{"status":"available","doknr":"OLD287216","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0416.11L2416.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-16","aktenzeichen":"11 L 2416/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAz.: 11 L 2416/03\n\nBeschluss\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren \n\n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\nwegen Sozialhilferechts \n ( hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)\n\nhat die 11. Kammer des\n\nVERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN\n\nam 22. April 2004\n\ndurch\nden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Charlier, \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Eickhoff und \nden Richter am Verwaltungsgericht Weitkamp\n\nbeschlossen:\n\n1\n\n Az.: 11 L 2416/03\n\n2\n\nBeschluss\n\n3\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n \n \n\n6\n\n \n\n7\n\n \n \n \n \n\n8\n\n \n\n9\n\nwegen Sozialhilferechts \n ( hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)\n\n10\n\nhat die 11. Kammer des\n\n11\n\nVERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN\n\n12\n\nam 22. April 2004\n\n13\n\ndurch\nden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Charlier, \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Eickhoff und \nden Richter am Verwaltungsgericht Weitkamp\n\n14\n\nbeschlossen:\n\n15\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\n16\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nG r ü n d e:\n\n17\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n18\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, \nvorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz in Form der Krankenhilfe ab \nAntragstellung bei Gericht zu gewähren, \n\n19\n\nhat keinen Erfolg. \n\n20\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung \nlediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. \nEine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Antragstellerin \nglaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen \ngesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem \nGrundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des \nHauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, \ndass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und \ndies für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen \nwürde.\n\n21\n\nSoweit die Antragstellerin mit dem zeitlich für die Zukunft nicht eingegrenzten \nAntrag im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über \ndas Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus erstrebt, ist kein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es sind keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig einer Verpflichtung des \nAntragsgegners durch eine einstweilige Anordnung für einen Zeitraum in der \nZukunft über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus \nbedarf. Sozialhilfeleistungen sind keine rentengleichen Dauerleistungen. Sie \ndienen lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden daher \nvon der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der \nRegel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. \nhinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden \nändern können. \n\n22\n\nHinsichtlich des danach verbleibenden Zeitraums vom 22. September 2003 \nbis zum 30. April 2004 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. \n\n23\n\nGemäß § 28 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen gewährt, zu der die im vorliegenden Verfahren \nerstrebte Hilfe bei Krankheit ( § 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) gehört, wenn dem Hilfe \nSuchenden die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen \nnach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.\nDa das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren \nbeweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht \ndurch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht \nzu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist \nvorliegend die Antragstellerin.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974 \n-5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG \nNRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96-\n.\n\n25\n\nDie Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind derart zweifelhaft, dass \nmit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass \nsie die Krankenkosten nicht durch eigenes Vermögen sicherstellen kann.\n\n26\n\nDie Unklarheiten hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse ergeben sich aus \ndem vom Antragsgegner im August 2002 gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in \nVerbindung mit § 45 d Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz durchgeführten \nDatenabgleich, wonach der Antragstellerin im Jahre 2001 allein über 3000 DM an \nKapitalerträgen zuflossen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. \nSoweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren behauptet, die diesen \nZinseinkünften zugrunde liegenden Sparvermögen zum einen verbraucht zu \nhaben, zum anderen, dass nicht sie, sondern ihre beiden Töchter Gläubiger des \nKontokorrentguthabens bei der Volksbank H. seien, sind diese \nBehauptungen nicht glaubhaft.\nBezüglich des Sparbriefs mit der Nummer (Sparkassenbriefkonto-Nr. \n), den die Antragstellerin - wie sie selbst einräumt- im Jahre 1996 zu einem Preis \nvon 14.965,35 DM erworben hat, verwundert schon, dass die Antragstellerin, \nobwohl sie seit Mai 1989 Sozialhilfeleistungen vom Antragsgegner bezieht, \nüberhaupt in der Lage war, eine solche beträchtliche Summe, die der Gewährung \nvon Sozialhilfeleistungen entgegensteht, aufzubringen. Schon dieser Umstand \ndeutet darauf hin, dass die Antragstellerin über Geldquellen verfügt, die sie bis \nheute nicht offenbart hat.\nDer Verbleib dieses Geldes, das ihr unstreitig im Jahre 2001 in Höhe von 19.100 \nDM ausgezahlt worden ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag \nhierzu ist nämlich widersprüchlich. Während die Antragstellerin anlässlich einer \npersönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 14. November 2002 noch \nbehauptete, dass sie dieses Geld unter ihren Kindern verteilt habe, hat \ndemgegenüber ihre Tochter N. B. anlässlich ihrer Vorsprache beim \nAntragsgegner am 21. Februar 2003 behauptet, dass das Geld von der \nAntragstellerin selbst verbraucht worden sei. Sie habe sich Möbel angeschafft \nund Urlaub gemacht. Demgegenüber erklärte Frau B. dann aber unter dem \n30. März 2003 schriftlich, dass ihr das Geld zustehe. Denn sie habe ihrer Mutter \nwährend der fünf- jährigen Laufzeit des Sparbriefes Darlehen für Anschaffungen \nund Urlaub gegeben. Bei der von ihr vorgelegten Aufstellung der einzelnen \nDarlehen an die Antragstellerin übersieht Frau B. aber, dass sie der \nAntragstellerin auch noch zu einem Zeitpunkt darlehensweise Geld zur \nVerfügung gestellt haben will, als der Sparvertrag schon längst an die \nAntragstellerin ausgezahlt worden ist. Der Behauptung der Darlehensgewährung \nwiderspricht im übrigen z.B. der Umstand, dass der Kaufpreis für die in der \nAufstellung enthaltene Matratze in Höhe von 450 Euro am 11. Juni 2002 vom \nGirokonto der Stadtsparkasse H1. der Antragstellerin abgebucht worden \nist und angesichts des Kontostandes von „Haben 2.004,555 Euro\" eine \nDarlehensgewährung nicht erforderlich war.\n\n27\n\nDarüber hinaus ist die Antragstellerin, die ausweislich des Datenabgleichs im \nJahre 2001 Kapitalerträge der Volksbank H. in Höhe von 575,- DM \nerhalten hat, Kontoinhaberin des Kontos 118.272.200 bei der Volksbank H. \n, das im Jahre 2001 errichtet worden sein soll. Dessen Kapitalerträge im Jahre \n2001 erreichen bei weitem nicht den vorgenannten Betrag, so dass die \nAntragstellerin über weitere Konten bei dieser Bank verfügt hat. Von dem \nvorgenannten Konto ist im Juli 2002 noch ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro an \ndie Union Investment Privatfond gezahlt worden -wiederum auf den Namen der \nAntragstellerin-, dessen Verbleib ebenfalls unbekannt ist.\nSofern die Antragstellerin dazu vorträgt, sie sei zwar Kontoinhaberin, das Geld \ngehöre ihr aber nicht, ist auch dieser Vortrag unglaubhaft. Zunächst behauptete \nnämlich ihre Tochter N1. noch am 21. Februar 2003, das Geld auf dem Konto \nstehe ihr und ihrem Ehemann zu. Das Konto sei auf den Namen der \nAntragstellerin angelegt worden, damit sie -die Tochter- nicht in Versuchung \nkomme, Geld abzuheben. Nach Vorlage sämtlicher Kontoauszüge des Kontos \ntrug diese dann aber vor, das Geld auf dem Konto gehöre auch ihrer \nSchwester.\n\n28\n\nDie Angaben zur Art der Speisung des Kontos sind nicht glaubhaft. So \nversieht die Tochter N1. der Antragstellerin Abhebungen von ihrem eigenen \nKonto mit dem handschriftlichen Hinweis „Geld für meine Mutter\", das diese dann \nauf das Konto in H. eingezahlt haben soll. Hierbei wird aber übersehen, \ndass diese Abhebungen vom Konto der Tochter teils aus den Jahren 1998-2000 \nstammen, dieses Konto aber erst im Jahre 2001 eröffnet worden sein soll. Das \nwürde bedeuten, dass die Kinder der Antragstellerin einen Zinsverlust \nhingenommen hätten, da das Geld inzwischen nicht anderweitig angelegt worden \nist. Diese Vorgehensweise widerspricht aber der Behauptung zum Motiv der \nFührung eines gemeinsamen Kontos der Töchter der Antragstellerin, dass sie \ngemeinsam das Konto gespeist hätten, um bessere Zinskonditionen zu erlangen. \nDieser Vortrag erscheint bei einem Girokonto, wie es von der Antragstellerin im \nJahre 2001 eröffnet worden sein soll, grotesk.\n\n29\n\nDie am Wohnort der Antragstellerin durchgeführten Abhebungen von diesem \nVolksbankkonto sprechen dafür, dass sich die Antragstellerin aus diesem Konto \nbedienen konnte. Soweit die Tochter N1. diese Abhebungen mit dem \nhandschriftlichen Hinweis „für mich\" dahingehend plausibel machen möchte, \ndass ihr das Geld von der Antragstellerin ausgehändigt worden sei, ist diese \nBehauptung durch nichts belegt. Offensichtlich hatte die Antragstellerin zum \nBeispiel im Monat März 2002 einen größeren Geldbedarf. Nämlich entgegen \nihren sonstigen Gepflogenheiten, im Laufe des Monats 1000 Euro von ihrem \nKonto bei der Sparkasse H2. abzuheben, hob sie am 20. März 2002 dort \n1.800 Euro ab, zwei Tage später dann auch noch einen Betrag in Höhe von \n1.000 Euro von dem Volksbankkonto.\n\n30\n\nAuch der Umstand, dass die Antragstellerin ein im Jahre 1997 für über \n23.000 DM erworbenes Auto fährt, spricht dafür, dass sie sich in guten \nfinanziellen Verhältnissen bewegt. Ihrer Behauptung, ihr Sohn habe ihr das \nFahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt, steht der Umstand entgegen, dass \nausweislich der bruchstückhaft vorgelegten Kontoauszüge ihres Kontos bei der \nStadtsparkasse H2. die Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung für den \nWagen, der auch noch als Kennzeichen ihre Initialen aufweist - - \nabgebucht wurde.\n\n31\n\nAngesichts schon dieser ungeklärten Vermögensverhältnisse kommt es nicht \ndarauf an, ob das auf den Namen der Antragstellerin laufende Sparbuch bei der \nSparkasse H2. mit der Nummer mit Geldern ihrer \nSchwester für die Grabpflege der gemeinsamen Eltern angelegt worden ist.\n\n32\n\nEin Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich ungeachtet der \nvorstehenden Ausführungen auch nicht aus § 29 BSHG. \nNach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen Hilfe über den § 28 hinaus \nauch insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die \nAufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.\nDie Frage, ob vorliegend überhaupt ein begründeter Fall gegeben ist, kann \ndahinstehen. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen noch \nglaubhaft gemacht, dass das nach dieser Vorschrift dem Antragsgegner \neingeräumte Ermessen dahin gebunden ist, nur in einer ihrem Begehren \nstattgebenden Weise betätigt werden könnte.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-16/11-l-2416-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-16/11-l-2416-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287216","retrieved":"2026-07-09 03:05:13.067479+00:00"}}