{"status":"available","doknr":"OLD287108","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0422.2K6167.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"2 K 6167/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner \nBescheide vom 19. Februar 2002, vom 20. März 2002, vom 29. April 2002, \nvom 22. Mai 2002, vom 19. Juni 2002 und vom 22. Juli 2002 sowie seines \nWiderspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin \nfür die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von insgesamt 810,27 Euro zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die für Erwerbstätige gesetzlich vorgesehene \nAbsetzung angemessener Beträge von ihrem Einkommen.\n\n3\n\nDie zur Keramikerin ausgebildete Klägerin war zunächst in einer \nkeramischen Werkstatt in F. abhängig beschäftigt. Zusätzlich zu ihrem \nEinkommen bezog die Klägerin für sich und ihre beiden Töchter ergänzende \nLeistungen der Sozialhilfe. Ihre Stellung im Keramikatelier musste die \nKlägerin Ende November 2001 aus betriebsbedingten Gründen aufgeben und \nbezog ab dem 1. Dezember 2001 Arbeitslosengeld.\n\n4\n\nAm 15. Januar 2002 nahm die Klägerin eine selbständige Tätigkeit als \nKeramikerin im eigenen Keramikatelier auf. Sie kaufte Rohstoffe und begann \nmit der Produktion. Im angemieteten Atelier wurden Ausstattungs- und \nReparaturarbeiten durchgeführt. Die Lufttrocknung der Keramikwaren erfolgte \nbis zum Einbau eines Brennofens im März 2002. Parallel hierzu wurden \nAusstellungsmöglichkeiten auf Kunsthandwerkermärkten beschafft. Die \noffizielle Eröffnung der Keramikwerkstatt der Klägerin erfolgte am 1. Juni \n2002.\n\n5\n\nAuf ihren Antrag vom 14. Januar 2002 bewilligte das Arbeitsamt F. der \nKlägerin mit Bescheid vom 6. Februar 2002 die Zahlung eines \nÜberbrückungsgeldes gemäß § 57 des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch - \nfür die Zeit vom 15. Januar 2002 bis zum 14. Juli 2002 in Höhe von insgesamt \n2.126,16 Euro, ab dem 15. Februar 2002 zahlbar in monatlichen Teilbeträgen \nvon 354,36 Euro. \n\n6\n\nBei einer Vorsprache am 15. Februar 2002 teilte die Klägerin dem \nBeklagten mit, sie sei ab dem 15. Januar 2002 als freischaffende Künstlerin \nselbständig tätig. Dafür erhalte sie zunächst ein halbes Jahr lang \nÜberbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Ihr Betrieb sei zur Zeit in der \nAufbauphase (Einrichtung) und Produktion. Mit dem Verkauf beginne sie, \nsobald das Geschäft eröffnet werde. Das werde ca. im Mai der Fall sein, so \ndass auch erst dann die ersten Umsätze getätigt würden. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2002 über die Gewährung von Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz ab März 2002 rechnete der Beklagte \nerstmals die monatliche Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Höhe von \n354,36 Euro zusammen mit Kindergeld (abzüglich anteiliger \nVersicherungsbeiträge und eines Absetzungsbetrages für minderjährige \nhaushaltsangehörige Kinder) als Einkommen an. Hiergegen legte die Klägerin \nam 20. März 2002 Widerspruch ein, denn der Freibetrag für \nArbeitseinkommen sei im Gegensatz zu früheren Bescheiden ohne nähere \nBegründung gekürzt worden. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte der \nBeklagte der Klägerin u.a. mit, das Gesetz sehe vor, bei Personen, die \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, vom Erwerbseinkommen \nBeträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen. Da die Klägerin kein \nErwerbseinkommen erziele, sondern Leistungen vom Arbeitsamt erhalte, \nlägen die Voraussetzungen für die begehrte Einkommensbereinigung nicht \nvor. Dagegen wandte sich die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom \n10. April 2002. Der Absetzungsbetrag verfolge vor allem das Ziel, den \nSelbsthilfewillen des Hilfeempfängers zu unterstützen und diesem einen \nAnreiz zu geben, den Lebensbedarf durch eigene Arbeitsleistung zu decken. \nWegen dieser Zielrichtung lösten auch die Leistungen der Arbeitsverwaltung, \ndie an die Stelle von Erwerbseinkommen träten, die Absetzung eines \nFreibetrages aus. Überbrückungsgeld erfülle darüber hinaus die Funktion, \nwährend ausgeübter Erwerbstätigkeit den Zeitraum abzudecken, während \ndessen die Einkünfte noch nicht ausreichend seien, um eine hinreichende \nLebensgrundlage zu bilden. Es bestehe damit zum Arbeitseinkommen keine \nqualitativer Unterschied. Auch hier stehe die Unterstützung des \nSelbsthilfewillens im Vordergrund.\n\n8\n\nWeitere Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz datieren vom 20. März 2002 (ab April 2002), vom 29. \nApril 2002 (ab Mai 2002), vom 22. Mai 2002 (ab Juni 2002) und vom 19. Juni \n2002 (ab Juli 2002), in denen die monatliche Zahlung eines \nÜberbrückungsgeldes in Höhe von 354,36 Euro ebenfalls in vollem Umfang \nals Einkommen angerechnet wurde, und vom 22. Juli 2002 (ab August 2002), \nin dem die Hälfte des Überbrückungsgeldes (177,18 Euro) angerechnet \nwurde.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. Das Gesetz sei so zu lesen, dass von dem durch \nErwerbstätigkeit erzielten Einkommen ein Betrag abzusetzen sei. Gehe ein \nHilfeempfänger bloß einer Tätigkeit nach und erziele hieraus kein \nEinkommen, sei keine Absetzung z.B. von sonstigem Einkommen \nvorzunehmen.\n\n10\n\nAm 12. Dezember 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren und verweist ergänzend darauf, das \nOberverwaltungsgericht Lüneburg habe entschieden, die Leistungen während \neiner Umschulung lösten eine Absetzung wegen Erwerbstätigkeit aus. Ein \nGrund für die Ungleichbehandlung von sonstigem Erwerbseinkommen zum \nÜberbrückungsgeld sei nicht ersichtlich. Beide Arten von Einkommen seien \nvom Hilfeempfänger nur dann zu erzielen, wenn er tatsächlich einer \nErwerbstätigkeit nachgehe. In beiden Fällen gelte aber die Zielsetzung des \nAbsetzungsbetrags, nämlich den Selbsthilfewillen zu unterstützen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),\n\n13\n\nden Beklagten unter entsprechender Änderung \nseiner Bewilligungsbescheide vom 19. Februar 2002, \nvom 20. März 2002, vom 29. April 2002, vom 22. Mai \n2002, vom 19. Juni 2002 und vom 22. Juli 2002 sowie \nseines Widerspruchsbescheides vom 12. November \n2002 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. \nMärz 2002 bis zum 31. August 2002 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt von insgesamt 810,27 Euro zu \nbewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nund führt ergänzend im Wesentlichen aus:\nAls erwerbstätig sei jemand anzusehen, der eine wirtschaftlich verwertbare \nLeistung gegen Entgelt erbringe, um damit seinen Lebensunterhalt zu \nverdienen. Die ersten Monate hätten dem Einrichten der Werkstatt gedient. \nWährend dieser Zeit seien keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, diese \nhätten vielmehr der Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit gedient.\n\n17\n\nDie Beteiligen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten \nauf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n21\n\nDie Verpflichtungsklage ist begründet, vgl. § 113 Abs. 5. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf die Bewilligung von weiteren 805,69 Euro. \nStreitgegenständlich ist hier der Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. \nAugust 2002 - und nicht der Zeitraum bis zum späteren \nWiderspruchsbescheid -, da nur im Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. \nAugust 2002 die Anrechnung des der Klägerin gewährten \nÜberbrückungsgeldes als Einkommen, für welches die Klägerin mit der \nvorliegenden Klage einen Absetzungsbetrag geltend macht, erfolgte.\n\n22\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist \nHilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der \nnotwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nbesonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung \nund persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei der Auslegung des \nBegriffs des notwendigen Lebensunterhaltes ist vor allem zu berücksichtigen, \ndass es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem \nEmpfänger zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des \nMenschen entspricht. Der Würde des Menschen entspricht es in diesem \nZusammenhang, dass ein Empfänger von Sozialhilfe - wie jeder andere auch \n- nicht zum Objekt staatlichen Handeln gemacht werden darf. Aus der \nAufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt für die \nAuslegung des Begriffes des notwendigen Lebensunterhaltes außerdem, \ndass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden \nLebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und dass die \nHilfe es ihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von \nNichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dieser Maßstab eignet sich \nallerdings nicht dazu, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines sozialen \nMindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen \naufzugeben. Vielmehr muss die Sozialhilfe nur im Rahmen dessen, was zur \nFührung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger \nLebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und \neine Gleichstellung mit ihr ermöglichen. Der Interventionspunkt der Sozialhilfe \nwird erst dann erreicht, wenn der Hilfesuchende so weit in seiner \nLebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine \nMenschenwürde Schaden nimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nnotwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch \nNotwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben \nerforderlichen Bedarf umfasst. Entscheidend ist letztlich, ob der in Rede \nstehende Bedarf unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzung der Sozialhilfe \nim Einzelfall, vgl. § 3 Abs. 1 BSHG , für den Hilfesuchenden von existentieller \nBedeutung ist.\n\n23\n\nVgl. zum Ganzen z.B. Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 15. Oktober 1991 - 8 A 713/90 -, \nm.w.N.\n\n24\n\nDass ein Hilfebedarf der Klägerin im hier interessierenden Zeitraum \ntatsächlich vorhanden war, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Der \nHilfebedarf ging allerdings über die vom Beklagten bewilligten Leistungen der \nHilfe zum Lebensunterhalt hinaus, weil das Einkommen der Klägerin nicht in \nvollem Umfang bedarfsmindernd zu berücksichtigen war.\n\n25\n\nZum Einkommen im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen \ngehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme \nder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem \nBundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder \nGesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente \nnach dem Bundesversorgungsgesetz, § 76 Abs. 1 BSHG. Überbrückungsgeld \nkönnen Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die \nArbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des \nLebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der \nExistenzgründung erhalten, § 57 Abs. 1 SGB III. Es fällt als aufgrund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht ausdrücklich zweckbestimmte Leistung \n(vgl. § 77 Abs. 1 BSHG) unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 \nBSHG.\n\n26\n\nVgl. Brühl in: Birk u.a., Bundessozialhilfegesetz, \nLehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage, Baden-\nBaden 2003, § 77 Rn 82.\n\n27\n\nGemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG sind bei Personen, die Leistungen der \nHilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für Erwerbstätige von dem Einkommen \nBeträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen. \n\n28\n\nDie Klägerin war im hier interessierenden Zeitraum Erwerbstätige. Der \nBegriff Erwerbstätiger im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG bedarf weiter \nAuslegung, da der Regelsatz in seiner Zusammensetzung auf den Bedarf von \nPersonen, die nicht arbeiten, abgestellt ist.\n\n29\n\nVgl. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. \nAuflage, Neuwied 2002, § 76 Rn 44.\n\n30\n\nErwerbstätiger ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der - \nsei es als Selbständiger, sei es als unselbständig Beschäftigter - eine \nwirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen \nLebensunterhalt zu verdienen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C \n32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 178) m.w.N.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin produzierte in \neigener handwerklicher Tätigkeit Keramikwaren, um diese selbst \ngewinnbringend zu verkaufen. Produktion und Verkauf der Ware stehen in \neinem untrennbaren Zusammenhang. In einem Betrieb dieser Art liegt \ntypischerweise die Betonung auf der Individualität von Produzent und \nProduktion sowie auf der dadurch bedingten Einmaligkeit der Ware. Die Ware \nsoll sich gerade von der industriell gefertigten Massenware, die von der \nKunstfertigkeit des individuellen Produzenten absieht, unterscheiden. Diese \nUntrennbarkeit von Produktion und Veräußerung der Ware im Betrieb der \nKlägerin führt dazu, die Klägerin schon mit Aufnahme der Produktion Mitte \nJanuar 2002 als Erwerbstätige im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG \nanzusehen. Der Umstand, dass der Verkauf der Waren bei Produktionsbeginn \nzunächst zurücktreten muss, um verkaufsfähige Ware herzustellen - \nVorgänge, die nach der ersten Anlaufphase parallel laufen - ist in der Natur \ndes Betriebes der Klägerin begründet und ändert daher an dem Befund der \nUntrennbarkeit von Produktion und Veräußerung im konkreten Fall nichts.\n\n33\n\nDie Behandlung des Überbrückungsgeldes als absetzungsfähiges \nEinkommen im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entspricht Wortlaut, \nsystematischer Stellung, Geschichte sowie Sinn und Zweck der \nRegelung.\n\n34\n\n§ 76 Abs. 2a BSHG bezieht sich in seinem Einleitungssatz ohne nähere \nEinschränkung auf den Begriff „Einkommen\" und greift damit ersichtlich auf \ndie Formulierung des § 76 Abs. 1 BSHG zurück. \n\n35\n\nVgl. auch Kunz in: Oestreicher u.a., \nBundessozialhilfegesetz, München, Stand Juni \n2003, § 76 Rn. 42.\n\n36\n\nSchon nach dem Wortlaut ist also Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB \nIII Einkommen auch im Sinne von § 76 Abs. 2a BSHG. Systematisch kommt \ndiesem Befund insofern besondere Bedeutung zu, als die dem Einleitungssatz \nin § 76 Abs. 2a BSHG nachfolgenden Nummern sich allesamt zu \nerwerbstätigen Personen verhalten, m.a.W. der weite Einkommensbegriff des \n§ 76 Abs. 1 BSHG trotz des besonderen Personenkreises in § 76 Abs. 2a \nBSHG in letztgenannte Vorschrift Eingang gefunden hat. Nichts hätte näher \ngelegen, als im Rahmen der besonderen Regelung des § 76 Abs. 2a BSHG \nauch das Einkommen auf das Erwerbseinkommen zu beschränken. Diese \nausdrückliche Entscheidung des Gesetzes ist zu respektieren.\nDie historische Entwicklung bestätigt dieses Ergebnis. Die \nVorgängerregelung, § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 \ngeltenden Fassung, legte fest, dass für Erwerbstätige, vor allem für Personen, \ndie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein \nMehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist. Erwerbstätiger war \ndanach eine Person, die - sei es als Selbständiger, sei es als unselbständig \nBeschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, \num damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Unter Erwerbstätigkeit wurde \n- unter Hinweis auch auf den in § 24 Abs. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni \n1993 geltenden Fassung verwandten Begriff des „Erwerbseinkommens\" - \ndeshalb nur eine Tätigkeit verstanden, die zu Erträgen zur Bestreitung des \nLebensunterhaltes führte.\n\n37\n\nSo z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C \n32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 178 f.); OVG NRW, \nUrteil vom 12. März 1992 - 8 A 1957/89 -, FEVS 43, \nS. 372 ff. (S. 374); jeweils zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 \nBSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden \nFassung.\n\n38\n\nMit der Änderung des Mehrbedarfszuschlages in einen Absetzungsbetrag \nmag zwar ein spezifisch sozialhilferechtliches Änderungsanliegen des \nGesetzgebers nicht verbunden gewesen sein.\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A \n285/98 -, DVBl. 2001, S. 580 ff. (S. 581) m.w.N.\n\n40\n\nDies genügt aber nicht für die Annahme, trotz der systematischen \nUmstellung sei der für die Rechtsauslegung maßgebliche Kontext unverändert \ngeblieben. Die sich aus der systematischen Umstellung von einer \nMehrbedarfsleistung auf einen Einkommensabsetzungsbetrag ergebenden \nFolgen für die Bestimmung des Regelungsgehaltes der Vorschrift sind \nvielmehr zu berücksichtigen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 \nC 27/00 -, FEVS 53, S. 289 ff. (S. 292).\n\n42\n\nDabei darf nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber mit dieser \nsystematischen Umstellung nicht nur § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum \n26. Juni 1993 geltenden Fassung umgestellt, sondern desgleichen auch § 24 \nBSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung. Diese Umstellung \ngeschah unter Verzicht auf den Begriff des Erwerbseinkommens.\n\n43\n\nAngesichts dieses aus Wortlaut, Systematik und Normgeschichte \ngewonnenen Ergebnisses ist schließlich zu fragen, ob die Behandlung von \nÜberbrückungsgeld als absetzungsfähiges Einkommen gemäß § 76 Abs. 2a \nNr. 1 BSHG dem Zweck der Norm entspricht. Der Mehrbedarfszuschlag nach \n§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung \ndiente nicht nur der Abdeckung des mit der Eingliederung in das Arbeits- und \nBerufsleben verbundenen erhöhten Bedarfs, sondern sollte darüber hinaus, \nden Arbeits- und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch einen finanziellen \nAnreiz stärken. Diese Zwecksetzung ist mit der Neuregelung in § 76 Abs. 2a \nNr. 1 BSHG fortgeführt worden.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B \n36/94 -, FEVS 46, S. 8 ff. (S. 10); BVerwG, Urteil \nvom 21. Dezember 2001 - 5 C 27/00 -, FEVS 53, S. \n289 ff. (S. 291 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni \n2000 - 22 A 285/98 -, DVBl 2001, S. 580 ff. (S. \n582).\n\n45\n\nAbsetzungsfähiges Einkommen ist demnach jedenfalls das Einkommen, \naus dem der mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben erhöhte \nBedarf zu finanzieren ist und welches den Arbeits- und Selbsthilfewillen des \nErwerbstätigen stärken soll.\n\n46\n\nDas Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III dient der Sicherung des \nLebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der \nExistenzgründung. Es soll für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus \nder neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu \nerwarten sind, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern.\n\n47\n\nVgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 6. \nDezember 2002 - S 5 AL 131/02 -, Juris-\nDokument.\n\n48\n\nDamit liegt es auf der Hand, dass das Überbrückungsgeld den erhöhten \nBedarf, der durch die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben anfällt, zu \ndecken hat. Im Übrigen handelt es sich beim Überbrückungsgeld um eine \nMaßnahme der aktiven Arbeitsförderung.\n\n49\n\nVgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 6. \nDezember 2002 - S 5 AL 131/02 -, Juris-\nDokument.\n\n50\n\nGemäß § 5 SGB III sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung \nentsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der \nBeratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche \nLeistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur \nvorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit \nvorzubeugen. Dieser sozialpolitischen Zielsetzung entspricht es offenkundig, \nden Arbeits- und Selbsthilfewillen des Betroffenen zu fördern.\n\n51\n\nAus dieser Zusammenschau der mit § 57 SGB III und § 76 Abs. 2a BSHG \nverbundenen Zielsetzungen folgt nach alledem die Anwendbarkeit des § 76 \nAbs. 2a BSHG auf den Bezug von Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB \nIII.\n\n52\n\nDie dargestellte Auslegung des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG steht nicht im \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Behandlung \ndes Unterhaltsgeldes (vgl. §§ 153 ff. SGB III). Nach dieser Rechtsprechung - \ndie zu den Vorgängerregelungen in §§ 45, 47 AFG ergangen ist - hatten \nMaßnahmen der Umschulung das Ziel, Arbeitssuchenden den Übergang in \neine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um \ndie berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Die Tätigkeit des \nUmschülers zielte danach nicht auf Einkommenserwerb, sondern auf den \nErwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation. Der Umschüler erhalte kein \nEntgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften. So solle es Erwerbseinkommen für die \nDauer der Umschulung ersetzen, um den Unterhalt des Teilnehmers und \ngegebenenfalls seiner Familie während dieser Zeit sicherzustellen und ihm \ndie berufliche Umschulung finanziell zu ermöglichen. Das Unterhaltsgeld sei \nsomit Erwerbsersatzeinkommen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C \n32/91 -, 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 180); \nOVG NRW, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 \n-, FEVS 43, S. 372 ff. (S. 375); anders noch \nBVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - 5 C 6.71 -, \nFEVS 19, S. 281 ff. (S. 285 f.), wonach es nicht \ndarauf ankommt, ob das Einkommen „als \nGegenleistung für getane Arbeit anzusehen sei\", \nsondern maßgeblich der Motivationszweck sowie \n„die Entlastung der Sozialhilfe durch ein eigenes \nEinkommen des Hilfesuchenden rechtserhebliche \nBedeutung hat\".\n\n54\n\nMit diesem Unterhaltsgeld ist das Überbrückungsgeld strukturell nicht zu \nvergleichen. Das Überbrückungsgeld setzt eine Teilnahme unmittelbar am \nErwerbsleben gerade voraus („in der Zeit nach der Existenzgründung\", § 57 \nAbs. 1 SGB III), m.a.W. die Anwendung einer schon erworbenen Qualifikation. \nZwar stellt auch das Überbrückungsgeld in gewisser Hinsicht ein \nErwerbsersatzeinkommen dar, Anlass der Gewährung von \nÜberbrückungsgeld ist aber nicht der Umstand fehlender Teilnahme am \nErwerbsleben sondern der mit einer Selbständigkeit jedenfalls in der \nAnfangszeit typischerweise geminderte oder gar fehlende Ertrag. Dies \nunterscheidet die Situation des Selbständigen von der des abhängig \nBeschäftigten, der mit Beginn der Tätigkeit grundsätzlich den \nungeschmälerten, nicht am Ertrag des Betriebes orientierten Lohnanspruch \nhat. \n\n55\n\nDer Absetzungsbetrag ist auch der Höhe nach angemessen. Der Begriff \nder angemessenen Höhe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen \nAuslegung und Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung \nunterliegen. Für die Bestimmung der angemessenen Höhe und für die \nKonkretisierung auf bestimmte Absetzungsbeträge ist maßgeblich auf den \nRegelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Sozialhilferecht \ninsgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Der Absetzungsbetrag \nsoll - wie dargelegt - zum einen der Deckung eines durch Erwerbsarbeit \nentstehenden zusätzlichen Bedarfes dienen und zum anderen als Anreiz zu \nErwerbsarbeit. Bei dem Teil des Absetzungsbetrages, der der Deckung eines \ndurch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs dienen soll, ist weiter \nzu beachten, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen \nnotwendigen Ausgaben bereits nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG abzusetzen \nsind. Deshalb verbleiben für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 \nBSHG nur diejenigen erwerbsbedingten - regelmäßig kleineren - \nMehraufwendungen, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig \nwäre. Bei der Bemessung des Teiles des Absetzungsbetrages, der als Anreiz \nzu Erwerbsarbeit dienen soll, ist von Bedeutung, dass das Gesetz - über die \nnegativen Folgen der Verweigerung zumutbarer Arbeit, vgl. § 25 BSHG - \nhinaus einen weiteren und durch die Belassung von Einkommensteilen \npositiven Anreiz bieten will, damit der Hilfeempfänger verstärkt nach \nMöglichkeiten suche, seinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu verdienen. Bei der \nSuche nach der angemessenen Höhe des für diesen Anreiz einzustellenden \nBetrages ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Hilfeempfänger zur \nSelbsthilfe und damit zur Arbeit verpflichtet ist, und andererseits, dass der \ngewünschte Anreiz nur mit einem Betrag erreicht werden kann, der den \nHilfeempfänger bezogen auf Sozialhilfeniveau nicht nur unwesentlich \nfinanziell besserstellt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des \nAbsetzungsbetrages unmittelbar Auswirkungen auf die Bemessung des \nkonkret auszuzahlenden Regelsatzes mit der Folge hat, dass auch die Höhe \ndes Absetzungsbetrages das Lohnabstandsgebot zu wahren hat.\n\n56\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. \nDezember 2001 - 5 C 27/00 -, FEVS 53, S. 289 ff. \n(S. 293 ff.) m.w.N.\n\n57\n\nDer Beklagte geht zwar in seinen internen Richtlinien (BSHG R 76/12 \nEinkommensbereinigung, Nr. 2.1. Erwerbstätige) allein davon aus, der \nAbsetzungsbetrag sei für die Mehraufwendungen gedacht, die durch die \nAusübung der Tätigkeit entstünden, wie z.B. Instandhaltung von Kleidung und \nSchuhen, Körperpflege, Lehrmittel für die Berufsschule o.ä. und hebt damit \nden mit dem Absetzungsbetrag gesetzlich verbundenen Motivationszweck zur \nArbeitstätigkeit nicht ausdrücklich hervor. Dessen Berücksichtigung ergibt sich \naber aus der Regelung selbst: Der Absetzungsbetrag - so die Richtlinie des \nBeklagten - betrage 50 % des nach § 76 BSHG bereinigten \nNettoerwerbseinkommens, mindestens 10,23 Euro, jedoch höchstens 50 % \ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Diese Regelung berücksichtigt \nzum einen die erhöhten Mehraufwendungen durch eine Erwerbstätigkeit, zum \nanderen auch die Motivationswirkung (insbesondere durch die Festlegung \neines Mindestbetrages und eine Steigerung des Absetzungsbetrages bei \nerhöhtem Einkommen) sowie - vor allem durch die Höchstgrenze - auch das \nLohnabstandsgebot. Aufgrund der Höhe des Übergangsgeldes verbleibt es \n(auch unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge u.a. wegen \nVersicherungen) dabei, dass der Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 \nBSHG für die Klägerin mit monatlich 143,42 Euro anzusetzen ist, d.h. mit 50 \n% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ab März 2002 (286,83 Euro \nbzw. ab 1.Juli 2002 - 293,00 Euro) bzw. für August 2002 mit 88,59 Euro (50 % \ndes angerechneten Einkommens).\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-22/2-k-6167-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-22/2-k-6167-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287108","retrieved":"2026-07-09 03:05:02.789818+00:00"}}