{"status":"available","doknr":"OLD287229","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0415.19L700.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"19 L 700/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die \nStromkostenrückstände der Antragsteller in Höhe von \n665,32 Euro darlehnsweise zu übernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es \n- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind - in der \nRegel mittels eidesstattlicher Versicherung -, \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. \nSeptember 2002 - 16 B 1234/02 -,\nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 \nZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen \nNachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer \nunaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der \nExistenzgrundlage des Hilfesuchenden.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 \n- 16 B 681/99 -.\nVorliegend fehlt es schon an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller \nhaben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen wesentliche Nachteile drohen, \nwenn sie aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln vorläufig - bis zu \neiner Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch in der \nHauptsache - die Stromkostenrückstände ratenweise tilgen, wie das von den \nStadtwerken Bochum auf Anfrage des Gerichts vorgeschlagen worden ist.\nNach Auskunft der Stadtwerke Bochum setzen sich die offenen Stromkosten \naus einem Restbetrag über 359,17 Euro der zum 16. Juni 2003 fällig \ngewordenen Jahresverbrauchsrechnung, den Abschlägen von jeweils 95,-- \nEuro für Dezember 2003, Januar und Februar 2004, drei Mahngebühren i.H.v. \nje 2,80 Euro pro Monat sowie einer Wegegebühr von 12,75 Euro zusammen. \nHinzu kommen die Pauschalen für \n\nMärz und April 2004. Aufgrund dieser Sachlage haben die Stadtwerke ihre \nBereitschaft erklärt, sich mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zum Abbau \ndes Rückstandes dergestalt einverstanden erklären, dass der noch offene \nBetrag aus der Jahresrechnung (359,17 Euro) ungeteilt und sofort und die \nrestlichen offenen Kosten durch zwei dreifache Monatspauschalen (285,-- \nEuro) zuzüglich der entstandenen Gebühren (21,15 Euro) bezahlt werden. \nSoweit die Antragsteller belegen, dass sie die Abschläge seit Dezember 2003 \ngeleistet haben, und daraus folgern, der Stromkostenrückstand resultiere \nvollständig aus der Jahresabrechnung vom 2. Juni 2003, die 730,57 Euro \nausweise und bereits teilweise beglichen sei, verkennen sie die Bedeutung \ndes § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird eine Leistung im Zweifel auf die ältere \nSchuld angerechnet.\nDie bestehende Möglichkeit der Schuldentilgung in drei Raten ist den \nAntragstellern zumutbar. Sie verfügen über ausreichende Mittel, um die \ngenannten Raten vorläufig aufzubringen. Zunächst ergibt eine \nGegenüberstellung des monatlichen Bedarfs einerseits und des Einkommens \nder Antragsteller zuzüglich des Wohngeldes andererseits aktuell schon einen \nÜberschuss von gut 150,-- Euro pro Monat. Der monatliche Bedarf der \nAntragsteller i.H.v. 1.407,04 Euro setzt sich zusammen aus den vier \nRegelsätzen (296,--, 237,--, zweimal 148,-- Euro), den Unterkunftskosten von \n455,67 Euro sowie dem vom Antragsgegner übernommenen \nKrankenversicherungsbeitrag für die Antragstellerin zu 2 über 122,37 Euro. \nDemgegenüber steht monatliches Einkommen der Antragsteller i.H.v. ca. \n1.560,-- Euro: Einzusetzen sind die Arbeitslosenhilfe des Antragstellers zu 1 \nüber 78,82 Euro wöchentlich (ca. 337,80 Euro mtl.), die Ausbildungsbeihilfe \nder Antragstellerin zu 2 über 583,-- Euro, ein Unterhaltsvorschuss i.H.v. 122,-- \nEuro, zweimal Kindergeld von 154,-- Euro sowie Wohngeld i.H.v. 210,-- Euro.\nZur Berücksichtigung des Kindergeldes in voller \nHöhe als Einkommen bei der Bedarfsprüfung - unter \ndem Aspekt des Anordnungsgrundes - OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 -.\nDie einsetzbaren Mittel erhöhen sich weiter um den genannten \nKrankenkassenbeitrag i.H.v. monatlich 122,37 Euro, der vom Antragsgegner \nübernommen wird, obwohl er sozialhilferechtlich dazu nicht verpflichtet ist.\nSchließlich ist es für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die Höhe \nregelsatzmäßiger Leistungen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\nvgl. z. B. Beschluss vom 15. Februar 2001 - 16 B \n176/01 -, \nin der Regel zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ausreichend, wenn \neinem erwachsenen Hilfe Suchenden 80 v.H. des maßgeblichen \nsozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen, also 236,80 Euro für \nden Antragsteller zu 1 und 189,60 Euro für die Antragstellerin zu 2. Es ist kein \nAnhalt dafür ersichtlich, hiervon eine Ausnahme zu machen, so dass dadurch \nnochmals 106,60 Euro pro Monat einsetzbar sind.\nInsgesamt ergibt sich damit ein Betrag von knapp 380,-- Euro monatlich, der \nfür die ratenweise Rückzahlung der Stromkosten zur Verfügung steht. Dabei \nist noch nicht berücksichtigt, dass der monatliche Abschlag für \nHaushaltsstrom ohnehin bereits durch die Regelsätze gedeckt wird.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 6 B \n92.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. November \n2000 - 22 A 351/99 -, FEVS 52, 417.\nIm Übrigen könnte eine eventuell verbleibende geringfügige Deckungslücke, \nwie sie allenfalls für die die offene Jahresverbrauchsrechnung betreffende \nRate entstehen könnte, bei der Schuldentilgung auch aus dem der \nAntragstellerin zu 2 zur Verfügung stehenden Erziehungsgeld in Höhe von \nmonatlich 307,00 Euro unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes \ngeschlossen werden, auch wenn das Erziehungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBErzGG bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs als Einkommen außer \nAnsatz zu bleiben hat.\nVgl. Beschluss der Kammer vom 26. März 2004 - 19 \nL 618/04 -.\nOb dies trotz des materiell-rechtlichen Anrechnungsverbots generell gilt, \ndafür: OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B \n284/91 -, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -; dagegen: \nOVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 \nBs 17/00 -, SächsVbl. 2000, 139; differenzierend \nnach den Umständen des Einzelfalles OVG NRW, \nBeschlüsse vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, vom \n24. April 2002 - 16 B 531/02 - und vom 16. Mai 2003 \n- 16 B 664/03 -; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss \nvom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, \n66, \nmuss (auch) hier nicht abschließend entschieden werden, weil die Umstände \ndes Einzelfalles nicht erkennen lassen, dass den Antragstellern bei \n(einmaligem) Einsatz eines geringen Teils des Erziehungsgeldes wesentliche \nNachteile i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entstünden. Aus den Darlegungen \nder Antragsteller lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit \nden dann für die Erziehung zur Verfügung stehenden Mitteln der \nentsprechende Bedarf nicht vorläufig ohne wesentliche Nachteile gedeckt \nwerden könnte - zumal die Gewährung von Erziehungsgeld ohnehin im \n\nJuni 2004 endet. Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld \nverfolgt werden, sind nicht derart, dass sie nur durch seinen monatlichen \nVerbrauch verwirklicht werden können.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 \nB 310/02 -, m. w. N.; Beschluss der Kammer vom \n26. März 2004 - 19 L 618/04 -.\nDas Ansinnen der Antragsteller vom 20. August 2003 gegenüber dem \nAntragsgegner, den Rückstand nur über monatliche Raten i.H.v. 30,-- Euro \nabtragen zu können, ist daher ebenso unzureichend wie die unter dem 6. April \n2004 erfolgte Erhöhung auf 40,-- Euro pro Monat.\n\n6\n\nDa es an einem Anordnungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob die \nAntragsteller einen Anspruch gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der in dem Schreiben der \nStadtwerke Bochum vom 18. März 2004 aufgeführten Verbindlichkeiten für \nStromlieferungen i.H.v. 665,32 Euro haben. Insbesondere bedarf es deshalb \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, ob und \ninwieweit i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG gerechtfertigt ist, Erziehungsgeld \nzur Beseitigung der Notlage einzusetzen. Im Hinblick auf die vom \nAntragsgegner im Rahmen eines Anspruchs aus § 15a BSHG vorgenommene \nunbeschränkte Berücksichtigung des Erziehungsgeldes als eigene Mittel weist \ndie Kammer jedoch daraufhin, dass das Erziehungsgeld zusätzlich zu \nanderen einkommensabhängigen Sozialleistungen, zu denen auch eine \nLeistung nach § 15a BSHG gehört, die auch darlehnsweie bewilligt werden \nkann, gewährt wird. Es handelt sich dabei um eine familienpolitische, \nverhaltenssteuernde Sozialleistung, welche vorrangig darauf abzielt, die \nHinwendung zum Kind zu fördern.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A \n31/01 -.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/19-l-700-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/19-l-700-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287229","retrieved":"2026-07-09 03:05:14.324287+00:00"}}