{"status":"available","doknr":"OLD287557","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0324.10K2735.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"10 K 2735/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der am 18. \nOktober 2002 bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - einen Anspruch auf positive \nBescheidung ihrer mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandten \nBauvoranfrage gegen den Beklagten hatte. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des westlich der F. T. (B 54) in E. \ngelegenen Grundstücks Gemarkung F1. , Flur 1, Flurstücke , , , , und . An das \nGrundstück grenzen südlich und westlich eine hinter einem Geh- und Fahrweg \ngelegene und auf einem Bahndamm verlaufende Eisenbahnlinie, eine \nKleingartenanlage sowie ein begrünter Hügel. Die nördlich an das Grundstück der \nKlägerin angrenzenden Grundflächen werden von einem MC-Donald`s Restaurant \nund einer Tankstelle genutzt. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks und \nseiner Umgebung wird auf den Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie die \nFlurkarten und Luftbilder in Beiakten Hefte 4 bis 17 Bezug genommen.\n\n3\n\nMit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 beantragte die Klägerin beim \nBeklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit Backshop auf dem vorgenannten Grundstück. Ausweislich \nder Bauvorlagen sollte ein Lidl-Markt mit einer Verkaufsfläche von 698 m² und 91 \nStellplätzen errichtet werden. Die Klägerin bat um die ausschließliche Prüfung der \nbauplanungsrechltichen Zulässigkeit dieses Vorhabens. \n\n4\n\nAm 15. Mai 2002 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und \nWohnen der Stadt E. die Aufstellung des Bebauungsplanes EV 130/4 n - \nwestlich F. T. -. Dieser Beschluss wurde am 07. Juni 2002 im Amtsblatt der \nStadt E. bekannt gemacht. Für den Bereich des klägerischen Grundstücks ist \nnach dem Bebauungsplanentwurf die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit dem \nAusschluss von u.a. Einzelhandelsbetrieben, die sich ganz oder teilweise an den \nEndverbraucher wenden, vorgesehen. Im Beschlussvorschlag des Ausschusses für \nUmwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom 22. März 2002 sind unter Anlass, Ziele \nund Zwecke der Planung u.a. angegeben: Auf der Grundlage des im November 2000 \nvom Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen sowie der \nBezirksvertretung E. -F1. beschlossenen Rahmenplans „F. Mitte\" solle \ndas Zentrum Evings planerisch gestärkt werden, und zwar insbesondere der Bereich \num die Bezirksverwaltungsstelle, der wesentliche sozio-ökonomische Bedeutung \nhabe. Dienstleistungen und Einzelhandel des täglichen Bedarfs seien eindeutig \nInstitutionen, die das Zentrum stärken und somit nicht -südlich des X.---------wegs - \nentlang der F. T. angesiedelt werden sollten. Die Ausweisungen des \nBebauungsplans Ev 130/4n (Flächen für das Gewerbe, ein Sondergebiet für \nUnterhaltungselektronik und Grünflächen) sollten die Ansiedlung attraktiver \nGewerbebetriebe ermöglichen, die sich positiv auf die Lebensqualität der F. \nBürger auswirken.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nbeantragten Vorbescheides ab. Das Vorhaben der Klägerin füge sich weder nach \nAbs. 1 noch nach Abs. 2 des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es als \ngroßflächiger Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen sei. Bei \nVorhaben von knapp unter 700 m² führe nach der Rechtsprechung bereits eine \nStellplatzanlage mit 49 Plätzen dazu, dass das Vorhaben nicht mehr der Versorgung \ndes Gebietes diene. Bei dem vorliegenden Vorhaben mit 91 Stellplätzen sei zu \nbefürchten, dass viele Kunden quasi abgefangen und nicht das Geschäftsgebiet des \nmit großem Aufwand entwickelten Ortsteilszentrums der F. Mitte aufsuchen \nwürden. Auch sei großflächiger Einzelhandel in der näheren Umgebung des \nAntragsgrundstücks nicht vorgeprägt. \n\n6\n\nDen hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2002 eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 14. Mai 2003 \nzurück.\n\n7\n\nBereits am 11. Juni 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage als \nUntätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen an, der \nBeklagte sehe ihr Vorhaben zu Unrecht als großflächigen Einzelhandelsbetrieb an. \nDie Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 BauNVO seien jeweils selbständig zu \nprüfen, wobei es aufgrund der geplanten Verkaufsfläche von 698 m² an der \nerforderlichen Großflächigkeit im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts fehle. Soweit der Beklagte mit dem nunmehr \neingeleiteten Planaufstellungsverfahren sicherstellen wolle, dass die Ablehnung der \nBauvoranfrage auch auf die inzwischen ebenfalls beschlossene Veränderungssperre \ngestützt werden könne, habe der Beklagte die Bescheidung der Voranfrage zunächst \nhinausgezögert. Diese Verfahrensweise stelle eine rechtswidrige \nAmtspflichtverletzung dar. Die Klägerin beabsichtige, nach Abschluss dieses \nVerfahrens Schadensersatz durch Klage beim Landgericht geltend zu machen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Mai 2003 zu \nverpflichten, ihre Voranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop \nauf dem Grundstück F. T. , Gemarkung F1. , Flur 1, Flurstücke , , , , in \nE. positiv zu bescheiden,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nfestzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. \nOktober 2002 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, die mit \nRechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandt worden ist, hatte.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezweifelt die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage. \n\n15\n\nDer Rat der Stadt E. hat in seiner Sitzung am 26. September 2002 eine am \n18. Oktober 2002 im Amtsblatt der Stadt E. veröffentlichte Satzung über eine \nVeränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes EV \n130/4n - westlich F. T. - beschlossen. Nach § 2 Nr. 1 dieser \nVeränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne \ndes § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. In seiner Sitzung am 24. Juli 2003 hat \nder Rat der Stadt E. die Verlängerung der Geltungsdauer der \nVeränderungssperre bis zum 23. August 2004 als Satzung beschlossen, die am 08. \nAugust 2003 im Amtsblatt der Stadt E. veröffentlicht worden ist.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. März 2004 \nBezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 3944/01 und \nauf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne des \nBeklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat \nin dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n20\n\n1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n21\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides \nzu (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nIm maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen \nihrem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben unterfällt der Sperrwirkung der von der \nStadt E. am 26. September 2002 beschlossenen Satzung über die Anordnung \neiner Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Ev \n130/4n -westlich F. T. -. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, in \ndem das Grundstück der Klägerin liegt, dürfen gemäß § 2 Nr. 1 dieser \nVeränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. \n\n23\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit dieser Veränderungssperre werden weder von \nder Klägerin geltend gemacht, noch bestehen solche nach gerichtlicher Prüfung. Die \nVeränderungssperre ist vom Rat der Stadt E. als Satzung beschlossen und am \n18. Oktober 2002 ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \nBauGB). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer \nVeränderungssperre liegen vor. Ihr liegt der Beschluss des -infolge Delegation durch \nden Rat der Stadt E. zuständigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 g) GO NRW) \n\n24\n\n-Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom 15. Mai 2002 über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - zugrunde, \nder am 7. Juni 20002 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die \nVeränderungssperre dient auch im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung \ndieser beschlossenen Bauleitplanung für den künftigen Planbereich. Dies setzt \nvoraus, dass ihr eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung der \nPlanungsabsichten zugrunde liegt, wobei die Gemeinde schon positive planerische \nVorstellungen entwickelt haben muss. \n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. September 1976 -IV C \n39.74-, BVerwGE 51, 121, Beschluss vom 5. Februar 1990 -4 B 191.89-, NVwZ \n1990, 558; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 -7a D 138/97 NE, Urteil vom \n4. Mai 2000 -7 A 1744/97-, Lemmel in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. \nAuflage (Stand: August 2002) § 14 Rn 9.\n\n26\n\nSolche hinreichend konkretisierten Planungsabsichten ergeben sich aus der \nBeschlussvorlage des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom \n22. März 2002. Die im Urteilstatbestand näher angeführten Zielsetzungen und \nPlanungsabsichten sind im Sinne der vorgenannten Anforderungen hinreichend \nkonkretisiert und fixiert und machen zugleich die beschlossene Veränderungssperre \nals Sicherungsinstrument erforderlich. \n\n27\n\nDie Veränderungssperre entfaltet dem Vorhaben der Klägerin gegenüber auch \nnoch ihre Sperrwirkung. Dies gilt jedenfalls -unbeschadet der Anrechungsregelung in \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB- in Ansehung der vom Rat der Stadt E. am 24. Juli \n2003 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossenen und am 8. August 2003 \nöffentlich bekannt gemachten Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 23. \nAugust 2004. \n\n28\n\nSchließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der \nVeränderungssperre gemäß § 3 dieser Satzung nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin \nwiderspricht als Einzelhandelsbetrieb, der Waren des täglichen Bedarfs anbietet, den \nvorgenannten Planungsabsichten, die daher als überwiegende öffentliche Belange \nder Erteilung einer Ausnahme entgegen stehen. \n\n29\n\n2. Der von der Klägerin im Ortstermin am 11. März 2004 gestellte Hilfsantrag hat \nErfolg. \n\n30\n\nEr ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin auf positive \nBescheidung ihrer Bauvoranfrage hat sich hier durch das Inkrafttreten der \nVeränderungssperre am 18. Oktober 2002 erledigt. Der Eintritt einer \nVeränderungssperre ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, er \nist einer solchen Erledigung nach ständiger Rechtsprechung aber gleichzustellen, \n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1998 -4 B 72.98-, \nNVwZ 1999, 523; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 -3 S 1/93-, \nBRS 57 Nr. 201; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 -7 A 2683/99-; Jörg \nSchmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 113 Rz 101. \n\n32\n\nDie Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO an der Feststellung für sich in Anspruch nehmen, dass der Beklagte \nbis zum 17. Oktober 2002 -dem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre- \nverpflichtet war, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Das Verfahren dient der \nVorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem \nzuständigen Zivilgericht, welches an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen -angeblich schadensursächlichen- \nVerwaltungsakts gebunden ist, \n\n33\n\nvgl. Jörg Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rz 87; Gerhardt in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 113 Rz 95 jeweils m. w. N.\n\n34\n\nDie Klägerin hat hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sie einen solchen \nzivilgerichtlichen Prozess anstrengen wird, wenn sie im vorliegenden gerichtlichen \nVerfahren mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hat. Da ein zivilgerichtliches Verfahren auch \nnicht offensichtlich aussichtslos ist, ist das Feststellungsbegehren, gegen das auch \nsonst keine prozessualen Bedenken bestehen, zulässig. \n\n35\n\nDas Hilfsbegehren der Klägerin ist auch begründet. Der Beklagte war bis zum 17. \nOktober 2002 verpflichtet, ihre mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 \nübersandte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Dem Vorhaben standen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts -auf deren Prüfung die Klägerin ihre \nBauvoranfrage beschränkt hatte- nicht entgegen. Das Vorhaben sollte innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt E. im Sinne von § 34 \nBauGB realisiert werden. Dies bedarf keiner näheren Begründung, zumal insoweit \nzwischen den Beteiligten kein Streit besteht. \n\n36\n\nDas Vorhaben der Klägerin war bis zum 17. Oktober 2002 gemäß § 34 BauGB \nzulässig.\n\n37\n\nDer Lebensmittelmarkt mit Backshop auf dem Vorhabengrundstück fügte sich \nnach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Er ist \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nim Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in \ndafür festgesetzten Sondergebieten zulässig ist, zu qualifizieren. Die Großflächigkeit \nstellt ein eigenständiges, von der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO normierten \nVermutungsgrenze unabhängiges Tatbestandsmerkmal dar. Seine Bejahung hängt \nnicht davon ab, wie sich das Vorhaben auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den \nVerkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 \nSatz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 -4 C 15.92-, BRS 55 Nr. 174; OVG \nNRW, Urteil vom 22. Januar 2004 \n-7 A 1273/02-.\n\n39\n\nAls Kriterium für die Großflächigkeit wird nach ständiger Rechtsprechung die \nVerkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes als dessen Attraktivität und \nWettbewerbsfähigkeit maßgeblich bestimmendes Merkmal herangezogen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 -4 C 19/85-, BRS 47 Nr. 56; OVG NRW, \nUrteil vom 5. September 1997 \n-7 A 2902/93-. \n\n41\n\nDie Schwelle für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb wird dabei nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O.\n\n43\n\nbei einer Verkaufsfläche angesetzt, die „nicht wesentlich unter 700 qm, aber \nauch nicht wesentlich darüber liegt\". Diese Grenze für die Großflächigkeit wird nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n44\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 22. Januar 2004 -7 A 1273/02-,\n\n45\n\nauch mit Blick auf die aktuelle, auf deutlich größere Verkaufsflächen zielende \nEntwicklung im Einzelhandel nicht in Frage gestellt. Soweit von anderen \nObergerichten und in der Literatur,\n\n46\n\nvgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, \n§ 11 Rn 56a m. w. N.\n\n47\n\nfür eine Anhebung der vorgenannten Untergrenze der Großflächigkeit plädiert \nwird, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Denn mit der aus den \nBauvorlagen zur Bauvoranfrage ersichtlichen Verkaufsfläche von 698 qm liegt der \nhier in Rede stehende Lebensmittelmarkt jedenfalls unterhalb der Schwelle der \nGroßflächigkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. \n\n48\n\nAus dem in den angefochtenen Bescheiden angeführten Urteil der erkennenden \nKammer vom 7. März 2001 (10 K 1507/98, NWVBl. 2001, 268) ergibt sich entgegen \nder Auffassung des Beklagten nichts anderes. Diese Entscheidung betraf den hier \nnicht einschlägigen Anwendungsbereich des § 4 BauNVO. Das eigenständige \nTatbestandsmerkmal der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO \nist jedoch unabhängig von der Frage, ob der Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, zu prüfen. \n\n49\n\nIst das Vorhaben der Klägerin damit kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im \nSinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, fügte es sich als sonstiger \nGewerbebetrieb nach seiner Art am vorgesehenen Standort ohne weiteres gemäß § \n34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei bedarf es weder \neiner abschließenden Bestimmung der hier maßgeblichen näheren Umgebung noch \neiner Entscheidung, ob deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit \nder Baunutzungsverordnung oder als sogenannte Gemengelage nach § 34 Abs. 1 \nBauGB zu beurteilen war. Denn jedenfalls gehörten das unmittelbar nördlich an das \nVorhabengrundstück angrenzende MC-Donald`s-Restaurant sowie die sich weiter \nnördlich anschließende Tankstelle zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil diese \nbeiden Gewerbebetriebe den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nmaßgeblich prägten. In dem Rahmen dieser Umgebungsbebauung fügte sich der in \nRede stehende Lebensmittelmarkt nach seiner Art ein. Hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung ist bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die \nNutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit \nsachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze \numschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte den Begriffsbestimmungen \nder Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein \nVorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den \nRahmen ein. \n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 -4 C 41.84-, \nBRS 47 Nr. 63.\n\n51\n\nSo liegt der Fall hier. Sowohl der Lebensmittelmarkt der Klägerin als auch das \nMC-Donald`s-Restaurant und die Tankstelle stellen sowohl in Mischgebieten im \nSinne des § 6 BauNVO als auch in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 BauNVO \nallgemein zulässige Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 BauNVO bzw. § 8 Abs. \n2 Nr. 1 bis 3 BauNVO dar. \n\n52\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügte sich auch hinsichtlich der weiteren \nTatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung ein. Näherer Prüfung bedarf insoweit hier nur das Merkmal der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll. Mit diesem Merkmal ist die konkrete \nGröße der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der \nvorhandenen Bebauung, mit anderen Worten der Standort des Vorhabens \ngemeint,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 -4 B 60.87-, BRS 47 Nr. 68; \nSchlichter/Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 34 Rn 36 \nm. w. N.\n\n54\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügte sich insoweit ebenfalls in den -jedenfalls- durch \ndie vorgenannten benachbarten Gewerbebetriebe mitbestimmten Rahmen ein. \nDieser wird bezogen auf die von der F. T. aus vorgeprägte Bautiefe \ninsbesondere durch das als Bestandteil der Tankstelle zur Hauptnutzung und nicht \nals Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zu qualifizierende,\n\n55\n\nvgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1981 -1 BA 52/80-, BRS 38 Nr. 65; \nKönig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn 10a,\n\n56\n\nAutowaschhallengebäude bestimmt. Die von diesem Gebäude erreichte Bautiefe \nvon ca. 56 bis 57 m wird von dem Vorhaben der Klägerin, das eine Bautiefe von ca. \n61 m aufweist, nur in relativ geringem Maße -um ca. 10 %- überschritten. Mit Blick \nauf die durch gewerbliche Nutzungen auf großen Grundstücken geprägte Baustruktur \nim vorstehend angeführten näheren Umfeld des Vorhabengrundstücks hielt sich der \nLebensmittelmarkt der Klägerin daher hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche noch innerhalb des hier aus der näheren Umgebung \nabzuleitenden - grundsätzlich für gewisse erweiternde Spielräume offenen-\n\n57\n\nvgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, (Stand der \nBearbeitung: Februar 2000), § 34 \nRn 47 m.w.N.,\n\n58\n\nRahmens. Im übrigen hätte sich das Vorhaben auch bei der Annahme einer \nRahmenüberschreitung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt, da in Anbetracht \nder örtlichen Gegebenheiten kein Anhalt für eine durch den geplanten Standort des \nVorhabens hervorgerufene Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher \nSpannungen bestand, solche auch vom Beklagten in seinem Versagungsbescheid \nnicht angeführt worden sind.\n\n59\n\nVgl. allg. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72.\n\n60\n\nDesgleichen war der Lebensmittelmarkt auch nicht ausnahmsweise deshalb \nunzulässig, weil er nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - d.h. vor \nallem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene - Bebauung genommen \nhätte. Für die Annahme einer solchen Rücksichtslosigkeit war hier nichts \nersichtlich.\n\n61\n\nSchließlich waren auch die weiteren Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBauGB - Sicherung der Erschließung, Wahrung der Anforderungen an gesunde \nWohn- und Arbeitsverhältnisse, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes - zugunsten \ndes Vorhabens der Klägerin erfüllt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auch § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n64\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-24/10-k-2735-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-24/10-k-2735-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287557","retrieved":"2026-07-09 03:05:44.373811+00:00"}}