{"status":"available","doknr":"OLD287227","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0415.17L791.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"17 L 791/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Der Antrag der Antragsteller,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1. und 2. \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des \nmaßgeblichen Regelsatzes und den Antragstellern zu 3. und \n4. in voller Höhe des maßgeblichen Regelsatzes sowie die \nMiet- einschließlich Nebenkosten zu übernehmen, und zwar \nvom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des \nMonats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, sowie \nden Krankenschutz der Antragsteller weiterhin \nsicherzustellen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n5\n\nSoweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Einstellung der Hilfe bezieht, ist \ner nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen \nvon vornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 \n- 8 B 830/91 -.\n\n7\n\nFür den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01. \nApril 2004 (Beginn der Einstellung) bis 30. April 2004 (Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung) haben die Antragsteller hinsichtlich der Kosten der \nUnterkunft bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der \nRechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für \ndie Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund \n(erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er \nohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für \ndie Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage \nrechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige \nAnordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des \n§ 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, \nandererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur \nvon seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage \nGebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende \nKündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes \nerfordern kann.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n9\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes \nliegen nicht vor. Denn nach Aktenlage hat der Antragsgegner bis zur Einstellung der \nHilfe die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überwiesen, so dass gegenwärtig \nallenfalls ein Rückstand von einer Monatsmiete entstanden sein kann. Abweichendes \nhaben die Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sollte \ndie Mietkaution noch offen stehen, wird auf den Beschluss der Kammer vom 5. März \n2004 - 17 L 307/04 - verwiesen.\n\n10\n\nDarüber hinaus haben die Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum \nLebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Bei Kindern ist nach Satz 2 dieser \nBestimmung das Vermögen der mit ihnen zusammen wohnenden Eltern bzw. eines \nElternteils zu berücksichtigen. Im Übrigen findet eine Berücksichtigung nach § 16 \nBSHG statt. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu \ndecken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) \nTatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n13\n\nDer Antragsgegner geht insoweit zutreffend davon aus, dass Zweifel an der \nSozialhilfebedürftigkeit entstehen können, wenn ein Hilfe Suchender - wie hier der \nAntragsteller zu 1. - regelmäßiger Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist. Er wurde \nmehrfach als Fahrer des Pkw VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen \nbeobachtet, hinsichtlich dessen er bis zum 21. Januar 2004 sogar \nVersicherungsnehmer war, auch wenn ein Herr S. I. aus S1. Halter \ndieses Pkw - und vieler anderer Fahrzeuge - war und ist. Die mit dem Betrieb eines \nKraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen regelmäßig die Annahme \nnahe, dass der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte Mittel \nverfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, \ndass ein anderer (formell) Halter des Fahrzeugs ist. Es ist Sache des jeweiligen \nAntragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare \nkonkrete Angaben auszuräumen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 \n- 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 \n- 8 B 3119/94 - sowie vom 11. April 2003 \n- 16 B 2420/02 und zuletzt vom 31. März 2004 \n- 16 B 323/04 -.\n\n15\n\nDies haben die Antragsteller hinsichtlich des o. g. Pkw nicht getan.\n\n16\n\nDer Antragsteller zu 1. dürfte darüber hinaus bereits zuvor Beziehungen zu \nweiteren Pkw haben, die er nicht offengelegt hat. So war er Versicherungsnehmer \ndes Fahrzeugs Fiat mit dem Kennzeichen sowie des Fahrzeugs Opel mit dem \nKennzeichen . Auch die sonstigen Lebensumstände erscheinen zweifelhaft; so \nverweigerten die Antragsteller in der Vergangenheit Mitwirkungen im \nVerwaltungsverfahren (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2003 - 17 L 1458/03 \n-) und die Vorlage von Kontoauszügen sowie Hausbesuche (vgl. Beschluss der \nKammer vom 16. September 2003 - 17 L 2210/03 -). Die Antragsteller trifft die \nObliegenheit, die ihren persönlichen Lebensbereich betreffenden persönlichen und \nfinanziellen Umstände in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Sie müssen sich \nentgegen halten lassen, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen \nLebensumständen, insbesondere zu ihren Einkommens- und \nVermögensverhältnissen, bislang nicht geeignet erscheinen, den durch häufige Kfz-\nNutzung geprägten Lebenszuschnitt zu erklären und die entstandenen Zweifel an \nihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zerstreuen. Denn nicht nur die \nUmstände der Kraftfahrzeugnutzung, sondern auch die sonstigen \nLebensverhältnisse erscheinen unklar, wobei die völlige Verweigerungshaltung der \nAntragsteller nicht zur Klärung der Gesamtsituation und damit auch zur Annahme der \nvorgenannten Zweifel führt. So nahmen die Antragsteller vor einem Monat ohne \nAngaben von Gründen einen Erörterungstermin, der im Verfahren \n17 L 307/04 für den 05. März 2004 anberaumt war, nicht wahr, beantworteten \nAnfragen des Antragsgegners nicht und haben weder ihren Widerspruch noch ihren \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob weitere Zweifel darin zu sehen \nsind, dass der Sohn des Antragstellers zu 1. als 20-jähriger Schüler/Abiturient des \nN. -D. -H. S2. drei Pkw hält bzw. die Versicherungsleistungen \ndafür zahlen soll.\n\n18\n\nJedenfalls aber im hier vorliegenden Eilverfahren stehen derzeit nicht \nausgeräumte Zweifel im Hinblick auf die Nutzung des Pkw VW Golf IV mit dem \namtlichen Kennzeichen einer (einstweiligen) Sozialhilfebewilligung entgegen.\n\n19\n\nIst nach alledem eine Sozialhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist auch \neine Rechtsgrundlage für den mitbeantragten Krankenschutz nicht ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/17-l-791-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-04-15/17-l-791-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287227","retrieved":"2026-07-09 03:05:14.156547+00:00"}}