{"status":"available","doknr":"OLD287407","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0331.1K4984.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"1 K 4984/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung N. vom 22. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides \nvom 20. September 2001 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 29. November 1958 geborene Klägerin steht als angestellte \nLehrerin an der X. -C. -Gesamtschule in C1. im Dienst des \nBeklagten. Sie bestand am \n10. Juni 1987 die 2. Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I \nund II. Unter dem 24. März/2. Mai 1995 schlossen die Klägerin und die \nBezirksregierung N. einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die \nKlägerin ab dem 1. Februar 1995 als angestellte Lehrerein an der X. -C. \n-Gesamtschule in C1. beschäftigt wurde (Vergütungsgruppe III BAT). Mit \nWirkung vom 1. März 2001 wurde sie in die Vergütungsgruppe IIa BAT \neingruppiert.\n\n3\n\nSeit dem 1. Januar 1998 ist die Klägerin auf der Grundlage des \nBescheides des Versorgungsamtes H. vom 8. Juni 1999 als \nSchwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Durch \nBescheid vom 22. Juli 2003 hob das Versorgungsamt H. den \nvorgenannten Bescheid auf und stellte den Grad der Behinderung mit 20 fest. \nNach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhob die Klägerin vor dem \nSozialgericht H. (S 19 Sb 340/03) Klage gegen den Bescheid vom 22. \nJuli 2003. Das Versorgungsamt H. verlängerte den \nSchwerbehindertenausweis der Klägerin bis Juni 2005.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. April 2001 beantragte die Klägerin die Übernahme \nin das Beamtenverhältnis, die die Bezirksregierung N. durch Bescheid \nvom 22. Mai 2001 ablehnte. Zur Begründung verwies sie auf die \nVersorgungslasten, die bei einer Beamtin, die zuvor länger in einem \nAngestelltenverhältnis zum Land gestanden habe, teilweise doppelt anfielen. \nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung N. durch \nWiderspruchsbescheid vom 20. September 2001, zugestellt am 26. \nSeptember 2001, zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung N. \naus, auch wenn alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt seien, bestehe kein \nAnspruch auf Ernennung zur Beamtin. Die Einstellung stehe vielmehr im \nErmessen des Dienstherrn. In dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe, habe sie bereits in einem \nAngestelltenverhältnis gestanden. Diese Besonderheit rechtfertige mit Blick \nauf die Versorgungslasten eine Ermessensausübung dahin, die begehrte \nErnennung zur Beamtin abzulehnen. Die Legitimität derartiger \nWirtschaftlichkeitsüberlegungen sei durch die Rechtsprechung anerkannt. Der \nSchutz der Schwerbehinderten erfordere keine andere Entscheidung.\n\n5\n\nAm 17. Oktober 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der \nAspekt der höheren Versorgungslasten greife als Ablehnungsgrund nicht \ndurch, da die Bruttobezüge von Angestellten wesentlich höher seien als die \nder Beamten und eine Rente bei einem Versorgungsbezug der Anrechnung \ngemäß § 55 BeamtVG unterliege. Im Übrigen bedürfe die Klägerin des \nSchwerbehindertenschutzes unabhängig von eventuellen \nKausalitätsüberlegungen dahin, ob ihre Schwerbehinderung ursächlich für die \nÜberschreitung der Regelhöchstgrenze von 35 Jahren gewesen sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 22. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 20. \nSeptember 2001 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nüber den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, eine behinderungsbedingte Verzögerung der Einstellung der \nKlägerin liege nicht vor, denn sie habe die 2. Staatsprüfung viele Jahre vor \nder Anerkennung als Schwerbehinderte abgelegt. Beamte seien nur dann \nbilliger als Angestellte, wenn sie möglichst früh in das Beamtenverhältnis \neinträten und möglichst spät zur Ruhe gesetzt würden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogene Personalakte der Klägerin Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Ablehnung der \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid vom 22. \nMai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September \n2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 \nVwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihre \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n16\n\nDer Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. \n3 a und \n§ 7 LBG, § 2 und § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO. Nach diesen Vorschriften kann eine \nBewerberin in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie \nals schwerbehinderte Laufbahnbewerberin das 43. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. \n\n17\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ist auf die Klägerin anwendbar; dem steht nicht \nbereits im Wege, dass sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nauch diese erhöhte Altersgrenze von 43 Jahren überschritten hat. Wenn ihr \nder Neubescheidungsanspruch noch kurz nach Klageerhebung zustand, kann \nder Vollendung des 43. Lebensjahres auch später noch durch eine Ausnahme \ngemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO Rechnung getragen werden.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 - , ZBR 2000, 305 mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 - \nNWVBl. 2003, 229; Beschluss vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - .\n\n19\n\nFür die Klägerin, für die zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 , § 52 Abs. 1 \nLVO die Altersgrenze von 35 Jahren einschlägig war, ist wegen ihrer \nAnerkennung als Schwerbehinderte die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 \nLVO maßgeblich. Die Anerkennung erfolgte durch Bescheid vom 8. Juni 1999 \nund mit Wirkung vom 1. Januar 1998. Damit ist die zu stellende Anforderung, \ndass die Schwerbehinderteneigenschaft vor der Vollendung des 43. \nLebensjahres bestehen muss, erfüllt. Auf das Vorliegen der \nSchwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Überschreitung des \nRegelaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 LVO) \nkommt es demgegenüber nicht an.\n\n20\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 - , NWVBl. \n2003,229, in einem Fall, in dem die Schwerbehindertenanerkennung sogar \nerst nach der Vollendung des 43. Lebensjahres, aber mit Wirkung für einen \nZeitpunkt vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ausgesprochen \nwurde.\n\n21\n\nNach der derzeitigen verordnungsrechtlichen Lage ist es ebenfalls \nunmaßgeblich, ob gerade die Schwerbehinderung ursächlich für die \nÜberschreitung der Regelaltersgrenze von 35 Jahren geworden ist. Nach dem \nWortlaut und der Zwecksetzung von § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO sind derartige \nKausalitätsüberlegungen nicht anzustellen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 \n- 6 A 4698/00 - ; Höffken/Kohlen/Kleeberg, § 6 LVO, \nAnm. 4 b) gg).\n\n23\n\nAuch unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn bei der Anwendung \nvon Ausnahmebestimmungen - wie hier der Ausnahme von der \nRegelaltersgrenze - zustehenden weiten Ermessensspielraumes\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2000 \n- 6 A 3593/99 - DÖD 2001, 260f.,\n\n25\n\nist eine - möglicherweise durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte - \nErmessenspraxis dahin, bei § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ähnlich wie der \nAnwendung anderer Alternativen des § 6 Abs. 1 LVO auf eine \nKausalitätsprüfung abzuheben, nicht rechtmäßig. Eine derartige \nErmessensausübung, die der Beklagte mit seinem Vortrag im vorliegenden \nVerfahren intendiert, steht mit dem Schutz der schwerbehinderten Bewerber \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO nicht im Einklang. Den in den allgemeinen \nVorschriften des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 128 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen \nSchutz der behinderten Menschen konkretisiert § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO für das \nLaufbahnrecht. \n\n26\n\nVgl. Müller-Wenner/Schorn, § 128 SGB IX, Rn. 4.\n\n27\n\nDie behinderten Menschen bedürfen aktuell dieses Schutzes, so dass \nihnen die Vorteile einer Berufung in das Probebeamtenverhältnis durch § 6 \nAbs. 1 Satz 6 LVO eröffnet werden sollen, unabhängig davon ob die \nSchwerbehinderung für die Überschreitung der Regelaltersgrenze von 35 \nJahren kausal war.\n\n28\n\nDie Anerkennung der Klägerin als Schwerbehinderte ist durch den \nBescheid des Versorgungsamtes vom 22. Juli 2003 nicht weggefallen. Sie gilt \nvielmehr angesichts der von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel als \nfortbestehend (§ 116 Abs. 1 SGB IX); dementsprechend hat das \nVersorgungsamt den Schwerbehindertenausweis auch verlängert bis Juni \n2005.\n\n29\n\nKann der Beklagte der Klägerin demnach das Überschreiten der \nRegelaltersgrenze von 35 Jahren nicht entgegenhalten, so gilt dasselbe für \nden Umstand, dass die Klägerin als angestellte Lehrerin seit Jahren im \nDauerbeschäftigungsverhältnis zum Beklagten steht. In der Rechtsprechung \nist das Bestehen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses als Grund für die \nAblehnung einer Einstellung in das Probebeamtenverhältnis und auch als \nGrund für die Ablehnung einer Ausnahme vom Höchstalterserfordernis \nanerkannt.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 - und vom 18. \nNovember 2003 - 6 A 1596/03 - ; \nVG H. , Urteil vom 4. Februar 2004 \n- 1 K 4995/00 -.\n\n31\n\nDies gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Laufbahnbewerber. Diesen \nBewerbern kann angesichts des Schwerbehindertenschutzes, den § 6 Abs. 1 \nSatz 6 LVO, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 128 Abs. 1 SGB IX bezwecken, die \nVermeidung von Doppelbelastungen im Rahmen der Versorgung nicht als \nermessensgerechter Grund für die Ablehnung der Einstellung in das \nProbebeamtenverhältnis entgegengehalten werden.\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, \n229.\n\n33\n\nDer über das Neubescheidungsbegehren hinausgehende Hauptantrag ist \nunbegründet. Die Klägerin hat keinen strikten Anspruch auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Die Einstellung einer Beamtin steht \ngrundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen des \nEinstellungsermessens ist neben anderen Elementen insbesondere auch die \ngesundheitliche Eignung der Bewerberin von Bedeutung. Die gesundheitliche \nEignung, die auch bei einer schwerbehinderten Bewerberin der Feststellung \nbedarf (§ 13 Abs. 1 LVO), ist bei der Klägerin noch nicht abschließend geprüft \nworden, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31. März \n2004 hingewiesen hat. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nKostenquotelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei einem \nteilweisen Klageerfolg in Form einer Verpflichtung zur Neubescheidung \n\n35\n\nUrteile vom 15. März 2000 - 6 A 1539/96 - und vom 4. Dezember 2002 - 6 \nA 728/00 - NWVBl. 2003, 229; Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 A \n2524/00 - ,\n\n36\n\nund trägt im vorliegenden Fall der Bedeutung der noch ausstehenden \nPrüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin Rechnung. \n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-31/1-k-4984-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-31/1-k-4984-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287407","retrieved":"2026-07-09 03:05:30.828635+00:00"}}