{"status":"available","doknr":"OLD287405","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0331.8L665.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"8 L 665/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 300,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndem Antragsteller die am 1. Februar 2004 beantragte Durchführung eines \nOsterfeuers zu erlauben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, daß der Antragsteller Anspruch auf \ndie erstrebte Anordnung hat.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung \ndes Antragsgegners zur Erteilung der gewünschten Genehmigung ist nach \nMaßgabe von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO, der \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO als vorrangig bewertet, führt vorliegend \nin Würdigung der Umstände nicht weiter. Die Kammer hat freilich erwogen, in \nAnsehung von §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO das Rechtsschutzgesuch des \nAntragstellers als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. \nFebruar 2004 aufzufassen. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Osterfeuers, \ndie sich den Ausführungen vor dem Abschnitt „Begründung\" zufolge auf § 7 \nAbs. 1 und 2 LImschG NRW stützt, trägt in Wahrheit (Vgl. § 47 VwVfG NRW) \nden Rechtscharakter einer Untersagungsverfügung, weil sie zu Unrecht \nzugrundelegt, die Durchführung von Osterfeuern im Stadtgebiet von E. \nsei im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW genehmigungspflichtig. \nUntersagt ist danach das Verbrennung sowie das Abbrennen von \nGegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder \nzu anderen Zwecken im Freien, soweit die Nachbarschaft oder die \nAllgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. \nDie Bestimmung verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung. Ziffer 7.1 Abs. \n2 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift veranschaulicht dies:\n\n6\n\n„Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den \nUmständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der \nDauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges. \nÖrtliches Brauchtum (Martinsfeuer o.ä.) wird in der Regel nicht als erhebliche \nBelästigung angesehen werden können.\"\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner im Hinblick auf den Antrag \ndes Antragstellers zur Durchführung eines Osterfeuers Feststellungen \ngetroffen hat, die darauf hindeuten, daß die Nachbarschaft oder die \nAllgemeinheit durch das geplante Osterfeuer erheblich belästigt werden kann. \nDer Antragsgegner beruft sich für seine Annahme einer Genehmigungspflicht \nvon Osterfeuern im Stadtgebiet von E. auf dem Beschluß des Rates vom \n6. März 2003, der unter der Bezeichnung „Oster-nfeuer/Brauchtumsfeuer\" u.a. \nfolgende Regelung getroffen hat:\n\n8\n\n„Das Abbrennen von Feuern, die auf überlieferten Brauchtum beruhen, ist \nausschließlich im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zulässig. Osterfeuer \nsind einmalig von Montag vor Ostern bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 \nUhr bis 24.00 Uhr gestattet und erlaubnispflichtig.\" \n\n9\n\nSoweit sich dieser Beschluß auf § 7 BImSchG bezieht, verkennt der \nAntragsgegner, daß der Stadt E. die Rechtsmacht fehlt, in Abweichung \nvon § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW die Durchführung von Oster-\n/Brauchtumsfeuern einer generellen Genehmigungspflicht zu unterstellen. \nNicht eingängig ist ebenfalls die Einschätzung des Antragsgegners, die \nGenehmigungspflicht insoweit folge aus den Ergebnissen einer Messungen \nvon Schwebstaubkonzentrationen mit 3-Stundenmitteln in der Osternacht des \nJahres 2002 durch das Landesumweltamt, die Schwebstaubwerte über 400 \nµg/m³ u.a. in E. -I. aufzeigte. Abgesehen davon, daß allein einem \nsolchen Wert keine repräsentative Aussagekraft über Luftverunreinigungen im \nSinne einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit zukommt, sind die \nErgebnisse schon deswegen nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie während \neiner luftaustauscharmen Wetterlage und zusätzlich einer nächtlichen \nBodeninversion erzielt worden sind. Das Landesumweltamt hebt \ndementsprechend in seiner Pressemitteilung vom 3. April 2002 abschließend \nhervor:\n\n10\n\n„Die hohen Schwebstaubwerte der Osternacht machen deutlich, daß mit \nFeuern - auch aus lufthyghienischer Sicht - verantwortlich umgegangen \nwerden muß. Keinesfalls gehören Abfälle in das Osterfeuer, da dann zu der \nhohen Schwebstaubbelastung auch giftige Brandgase und Staubinhaltsstoffe \nhinzutreten würden. Werden dagegen nur natürliche Bestandteile verbrannt, \nsollten wir uns die Freude am Osterfeuer nicht nehmen lassen.\"\n\n11\n\nDas nach der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (mit Wirkung zum \n1. Mai 2003) erstellte Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - \nStand April 2003, das sich mit der Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb \nvon Abfallbeseitigungsanlagen befaßt, äußert zu Brauchtumsfeuern, wie z.B. \nOsterfeuer, in Anknüpfung an die zuvor wiedergegebene \nVerwaltungsvorschrift zu § 7 LImschG NRW, daß die Frage einer erheblichen \nBelästigung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Auch hiernach \nkann nicht zugrundegelegt werden, daß Brauchtumsfeuer einer generellen \nGenehmigungspflicht unterfallen (sollen); im Rahmen einer anstehenden \nÄnderung des Landesimmissionsschutzgesetzes sei es vorgesehen, eine \nRegelung aufzunehmen, die ausdrücklich klarstelle, daß das Abbrennen von \nBrauchtumsfeuern durch Ortsrecht geregelt werden könne. Eine solche \nRegelung hat der Gesetzgeber bislang nicht getroffen. Mithin ist für \nBrauchtums-/Osterfeuer weiterhin die Rechtslage maßgeblich, die eine \nGenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 LImschG NRW erst dann zum Zuge \nkommen läßt, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot im Sinne des § 7 \nAbs. 1 Satz 1 LImschG NRW gegeben sind. Handelt es sich bei dem von dem \nAntragsteller geplanten Feuer um ein Osterfeuer, wie dieser es selbst in \nseinem Antrag bezeichnet hat, so darf in Würdigung der Umstände \nangenommen werden, daß dessen Durchführung im Sinne des § 7 Abs. 1 \nSatz 1 LImschG NRW genehmigungsfrei ist. \n\n12\n\nDie Kammer ist indessen, nicht zuletzt wegen des Eindrucks, den sie im \nRahmen des Erörterungstermins an der Hofstelle des Antragstellers \ngewonnen hat, davon überzeugt, daß es sich bei dem Feuer des \nAntragstellers nicht um ein sog. Brauchtumsfeuer handelt, sondern daß \ndieses dazu dient, Abfälle (Hecken- und Baumschnitt oder dgl.) zu beseitigen. \nVon der Brauchtumspflege sind jedenfalls Feuer nicht erfaßt, die keinen über \nden eigentlichen Vorgang hinausreichenden Sinnbezug haben. Trotz des \nausdrücklich in den Zusammenhang mit dem christlichen Brauchtum von dem \nAntragsteller in der Antragsschrift gestellten Verbrennens der pflanzlichen \nAbfälle haben dessen Äußerungen im Erörterungstermin deutlich gemacht, \ndaß ihm das geplante Osterfeuer dazu dient, die im Herbst des Vorjahres und \nim Frühjahr dieses Jahres entstandenen Pflanzenabfälle kostengünstig zu \nentsorgen. Damit geht es dem Antragsteller um das Verbrennen von Abfällen, \nmithin um einen Zweck, der ausschließlich dem abfallrechtlichen Regime \nzuzuordnen ist und somit letztlich dem Regelungsbereich des § 10 Abs. 2 der \nSatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E. vom 9. Dezember \n2002 unterfällt. Zwar nimmt die Genehmigungspraxis des Antragsgegners \nnamentlich bei der Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von \nOsternfeuern an Kleingartenvereine keine Rücksicht darauf, ob dabei das \nVerbrennen von pflanzlichen Abfällen im Vordergrund steht. Diese \nGenehmigungspraxis vermag indessen nicht den in § 7 Abs. 1 Satz 2 \nLImschG NRW respektierten Vorrang bundesrechtlicher Abfallregelungen zu \nderogieren, so daß es bei § 10 Abs. 2 der städtischen Abfallsatzung für die \nBewertung des Antrags des Antragstellers verbleiben muß. \n\n13\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dem Antragsteller hiernach \nein Anspruch auf Erteilung der notwendigen Befreiung zur Durchführung des \ngeplanten Osterfeuers zusteht. Ein solcher Anspruch setzt angesichts der \noffenen Rechtsfolge in § 10 Abs. 2 der Satzung - unbeschadet der \nTatbestandsvoraussetzungen - eine entsprechende Ermessensreduktion \nvoraus. Daran fehlt es. Der Ratsbeschluß vom 6. März 2003 ist, da \nthematisch auf das Abbrennen von Feuern, die auf überlieferten Brauchtum \nberuhen, beschränkt, unmittelbar nicht hilfreich. Die Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners bei der Genehmigung des Abbrennens von Feuern stellt \nabweichend davon lediglich darauf ab, daß das Feuer in der Zeit von Montag \nvor Ostern bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr \nabgebrannt wird. Es kommt, wie schon aufgezeigt, nicht darauf an, welcher \nZweck dem Abrennen in Wahrheit zugrundeliegt. Genehmigt werden nach \nden vorgelegten Unterlagen Anträge von Vereinigungen; dabei wird \nangenommen, daß das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung \nabgebrannt wird. Ein Nachweis darüber, daß die Veranstaltung der \nBrauchtumspflege dient, ist für die Erteilung der Genehmigung hingegen nicht \nbestimmend. Aus dieser Praxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich zugunsten \ndes Antragstellers kein Anspruch auf Erteilung der gewünschten \nGenehmigung, da er nicht zugunsten einer Vereinigung die Durchführung des \nOsterfeuers anstrebt und weil nach den Feststellungen im Rahmen des \nErörterungstermins nicht zugrunde gelegt werden kann, daß das Abbrennen \ndes Feuers Gegenstand einer öffentlichen Veranstaltung sein wird. Ob die \nGenehmigungspraxis mit § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung vereinbar ist, ist für \ndie Frage eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der gewünschten \nGenehmigung ebenso unerheblich wie die Frage, ob die \nErmessenserwägungen des Antragsgegners rechtlich tragfähig im Sinne des \n§ 114 Satz 1 VwGO sind.\n\n14\n\nDer Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung \nseines Antrags, der (möglicherweise) noch nicht erfüllt ist, veranlaßt allein \nnicht dazu, dem Begehren des Antragstellers durch Erlaß der gewünschten \nAnordnung Rechnung zu tragen. Dabei berücksichtigt die Kammer, daß \nwegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Antrag und \nErledigung (Ostermontag) die Umsetzung eines solchen Anspruchs \nausgeschlossen erscheint, eine gerichtliche Kontrolle der \nVerwaltungsentscheidung im Rahmen des Rechtsschutzes nach Maßgabe \nvon § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber immerhin noch möglich sein kann. Die \ndamit verbundenen Nachteile sind für den Antragsteller nicht unzumutbar. Da \nlediglich finanzielle Interessen überschaubaren Ausmaßes in Rede stehen, \nhält das Gericht den Erlaß der erstrebten Anordnung allein wegen eines nicht \nerfüllten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für eine nicht \nangemessene Rechtsfolge, zumal mit der vom Antragsteller gewünschten \nAnordnung die Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines \nHauptsacheverfahrens vorweggenommen werde.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-31/8-l-665-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-31/8-l-665-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287405","retrieved":"2026-07-09 03:05:30.629320+00:00"}}