{"status":"available","doknr":"OLD287502","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0326.19L618.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-26","aktenzeichen":"19 L 618/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung des Rechtsanwalts Schoess aus Bochum wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten \nder Antragstellerinnen abgelehnt.\n Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. \nfür die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. März \n2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des \nRegelsatzes für den Haushaltsvorstand zuzüglich \ndes Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz \nBSHG vorläufig zu gewähren,\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2. \nfür die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. März \n2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des \nRegelsatzes für Haushaltsangehörige bis zur \nVollendung des 7. Lebensjahres beim \nZusammenleben mit einer Person, die allein für \nPflege und Erziehung sorgt, vorläufig zu \ngewähren.\n\n4\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie es nach §§ 166 VwGO, \n114 ZPO erforderlich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Ausführungen \nzu 2.\n\n5\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es \n- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund \nbesteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung \nmuss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, \netwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden.\nFür den streitigen Zeitraum ist es im Hinblick auf die Höhe regelsatzmäßiger \nLeistungen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n6\n\nvgl. z. B. Beschluss vom 15. Februar 2001 - 16 \nB 176/01 -, \n\n7\n\nin der Regel zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ausreichend, wenn \neinem erwachsenen Hilfe Suchenden 80 v. H. des maßgeblichen \nsozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen, also 236,80 Euro für \ndie Antragstellerin zu 1.. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, hiervon eine \nAusnahme zu machen.\nHiernach ergibt sich ein regelsatzmäßiger Bedarf der Antragstellerinnen in \nHöhe von maximal 518,20 Euro (236,80 Euro + 163,00 Euro + 118,40 Euro \nMehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG), für den ein Anordnungsgrund gegeben \nsein könnte. Hierbei kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit für den \nMehrbedarfszuschlag ein Anordnungsgrund anzunehmen ist.\n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. April \n2002 - 16 B 531/02 - unter Hinweis auf den \nBeschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 -\n.\n\n9\n\nIm Rahmen des vorläufigen Anordnungsverfahrens ist der in der \nBegründung des Antrags angesetzte Unterkunftsbedarf in Höhe von 340,00 \nEuro bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil dieser Bedarf nicht \nGegenstand des Antrages ist, der ausdrücklich nur regelsatzmäßige \nLeistungen und einen Mehrbedarf zum Gegenstand hat. Darüber hinaus \nfehlte es für die Anrechnung eines Unterkunftsbedarfes aber auch an der \nDarlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. \n\n10\n\nSoweit es um die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft aus \nSozialhilfemitteln geht, setzt ein Anordnungsgrund für die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres \nAnwachsen den Vermieter spätestens nach Ablauf des nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunkts zur Kündigung berechtigen würde (vgl. § 554 BGB) auch \nvoraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung \nernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen ist. In der \nRegel kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Vermieter bei \nausbleibenden Mietzahlungen von der gesetzlichen Möglichkeit zur \nBeendigung des Mietverhältnisses Gebrauch macht.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00-, NJW 2000, 2523 = NDV- \nRD 2000, 75.\n\n12\n\nEs ist aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass eine Kündigung des \nUntermietverhältnisses droht. Die Antragstellerin zu 1. hat mit Herrn Timo \nBorst, dem Vater der Antragstellerin zu 2. und Hauptmieter der Wohnung, \neinen Untermietvertrag für die Zeit ab August 2003 abgeschlossen, nach dem \nsie verpflichtet ist, eine Monatsmiete in Höhe von 340,00 Euro inklusive \nNebenkosten zu zahlen (Bl. 116, 254 BA). Der Hauptmietvertrag ist von Herrn \nTimo Borst am 1. Juni 2003 übernommen worden. Danach hat er neben der \nnunmehr der Antragstellerin zu 1. vermieteten Wohnung noch den ebenfalls \nim Erdgeschoss befindlichen Ladenraum, der durch eine Tür mit der \nWohnung verbunden ist, gemietet (Blatt 168 ff. BA). Das Ladenlokal wurde \njedenfalls noch im März 2004 nach den protokollierten Angaben der \nAntragstellerin zu 1. vom 3. März 2004 von Herrn Borst genutzt (Blatt 211 ff \nBA). Herr Borst zahlt für die Wohnung und das Ladenlokal nach den \nvorliegenden Kontoauszügen offenbar eine Miete von 350,00 Euro, von der \nnach dem vorliegenden Hauptmietvertrag (Blatt 168 ff BA) mehr als die Hälfte \nauf das Ladenlokal entfällt. Selbst wenn die Antragstellerin nach dem \nvorliegenden Untermietvertrag verpflichtet ist, Mietzahlungen an Herrn Borst \nin Höhe von 340,00 Euro zu zahlen und sie solche nach ihrem letzten \nVorbringen - bei Antragstellung im Oktober 2003 hat sie angegeben, die \nMieten für August und September bezahlt zu haben - bereits ab September \n2003 nicht mehr gezahlt haben sollte, ist nicht ernsthaft mit einer Kündigungs- \nund Räumungsklage zu rechnen. Dies ergibt sich zum einen aufgrund der \npersönlichen Beziehungen der Antragstellerinnen zu Herrn Borst. Nach den \neigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. bestand jedenfalls bei Einzug in \ndie Wohnung im August 2003 noch die Absicht, mit Herrn Borst, dem \nKindesvater der Antragstellerin zu 2., in der Wohnung in der Kohlenstraße \n205 zusammenzuziehen. Auch wenn nach Angaben der Antragstellerin zu 1. \nnunmehr „außer dass er der Kindesvater und Hauptmieter der Wohnung ist\" \nkeine Beziehung mehr zwischen ihnen besteht (Blatt 165 BA), so bleibt die \nbesondere Beziehung als Kindesvater bestehen. Es ist nicht belegt, dass Herr \nBorst die Antragstellerin zu 1. überhaupt zu Mietzahlungen aufgefordert hat \noder ihr die Kündigung angedroht hat, obwohl nach den letzten Angaben \nMietrückstände für sieben Monate bestehen sollen. Im Gegenteil: Nach den \neigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. anläßlich ihrer Anhörung am 3. \nMärz 2004 hat Herr Borst ihr erklärt, keine Räumungsklage gegen sie \nanzustrengen, weil ihm dies aufgrund bei Gericht zu leistender Gebühren zu \nteuer sei.\nErst Recht liegen keine Angaben dazu vor, ob das Hauptmietverhältnis \naufgrund von Mietrückständen des Herrn Borst gefährdet ist. Dessen \nEinkommensverhältnisse sind - jedenfalls soweit es um eine selbstständige \nTätigkeit geht - nach wie vor unklar. \nBeläuft sich der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens danach zu \nberücksichtigende Bedarf auf maximal 518,20 Euro, so ist es den \nAntragstellerinnen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nzumutbar, diesen Betrag aus den ihnen zufließenden Einkommen zu decken. \nAls Einkommen ist zunächst das Kindergeld - unter dem Aspekt des \nAnordnungsgrundes - in voller Höhe ( 154 EUR ), d. h. einschließlich des \nFreibetrages in Höhe von 10,25 Euro gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG zu \nberücksichtigen. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - \n16 B 664/03 -.\n\n14\n\nHinzu kommt - unstreitig - der von Herrn Borst geleistete Unterhalt in \nHöhe von 111,00 Euro, insgesamt also 265,00 Euro.\nDer verbleibende Bedarf in Höhe von 253,20 Euro kann aus dem der \nAntragstellerin zu 1. zur Verfügung stehenden Erziehungsgeld in Höhe von \nmonatlich 307,00 Euro unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes vorläufig \nzur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, auch wenn das Erziehungsgeld nach \n§ 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs als \nEinkommen außer Ansatz zu bleiben hat. Ob dies trotz des materiell-\nrechtlichen Anrechnungsverbot generell gilt, \n\n15\n\ndafür: OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - \n8 B 284/91 -, und VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, \nJuris dagegen: OVG Bautzen, Beschluss vom 16. \nFebruar 2000 - 1 Bs 17/00 -, 6 Vbl. 2000, 139; \ndifferenzierend nach den Umständen des \nEinzelfalles OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April \n2002 - 12 B 310/02 -, vom 24. April 2002 - 16 B \n531/02 - und vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 -; vgl. \nauch OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar \n1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66, \n\n16\n\nmuss (auch) hier nicht abschließend entschieden werden, weil jedenfalls \ndie Umstände des Einzelfalles nicht erkennen lassen, dass den \nAntragstellerinnen bei Einsatz des Erziehungsgeldes wesentliche Nachteile i. \nS. von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO entstünden. Es ist insoweit zu \nberücksichtigen, dass bei der Berechnung des Bedarf bereits der volle \nMehrbedarf in Höhe von 118,40 Euro für Alleinerziehende in Ansatz gebracht \nworden ist, und auch von dem Erziehungsgeld ein Betrag in Höhe von 53,80 \nEuro nach Anrechnung auf den Bedarf verbleibt (265,00 Euro + 307,00 Euro - \n518,20 Euro), so dass für Zwecke der Erziehung insgesamt ein Betrag in \nHöhe von 172,20 Euro und damit mehr als die Hälfte des Erziehungsgeldes \nzur Verfügung steht. Aus den Darlegungen der Antragstellerinnen \n(Zinsersparnisse des Antragsgegners, längerer Zeitraum mit einem \nrechtswidrigen Zustand ohne ausreichende Kompensation) lassen sich keine \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit den den Antragstellerinnen für die \nErziehung zur Verfügung stehenden Mitteln der entsprechende Bedarf nicht \nvorläufig ohne wesentliche Nachteile gedeckt werden kann. Die Zwecke, die \nmit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind nicht derart, \ndass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden können. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - \n12 B 310/02 -, m. w. N. \n\n18\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin zu 1. nach ihren Angaben die \nNachzahlung des Erziehungsgeldes überwiegend zu anderen Zwecken - zur \nSchuldentilgung - verwendet.\nNach allem kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe die Antragstellerinnen \nbei individueller Berechnung einen Anspruch auf ergänzende \nSozialhilfeleistungen haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist ein \nsolcher Anspruch dann ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin zu 1. in \neheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn Borst lebt (§ 122 BSHG), weil dann \ndessen Einkommen oder Vermögen - die Höhe ist zur Zeit unbekannt - nach \n§§ 11 Abs. 1 S. 1, 16 BSHG auf den Bedarf der Antragstellerinnen \nanzurechnen ist. Sollte nach den insoweit dem Antragsgegner obliegenden \nDarlegungs- und Beweispflichten festgestellt werden, dass eine eheähnliche \nGemeinschaft vorliegt, gingen verbleibende Zweifel an den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen zu Lasten der Antragstellerinnen. Zur Vermeidung \nvon Unklarheiten für den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist \ndarauf hinzuweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. des § 122 S. 1 \nBSHG dann vorliegt, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft \nzwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer \nVerantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen \nauszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander \nbegründet.\n\n19\n\nVgl. BVerWG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C \n16.93 -, FEVS 46, 1, im Anschluss an BVerfGE 87, \n234 (264); OVG NRW, Urteil vom 20. November \n1996 - 8 A 1402/95 -.\n\n20\n\nGewichtiges Indiz hierfür ist das Vorhandensein einer Wohngemeinschaft \nzwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft.\n\n21\n\nVgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. \nSeptember 1999 - 19 L 1803/99 -.\n\n22\n\nIm Hinblick auf dieses Indiz wird der Antragsgegner - neben den \nWohnverhältnissen des Herrn Brost in Bochum - zumindest der Frage \nnachzugehen haben, ob und ab wann Herr Borst in Dortmund wohnhaft ist, \nwozu dieser ggf. auch als Zeuge vernommen werden kann.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 \nVwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-26/19-l-618-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-26/19-l-618-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287502","retrieved":"2026-07-09 03:05:38.906463+00:00"}}