{"status":"available","doknr":"OLD287087","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0423.19K5130.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"19 K 5130/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der \nBeklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die \nBestattung der Frau F. I. .\nDer Kläger war testamentarisch von der am 25. November 2000 verstorbenen \nFrau F. I. , zuletzt wohnhaft in einem Alten- und Pflegeheim in \nHattingen, zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden und nahm ausweislich der \nam 29. November 2000 bei der Stadt Hattingen gefertigten Niederschrift das \nErbe an. Nachdem ein Versuch des Klägers gescheitert war, das Erbe \nnachträglich auszuschlagen, wurde ihm vom Amtsgericht Hattingen am 21. \nFebruar 2002 ein Erbschein ausgestellt.\nDer Kläger wickelte die Beerdigung ab und wendete hierfür insgesamt \n1.161,66 EUR auf. Von der Stadt Hattingen erhielt der Kläger zudem einen \nGebührenbescheid vom 11. Dezember 2000 über 1.114,62 EUR für \nGraberwerb/Verlängerung und Beerdigung auf dem städtischen Friedhof. Auf \ndie vom Kläger übernommenen Kosten waren 617,47 EUR anzurechnen, die \nzum Todestag der Verstorbenen an Bargeld vorhanden waren und dem \nKläger inzwischen zugeflossen sind. Da aus dem Nachlass der Verstorbenen \nkein nennenswertes Vermögen vorhanden war, beantragte er mit Schreiben \nvom 29. November 2000 beim Beklagten, die ungedeckten Bestattungskosten \nder Frau I. aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Am 11. April 2002 \nwurde der Kläger vom Beklagten gebeten, den erforderlichen Antragsvordruck \nauszufüllen sowie Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. \nUnter dem 18. April 2002 sandte der Kläger lediglich den Vordruck zur \nAuskunft über die Bestattungsangelegenheit zurück.\nDer Antrag auf Kostenübernahme wurde durch Bescheid vom 12. Juli 2002 \nmit der Begründung abgelehnt, die Verstorbene sei aufgrund ihrer Rente und \nder Leistung der Pflegekasse im Sterbemonat nicht Hilfeempfängerin \ngewesen, mit der Folge, dass nicht der Sozialhilfeträger für die Übernahme \nder Bestattungskosten zuständig sei, der Sozialhilfe gewährt habe, sondern \nderjenige, in dessen Bereich der Sterbeort liege. Hiergegen legte der Kläger \nam 25. Juli 2002 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden \nist.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2002 Klage erhoben.\nEr ist der Ansicht, dass es auf eine Auskunft über seine wirtschaftlichen \nVerhältnisse für die Übernahme der Bestattungskosten nicht ankomme. Die \nUnzumutbarkeit der Kostentragung ergebe sich schon daraus, dass er zwar \nAlleinerbe sei, aber zu der Verstorbenen in keiner verwandtschaftlichen \nBeziehung gestanden habe. Das Verhältnis habe sich darauf beschränkt, \nFrau I. im Umgang mit Behörden behilflich zu sein. Darüber hinaus \nreiche der Nachlass nicht zur Deckung des Bestattungsaufwandes aus, so \ndass ihm eine Kostentragung - wenn überhaupt - nur im Rahmen des \nNachlasswertes zumutbar sei.\nDer Kläger behauptet, dass die Durchführung der Bestattung durch ihn mit \nMitarbeitern der Stadt Hattingen und der Stadt Bochum abgesprochen worden \nsei, um den an sich zuständigen Behörden diese Aufgabe abzunehmen. Im \nRahmen eines Gesprächs am 29. November 2000 bei der Stadt Hattingen sei \ntelefonisch durch einen Mitarbeiter des Beklagten die Übernahme der \nBestattungskosten zugesagt worden. Im Vertrauen auf diese vermeintlich \nbindende Absprache habe der Kläger das Erbe angenommen und die \nBeerdigung organisiert.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n1. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger unter \nAufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2002 \n544,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz zu zahlen,\n2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter \nAufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2002 von \nsämtlichen Ansprüchen der Stadt Hattingen im \nZusammenhang mit der Beerdigung von Frau F. \nI. , geboren am 12. März 1920, verstorben am \n25. November 2000, freizustellen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nIm Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte eingeräumt, dass die \nVerstorbene auch im Sterbemonat einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt \nhätte, weil ihr Einkommen nicht ausgereicht hätte, um die Heimpflegekosten \nvollständig zu decken, und er deshalb für die Übernahme der \nBestattungskosten örtlich zuständig sei.\nDer Beklagte meint, dass eine Feststellung darüber, ob dem Kläger die \nTragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, solange nicht getroffen werden \nkönne, wie er nicht Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gebe. \nAufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalkommissar bei der Polizeiinspektion \nWitten sei nämlich anzunehmen, dass er in der Lage sei, die Aufwendungen \naus seinem Einkommen und/oder Vermögen zu tragen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nDie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage (§ 75 \nVwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n10\n\nDem Kläger standen weder im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen \nEntscheidung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Ansprüche gemäß § 15 BSHG auf Übernahme der aus \nEigenmitteln bestrittenen Bestattungskosten über 544,19 EUR und auf \nFreistellung von den durch die Stadt Hattingen erhobenen \nGebührenforderungen i.H.v. 1.114,62 EUR zu.\nNach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu \nübernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, \ndie Kosten zu tragen. Der Anspruch aus § 15 BSHG ist daher ein Anspruch \ndes Verpflichteten. Die Beantwortung der Frage, inwieweit ihm die Tragung \nder Bestattungskosten zuzumuten ist, richtet sich ausschließlich nach den \nVerhältnissen desjenigen Verpflichteten, der einen Anspruch geltend macht.\nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A \n3515/95 -.\nDer beklagte Träger der Sozialhilfe muss die Kosten der Bestattung von Frau \nI. nicht übernehmen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die \nKostentragung für ihn unzumutbar ist. Vielmehr weigert er sich, irgendwelche \nAngaben über seine Einkommens- und Vermögenslage zu machen. Diese \nUnaufklärbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse geht zu Lasten des Klägers. \nDenn im Falle der Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals trifft die materielle Beweislast denjenigen, der sich auf \ndas Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale beruft.\nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O.\nDarlegungspflichtig ist hinsichtlich des genannten hier maßgeblichen \nTatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Kostentragung der Kläger. Der \nKläger ist als Erbe gem. § 1688 BGB zur Tragung der Bestattungskosten \nverpflichtet und deshalb Hilfe Suchender i.S.d. § 15 BSHG. Die Ausschlagung \nder Erbschaft ist vom Amtsgericht als nicht wirksam gewertet worden. Es ist \ndeshalb seine Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Sozialhilfe \nbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in \ngeeigneter Weise zu belegen, wie aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB I folgt. \nBestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfe Suchender hilfebedürftig \nist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung \ngeeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden \nSachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch \ndurch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen.\nDer Kläger ist verpflichtet, zur Beurteilung der Zumutbarkeit Angaben über \nseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Sofern die \nBestattungskosten - wie hier - nicht durch den Nachlass gedeckt sind, hat der \nTräger der Sozialhilfe die Zumutbarkeit entsprechend den allgemeinen \nGrundsätzen des sozialhilferechtlichen Einkommens- und \nVermögenseinsatzes (§§ 79 bis 88 BSHG) zu beurteilen, da besondere \nKriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG fehlen.\nOVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1976 - 8 A 1074/75 -, \nFEVS 25, 33 (35); Urteil vom 30. Oktober 1997, \na.a.O., und vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, \nNDV-RR 2001, 115.\nIm Zeitpunkt der Hilfegewährung muss nach den tatsächlichen Verhältnissen \ngrundsätzlich ein aktuelles Bedürfnis auf Übernahme von Bestattungskosten \naus Sozialhilfemitteln bestehen, etwa weil der Verpflichtete sich mangels \nzumutbar einsetzbarer eigener Mittel nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 BSHG selbst \nhelfen kann.\nOVG NRW, Urteil vom 14. März 2000, a.a.O.; Urteil \nder Kammer vom 25. Oktober 2002 - 19 K 1238/01 -.\nBei der Prüfung, inwieweit bei der Übernahme von Bestattungskosten vom \nVerpflichteten die Kostentragung verlangt werden kann, ist nicht vom vollen \nEinsatz der Mittel i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG auszugehen, sondern zunächst auf \ndie Besonderheit des Einzelfalles abzustellen. Bei der Frage der Zumutbarkeit \nsind vor allem die Höhe des Nachlasses und des (voraussichtlichen) \nBestattungsaufwandes, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Verpflichteten und etwaige besonders enge persönliche Verbindungen \nzum Verstorbenen zu berücksichtigen.\nDauber, in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt-\nKommentar, Stand Mai 2003, § 15 Rn. 18.\nDas Merkmal der Zumutbarkeit zwingt mithin dazu, neben den wirtschaftlichen \nVerhältnissen auch gewisse subjektive Momente mit einzubeziehen. Die \nsoziale Nähe des Verstorbenen zum Verpflichteten ist dabei mit zu \nberücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis war, desto höher ist \nin der Regel der Einkommens- und Vermögenseinsatz, der zugemutet werden \nkann.\nBirk, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 15 Rn. 5.\nStehen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten hiernach im \nMittelpunkt der Prüfung, ist seine Mitwirkung insoweit unumgänglich. Dieser \nGesichtspunkt ist hier auch nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil der \nKläger durch Mitarbeiter der Stadt Hattingen nach telefonischer Rücksprache \nbeim Beklagten zur Durchführung der Bestattung aufgefordert worden ist. \nZwar bestätigt eine Gesprächsniederschrift der Stadt Hattingen vom 29. \nNovember 2000, dass der Kläger die Bestattung organisieren und die Kosten \nmit dem Altenheim sowie dem Beklagten „wie telefonisch besprochen\" \nabrechnen wird. Zum einen liegt darin aber keine formwirksame Zusicherung \nder Bewilligung einer Kostenübernahme durch den Beklagten, weil der \nVermerk von Mitarbeitern der Stadt Hattingen stammt und Bezug auf das o.g. \nTelefonat nimmt. Zum anderen ist der Kläger ausweislich eines \nAktenvermerks vom 6. Dezember 2000 darüber informiert worden, dass die \nRestkosten der Bestattung auf ihn zurückfielen, wenn er das Erbe nicht \ninnerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlüge. Dass der Kläger die \nMöglichkeit der Ausschlagung kannte und darauf vom Beklagten bzw. der \nStadt Hattingen hingewiesen worden ist, hat er in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Gründe dafür, warum er entgegen seiner \nAbsichtserklärung gegenüber dem Beklagten, nachträglich das Erbe \nauszuschlagen, und der Mitteilung vom 11. Dezember 2000, er habe nunmehr \nbeim Amtsgericht Hattingen das Erbe ausgeschlagen, dennoch Erbe und \ndamit Verpflichteter i.S.d. § 15 BSHG geblieben ist, hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Im Übrigen waren ihm die finanziellen Folgen bei \nfortbestehender Annahme der Erbschaft bewusst, so dass aus dem Hergang \nder Bestattungsangelegenheit, auch unter Berücksichtigung des Verhaltens \ndes Beklagten jedenfalls aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht resultiert, die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Rahmen der \nZumutbarkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-23/19-k-5130-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-23/19-k-5130-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287087","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.766709+00:00"}}