Erlass des Widerspruchsbescheides.\nZwar ist eine (drohende) Stromsperrung eine tatbestandlich von § 15a Abs. 1 \nSatz 1 BSHG vorausgesetzte, der (drohenden) Obdachlosigkeit vergleichbare \nNotlage.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B \n2185/84 -, FEVS 35, 24 (28); Urteil vom 28. April \n1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89 (91).\nAuch ist ein Eintreten des Beklagten i.S.e. Schuldenübernahme, um der durch \ndie Sperrung der Stromzufuhr eingetretenen besonderen Notlage zu \nbegegnen, insoweit gerechtfertigt, als die Kläger zu der von den Stadtwerken \nvorgeschlagenen monatlichen Abzahlungsrate i.H.v. mindestens 300,-- EUR \nzuzüglich des monatlichen Abschlags für die laufenden Kosten nicht in der \nLage sind. Entscheidend muss für den Träger der Sozialhilfe - auch wenn der \nBedarf selbst verschuldet ist - sein, ob eine Notlage besteht, die der Hilfe \nSuchende aus eigener Kraft nicht beseitigen und die für seine weitere \nExistenz bedrohlich sein kann.\nSchellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 15a Rn. 9.\nVorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass das Monatseinkommen der \nKläger den sozialhilferechtlichen Bedarf vor dem 1. Juli 2002 lediglich um \n48,60 EUR und danach um 30,83 EUR überschritten hat. Aus eigenen Mitteln \nsind die Kläger daher zur vollständigen Begleichung der Zahlungsrückstände \nin einer vom Stromversorgungsunternehmen vorgegebenen Art und Weise \naußerstande. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kindergeldanspruch \nfür die Klägerin zu 3 bereits an die Stadtwerke abgetreten worden ist. \nAllerdings sind den Klägern eine geringere Rate in Höhe des Kindergeldes für \ndie Klägerin zu 2 zuzüglich des Einkommensüberschusses sowie die Zahlung \nder laufenden Abschläge möglich, mit der Folge, dass ein Eintreten des \nBeklagten allenfalls über die Differenz zu der von den Stadtwerken \ngeforderten Summe gerechtfertigt ist.\nAllerdings hat der Beklagte das auf der Rechtsfolgenseite des § 15a Abs. 1 \nSatz 1 BSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). \nDas Ermessen nach § 15a BSHG bezieht sich sowohl auf das „Ob\" \n(Entschließungs- oder Handlungsermessen) als auch auf das „Wie\" der Hilfe \n(Auswahlermessen). Bei der Ermessensausübung sind sowohl der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch die Strukturprinzipien und \nLeitvorstellungen des Sozialhilferechts, insbesondere die Zielvorgaben des § \n1 BSHG (Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und Aktivierung des \nSelbsthilfestrebens des Hilfe Suchenden) sowie der Nachranggrundsatz des § \n2 BSHG und schließlich das Gebot der familiengerechten Hilfe nach § 7 \nBSHG zu beachten.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B \n2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. \nDezember 1987 \n- 8 B 3618/87 -.\nDie Ausübung des durch § 15 a BSHG eröffneten Ermessens hat die Belange \nder Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effektiven \nVerwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem Interesse des Hilfe Suchenden \nan der Aufrechterhaltung des durch die Belieferung mit elektrischer Energie \nund Wasser ermöglichten Lebensstandards abzuwägen. Die \nErmessensausübung muss sich vorrangig an der Prognose orientieren, \nwelche Folgen die Versagung oder die Gewährung der Hilfe für den \nBetroffenen haben wird.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 \n-, FEVS 35, 24, 30 (31); OVG NRW, Urteil vom 2. \nAugust 1996 - 8 A 2504/95 -.\nSo kann die Ablehnung von Leistungen ermessensfehlerfrei sein, wenn es \ndem Hilfe Suchenden zumutbar ist, die weitere Stromlieferung durch eine \nKreditaufnahme oder durch Wohnungswechsel, soweit der Stromverbrauch \ndurch Größe und Beschaffenheit der gegenwärtigen Wohnung veranlasst ist, \nzu sichern.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B \n2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. \nDezember 1987 - 8 B 3618/87 -.\nInsbesondere im Wiederholungsfalle soll nur bei ernsthaftem Willen des Hilfe \nSuchenden zur Selbsthilfe geholfen werden. Anderenfalls erscheint es \nermessensfehlerfrei, wenn der Sozialhilfeträger zumindest für eine \nvorübergehende Zeit die Stromsprerre billigend in Kauf nimmt, um nachhaltig \nund spürbar das wirtschaftliche Verhalten, das Selbsthilfestreben und die \nVerantwortlichkeit eines Antragstellers gegenüber der Allgemeinheit zu \naktivieren.\nOVG Berlin, Beschluss vom 28. April 1980 - 6 S \n18.80 -, FEVS 29, 226; Beschluss vom 2. Juni 1982 \n- 6 S 38.82 -, FEVS 34, 163.\nAuch wer es in Missbrauchsfällen von vornherein darauf anlegt, die laufenden \nKosten nicht zu zahlen, obwohl er über eigenen Einkünfte verfügt, kann nicht \ndamit rechnen, dass der Träger der Sozialhilfe die Schulden übernimmt.\nVgl. für Mietschulden: OVG Hamburg, Beschluss \nvom \n2. April 1999 - Bs IV 88/90 -, FEVS 41, 327.\nHier sind die vorherigen Gewährungen von Zuschüssen durch den Beklagten \nbeachtlich, durch die letztmalig 1999 die Verhältnisse geordnet worden sind. \nDennoch haben die Kläger danach ihr Verhalten nicht geändert, sondern \nerneut die monatlichen Abschläge nicht aus eigenem Einkommen bezahlt, so \ndass die großen Rückstände auflaufen konnten. Da das Familieneinkommen \nder Kläger über dem sozialhilferechtlichen Bedarf lag, war ihnen die Zahlung \nauch möglich. Selbst als der Strom schon abgesperrt war, haben sie \nunerlaubt die Stromsperre umgangen und weiterhin fast ein Jahr lang Energie \nabgezapft, bis schließlich der Stromzähler ausgebaut worden ist. Der \nBeklagte konnte dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Kläger mit jeder \nseiner Hilfen weniger Anlass sehen, ihren dringendsten Verpflichtungen \nzuerst nachzukommen, weil sie bei drohender Energieabsperrung mit dem \nEintreten des Beklagten rechnen konnten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht \nermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO, wenn der Beklagte für die Versagung \nweiterer Hilfe ausschlaggebend erwogen hat, die Kläger zur Selbsthilfe zu \nveranlassen.\nEs ist auch nicht ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass die \nmangelnde Versorgung des Haushalts eines Sozialhilfeempfängers mit \nelektrischer Energie nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig nur \nals ein vorübergehender Zustand hingenommen werden kann. Danach ist der \nSozialhilfeträger auch dann, wenn die Stromzulieferung aufgrund offener \nVerbindlichkeiten eingestellt und eine Kostenübernahme aus Mitteln der \nSozialhilfe - zunächst - abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Entwicklung des \nHilfefalles und die Auswirkungen der Maßnahme unter Kontrolle zu halten. Er \nist nicht berechtigt, den Hilfe Suchenden seinem Schicksal zu überlassen. Die \nVerweigerung der Übernahme von Stromgeldschulden für alle Zukunft dürfte, \nwenn überhaupt, nur in besonderen Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei \nsein, wobei der Sozialhilfeträger keinesfalls von seiner Pflicht entbunden ist, \ndem Hilfe Begehrenden ggf. auf andere Weise die Möglichkeit zur Deckung \nder Grundbedürfnisse zu verschaffen.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 \n-, FEVS 35, 24 (33); Beschluss vom 23. Dezember \n1987 \n- 8 B 3618/87 -.\nZum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sind die Kläger (erst) \nseit einem halben Jahr ohne Strom. Diese Zeitspanne rechtfertigt angesichts \nder Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Uneinsichtigkeit der Kläger in \nihre eigene Leistungsfähigkeit, auch (noch) keine Ermessensreduzierung auf \neine Pflicht zur Hilfe im Umfang des tatbestandlich Gerechtfertigten.\n\n11\n\nDa im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung schon kein \nAnspruch der Kläger auf Kostenübernahme durch den Beklagten bestanden \nhat, kann offen bleiben, ob ein Anspruch aus § 15a BSHG während des auf \ndie Gewährung einer entsprechenden Hilfeleistung gerichteten gerichtlichen \nVerfahrens erloschen ist. Weil der Kläger zu 1 vorgetragen hat, die \nStromschulden bezahlt zu haben, hätte die im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor Gericht anzustellende Prüfung, ob der Hilfebedarf noch \n(fort-)besteht, negativ ausfallen können.\nZum fortbestehenden Bedarf als \nGrundvoraussetzung für das Einsetzen der \nSozialhilfe gem. § 15a BSHG siehe OVG NRW, \nUrteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 -, FEVS \n44, 457.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-23/19-k-5565-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-23/19-k-5565-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287088","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.858803+00:00"}}