{"status":"available","doknr":"OLD287217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0416.15K631.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-16","aktenzeichen":"15 K 631/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in N. , H. -H1. -T. 8, gelegenen \nGrundstücks und Träger des dort als Alten- und Pflegeheim betriebenen Q. -\nO. -I. mit 94 Plätzen. Die Abfallentsorgung des I. geschieht durch einen \n5.000 l- und einen 1.100 l-Restmüllcontainer der städtischen Abfallabfuhr, jeweils mit \nvierzehntägiger Leerung; außerdem werden ein städtischer Behälter für Altpapier \nsowie Gefäße für Biomüll und DSD-Materialien genutzt. Etwa seit August 2001 \nwerden die Reste aus der Kantine von einem Speiseresteverwerter abgeholt. \n\n3\n\nUnter dem 28. Juni 2001 teilte die Leitung des Q. -O. -I. dem als \nEigenbetrieb organisierten Zentralen Betriebshof der Stadt N. mit, daß nunmehr \n\nvon der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehenen Möglichkeit \nGebrauch gemacht werden solle, die Gewerbeabfälle einem privaten Entsorger zu \nüberlassen. Die Firma C. L. GmbH aus C1. sei beauftragt und \nbevollmächtigt worden, alle deshalb notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Mit \nSchreiben vom 9. Juli 2001 ergänzte die Hausleitung, daß die Umleerbehälter für die \nGewerbeabfälle des Heims nicht verkleinert, sondern, mit Ausnahme eines unter \nVorbehalt zu übernehmenden Restmüllgefäßes, zum 31. Juli 2001 gänzlich \nabgemeldet werden sollten. \n\n4\n\nAuf die an die Hausleitung bzw. an die Firma C. gerichteten Aufforderungen \ndes Zentralen Betriebshofs, das Begehren in verschiedener Hinsicht, vor allem \nbezüglich der Arten und Mengen der einzelnen anfallenden Abfallfraktionen, zu \nerläutern, antwortete die Firma C. , daß sich der Änderungsantrag des Q. -\nO. -I. nicht auf die Gefäße für das DSD-Material und den Biomüll erstrecke. \nBetroffen seien jedoch (insoweit wohl unter Einschluß des Altpapiers) Abfälle zur \nVerwertung mit einem Volumen von jährlich insgesamt 171.800 l, vermindert um \njährlich 3.120 l an Abfällen zur Beseitigung, wobei die in den übernommenen \nAbfällen zur Verwertung enthaltenen Stoffe wie Papier, Glas, Holz, Folie usw. in der \nRegel gleich blieben, deren Mengen sich aber durchaus verändern könnten. Die \ndurch sie, die Firma C. , abgefahrenen Materialien würden in ihrer Sortieranlage \nin C1. entsprechend dem L. - und Abfallgesetz mit dem Ziel der \nstofflichen Verwertung sortiert, wobei etwa zurückbleibende Sortierreste \nordnungsgemäß auf der Siedlungsabfall-Deponie C1. -I1. beseitigt würden. Im \nübrigen habe eine genaue Sichtung der im Q. -O. -I2. erzeugten Abfälle \nergeben, daß es sich dabei um ein Gemisch aus sogenannten hausmüllartigen \nGewerbeabfällen handele, welche sich zu 30 bis 50 % aus Kunststoffen \n(Tragetaschen, Folien, Beuteln, Füllbehältnissen für Kosmetika und anderen \nVerpackungsmitteln), zu 30 bis 50 % aus Papier, Pappe und Kartonagen \n(Büromaterial, Verpackung), zu 5 bis 20 % aus kleineren Holzstücken (z.B. \nVerpackungen) sowie zu 15 bis 30 % aus sonstigen Materialien (Papiertaschen- und \nhandtüchern, Papierservietten, Zellstoffen) zusammengesetzt hätten. Diese Angabe \nberuhe zwar auf einer Momentaufnahme; bezogen auf das Jahr, besäßen die \ngenannten Schwankungsbereiche aber repräsentativen Charakter. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. September 2001 lehnte der Zentrale Betriebshof den \nAntrag des Klägers auf Einzug der zwei städtischen Restmüllcontainer von 5.000 l \nund 1.100 l ab (Ziffer 1), außerdem bestimmte er, daß die Abfälle der Stadt N. \ndurch Nutzung der Restmüllcontainer zu überlassen seien ( Ziffer 2), und ordnete \ninsoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3).\n\n6\n\nZur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs übersandte die Firma \nC. unter dem 19. Oktober 2001 eine zweiseitige Beschreibung zur Arbeitsweise \nihrer in C1. betriebenen Sortieranlage. Danach werden in dieser Anlage auch \ngemischte Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle aus Handel, Gewerbe und Industrie \nsortiert, damit sie weitmöglichst wiederverwertet werden können. Zusammenfassend \nwird festgestellt, daß die Anlage Abfälle aufbereite, um diese zu etwa 85 % zu \nverwerten und die Sortierreste ordnungsgemäß zu beseitigen. \n\n7\n\nNachdem der Zentrale Betriebshof sodann mit Widerspruchsbescheid vom 30. \nOktober 2001 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin Klage vor \ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (15 K 5794/01). Dieses Verfahren endete im \nJanuar 2002 durch Klagerücknahme im Hinblick darauf, daß der Zentrale Betriebshof \ndie Bescheide, für deren Erlaß er als Eigenbetrieb und nicht \nHauptverwaltungsbeamter der Gemeinde nicht zuständig gewesen war, aufgehoben \nhatte. \n\n8\n\nEtwa seit September 2001 waren die am Q. -O1. -I2. aufgestellten \nstädtischen Abfallcontainer unbenutzt geblieben und die darin zuvor befindlichen \nMaterialien in Behältern der Firma C. gesammelt und abgefahren worden. Seit \ndem 3. Dezember 2001 geschieht die Entsorgung - jedenfalls bis zum Ende des \nvorliegenden Verfahrens - wieder durch den Zentralen Betriebshof. \n\n9\n\nMit einem vom 10. Januar 2002 datierenden Bescheid, dessen Tenor mit \ndemjenigen des Bescheides vom 24. September 2001 übereinstimmt, lehnte \nnunmehr die Beklagte den Antrag des Klägers auf den Einzug der zwei städtischen \nRestmüllcontainer ab. Nach dem Vorbringen des Klägers setze der Inhalt der \nAbfallgemische, welche die Firma C. übernehmen solle, sich im wesentlichen \naus vier Stoffgruppen (Kunststoffe, Papier/ Pappe, kleinere Holzstücke und \nsonstiges) zusammen; diese Angaben seien jedoch derart generell, daß sie auf eine \nVielzahl von Fällen zuträfen. Überdies stünden für einen Großteil der angeführten \nFraktionen bereits jetzt getrennte Sammelsysteme zur Verfügung. Des weiteren habe \neine Überprüfung der Behälter durch Mitarbeiter des Zentralen Betriebshofs vom 30. \nJuli 2001 gezeigt, daß die besagten Abfälle einen großen Anteil an Windeln in blauen \nMüllsäcken und nur einen geringen untergeordneten Anteil an verwertbaren Abfällen \nenthalten hätten. Eine erneute Ortsbesichtigung am 17. Dezember 2001 habe ein \nähnliches Bild ergeben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. \nJuni 2000 sei bei einem Gemisch aus hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aber nur \ndann von einer Verwertung auszugehen, wenn das Gemisch überwiegend aus \nverwertbaren Abfällen bestehe und tatsächlich verwertet werde. Bei den einer \nSortieranlage zugeführten gemischten Siedlungsabfällen komme es somit darauf an, \ndaß diese auch tatsächlich verwertet würden. Insoweit habe der Abfallbesitzer \nsubstantiiert und nachvollziehbar vorzutragen, daß das Abfallgemisch konkret Abfall \nzur Verwertung darstelle und durch welche einzelnen Verwertungsmaßnahmen i.S.d. \n§§ 4 bis 6 KrW-/AbfG es verwertet werde. Der Kläger habe sich durch das Schreiben \nvom \n19. Oktober 2001 mit einer allgemeinen Erläuterung der Arbeitsabläufe in den \nAufbereitungs- und Sortiereinrichtungen der Firma C. jedoch nur pauschal \ngeäußert und nicht die Behandlung des „im Q. -O. -I2. „ konkret produ-\nzierten Abfallgemischs erläutert. Daher gelte für diese Abfälle weiterhin der An-\nschluß- und Benutzungszwang nach der städtischen Abfallwirtschaftssatzung. \n\n10\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. Januar 2002, zugestellt am 28. Januar 2002, \nzurück.\n\n11\n\nAm 18. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt \nbegründet:\n\n12\n\nDie fraglichen Abfälle, deren Zusammensetzung sich seit dem Frühjahr 2002 \nnicht verändert habe, stellten ein Gemisch dar, welches im wesentlichen aus \nKunststoffen von Tragetaschen und Verpackungsmitteln, Papier, Pappe, Kartonagen, \nHolz-stücken, Zellstoffabfällen und Kehricht bestehe, wobei das Mengenverhältnis \nder einzelnen Materialien nicht unerheblich variiere. Jedoch sei davon auszugehen, \ndaß die gebrauchten Zellstoffartikel, zu denen nicht nur benutzte Einwegwindeln, \nsondern in großem Umfang auch Papierhandtücher, Servietten und Taschentücher \nmit allen-falls geringfügigen und die Verwertung nicht störenden Verunreinigungen \ngehörten, regelmäßig den Hauptteil des Abfallgemischs ausmachten, während \nKunststoffe und Papier/Pappe/Kartonagen einschließlich Büroabfall meist in \ngeringerer und Holz und mineralische Bestandteile eher in untergeordneter Menge \nanfielen. In der getrennten Papierentsorgung würden demgegenüber vor allem \nDruckerzeugnisse wie Zeitungen und Journale erfaßt.\n\n13\n\nEs sei beabsichtigt, diese Abfälle auf dem Grundstück in einem Behälter der \nFirma C. zu sammeln und sodann in die von dieser Firma in C1. betriebenen \nEntsorgungsanlagen zu schaffen, welche in ihren technischen Standards und \nMöglichkeiten weit über den derzeitigen Stand der Technik hinausgingen. Zur \nvorgesehenen Behandlung der Abfälle im einzelnen wiederholt der Kläger den Inhalt \nder durch die Firma C. im Verwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 \nübersandten Beschreibung und führt mit Schriftsatz vom 12. März 2004 ferner \naus:\n\n14\n\nDie Abfälle sollten zunächst in der Aufbereitungsanlage für hausmüllartige \nGewerbeabfälle einer Baggersortierung zur Aussonderung großer Störstoffe \nunterzogen und danach in einem Vorzerkleinerer behandelt werden. Anschließend \nwerde ein Metallabscheider die Eisenteile abtrennen, die später in einen \nMetallaufbereitungsbetrieb gelangen sollten. Des weiteren würden mit Hilfe eines \nSchwingsichters die festen Kunststoffgebinde, die kompakten Verpackungen und die \nschweren Holzstücke in die Fraktionen „leicht und groß\", „schwer und groß\", sowie \n„klein und schwer\" aufgeteilt und nachfolgend in einer Dichtetrennung die \nGegenstände mit einer Dichte von mehr als 1 aussortiert werden. Sodann sollten die \nhier separierten Kunststoffe und Hölzer in einer anderen Anlage der Firma C. zu \nErsatzbrennstoffen, u.a. für Zementwerke, aufbereitet werden. Demgegenüber werde \nder Schwingsichter die leichteren Kunststoffteile wie vor allem PE-Folien nebst \nPapier und leichten Hölzern der Fraktion „leicht und groß\" zuordnen; hier solle die \nweitere Trennung zwischen PE-Folien und PVC-Bestandteilen einerseits und Stoffen \nauf Zellulosebasis wie Papier oder Holz andererseits im Wege einer \nOberflächenspektralanalyse im Nahinfrarotbereich stattfinden, während nachfolgend \ndas Papier und das Holz durch Windsichter sortiert, die Papiermaterialien in der \nPapierindustrie als Sekundärrohstoff genutzt und das Holz in einer \nAufbereitungsanlage für Altholz weiterverarbeitet werden würden. Die in dem \nAbfallgemisch enthaltenen stärker verschmutzten Zellstoffartikel, vor allem die \ngebrauchten Einwegwindeln, ließen sich nicht über die Oberflächenspektralanalyse \ntrennen; sie sollten daher nach erneuter Metallabscheidung in einem speziellen \nSchredder aufbereitet und zu heizwertreichen Ersatzbrennstoffen für die Zement- \nund Kalkindustrie oder für Kraftwerke verarbeitet werden, wo sie Regelbrennstoffe \nwie Öl oder Kohlenstaub voll ersetzen könnten. Schließlich würden die in dem \nAbfallgemisch nur in geringem Umfang vorhandenen mineralischen Materialien durch \nden Schwingsichter in die Fraktion „klein und schwer\", gelangen, sodann weiter in \nSande bzw. in eine Fraktion aus Kunststoffen mit Metallanteilen sortiert und einer \nAufbereitungsanlage für Sekundärbaustoffe bzw. dem Schredder zur \nErsatzbrennstoffaufbereitung zugeführt werden. \n\n15\n\nNach diesem Sachverhalt sei er, der Kläger, zur Überlassung der Abfälle an die \nBeklagte nicht verpflichtet. Grundlage für eine solche Pflicht könne nicht die \nstädtische Abfallwirtschaftssatzung vom 7. Dezember 1992 - AbfS - sein, die zum \nTeil gegen vorrangiges Bundes- und Landesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG \nund § 9 Abs. 1a des Landesabfallgesetzes - LAbfG -, verstoße. Ebensowenig folge \neine Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unmittelbar, wonach \nAbfälle, die, wie hier, nicht aus privaten Haushaltungen stammten, dem öffentlichen \nEntsorgungsträger nur insoweit überlassen werden müßten, als es sich um Abfälle \nzur Beseitigung handele; denn vorliegend gehe es um Abfälle zur Verwertung. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 15. Juni \n2000 seien auch Abfallgemische mit nicht verwertbaren Bestandteilen dann nicht als \nAbfälle zur Beseitigung, sondern als solche zur Verwertung einzuordnen, wenn sie \nohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden seien, des weiteren \nüberwiegend verwertbar seien und einer Verwertung zugeführt würden. Diese \nKriterien träfen auf die hier in Rede stehenden Abfälle zu.\n\n16\n\nSo verletze deren Sammlung in einem Behälter nicht die in §§ 5 Abs. 2 Satz 4, \n11 Abs. 2 KrW-/AbfG normierten (relativen) Trennungsgebote. Wie das \nBundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ebenfalls entschieden habe, \nkönne ein Getrennthalten aufgrund dieser Vorschriften nur verlangt werden, wenn \ndas Vermischen nach den konkreten Umständen gegen die Grundpflicht des \nAbfallerzeugers oder -besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße, \nwas jedoch allein dann in Betracht komme, wenn die gewählte Entsorgungsstrategie \nnicht im Einklang mit dem Grundsatz des § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG über den Vorrang \nder Beseitigung als der umweltverträglicheren Lösung stehe oder wenn insoweit der \nVorwurf des „Etiketten-schwindels\" dergestalt zu erheben wäre, daß der Anteil der \nverwertungsfähigen Stoffe an dem Gesamtgemisch so gering wäre, daß \nangenommen werden müsse, die Vermischung diene lediglich dem Zweck, der \nÜberlassungspflicht zu entgehen. Derartige Umstände seien hier, da die Abfälle in \nden Anlagen der Firma C. weit überwiegend verwertet würden, aber nicht \nerkennbar. \n\n17\n\nDamit habe er, der Kläger, hinreichend konkrete Maßnahmen dazu benannt, daß \ndas aus dem Q. -O. -I2. zu übernehmende Abfallgemisch zum weit \nüberwiegenden Teil unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben stofflich oder \nenergetisch verwertet werden solle. \n\n18\n\nDa er nach alledem nicht verpflichtet sei, die betroffenen Abfälle der Stadt N. \nzu überlassen, müsse die Beklagte die nach wie vor auf dem Grundstück des Q. -\nO. -I. befindlichen Müllcontainer mit dem Inhalt von 5.000 l und 1.100 l \nabziehen. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 10. \nJanuar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 zu \nverpflichten, die auf seinem Grundstück H. -H1. -T. 8 in N. aufgestellten \nstädtischen Restmüllcontainer von 5.000 Liter und 1.100 Liter abzuziehen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nund führt, neben einer Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, aus:\n\n24\n\nEine Überprüfung der Container am 20. Juli 2001 habe gezeigt, daß diese mit \nblauen Säcken gefüllt gewesen sein, in denen sich Windeln, normaler Hausmüll und \nEs-sensreste befunden hätten; desgleichen hätten die Container bei einer Kontrolle \nvom 30. Juli 2001 zum großen Teil Windeln enthalten. Diese könnten aber nach den \nMitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes nicht ohne \nweiteres als Abfälle zur Verwertung eingeordnet werden. Auch spätere \nÜberprüfungen, die am 17. Dezember 2001 und sodann regelmäßig seit Anfang \n2002 erfolgt seien, hätten zu keinen anderen Feststellungen geführt. So seien etwa \nam 17. Dezember 2001 in den Containern überwiegend benutzte Pampers und \nHygieneartikel und außerdem untergeordnet etwas Pappe und Laub, d.h. nicht \nüberwiegend verwertbare Abfälle, vorgefunden worden. Demgegenüber habe der \nKläger weder diese Überprüfungsergebnisse angezweifelt noch nachvollziehbar \ndargetan, welche Abfallfraktionen auf dem Grundstück im einzelnen entstünden und \nwie die dort vor allem anfallenden gebrauchten Einwegwindeln und Hygieneartikel, \nwelche nur zu einem ganz geringen Anteil für eine Verwertung geeignet seien, \ntatsächlich verwertet würden. Angesichts des in den Windeln enthaltenen \nSchadstoffpotentials und der in der Anlage der Firma C. betriebenen stofflichen \nVerwertung sei die durch den Kläger vorgenommene Einstufung der Windeln als \nAbfall zur Verwertung nicht nachvollziehbar. Zusätzliche Verwertungshindernisse \nwürden überdies dadurch aufgebaut, daß ein Vermischen dieser Abfälle im Fahrzeug \neine Verunreinigung der dort transportierten anderen Abfälle verursachen müßte. \nWie die neue Gewerbeabfallverordnung vorschreibe, dürften nur noch bestimmte \nArten von Abfällen zur Verwertung vermischt werden; die „Beigabe\" organischer \nAbfälle sei danach nicht mehr möglich. Da es sich hier nach alledem überwiegend \num Abfälle zur Beseitigung handele, bestehe die Überlassungspflicht des Klägers \ninsoweit fort. \n\n25\n\nNach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat die Besatzung der städtischen \nAbfuhrfahrzeuge Kontrollen der von Seiten der Beklagten angesprochenen Art, \nabgesehen von den genannten Tagen, noch am 28. Januar 2002, 11. März 2002, \n18. März 2002, 22. April 2002, 17. Juni 2002, 12. Juli 2002, 15. Juli 2002, \n9. September 2002, 4. November 2002, 10. Februar 2003 und 24. März 2003 \nvorgenommen. Nach den dazu gefertigten Vermerken und Farbfotos bestand der \nInhalt der Container jeweils überwiegend - am 9. September 2002 beispielsweise zu \netwa zwei Dritteln - aus Pampers und Hygieneartikeln und darüber hinaus u.a. aus \nüblichem Hausmüll, Wischtüchern, Zigarettenkippen, Teebeuteln, Kaffeesatz, \nBioabfällen, Verpackungen sowie einmal zudem aus einer oberflächlichen \nAbdeckung aus Altpapierkartonagen. \n\n26\n\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten und die durch die Beklagte übersandten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der \nBescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom \n21. Januar 2002 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte die 5.000 l- und \n\n1.100 l- Restmüllcontainer, die bislang auf seinem Grundstück H. -H1. -T. \n8 in N. für das dort von ihm betriebene Alten- und Pflegeheim aufgestellt sind und, \nbei vierzehntägiger Leerung, benutzt werden, ersatzlos oder zum Teil einzieht. Denn \nder Kläger war und ist gemäß §§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 7 der \nGewerbeabfallverordnung - GewAbfV -, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2 und 5 AbfS \nverpflichtet, den durch das Heim produzierten Abfall, der diesen Umfang erreicht, der \nstädtischen Abfallentsorgung zu überlassen. \n\n29\n\nFür die rechtliche Beurteilung eines Verwaltungsakts, der einen Anschluß- und \nBenutzungszwang an die gemeindliche Müllabfuhr konkretisiert, dadurch eine in die \nZukunft gerichtete und dauerhafte Ausgestaltung des Anschluß- und \nBenutzungsverhältnisses vornimmt und somit während des Klageverfahrens seitens \nder Behörde „unter Kontrolle\" zu halten ist, kommt es (auch) auf die Sach- und \nRechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung an. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 \n- 22 A 5429/96 -, NVwZ 1999, 91, sowie (zum Anschluß an die öffentliche \nAbwasserkanalisation) Beschlüsse vom \n21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175), und vom 12. April \n1996 - 22 B 12/96 -; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, \nNVwZ 2000, 71 f.\n\n31\n\nAllerdings darf ein belastender Verwaltungsakt, der zwar zur Zeit der letzten \nBehördenentscheidung rechtswidrig war, jedoch inzwischen aufgrund einer \nnachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage rechtsfehlerfrei ergehen könnte, \ndeshalb im laufenden Klageverfahren nicht ebenfalls als rechtmäßig behandelt \nwerden. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 \n- 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175), und vom \n12. April 1996 - 22 B 12/96 -.\n\n33\n\nDie Verpflichtung des Klägers, die beim Betrieb des Q. -O. -I. \nerzeugten Abfälle durch die Nutzung entsprechender Restmüllbehälter der Stadt N. \nzu überlassen, bestand bereits beim Erlaß des Widerspruchsbescheides am 21. \nJanuar 2002 und ist derzeit ebenso zu bejahen. \n\n34\n\nAls Grundlagen dafür und demgemäß für die durch die Beklagte in den \nangegriffenen Bescheiden getroffenen Regelungen kamen und kommen zunächst \ndie Bestimmungen der Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt N. vom 7. \nDezember 1992 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 17. Dezember \n2002 infrage. \n\n35\n\nAusgangspunkt ist insoweit § 9 AbfS, wonach jeder Eigentümer eines \nGrundstücks im Stadtgebiet sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung \nanschließen und die Abfälle, soweit sie nicht vom Einsammeln und Befördern durch \ndie Stadt ausgeschlossen sind, von der Stadt entsorgen lassen muß \n(Anschlußzwang, § 9 Abs. 1 AbfS), und ferner die Anschlußpflichtigen sowie \nAbfallbesitzer im Prinzip verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Abfälle der \nstädtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang, § 9 Abs. 2 AbfS). \n\n36\n\nDen Umfang des danach bereitzustellenden Müllraums bestimmt § 11 AbfS. Hier \nheißt es in Abs. 2, daß auf bewohnten Grundstücken mindestens ein 80 l-\nAbfallbehälter vorzuhalten ist und das erforderliche Gefäßvolumen sich im übrigen \nnach der Menge des regelmäßig wöchentlich auf dem Grundstück anfallenden \nAbfalls richtet. Ansonsten werden gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS bei nicht \nausschließlich für Wohnzwecke genutzten Grundstücken sowie bei Gewerbe- und \nIndustriegrundstücken die Abfallbehälter nach dem tatsächlichen Bedarf zugeteilt. \nSchließlich sieht der mit der Dritten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2002 neu \neingefügte § 11 Abs. 5 Satz 3 AbfS vor, daß gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV für \ngewerbliche Siedlungsabfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens ein zugelassener \nPflichtrestabfallbehälter genutzt werden muß; das ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfS \nein Gefäß von jedenfalls 80 l Inhalt.\n\n37\n\nDiese Satzungsvorschriften erweisen sich hinsichtlich des danach für die \nEigentümer sämtlicher im Stadtbereich gelegener und zu Wohnzwecken oder \nanders, vor allem gewerblich, genutzter Grundstücke eingeführten Anschluß- und \nBenutzungszwangs an die städtische Abfallentsorgung jedoch als zum Teil materiell \nrechtswidrig, weil sie seit dem Inkrafttreten des L. - und Abfallgesetzes im \nOktober 1996 nicht mehr in vollem Umfang den maßgeblichen bundes- und \nlandesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen entsprechen.\n\n38\n\nDie Satzung findet ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 \nund Abs. 1a LAbfG, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 \nAbs. 1 und 6 LAbfG, d.h. die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen \nGemeinden, die Abfallentsorgung durch Satzung regeln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG); \ndiese muß insbesondere bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als \nangefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an \nwelchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger zu überlassen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG). Des weiteren kann \ndarin vorgesehen werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein \nbestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LAbfG); \nund nach § 9 Abs. 1a Satz 1 LAbfG kann eine städtische Abfallsatzung zudem den \nAnschluß- und Benutzungszwang nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG einführen.\n\n39\n\nDerartige landesrechtliche Konkretisierungsbefugnisse über die Anforderungen, \ndie, gemäß den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, an den Ort, die Zeit und die Art \nder Abfallüberlassung im einzelnen zu stellen sind, sind im Prinzip insbesondere mit \ndem seit Oktober 1996 geltenden § 13 KrW-/AbfG zu vereinbaren, der nunmehr, zum \nTeil ausgefüllt durch die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene \nGewerbeabfallverordnung der Bundesregierung vom 19. Juni 2002, die \nausschlaggebenden Voraussetzungen für das „Ob\" der Überlassungspflicht enthält, \nohne daß daneben noch Raum für wesentliche Ergänzungen durch Landesrecht \nbliebe.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 (72); \nVGH Kassel, Beschluß vom \n4. September 2000 - 6 TG 1886/00 -, NVwZ 2001, 108 f; Kunig in \nKunig/Paetow/Versteyl, L. - und Abfallgesetz, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 2, \n10, 19; s. auch OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NVwZ \n1999, 91.\n\n41\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind, abweichend von § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG \n(betreffend die ansonsten bestehende eigene Verwertungspflicht) und von § 11 Abs. \n1 KrW-/AbfG (betreffend die ansonsten bestehende eigene Beseitigungspflicht), \nErzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese \nden nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen \n(öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer \nVerwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Des weiteren heißt \nes in \n§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, daß auch Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus \nanderen Herkunftsbereichen die dort entstandenen Abfälle zur Beseitigung (nicht zur \nVerwertung) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen haben, \nsofern sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende \nöffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Im Rahmen der danach \nbestehenden Überlassungspflichten sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle \nverpflichtet. \n\n42\n\nDementsprechend haben nach § 7 Satz 1 und 4 GewAbfV Erzeuger und Besitzer \nu.a. von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem \nzuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 \nSatz 2 KrW-/AbfG zu überlassen und dabei mindestens einen Behälter zu nutzen; \nwie es in § 2 Nr. 1 GewAbfV heißt, sind unter gewerblichen Siedlungsabfällen, für die \ndiese Verordnung u.a. gilt, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als \nprivaten Haushaltungen zu verstehen, soweit sie in Kapitel 20 der Anlage zur \nAbfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt werden, und zwar insbesondere - worum es \nhier insoweit nur gehen kann - (lit. a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die \nAbfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder \nZusammensetzung ähnlich sind. \n\n43\n\nIndem die §§ 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS den Anschluß und \nBenutzungszwang für in privaten Haushaltungen erzeugte Abfälle zur Verwertung \neinführen, ohne diejenigen Fälle auszunehmen, in denen die Erzeuger oder Besitzer \ndieser Abfälle zur Verwertung in der Lage sind und die Verwertung beabsichtigen, \nverstoßen sie eindeutig gegen die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und \nsind deshalb im entsprechenden Umfang nichtig. Dasselbe gilt, soweit die genannten \nSatzungsbestimmungen - in dieser Hinsicht unter teilweiser Mißachtung des § 13 \nAbs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen \nnicht nur die Abfälle zur Beseitigung, sondern ebenso diejenigen zur Verwertung \nerfassen. \n\n44\n\nDennoch kann der Kläger nicht die Einziehung der für die Bewohner des Q. -\nO1. -I. genutzten Restmüllcontainer verlangen, weil § 13 Abs. 1 Sätze 1 und/ \noder 2 KrW-/AbfG, § 7 Satz 1 GewAbfV unmittelbar ergeben, daß die in diesen \nBehältern gesammelten Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowohl \nzur Zeit der Widerspruchsentscheidung zu überlassen waren als auch künftig zu \nüberlassen sind.\n\n45\n\nSoweit es hier um Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG geht, folgte und folgt die Überlassungspflicht für den Kläger, der als \nBetreiber des Q. -O. -I. Erzeuger und Besitzer der dort produzierten \nAbfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 KrW-/AbfG ist, aus dieser Vorschrift. \n\n46\n\nAbfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die im Rahmen der privaten \nLebensführung typischerweise und regelmäßig entstehen, während Abfälle aus \nanderen Herkunftsbereichen nicht aus privaten Haushaltungen, sondern \ninsbesondere aus Industrieanlagen, Gewerbebetrieben, Praxen von Freiberuflern, \nGeschäftsräumen oder Verwaltungsstellen stammen, unabhängig davon, ob sie dem \nHausmüll ähnlich sind oder nicht.\n\n47\n\nVgl. Kunig, a.a.O., § 13 Rdnr. 14, 20.\n\n48\n\nKonkretere Abgrenzungsmerkmale enthält die entsprechende Definition in der \nGewerbeabfallverordnung. So heißt es in § 2 Nr. 2 GewAbfV, daß Abfälle aus \nprivaten Haushaltungen - auf welche diese Verordnung, anders als auf gewerbliche \nSiedlungsabfälle, keine Anwendung findet - in privaten Haushaltungen im Rahmen \nder privaten Lebensführung anfallen, und zwar insbesondere in Wohnungen und \nzugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren \nAnfall-orten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.\n\n49\n\nDennoch ist aus § 2 Nr. 2 GewAbfV nicht zwingend abzuleiten, daß die Abfälle \naus der Senioreneinrichtung sämtlich aus privaten Haushaltungen herrühren. Zwar \nkann das für solche etwa zu dem I2. gehörigen Bereiche, in denen eine \neigenständige private Lebensführung der Bewohner stattfindet, zu bejahen sein; \nhinsichtlich der gebrauchten Windeln, die in großem Maße gerade durch die Pflege \nschwerstbehinderter Personen als Abfälle entstehen, liegt es aber nahe, das Q. -\nO. -I2. als Pflegeheim und damit als Gewerbebetrieb anzusehen, dessen \nAbfallentsorgung sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG richtet.\n\n50\n\nDazu vgl. Queitsch, Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, UPR 2003, 131 \n(132).\n\n51\n\nIndessen bestand und besteht die Überlassungspflicht des Klägers unabhängig \ndavon, ob für die betroffenen Abfälle § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KrW-/AbfG \neingreift. \n\n52\n\nIn dem Umfang, in dem es sich hier um Abfälle aus privaten Haushaltungen nach \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG handelt, hatte und hat der Kläger nach dieser Vor-\nschrift die Containerinhalte der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen. Das gilt \nauch angesichts dessen, daß eine dahingehende Verpflichtung nach der Gesetzes-\nformulierung nicht besteht, „soweit sie (d.h. die Erzeuger oder Besitzer der Abfälle) \nzu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen\". Denn \nnach überwiegender Meinung, der die Kammer im Hinblick auf Wortlaut, Gesamt-\nzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm folgt, kommt diese Einschränkung \ndann nicht zum Tragen, wenn die Verwertung nicht, z.B. bei einer Kompostierung, \nauf dem Grundstück selbst, sondern, wie es hier allein in Betracht käme, durch dritte \nPersonen und in deren Anlagen, also gerade durch beauftragte Unternehmer, \ngeschehen soll.\n\n53\n\nDazu BayObLG, Beschluß vom 18. Mai 1998 \n- 3 ObOWi 54/98 -, NVwZ 1998, 1220 f; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 1998 - \n10 S 2614/97 -, NVwZ 1998, 1200 f; Versteyl, Änderungen des Abfallrechts: \nAktuelles zum L. - und Abfallgesetz sowie dem untergesetzlichen \nRegelwerk, NVwZ 1996, 937 (943); Schink, Öffentliche und private Entsorgung, \nNVwZ 1997, 435 (437 f); Dolde/ Vetter, Beseitigung und Verwertung nach dem \nL. - und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (22); Kunig, a.a.O., § 13 Rdnr. 15 \nff.\n\n54\n\nDasselbe ergibt sich, soweit die Inhalte der am Q. -O. -I2. aufgestellten \nstädtischen Container aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen \nstammen; denn da diese Gegenstände nach der beim Erlaß des \nWiderspruchsbescheides zu berücksichtigenden und gleichermaßen nach der \nderzeitigen Sach- und Rechtlage Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung \nsind, hat der Kläger als Erzeuger und Besitzer sie in diesem Fall der städtischen \nAbfallabfuhr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zu überlassen.\n\n55\n\nMaßgeblich für die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Beseitigung und \nAbfällen zur Verwertung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; danach sind Abfälle zur \nVerwertung solche, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung solche, die \nnicht verwertet werden. Im Gegensatz zu der sprachlichen Formulierung „Abfälle zur \nVerwertung\" stellt das Gesetz also nicht auf die Verwertungsabsicht, sondern auf die \nTatsache der Verwertung ab, so daß allein die Möglichkeit späterer Verwertung für \ndie Einordnung als „Abfall zur Verwertung\" nicht ausreichen kann. Da das Gesetz \nandererseits in verschiedenen Vorschriften Abfällen das Attribut „zur Verwertung\" \nschon für Zeiträume beilegt, zu denen der Verwertungsvorgang noch nicht eingesetzt \nhat, und zudem bereits an diese Einordnung zum Teil bestimmte Pflichten für den \nAbfallbesitzer knüpft, so etwa in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder in § 13 Abs. 4 \nSatz 2 KrW-/AbfG, muß es Abfälle dieser Art auch schon im Hinblick auf Materialien \ngeben können, deren Verwertung (erst) zu erwarten ist. Die Rechtsprechung der \nOberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe, die sich zu den o.a. Vorschriften \nzunächst herausgebildet hat, deutet den Begriff „Abfall zur Verwertung\" daher im \nwesentlichen übereinstimmend dahingehend, daß es ausreiche, wenn die \nVerwertung des betroffenen Anfalls konkret anstehe, was dann anzunehmen sei, \nwenn der Abfallbesitzer bestimmte Verwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest \ndie Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufgezeigt habe.\n\n56\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 \n- 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni \n1998 - 20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207 (1208), vom 18. September 1998 - 22 B \n1856/98 -, NVwZ 1999, 674 (675), und vom 5. August 1999 \n- 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1246 (1247); VGH Mann-heim, Beschluß vom 31. Mai \n1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 (1244).\n\n57\n\nDiese Umschreibung wird durch die Bestimmung des Begriffs „Verwertung\" von \nAbfall ergänzt, wie sie inzwischen - ohne Widerspruch zu den o.a. \nAbgrenzungsmerkmalen - von Seiten des Europäischen Gerichtshofs bei der \nAuslegung von Art. 3 I lit. b der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 sowie der \nzugehörigen vierten Begründungserwägung erfolgt ist.\n\n58\n\nDanach liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme \ndarin, daß ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, daß die Abfälle eine sinnvolle \nAufgabe erfüllen könnten, indem sie andere Materialien ersetzten, die für diese \nAufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen \nerhalten werden könnten, wohingegen es auf die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit \nder Materialien als solche nicht ankomme.\n\n59\n\nSo EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 (Bergversatz) \n- Rs.C-6/00 -, NVwZ 2002, 579 (582), Nr. 68, 69.\n\n60\n\nDiese durch den dafür zuständigen Europäischen Gerichtshof vorgenommene \nAuslegung der Richtlinie 75/442/EWG, welche der deutsche Gesetzgeber mit dem \nL. - und Abfallgesetz umgesetzt hat, ist dann auch für die Auslegung des \nin diesem deutschen Gesetz gebrauchten Begriffs „Abfall zur Verwertung\" \nverbindlich.\n\n61\n\nVgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2003 \n- 3 R 1/03 -, S. 33 ff; s. auch BVerwG, Urteil vom \n23. Januar 1992 - 3 C 33.89 -, BVerwGE 89, 320 (326 f), und Schink, Auswirkungen \nder Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2003 auf das deutsche Abfallrecht, \nUPR 2003, 121 (125). \n\n62\n\nEntsprechende Kriterien sind grundsätzlich heranzuziehen, wenn es, wie hier, \ndarum geht, ein aus unterschiedlichen Abfallfraktionen zusammengesetztes Gemisch \nals Abfall zu Verwertung oder zur Beseitigung zu qualifizieren. In Anwendung des § 4 \nAbs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG (für die stoffliche Verwertung) und des § 4 Abs. 4 Sätze 2 \nund 3 KrW-/AbfG (für die energetische Verwertung) und desgleichen im Hinblick auf \ndie o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in diesen Fällen \ninsbesondere danach zu fragen, welchem Hauptzweck die zur Behandlung des \nAbfalls ins Auge gefaßten Maßnahmen dienen, was nach objektiven \nGesichtspunkten für den „einzelnen Abfall\" nach diesen Vorschriften zu bewerten ist. \nIn diesem Rahmen ist es ausschlaggebend, ob bei konkreter Betrachtung der \nHauptzweck der mit dem einzelnen Abfall beabsichtigten Maßnahmen in der \nBeseitigung des Schadstoffgehalts des Materials gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-\n/AbfG liegt - dann Abfall zur Beseitigung - oder ob der Hauptzweck dahin geht, das \nMaterial nach § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG stofflich oder \nenergetisch zu nutzen - dann Abfall zur Verwertung. Nach den Vorschriften des \nL. - und Abfallgesetzes sind als Beurteilungsfaktoren dabei der Anteil an \nverwertbarem Abfall, der wirtschaftliche Wert der letztlich verwertbaren Stoffe und \ndas Maß der Verunreinigungen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) bzw. die Eignung des \nAbfalls als Ersatzbrennstoff (§ 6 Abs. 2, § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KrW-/AbfG) zu \nberücksichtigen.\n\n63\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 \n- 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1204), OVG NRW, Beschlüsse 25. Juni 1998 - \n20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207, 1208 f, vom 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -\n, NVwZ 1999, 674 (675), vom 5. August 1999 \n- 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1246 (1247); OVG Koblenz, Beschluß vom Beschluß \nvom 13. Januar 1999 \n- 8 B 12627/98 -, NVwZ 1999, 679 (680 f), und VGH Mannheim, Beschluß vom 31. \nMai 1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 (1245).\n\n64\n\nDarauf, ob einige der vorstehenden deutschen Vorschriften, etwa § 4 Abs. 4 Satz \n3 oder § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, daran angepaßt werden müssen, daß nach der \nneueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Abgrenzung \nzwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung u.a. weder der \nSchadstoffgehalt noch - bei der energetischen Verwertung - der Heizwert von \nBedeutung sind, \n\n65\n\nvgl. Schink, a.a.O., S. 125,\n\n66\n\nkommt es hier nicht an. \n\n67\n\n„Einzelner Abfall\" i.S.d. § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG liegt nach der o.a. \nRechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe vor, wenn \nvermischter Abfall von vornherein als solcher entstanden ist, so daß den \nBezugspunkt für die Einstufung als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung das \nGemisch bildet; \n\n68\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 \n- 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1204); VGH Mannheim, Beschluß vom 31. Mai \n1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 (1245 f); OVG NRW, Beschluß vom 5. \nAugust 1999 - 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1247 (1247); OVG Koblenz, Beschluß \nvom 13. Januar 1999 \n- 8 B 12627/98 -, NVwZ 1999, 679 (680),\n\n69\n\nnach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 ist \nindessen „einzelner Abfall\" auch dann anzunehmen, wenn die Abfälle zwar zunächst \nals solche zur Beseitigung und zur Verwertung angefallen, anschließend aber ohne \nVerletzung von Getrennthaltungsgeboten vermischt worden sind, wobei von dem \nAbfallerzeuger oder -besitzer ein Getrennthalten nur verlangt werden könne, sofern \ner, vorbehaltlich des Erlasses einer anderslautenden Verordnung nach §§ 7 Abs. 1 \nNr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG - d.h. der jetzigen Gewerbeabfallverordnung -, mit \ndem Vermischen nach den konkreten Umständen gegen seine Grundpflicht zur \ngemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße. Bei einer danach erlaubten \nVermischung sei die Frage, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung oder zur \nVerwertung handele, anhand des Gemischs zu beurteilen. Daraus folgert das \nBundesverwaltungsgericht, daß Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-\n/AbfG jedenfalls nicht solche seien, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote \nvermischt worden seien und ferner sowohl überwiegend - im entschiedenen Fall zu \netwa 75 % - verwertbar seien als auch einer Verwertung zugeführt würden.\n\n70\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179).\n\n71\n\nDa dieses Urteil so interpretiert wurde, daß vermischte Abfälle mit einem \nVerwertungsanteil von über 50 % nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG niemals \nüberlassungspflichtig seien, und somit Scheinverwertungen begünstigte und da \nzudem insgesamt die Schadlosigkeit und Hochwertigkeit der Verwertung \ngewerblicher Siedlungsabfälle sichergestellt werden sollten, ist sodann die \nGewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, \nerlassen worden, die vor allem Anforderungen an die Getrennthaltung von \nAbfallfraktionen sowie an deren Vorbehandlung stellt und im übrigen langfristig auf \neine Verwertungsquote von 85 % abzielt.\n\n72\n\nDazu vgl. Regierungsbegründung zur Gewerbeabfallverordnung, \nBundestagsdrucksache 14/7328 - RegBegr -, \nS. 1, 10 bis 12; Versteyl in Kunig/ Paetow/ Versteyl, L. - und Abfallgesetz, \n2. Auflage, Einleitung, Rdnr. 168 - 170; Schink, Die kommunale Abfallwirtschaft nach \nfünf Jahren L. - und Abfallgesetz, UPR 2002, 401 (407 ff); Kibele, Die \nGewerbeabfallverordnung - mehr als eine Aufforderung zum Dreschen leeren \nStrohs?, NVwZ 2003, 22 (24); Queitsch, Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, \nUPR 2003, 131.\n\n73\n\nSoweit es hier von Bedeutung ist, schreibt die Gewerbeabfallverordnung \nfolgendes vor:\n\n74\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer \ngewerblicher Siedlungsabfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 - für die die Verordnung u.a. gilt - die \nfolgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu \nbefördern und einer Verwertung zuzuführen: Papier und Pappe (Nr.1), Glas (Nr. 2), \nKunststoffe (Nr. 3), Metalle (Nr. 4) sowie biologisch abbaubare Küchen- und \nKantinenabfälle (Nr. 5). Allerdings können nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GewAbfV die \nAbfallfraktionen nach den vorstehenden Nummern 1 bis 4 (also ohne die Küchen- \nund Kantinenabfälle der Nr. 5) auch gemeinsam erfaßt werden, sofern sie nach \nMaßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (Nr. 1) und \ngewährleistet ist, daß sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit \nwieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt \nwerden (Nr. 2). Dazu ist jedoch in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a bis j und Nr. 2 GewAbfV \ndes weiteren geregelt, daß Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle \neinem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch derartiger Abfälle keine anderen \nAbfälle zuführen dürfen als Papier und Pappe, Glas, Bekleidung, Textilien, Holz ohne \ngefährliche Stoffe, Kunststoffe, Metalle, Gummi, Kork, Keramik oder weitere im \nAnhang genannte Materialien. \n\n75\n\nUnter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte war der Kläger zur Zeit \nder Widerspruchsentscheidung, soweit die durch den Betrieb des Q. -O. -I. \nproduzierten Abfälle als solche aus anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 KrW-/AbfG einzuordnen sind, nach dieser Vorschrift deshalb zur Überlassung \nan den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, weil er jedenfalls bis zum \nEingang des Schriftsatzes an das Gericht vom 12. März 2004 nicht die Möglichkeit \neiner zeitnahen Verwertung zumindest substantiiert aufgezeigt hatte. Insoweit hatte \ner nämlich weder genaue Angaben über die Zusammensetzung derjenigen Stoffe \ngemacht, die in den dem Heim zur Verfügung stehenden städtischen \nAbfallcontainern tatsächlich gesammelt wurden, noch vor allem dargetan, auf welche \nWeise gerade das in diesen Behältern des Q. -O. -I. jeweils befindliche \n\nAbfallgemisch, nicht zuletzt in Anbetracht der hohen Anteile an benutzten \nEinwegwindeln, durch die Firma C. behandelt und sortiert und anschließend, \nhinsichtlich der einzelnen separierten Materialien, verwertet, d.h. dem \nWirtschaftskreislauf erhalten werden sollte. Insbesondere war die im \nVerwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 übersandte Beschreibung über \ndie allgemeine Arbeitsweise der Sortieranlage in C1. nicht geeignet, die in \ndiesem Zusammenhang zu stellenden Anforderungen an eine substantiierte \nSchilderung konkreter Verwertungsmaßnahmen zu erfüllen. \n\n76\n\nBei der Beurteilung der Überlassungspflicht nach der derzeitigen Sach- und \nRechtslage sind zwar die nunmehr deutlich konkreteren und individuelleren \nAusführungen in dem Schriftsatz vom 12. März 2004 sowie die Schilderungen in der \nmündlichen Verhandlung über die Sortierung der aus dem Q. -O. -I2. \nangelieferten Abfälle einzubeziehen. Trotzdem vermag die Kammer nach wie vor nur \nfestzustellen, daß die infrage kommenden städtischen Container Abfälle zur \nBeseitigung enthalten; denn der Kläger hat auch jetzt nicht substantiiert und \nschlüssig erläutert, daß der Inhalt dieser Gefäße in einer rechtlich möglichen und \nsomit in diesem Rahmen berücksichtigungsfähigen Weise verwertet wird. Nach den \ndazu aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Kriterien \ni.V.m. der nunmehr geltenden Gewerbeabfallverordnung, die hier deshalb \nanzuwenden ist, weil es sich i.S. von deren § 2 Nr. 1 a um vermischte gewerbliche \nSiedlungsabfälle handelt, ergibt sich nämlich, daß das Abfallgemisch in seiner \nGesamtheit nicht ohne Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der \ngeschilderten Weise verwertet werden kann. \n\n77\n\nZwar läßt § 3 Abs. 2 GewAbfV die Vermischung der in § 3 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 bis \n4 GewAbfV bezeichneten Abfallfraktionen zu, sofern das Gemisch in einer \nVorbehandlungsanlage gemäß § 4 GewAbfV sortiert und die Einzelmaterialien \nverwertet werden. Der Kläger hat jedoch für den vorliegenden Fall einen nach dieser \nRegelung zulässigen Verwertungsvorgang nicht konkret und substantiiert dargelegt. \nDenn ein Abfallgemisch, wie es sich bei den Überprüfungen am 20. Juli 2001, 30. Juli \n2001 und 17. Dezember 2001 sowie an sämtlichen Kontrolltagen vom 28. Januar \n2002 bis zum 24. März 2003 in den städtischen Containern am Q. -O. -I2. \nbefand und nach dem Vorbringen des Klägers darin bis heute unverändert \ngesammelt wird, darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewAbfV einer \nVorbehandlungsanlage \n\nnicht zugeführt werden, weil es sich, ausgehend von der generellen \nEntsorgungskonzeption des Abfallerzeugers und -besitzers und unabhängig von \nvereinzelten Fehlwürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV,\n\n78\n\ndazu s. RegBegr., S. 17; VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 30. April 2003 - 7 L \n759/02, juris (LS),\n\n79\n\ngerade nicht allein aus den dort aufgezählten Fraktionen gewerblicher \nSiedlungsabfälle sowie eventuell aus weiteren, im Anhang zur \nGewerbeabfallverordnung aufgezählten Arten von Abfällen zusammensetzt, sondern \nzu einem nicht unwesentlichen Teil aus anderen Materialien und vor allem aus \nbenutzten Einwegwindeln, deren Bestandteile überwiegend nicht zu den hier \nerlaubten Abfallfraktionen gehören. \n\n80\n\nSo enthalten Windeln dieser Art nach einer an der Universität Aachen gefertigten \nStudie (vgl. Mitt.NWStGB 2000, Nr. 388), an deren Verläßlichkeit zu zweifeln die \nKammer keinen Anlaß sieht, zwar Zellulose (20 bis 30 %) und Kunststoff (7 bis 15 \n%), wobei das Vorhandensein dieser Stoffe in einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 GewAbfV unbedenklich sein wird. Nach den Feststellungen der Studie ist den \nWindeln allerdings darüber hinaus ein der Erzielung einer extremen Saugkraft \ndienender Superabsorptionspolymer (2 bis 3 %) beigefügt; dieser dürfte indessen \nnicht zu denjenigen Materialien zählen, die für die Sortierung in einer \nVorbehandlungsanlage geeignet sind. Letztlich kann die Bedeutung solcher \nchemischen Zusätze hier aber offen bleiben; denn, wie die Aachener Studie weiter \nergeben hat, weisen gebrauchte Einwegwindeln zumindest hohe Flüssigkeitsmengen \nund erhebliche organische Anteile auf (65 bis 70 %), welche nach der Überzeugung \nder Kammer in einem dem § 4 Abs. 1 Satz 1GewAbfV entsprechenden, bei \nBeachtung dieser Vorschrift ganz überwiegend trockenen und somit gut \nsortierfähigen Gemisch, dessen Bestandteile sich prinzipiell gerade nicht gegenseitig \nverunreinigen können, keineswegs anzutreffen sein dürfen, selbst wenn das „nur\" in \nder Gestalt von Verschmutzungen eigentlich zugelassener Materialien der Fall sein \nsollte. \n\n81\n\nVgl. RegBegr., S. 12, 15, 16; Queitsch, a.a.O., S. 133, 136.\n\n82\n\nDesgleichen gelangt die Studie der Universität Aachen zu dem Schluß, daß allein \ndie in benutzten Einwegwindeln enthaltene Zellulose für die Papierherstellung im \nUmfang von 15 % der Eingangsstoffe wiederverwertbar sei.\n\n83\n\nDes weiteren wies das im Q. -O. -I2. produzierte Abfallgemisch, das \nsich nach den Angaben des Klägers bis heute nicht verändert hat, bei den einzelnen \nKontrollen durch die Mitarbeiter der städtischen Abfallfuhr wiederholt, wenn auch in \nkleineren Mengen, Hausmüll, Laub und andere Bioabfälle, Zigarettenkippen, \nTeebeutel, Kaffeesatz, Hygieneartikel und Wischtücher auf. Nach dem Vorstehenden \ngehören diese organischen, mineralischen und zum Teil feuchten Materialien jedoch \nebensowenig zu denjenigen, die in eine Vorbehandlungsanlage nach § 4 GewAbfVO \nverbracht werden dürfen. Gerade mit Blick auf typische auch außerhalb privater \nHaushalte erfahrungsgemäß stets entstehende Abfälle zur Beseitigung wie etwa \nmineralische Mischungen (Kehricht), Zigarettenkippen oder - grundsätzlich in \ngeringerem Maße als benutzte Windeln verunreinigte - gebrauchte \nPapiertaschentücher hat der Verordnungsgeber überdies in § 7 Satz 4 GewAbfV \ngeregelt, daß jeder Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle verpflichtet \nist, zumindest ein Abfallgefäß des örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers \nzu benutzen.\n\n84\n\nVgl. Queitsch, a.a.O., S. 134; Kibele, a.a.O., S. 29.\n\n85\n\nIn welchem genauen Mengenverhältnis die in den Containern befindlichen \nAbfallfraktionen stehen, ist hier nicht ausschlaggebend. Nach den Vorschriften der \nGewerbeabfallverordnung wird eine zulässige Verwertung des Gesamtgemischs in \nder Sortiereinrichtung der Firma C. schon dadurch verhindert, daß die \ngenannten Stoffe überhaupt bewußt gemeinsam erfaßt werden und sich nicht nur \naufgrund einzelner Fehlwürfe in den Containern ansammeln. Allerdings ist zu \nbetonen, daß nach sämtlichen bisherigen Überprüfungen der Containerinhalte die \ngebrauchten Windeln darin einen so hohen Anteil einnahmen, daß das Gemisch \ndeshalb für eine Verwertung nach der hier geschilderten - und rechtlich allein \nmöglichen - Art, d.h. über die Trennung in einer Vorbehandlungsanlage nach §§ 4, 5 \nGewAbfV, umso weniger in Betracht kommt.\n\n86\n\nSoweit die am Q. -O. -I2. aufgestellten Container ein Gemisch an \nAbfällen aus anderen Herkunftsbereichen enthalten, werden sie demnach - ebenso \nwie die in dem Heim möglicherweise ebenso erzeugten und dem § 13 Abs. 1 Satz 1 \nKRW-/AbfG unterfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen - nicht i.S.d. § 3 Abs. \n1 Satz 2 KrW-/AbfG verwertet und sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, § 7 \nGewAbfV, unter fortdauernder Nutzung der vorhandenen städtischen Container, der \nStadt zu überlassen.\n\n87\n\nNach alledem kann der Kläger auch nicht verlangen, daß die für das Q. -\nO. -I2. aufgestellten Abfallbehälter vollständig oder zum Teil eingezogen \nwerden. Es ist nicht erkennbar, daß die insofern nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfS \nmaßgebliche regelmäßig anfallende Abfallmenge und/ oder der nach § 11 Abs. 5 \nSatz 2 AbfS zu berücksichtigende tatsächliche Bedarf das Volumen der vorhandenen \nGefäße von 6.100 l bei vierzehntägiger Leerung unterschreiten. Unabhängig davon \nhat der Kläger für die im Q. -O. -I2. produzierten Abfälle aus anderen \nHerkunftsbereichen als privaten Haushalten gemäß §§ 11 Abs. 5 Satz 3, 10 Abs. 2 \nSatz 2 AbfS, § 7 Satz 4 GewAbfV ohnehin einen Restmüllbehälter von zumindest 80 l \nvorzuhalten. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-16/15-k-631-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-16/15-k-631-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287217","retrieved":"2026-07-09 03:05:13.163954+00:00"}}