{"status":"available","doknr":"OLD287228","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0415.19L609.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"19 L 609/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung des Rechtsanwaltes Rogalla aus Bochum wird abgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt.\n Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der wörtlich gestellte \nAntrag,\n\n3\n\nunter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n30. September 2002 dem Antragsgegner \naufzuerlegen, bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache, der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. \nMärz 2004 an Sozialhilfe zu gewähren,\n\n4\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.\n\n5\n\nII. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur \nergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass \ndem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind - in der \nRegel mittels eidesstattlicher Versicherung -,\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschluss vom 12. \nSeptember 2002 - 16 B 1234/02 -,\nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 \nZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen \nNachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer \nunaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der \nExistenzgrundlage des Hilfesuchenden.\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 1999 \n- 16 B 681/99 -.\nVorliegend ist zunächst das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für \neinen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit die Antragstellerin \nmit dem zeitlich nicht beschränkten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nZeitraum über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus bzw. für den \nZeitraum, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei \nGericht gestellt hat, begehrt. Sozialhilfe dient lediglich zur Behebung einer \ngegenwärtigen Notlage und wird daher jeweils nur für einen bestimmten \nZeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt. Auch mit der gerichtlichen \nEilentscheidung kann deshalb stets nur der Zeitraum von \n\nder Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung zugrundegelegt werden. Für bereits vergangene Zeiträume \nbesteht regelmäßig keine Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung \nmehr.\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - \n16 B 681/99.\n\n6\n\nAuch für den Zeitraum von Antragstellung bei Gericht am 11. März 2004 \nbis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung fehlt die \nErfolgsaussicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. \n§ 123 VwGO ist unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist \nnicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesem Begehren zuvor an den \nAntragsgegner herangetreten ist und erneut Hilfe zum Lebensunterhalt ab \nMärz 2004 beantragt hat. Ein Hilfe Suchender darf, wenn er \nSozialhilfeleistungen begehrt, nicht unmittelbar das Gericht einschalten. Er \nmuss vielmehr sein Begehren zuvor bei der Sozialhilfebehörde geltend \nmachen. Insoweit handelt es sich um eine - nicht nachholbare - \nZulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen \ngerichtlichen Rechtsschutzes.\nStändige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss des \nOVG NRW vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 \n- m.w.N.\nDas Verwaltungsgericht hat weder die Befugnis noch die Verpflichtung zum \n„Erstzugriff\" auf einen Verfahrensgegenstand, bevor die Sozialhilfebehörde \ndie Möglichkeit zu einer eigenen Entscheidung hatte; eine andere \nVerfahrensweise würde die Aufgabenkreise der Verwaltung und der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in einer Weise verschränken, die nicht mit dem \nGrundsatz der Gewaltenteilung vereinbar wäre. Im Rahmen der erforderlichen \nBefassung der Sozialhilfebehörde reicht es nicht aus, dass sich der Hilfe \nSuchende schon vor der Antragstellung bei Gericht in irgendeiner Form mit \nirgend einem Begehren an den Antragsgegner gewandt hatte; erforderlich ist \nvielmehr, mit hinlänglicher Deutlichkeit und in der erforderlichen Form eine \nkonkrete Hilfe zu beantragen.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999 \n- 16 B 1833/99 -.\nDaran fehlt es hier bezüglich der Frage, ob (erneut) Hilfe zum Lebensunterhalt \nzu gewähren ist. Zwar hat die Antragstellerin am 10. April 2002 einen Antrag \nbeim Antragsgegner gestellt. Dieser Antrag auf Sozialhilfe wurde indes unter \ndem 17. Juni 2002 mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende \nEinkünfte vorhanden seien. Auf den Widerspruch der Antragstellerin erging \nam 30. September 2002 ein Widerspruchsbescheid, woraufhin die \nAntragstellerin am 5. November 2002 Klage erhoben hat. Seit dem letzten \nAntrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sind \n\ndamit zwei Jahre vergangen, ohne dass der Antragsgegner in der \nZwischenzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin neu zu überprüfen.\nVon dem Erfordernis eines erneuten Antrags bei der Behörde kann auch nicht \nabgesehen werden. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass ein zuvor \nbei der Behörde gestellter Antrag faktisch keine Erfolgsaussichten hätte, so \ndass es sich um eine bloße - überflüssige - Förmelei handelte.\nVgl. zu dieser Ausnahme vom Erfordernis eines \nvorherigen Antrags im Rahmen eines Verfahrens \nnach § 123 Abs. 1 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 22 m.w.N. zur Rspr.\nDer Antragsgegner hat in seiner Erwiderung vielmehr darauf hingewiesen, \ndass er über keinen aktuellen Verwaltungsvorgang verfüge, auf dessen \nGrundlage er die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beurteilen könnte. \nInsoweit steht es der Antragstellerin frei, im Rahmen eines erneuten \nSozialhilfeantrags ihre Bedürftigkeit darzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass bei \nAusräumung der Zweifel der Behörde eine Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt dennoch nicht in Betracht käme, bestehen nicht.\nZum anderen kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass sich die \nKenntnis über die Bedürftigkeit der Antragstellerin während der Dauer des \nanhängigen Hauptsacheverfahrens perpetuiert habe. Insoweit beseitigt § 5 \nAbs. 1 BSHG nach den hier vorliegenden Umständen nicht das prozessuale \nErfordernis für ein Anordnungsverfahren, einen vorherigen bzw. erneuten \nAntrag auf Sozialhilfe bei der Behörde zu stellen, durch den ihr der \nsozialhilferechtliche Bedarf ab März 2004 zur Kenntnis gebracht wird. Der \nHinweis, dass ein abgelehnter Antrag bereits Gegenstand eines \nverwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ist, verfängt vorliegend nicht, weil \ndie Antragstellerin eine neue Sachlage vorträgt. Die Änderung der \nLebensumstände der Antragstellerin dergestalt, dass ihre Tochter sie \nnunmehr nicht weiter unterstützen kann, hätte zunächst dem Antragsgegner \nzur Kenntnis gebracht werden müssen. Auch wenn die Behörde den \nSozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten hat, ist es ihr \nunmöglich, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen \nder Antragstellerin ohne weiteres aufzuspüren.\nIst die Antragstellerin nach alledem gehalten, erneut einen Antrag auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu stellen und in diesem Rahmen bei der Aufklärung \ndes Sachverhaltes mitzuwirken, ist es ihr - falls es wieder zu einer aus ihrer \nSicht ungerechtfertigten Ablehnung der Hilfe kommen sollte - unbenommen, \ndann um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n7\n\nUngeachtet dessen fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum von \nAntragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Es ist - trotz \nausdrücklichen Hinweises des Gerichts - nicht glaubhaft gemacht worden, \ndass die Antragstellerin ihren Unterhalt nicht - wie bisher - bestreiten kann. \nWenn sie über zwei Jahre nicht beim Sozialhilfeträger vorgesprochen hat und \nin dieser Zeit von ihrer Tochter mit Lebensmitteln versorgt worden sein will, \nreicht der bloße Hinweis darauf, dass der Tochter diese Unterstützung nun \nnicht mehr möglich sei, nicht aus, um drohende wesentliche Nachteile \nglaubhaft zu machen. Es handelt sich insoweit um eine völlig unsubstantiierte \nBehauptung, die zudem nicht von der Hilfe leistenden dritten Person erhoben \n- geschweige denn glaubhaft gemacht - worden ist. Es fehlt jede Angabe \ndazu, warum der Tochter die Unterstützung jetzt nicht mehr möglich sein soll. \nStatt dessen wird nur allgemein und pauschal auf eine Verschlechterung der \nwirtschaftlichen Situation verwiesen.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/19-l-609-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/19-l-609-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287228","retrieved":"2026-07-09 03:05:14.241163+00:00"}}