{"status":"available","doknr":"OLD287475","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0329.14K4497.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"14 K 4497/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt T. aus V. wird abgelehnt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § \n114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte \nAusnahmegenehmigung nach \n§ 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO -. Der \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. November 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 6. August \n2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen \nder zuständigen Behörde. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen \nder Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn sich \nder Entscheidungsspielraum der Behörde derart verengt hat, dass allein eine \nEntscheidung im Sinne des Antragsbegehrens die ermessensfehlerfreie ist \n(Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die \nAblehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur \neiner eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft \nausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten \nErmessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung \neingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen \nist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das \nAbwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges \nRecht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ \n114 Satz 2 VwGO).\n\n5\n\nEine hiernach erforderliche anspruchsbegründende \nErmessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler \nersichtlich, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung \nrechtfertigen könnten.\n\n6\n\nNach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller \nAusnahmen genehmigen \n\n7\n\nvon den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und \nRichtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Das in \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist nicht \nals eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern \nBestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Die \nFeststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichteten \nVergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall \nvoraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Die zweckentsprechende \nUmsetzung der Ermessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt \ngrundsätzlich voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde den mit dem Verbot \nverfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot \nBetroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um \nbesonderen Situationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der \nBestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Die \nbehördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die \nAuswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht \nzuwider laufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende \nAusnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten. Dabei wird das Ermessen \ndurch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Sinne einer \ngleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1997 - 3 C 5.97 und \n3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154; OVG NRW, Urteil vom \n14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, Städte- und Gemeinderat 2000, 29 - 30 (zitiert \nnach JURIS); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - \nzu § 70 Abs. 1 StVO m.w.Nw. \n\n9\n\nNach den hier einschlägigen (bundesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften \n(VwV) können nach näherer Maßgabe Ausnahmegenehmigungen im Sinne \nvon Parkerleichterungen „für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung sowie für Blinde\" erteilt werden. \n\n10\n\nVgl. zu deren Gültigkeit auch nach der Modifizierung der zugrunde \nliegenden Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 StVG durch das Gesetz zur \nÄnderung des Straßenver-kehrsgesetzes und anderer \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl I \n2002, \nS. 3573): BSozG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 \nSB 7/01 - BSGE 90, 180 = Behindertenrecht 2003, 112, zitiert nach JURIS. \n\n11\n\nDie Klägerin unterfällt dem in den VwV zu Nr. 11 II. Nr. 1. und 2. näher \numschriebenen Personenkreis nicht, weil in ihrem - insoweit verbindlichen, \nvgl. die unten angeführten Rechtsprechungszitate - \nSchwerbehindertenausweis nicht das Merkzeichen „aG\" (= außergewöhnliche \nGehbehinderung), sondern das Merkzeichen „G\" eingetragen ist. Das stellt sie \nauch nicht in Abrede, sondern sie stützt ihr Begehren auf den nachstehend zu \nerörternden ministeriellen Erlass.\n\n12\n\nGemäß § 46 Abs. 2 StVO können auch die obersten Landesbehörden \noder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der \nStVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte \nAntragsteller genehmigen. Nach entsprechenden Hinweisen des in Nordrhein-\nWestfalen zuständigen Verkehrsministeriums konnten die \nStraßenverkehrsbehörden in der Vergangenheit, d.h. vor Geltung des \nnachfolgend darzustellenden Erlasses, unabhängig von der „aG\" Einstufung \nder Versorgungsämter im Rahmen ihres Ermessens in besonderen \nEinzelfällen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO \ngewähren. Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das \n(frühere) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen sodann mit Runderlass vom 4. September 2001 \n(VI B 3-78-12/6) insoweit nähere Kriterien für die Straßenverkehrsbehörden \nfestgelegt, nach denen eine auf das \nLand Nordrhein-Westfalen begrenzte „entsprechende \nAusnahmegenehmigung\" \n(kein Parkausweis für Behinderte) auszugeben ist. Hiernach „kommen\" (nur) \nfolgende Personengruppen „außerhalb der aG\" Regelung „in Frage\":\n\n13\n\nGehbehinderte mit dem Merkzeichen „G\", sofern die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung des Merkzeichens „aG\" nur knapp verfehlt wurden \n(anerkannter Grad der Behinderung mind. 70% und max. Aktionsradius ca. \n100 m),\n\n14\n\nMorbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür \nanerkann-ten Grad der Behinderung von mind. 60%,\n\n15\n\nStomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad \nder Behinderung von mind. 70%.\n\n16\n\nNach dem Runderlass werden in den hier zu beurteilenden Fällen „die \nVersorgungsämter ... in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach \nAktenlage ab\". \n\n17\n\nAusweislich der dementsprechend vorliegend vom Beklagten eingeholten \nStellungnahmen des zuständigen Versorgungsamtes E. vom 20. \nNovember 2002 \n\n18\n\nund 1. April 2003 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des Erlasses \nvom 4. Sep-tember 2001 nicht.\n\n19\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass entgegen dieser Feststellung für die Klägerin \ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen \nund sie einer der genannten Personengruppen unterfällt. \n\n20\n\nEinschlägig ist allenfalls die im Erlass nach dem ersten Spiegelstrich \nangeführte Personengruppe. Die erste danach erforderliche \nTatbestandsvoraussetzung eines Grades der Behinderung von „mind. 70%\" \nerfüllt die Klägerin zwar mit dem ihr zuerkannten Grad der Behinderung von \n90%. Die weitere Voraussetzung des „max. Aktionsradius ca. 100 m\" ist \nindessen nicht erfüllt; andernfalls wären die negativen versorgungsamtlichen \nStellungnahmen nicht zu erklären.\n\n21\n\nDie Klägerin hat die Richtigkeit dieser Bewertungen mit ihrem Hinweis auf \ndas im sozialgerichtlichen Verfahren ergangene Urteil vom 17. Oktober 2002 \n(SG Dortmund - S 17 U 396/98 -) nicht hinreichend erschüttert. Dieses gibt für \ndie hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nichts her. Es ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass die in Verfahren der vorliegenden Art einzuholenden \nversorgungsamtlichen Bewertungen für den Beklagten und nachfolgend das \nGericht verbindlich und diesen eine Überprüfung dieser Stellungnahme in der \nSache grundsätzlich ebenso verwehrt ist, wie es hinsichtlich der Eintragung \ndes die Art der Behinderung festlegenden Merkzeichens („aG\" bzw. „G\") bzw. \ndes anerkannten Grades der Behinderung im Schwerbehindertenausweis der \nFall ist.\n\n22\n\nZur Bindungswirkung einer solchen Feststellung: OVG NRW, Beschluss \nvom 22. August 1996 - 25 A 5167/94 - zum Schwerbehindertengesetz a.F. \nund BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, DÖV 1983, 509 \nsowie vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 66, 315; hier relevante \nÄnderungen haben sich seitdem nicht ergeben; vgl. nunmehr z.B. § 69 \nSozialgesetzbuch - Neun-tes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046.\n\n23\n\nEin solches Verständnis legt bereits der oben zitierte Wortlaut des \nErlasses vom \n4. September 2001 nahe, wonach diese Ämter ihre Stellungnahme „nach \nAktenlage\" \n\n24\n\nabgeben. Diese Formulierung erhärtet, dass die - besonders sach- und \nfachkundigen - Versorgungsämter ihre Feststellung nach Maßgabe der \nvorhandenen Unterlagen ohne weitere Sachverhaltsermittlung treffen und \nnicht etwa eine weitere Aufklärung ggf. in Form der Einholung weiterer \nGutachten von Amts wegen tätigen sollen. Auf dieser Grundlage findet eine \neingehende Prüfung statt, die allerdings in dem (be-wusst) keine Begründung \nvorsehenden Formular für die Stellungnahme (hier unter dem 19. Dezember \n2003 erstellt) keinen Niederschlag findet. Wie dem Gericht aus anderen die \ngleiche Problematik betreffenden Klageverfahren bekannt ist (vgl. z.B. VG \nGelsenkirchen 14 K 4385/03), sollen die Versorgungsämter intern eine \nausführ-liche Stellungnahme auf einen gesonderten Formular (sog. „Muster \n1\") verfassen. Aus Gründen des Sozialdatenschutzes wird anschließend an \ndie Straßenverkehrs-ämter lediglich die Feststellung des Ergebnisses \nübermittelt (sog. „Muster 2\").\n\n25\n\nHieraus folgt, dass den Straßenverkehrsbehörden bewusst eine nähere \nÜberprüfung dieses Ergebnisses versagt bleiben soll. Entsprechendes muss \nregelmäßig auch für das gerichtliche Verfahren gelten, wie sich zudem aus \ndem Sinn und Zweck des Runderlasses vom 4. September 2001 ergibt. \nDieser soll für den potentiell betroffenen Personenkreis aus Gründen der \nSicherstellung eines einheitlichen Verwaltungshandelns, also im Sinne einer \ngebotenen Gleichbehandlung, ohne weiteres überprüfbare Kriterien festlegen, \num trotz Fehlens einer in einem Schwerbehindertenausweis ausgewiesenen \n„außergewöhnlichen Gehbehinderung\" - ausnahmsweise - gleichwohl die \nErteilung einer Ausnahmeerlaubnis i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO \nermöglichen zu können.\n\n26\n\nDiesem Sinn entspräche es schwerlich, wenn die einschlägigen \nBewertungen der Versorgungsämter einer vollen - verwaltungsgerichtlichen - \nNachprüfung bis hin zu einer Beweiserhebung über den Gesundheitszustand \ndes jeweiligen Antragstellers, etwa über seinen aktuellen Grad der \nBehinderung und/oder über den maximalen Aktionsradius unterlägen. Das \nwürde nicht nur die in der vorzitierten Rechtsprechung herausgearbeitete \nalleinige Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung zur Feststellung der in \nRede stehenden gesundheitlichen Merkmale negieren. Eine sachliche \nÜberprüfungsmöglichkeit bzw. -verpflichtung würde auch dazu führen, dass \nim Ergebnis über die Qualität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in \nzwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten, nämlich der Sozial- und \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit \ndivergierender Ergebnisse entschieden werden könnte. Ein solches \nVerständnis dürfte weder dem § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch (erst Recht) dem \nErlass vom 4. September 2001 beigemessen werden können.\n\n27\n\nInsoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass - wie sich aus der \nvorsorglich erfolgten Beiziehung einer Mehrzahl von Versorgungsakten \neinschließlich sozialgerichtlicher Verfahren in den schon angesprochenen \nanhängigen vergleichbaren Hauptsacheverfahren ergibt - der \nGesundheitszustand und die Qualität der Schwer-behinderung naturgemäß \neinem ständigen Wandel unterliegen können und (wieder-holte) Anträge \nbehinderter Menschen gegenüber dem Versorgungsamt auf Festset-zung \neines höheren Grades der Behinderung bzw. eines anderen „gewichtigeren\" \nMerkzeichens mit - bei abschlägiger Bescheidung - nachfolgendem \nsozialgericht-lichen Verfahren geradezu typisch sind. Zudem dürfte nach der \ninsoweit maßgeb-lichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits das \nMerkzeichen „aG\" dann, aber auch nur dann, zu bestätigen sein, wenn der \nSchwerbehinderte selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfen und unter \nEinbeziehung von Pausen maximal eine Wegstrecke von unter 100 Meter \nzurücklegen kann.\n\n28\n\nVgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Gehbehinderung BSG, Urteil \nvom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 - a.a.O. und insbesondere LSG \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n19. März 2002 - L 11 SB 942/01 -, JURIS.\n\n29\n\nDas legt die Annahme nahe, dass bei Erfüllung der im Erlass vom 4. \nSeptember 2001 für die erste Personengruppe genannten Erfordernisse (u.a. \nmaximaler Aktionsradius „ca. 100 m\") in aller Regel zugleich die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG\" erfüllt sein \ndürfte; die Formulierung „ca.\" soll erkennbar allenfalls eine minimale \nAbweichung „nach oben\" ermöglichen. Hiernach dürfte dem Erlass insoweit \nunter Berücksichtigung der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine \nBedeutung im wesentlichen nur in solchen seltenen Fallkonstellationen \nzukommen, in denen der Schwerbehinderte „nach Aktenlage\" für das \nVersorgungsamt ersichtlich (nunmehr) gerade noch 100 m (maximal einige \nwenige Meter mehr, soweit das überhaupt einer Verifizierung zugänglich ist) \nzurücklegen kann - also dem Grunde nach auch eine außergewöhnliche \nGehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu bejahen ist -, die \nZuerkennung des „aG\"-Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis \nindessen (noch) nicht erfolgt ist. Andernfalls machte die im Erlass formulierte \neinschränkende Tatbestandsvoraussetzung „max. Aktionsradius ca. 100 m\" \nschwerlich Sinn und schiede der Erlass als Rechtsgrundlage für einen \nermessensgesteuerten Anspruch der Klägerin ohnehin aus. \n\n30\n\nAuch dieses Verständnis stützt die hier vertretene Ansicht, dass bei einer \nnegativen versorgungsamtlichen Bewertung die Voraussetzungen des \nErlasses vom 4. September 2001 ohne eine sachliche Überprüfung der Geh- \nund Fortbewegungsfähigkeit des Schwerbehinderten im \nVerwaltungsrechtsweg als nicht gegeben zu beurteilen sind, der \nSchwerbehinderte in diesen Fällen vielmehr die Zuerkennung eines „aG\"-\nMerkzeichens vor dem Versorgungsamt und ggf. dem Sozialgericht erstreiten \nmuss.\n\n31\n\nDas gilt jedenfalls in den Fällen, in denen kein Anhalt für die Annahme \nvorliegt, das Versorgungsamt sei von einer unzutreffenden/unvollständigen \nAktenlage ausgegangen und habe möglicherweise deshalb fehlerhaft \nentschieden. So liegt es hier indessen nicht. Dem Versorgungsamt E. ist \nvom Beklagten (auch) ausdrücklich das von der Klägerin erwähnte, in den \nVersorgungsamtsakten ursprünglich (noch) nicht enthalten gewesene aktuelle \nsozialgerichtliche Urteil vom 17. Oktober 2002 zur Auswertung übersandt \nworden (vgl. Bl. 20, 21 BA Heft 2); es ist anschließend (unter dem 1. April \n2003) bei seiner früheren negativen Stellungnahme vom 20. November 2002 \nverblieben. Dagegen ist im vorliegenden Verfahren aus den dargelegten \nGründen nichts zu erinnern.\n\n32\n\nIm Übrigen ist ergänzend anzumerken, dass sich diesem Urteil keine \n(zwingenden) Rückschlüsse auf den Aktionsradius der Klägerin entnehmen \nlassen, dieser vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag bei „ca. 100 maximal 120 \nMetern\" liegt. Damit erfüllt sie selbst unter Zugrundelegung ihrer Angaben \nnicht die einschlägige Tatbestandsvoraussetzung des Erlasses vom 4. \nSeptember 2001, weil das Überschreiten des darin genannten Maximalwertes \nvon „ca. 100 m\" um 20% mehr als eine nur minimale Abweichung nach oben \n(s.o.) darstellt.\n\n33\n\nSoweit die Klägerin im Anschluss an ihren Umzug bereits mit Schriftsatz \nvom 28. Juli 2003 vor Klageerhebung ihren Antrag auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gegenüber dem Beklagten „modifiziert\" hat, findet \ndies im schriftsätzlich formulierten Klageantrag keinen Ausdruck; das Gericht \nlegt diesen dahin aus, dass sie - nach \nwie vor - vorrangig eine Ausnahmeerlaubnis nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 \nNr. 11, Abs. 2 StVO auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses vom 4. \nSeptember 2001 erstrebt und nur vorsorglich, für den Fall des Unterliegens \ninsoweit, eine Begrenzung der Ausnahmegenehmigung auf die unmittelbare \nUmgebung des sie weiterhin behandelnden Arztes in C. anstrebt, dieses \nBegehren indessen (noch) nicht streitbefangen ist. \n\n34\n\nEntgegen der klägerischen Ansicht hat der Beklagte dieses Ansinnen \nnicht durch förmlichen „Bescheid\" vom 15. August 2003 mit \nRegelungswirkung abgelehnt - gegen den die Klägerin im Übrigen weder \nWiderspruch eingelegt noch (erst Recht) Klage erhoben hätte -, sondern der \nBeklagte hat in diesem informatorischen Schreiben unter Hinweis auf die \nRechtslage lediglich angekündigt, dass ein etwaig fortbestehender Antrag auf \nErteilung einer Parkerlaubnis für den Bereich C. , A.------straße , Höhe \nHaus Nummer °, „abgelehnt werden müsste\". Nachfolgend hat der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin lediglich angekündigt, darauf \nunaufgefordert zurückzukommen, was, soweit ersichtlich, nicht geschehen \nist.\n\n35\n\nAbgesehen davon ist die Klägerin den Ausführungen im vorgenannten \nSchreiben, insbesondere zu den örtlichen (Park-)Gegebenheiten im Umkreis \nder A1.-----straße in C. nicht entgegengetreten. Für die demnach dort zu \nGrunde zu legende örtliche/straßenverkehrsrechtliche Konstellation würde ihr \ndie im vorliegenden Verfahren erstrebte \nAusnahmegenehmigung/Parkerleichterung auf der Grundlage des Erlasses \nvom 4. September 2001 keinen Vorteil bringen, weil diese keine vorrangige \nParkberechtigung und erst recht keine „Reservierung\" auf für die \nAllgemeinheit ohne Einschränkung zugänglichen Parkflächen vermittelte. Die \nKennzeichnung einer gesondert ausgewiesenen Parkmöglichkeit in der A1.----\n-straße , Höhe Haus Nummer °, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung sowie für Blinde nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 \nStVO steht hier nicht in Rede (die Klägerin hat keinesfalls einen Anspruch auf \nEinrichtung eines solchen Schwerbehindertenparkplatzes vor der Praxis des \nsie behandelnden Arztes). Vorsorglich ist allerdings anzumerken, dass die in \ndem Schreiben vom 15. August 2003 anklingende Ansicht des Beklagten, die \nAufzählung über zulässige Zusatzschilder in der StVO bzw. dem Katalog der \nVerkehrszeichen sei abschließend, nicht zutreffend sein dürfte (vgl. \ndazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 - NZV \n1997, \n414 = NJW 1998, 329 (zitiert nach JURIS)). Hieraus resultiert indessen keine \nim vorliegenden Verfahren beachtliche Rechtsverletzung der Klägerin in \neigenen Rechten. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-29/14-k-4497-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-29/14-k-4497-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287475","retrieved":"2026-07-09 03:05:36.746972+00:00"}}