{"status":"available","doknr":"OLD287556","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0324.10K2432.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"10 K 2432/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in dem von ihm angemieteten Erdgeschoss des\nGebäudes M.-------straße in E. (Gemarkung E. , Flur , Flurstück\n) einen Einzelhandel mit Sexartikeln nebst Verkauf und Verleih von\nVideokassetten. Ferner sind in den Räumlichkeiten insgesamt vier\nVideokabinen aufgestellt, in denen gegen Entgelt Pornofilme betrachtet\nwerden können. Der Beklagte hatte durch Bauschein vom 01. April 1953 dem\ndamaligen Eigentümer die Baugenehmigung für den Wiederaufbau eines\nWohn- und Geschäftshauses (Keller-, Erd- und erstes Obergeschoss) erteilt.\nMit Bauschein vom 22. April 1954 gestattete der Beklagte den Anbau eines\nAbortes an das Erdgeschoss und ließ ausweislich des zugehörigen Lageplans\ndessen Nutzung als \"Schänke\" zu. Die veränderte Ausführung des\nWiederaufbaus des Gebäudes mit einer \"Schänke\" im Erdgeschoss\ngenehmigte er unter dem 2. Dezember 1954 als Nachtrag zum Bauschein\nvom 1. April 1953. In der Folgezeit wurde im Erdgeschoss eine Gaststätte\nbetrieben. Mit Bauschein vom 30. Oktober 1957 genehmigte der Beklagte\nweiterhin den Wiederaufbau des zweiten und des dritten Obergeschosses des\nHauses für Wohnzwecke sowie die Aufbringung des Daches. Eine andere\nNutzung des Erdgeschosses als die Nutzung für Zwecke einer \"Schänke\"\ngestattete er in der Folgezeit nicht. Im rückwärtigen Hofbereich des\nGrundstücks M1.------straße sind weiterhin drei Garagen errichtet, deren\nNeuaufbau der Beklagte mit Bauschein vom 01. April 1953 erlaubt hatte. Das\nGrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit Januar 1981\nrechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nord III Ost (2) der Stadt E. und\nist darin als Besonderes Wohngebiet ausgewiesen.\n\n3\n\nIm Jahr 1976 errichtete die Fa. W. T. -C. GmbH im Erdgeschoss\ndes Gebäudes M1.------straße einen T. -Shop mit vier Videokabinen.\nEine Genehmigung für diese Maßnahme holte sie beim Beklagten nicht ein.\nDurch Bescheid vom 18. Mai 1978 genehmigte der Beklagte der GmbH\nnachträglich die Anbringung einer Ausstecktransparent-Kombination und\neines achtteiligen Schriftzuges, mit denen auf den T. -Shop und\nTonfilmdarbietungen hingewiesen wurde. Anfang der 80er Jahre des vorigen\nJahrhunderts übernahm der Kläger den Betrieb und führte ihn fort. Unter dem\n1. März 1983 meldete er beim Beklagten das Gewerbe \"Einzelhandel mit\nSexartikeln, Verkauf und Verleih von Videokassetten, Filmvorführungen\" an.\n\n4\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 06. Dezember 1999 gab der Beklagte\ndem Kläger nach vorheriger Anhörung auf, a) den Betrieb der in das\nLadenlokal im Gebäude M1.------straße eingebrachten Videokabinen\n(Kabinen zur Vorführung von Filmen) binnen eines Monats nach\nUnanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen und b) sämtliche Videokabinen\nbinnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung aus den\nbetreffenden Räumlichkeiten zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte dem\nKläger für jede dem Verbot zu a) zuwider weiterbetriebene Filmkabine ein\nZwangsgeld von 1.000,- DM und für jede der Beseitigungsforderung zu b)\nentgegen weiter in den Räumen belassene Videokabine ein Zwangsgeld von\nebenfalls 1.000,- DM an. Zur Begründung führte er aus, der Betrieb der\nVideokabinen sei formell illegal. Genehmigt sei nur die Nutzung der\nRäumlichkeiten als Ladenlokal. Die Umwandlung dieser Nutzung in eine\nVergnügungsstätte stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung\ndar, für die eine entsprechende Genehmigung nicht vorliegen würde. Die\nBeseitigung der Videokabinen sei ohne irreparable Zerstörung der\nBausubstanz der Anlage und ohne nachhaltigen Eingriff in die\nGebäudesubstanz möglich. Den Widerspruch des Klägers wies die\nBezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2001\nzurück. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben (10 K 3215/01), die die\nKammer durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat.\n\n5\n\nUnter dem 02. August 2000 stellte der Kläger beim Beklagten einen\nBauantrag und begehrte die Genehmigung der Änderung der Nutzung \"für ein\nbestehendes Erotikgeschäft durch Einbau von vier Videokabinen\" im\nErdgeschoss des Gebäudes \n\n6\n\nM.-------straße . In der zugehörigen Betriebsbeschreibung führte er\naus, betrieben werde ein Erotikgeschäft mit vier Videokabinen (Münzbetrieb),\nferner der Verkauf von Erotikartikeln, Videos und Magazinen. Er wies weiter\ndarauf hin, dass die beantragte Nutzung seit zwanzig Jahren in Betrieb sei\nund als solche vom Vermieter übernommen worden sei. Die mit dem\nBauantrag vorgelegten Bauvorlagen enthielten keine Angaben zur Lage,\nAnzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge. \n\n7\n\nDiesen Bauantrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 2001\nab. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche\nVorschriften entgegen. Das betroffene Grundstück liege im räumlichen\nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nord III Ost (2) der Stadt E. . Es\nsei dort nicht zulässig, da es den Festsetzungen dieses Planes widerspreche.\nAls Vergnügungsstätte könne das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise\nzugelassen werden. Es läge weder eine städtebauliche Ausnahmesituation\nvor, noch würden städtebauliche Gründe für eine ausnahmsweise\nGenehmigung der Nutzungsänderung sprechen. Die Genehmigung der\nVideokabinen käme im Gegenteil einem negativen Vorbild und einer\ndrohenden Verfestigung dieser oder ähnlicher ein Wohngebiet störenden\nNutzungen gleich.\n\n8\n\nIm übrigen würden dem Vorhaben auch die Regelungen in § 51 Abs. 1\nund 2 BauO NRW entgegenstehen. Für das Ladengeschäft einschließlich der\nvier Videokabinen ergebe sich ein Bedarf von drei Kfz-Einstellplätzen, die der\nKläger nicht nachgewiesen habe. Die Stellplätze könnten auch nicht abgelöst\nwerden, da im Bereich M.-------straße , Q.----straße und A.-----straße schon\nheute ein großer Mangel an Stellplätzen bestehe.\n\n9\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, das Vorhaben sei\ngenerell nicht dazu geeignet, die Wohnruhe zu stören. Lärmbelästigungen\ngingen von seinem Betrieb nicht aus. Es beständen auch keine\nbauordnungsrechtlichen Einwände. Durch die Errichtung der Videokabinen\nwürden keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich, da Besucher aus der\nNachbarschaft kommen würden. Weiterhin befinde sich in unmittelbarer Nähe\nein großer öffentlicher Parkplatz. Außerdem habe der \n\n10\n\nGrundstücksvermieter zugesichert, drei Stellplätze auf dem Hof des\nBetriebsgrundstücks zur Verfügung zu stellen. Diesen Widerspruch wies die\nBezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002\nzurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Erklärung des\nGrundstückseigentümers sei nicht geeignet, von einem gesicherten\nStellplatznachweis auszugehen. Die Bauantragsunterlagen ließen nicht\nerkennen, an welcher Stelle des Hofes die Stellplätze angelegt werden sollen.\nAuch seien keine nachträglichen Unterlagen vorgelegt worden. Es könne\ndeshalb nicht beurteilt werden, ob die angebotene Hoffläche überhaupt\ngeeignet sei, weitere drei Stellplätze aufzunehmen. Nach dem vorgelegten\nKartenmaterial beständen hieran erhebliche Zweifel. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2002 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr macht geltend, die streitgegenständliche Nutzungsänderung werde\nschon von dem Bauschein vom 01. April 1953, der die Wiedererrichtung eines\nWohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand habe, erfasst. Dies ergebe\nsich aus der damals geltenden Baupolizeiverordnung für den\nSiedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938, wonach der\nBegriff des \"Geschäftshauses\" im Sinne eines nicht störenden, gewerblichen\nDienstleistungsbetriebes zu verstehen sei. Einen solchen\nDienstleistungsbetrieb übe der Kläger aus. Er habe aber jedenfalls einen\nAnspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der\nGenehmigungsfähigkeit ständen weder bauordnungsrechtliche noch\nbauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Er - der Kläger - habe\nmehrfach angeboten, Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung\nzu stellen. Der Grundstückseigentümer sei bereit, im Falle der positiven\nBescheidung des Begehrens die auf dem Grundstück befindlichen drei\nGaragen als Stellplätze zugunsten des Erotikgeschäfts mit vier Videokabinen\ndurch Eintragung einer Baulast zu sichern. Insoweit verweise er auf die\nentsprechende Absichtserklärung des Eigentümers vom 19. Juni 2002 und\nden von seinem Architekten inzwischen erstellten Stellplatznachweis vom 18.\nJuni 2002. Die Versagung einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO\nsei ermessensfehlerhaft. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung des\nBetriebsgrundstücks sei wohnverträglich. Die Kabinen würden nur in\nZimmerlautstärke betrieben, nach außen würden keine Geräusche dringen.\nMit den konkreten Gegebenheiten des Falles habe der Beklagte sich\nüberhaupt nicht befasst. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Änderung der Nutzung des im Gebäude M1.------\nstraße in E. bestehenden Erotikgeschäftes durch Einbau von\nvier Videokabinen keiner Baugenehmigung des Beklagten bedarf,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2001 und\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 15. Mai 2002\nzu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des\nim Gebäude M1.------straße in E. bestehenden\nErotikgeschäftes durch Einbau von vier Videokabinen gemäß seinem Antrag\nvom 02. August 2000 zu erteilen, \n\n17\n\nweiter hilfsweise,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung der bezeichneten Bescheide zu\nverpflichten, seinen Bauantrag vom 02. August 2000 unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in\nden angefochtenen Bescheiden.\n\n22\n\nDer Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom\n10. März 2004 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K\n3215/01 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n26\n\n1. Der Hauptantrag des Klägers ist nach § 43 VwGO zulässig, aber nicht\nbegründet. Der Kläger bedarf für die Änderung der Nutzung des im Gebäude\nM1.------straße in E. betriebenen Erotikgeschäfts durch Einbau\nvon vier Videokabinen einer Baugenehmigung des Beklagten. \n\n27\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf unter anderem die\nNutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung, soweit in\nden §§ 65-67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung\nliegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen legalen in der Weise\nunterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen\nbauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder\nunterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit\nbesteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den\nBauvorschriften anders beurteilt werden kann,\n\n28\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57\nNr. 184; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, § 63\n(Stand der Bearbeitung: September 1998) Rz. 64 m.w.N.\n\n29\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des\nBeklagten sind die vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss\ndes Gebäudes M.-------straße als \"Schänke\" baurechtlich genehmigt. Die\ndiese Nutzung gestattenden Bauscheine nebst den zugehörigen Bauvorlagen\ndatieren vom 22. April 1954 und vom 2. Dezember 1954. Durch die Errichtung\neines T. -Shops mit vier Videokabinen im Erdgeschoss des streitigen\nGebäudes sind die Räume in eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 4a Abs.\n3 Nr. 2 BauNVO 1977 umgewandelt worden. Unter den städtebaulichen\nBegriffstyp der \"Vergnügungsstätte\" fallen auch Vorführ- und Geschäftsräume,\nderen Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, wie\ndies bei den hier in die Räumlichkeiten des Erdgeschosses eingebrachten\nVideokabinen, in denen gegen Entgelt Pornofilme betrachtet werden können,\nder Fall ist,\n\n30\n\nvgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 - 7 A 5827/96 -;\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Mai 1987 - 6 B 10/87 -, BRS 47 Nr. 199;\nFickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 4a Rz. 22.2 und\n22.21; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 7 Rz. 16\njeweils m.w.N..\n\n31\n\nMit der Umwandlung der Räumlichkeiten von einer zugelassenen\nSchankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte unterliegen diese sowohl einer\nanderen bauplanungsrechtlichen als auch - wegen eines möglichen anderen\nStellplatzbedarfs im Sinne von § 51 BauO NRW - einer anderen\nbauordnungsrechtlichen Beurteilung.\n\n32\n\nDa in den §§ 65-67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist,\nbedarf der Kläger für diese Änderung der Nutzung des Erdgeschosses im\nGebäude M1.------straße einer Baugenehmigung des Beklagten. Über\neine die streitgegenständliche Nutzungsänderung legalisierende\nBaugenehmigung des Beklagten verfügt der Kläger entgegen seiner\nAuffassung nicht. Die Nutzungsänderung wird nicht vom Regelungsgehalt des\nBauscheins vom 01. April 1953, welcher die Wiedererrichtung eines Wohn-\nund Geschäftshauses zum Gegenstand hatte, erfasst. Die feststellende\nWirkung dieses Verwaltungsakts hat sich hier nämlich erledigt. Diese\nBaugenehmigung ist erloschen, nachdem das Erdgeschoss des Gebäudes\nM1.------straße mit Erlaubnis des Beklagten (Bauscheine vom 22. April\n1954 und vom 2. Dezember 1954) für Zwecke einer Schankwirtschaft\numgenutzt worden ist und in der Folgezeit ausweislich der der Kammer\nvorliegenden Hausakte dort auch jahrelang eine Gaststätte betrieben worden\nist. \n\n33\n\n2. Die hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellten\nVerpflichtungsbegehren des Klägers sind ebenfalls nicht begründet. Der\nKläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten\nBaugenehmigung noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines\nBegehrens, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften\nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungs-bescheid\ndes Beklagten vom 17. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung B. vom 15. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen\nden Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n34\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob dem Bauvorhaben\nbauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das Vorhaben ist\njedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Nach § 51\nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen\nund anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist,\nStellplätze oder Garagen hergerichtet werden, wenn und soweit unter\nBerücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen\nPersonenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels\nKraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Wesentliche\nÄnderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer\nBenutzung stehen nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Die\nStellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren\nUmgebung auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen\nBenutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist (§ 51 Abs. 3 Satz\n1 BauO NRW).\n\n35\n\nHier ist eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs.\n2 BauO NRW gegeben. Eine solche liegt vor, wenn eine neue Nutzung\naufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht\nverwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist,\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 01. September 1988 - 11 A 1158/87 -, BRS 48 Nr.\n106; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 51 Rz. 50;\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 (Stand der Bearbeitung: März\n2002) Rz. 89 m.w.N..\n\n37\n\nDanach bestehen hier an einer wesentlichen Änderung keine Zweifel.\nDies folgt sowohl aus der andersartigen bauplanungsrechtlichen Einordnung\nder Nutzung (Vergnügungsstätte statt Schankwirtschaft) wie auch aus der\nandersartigen \n\n38\n\nBerechnung der notwendigen Stellplätze für diese unterschiedlichen\nNutzungsarten. Die danach gegebene wesentliche Änderung der Benutzung\neiner baulichen Anlage steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung\neiner solchen gleich. \n\n39\n\nDies bedeutet, dass der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage so zu\nermitteln ist, als würde sie neu gebaut,\n\n40\n\nvgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 1983 - 3 S\n2027/82 - BRS 40 Nr. 141; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 52.\n\n41\n\nDie Neuerrichtung eines Gebäudes, das im Erdgeschoss für Zwecke\neines T. -Shops mit vier Videokabinen und in den drei Obergeschossen für\nWohnzwecke genutzt werden soll, lässt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW\nZu- und Abgangsverkehr erwarten und löst auch unter Berücksichtigung der\nörtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs im\nZentrum von E. einen Bedarf für Kraftfahrzeug-Stellplätze aus. Diese\nnotwendigen Stellplätze hat der Kläger in den mit Bauantrag vom 02. August\n2000 vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, er hat sie insbesondere\nentgegen § 3 Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO 2000 nicht im Lageplan dargestellt. Zu\nRecht hat der Beklagte deshalb durch Bescheid vom 17. Juli 2001 darauf\nhingewiesen, dass die notwendigen Stellplätze vom Kläger nicht\nnachgewiesen worden seien. Auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger\nden erforderlichen Stellplatznachweis nicht erbracht. Er hat keine Unterlagen\nvorgelegt, aus denen sich erkennen lässt, wo auf dem Baugrundstück\nStellplätze genau zur Verfügung gestellt werden. Hierauf hat die\nBezirksregierung B. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002\nzu Recht hingewiesen. \n\n42\n\nHat der Kläger die erforderlichen Stellplätze weder im\nVerwaltungsverfahren noch im sich daran anschließenden\nWiderspruchsverfahren nachgewiesen, kann er diesen fehlenden Nachweis\nim gerichtlichen Verfahren nicht nachholen. Die von ihm mit Schriftsatz vom\n05. August 2002 überreichten Bauvorlagen, in denen erstmals drei Garagen\nauf dem Baugrundstück eingetragen sind, können der gerichtlichen\nBeurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Der im gerichtlichen Verfahren\nüberreichte und vom 18. Juni 2002 datierende Stellplatznachweis berührt die\nBeurteilung des \n\n43\n\nVorhabens jedenfalls aus bauordnungsrechtlicher Sicht grundlegend. Eine\nbauaufsichtliche Beurteilung des Vorhabens in dieser Gestalt durch die\nzuständigen Behörden hat bisher nicht stattgefunden. Es ist nicht Aufgabe\ndes Gerichts, erstmals zu beurteilen, ob der vom Kläger jetzt vorgelegte\nStellplatznachweis den Anforderungen aus \n\n44\n\n§ 51 BauO NRW genügt. Vielmehr bedarf es zunächst der Prüfung durch\ndie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde bzw. durch die obere Bauaufsicht\nim Widerspruchsverfahren. Eine andere Sichtweise widerspräche der\nverfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen ausführender Gewalt\nund kontrollierender Rechtsprechung, wie sie auch einfachgesetzlich in §§ 42\nAbs. 1 und 75 VwGO zum Ausdruck kommt,\n\n45\n\nvgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - 2 B 99.933 -,\nBayVBl. 2002, 22.\n\n46\n\nDie Regelung des § 51 BauO NRW steht dem Vorhaben des Klägers aber\nselbst dann entgegen, wenn man den von ihm im Gerichtsverfahren\nüberreichten Stellplatznachweis vom 18. Juni 2002 der Beurteilung zugrunde\nlegen würde. Die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze für sein\nVorhaben hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter Berücksichtigung der\nörtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu\nerfolgen. Als Anhaltspunkt darf dabei auf die auf gesicherter\nErfahrungsgrundlage beruhenden Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage\nzu Nr. 51.11 VV BauO NRW) zurückgegriffen werden,\n\n47\n\nvgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rz. 40;\nGädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. jeweils m.w.N. aus der\nRechtsprechung.\n\n48\n\nDiese Richtzahlen gehen davon aus, dass öffentliche Parkplätze in\nausreichender Zahl vorhanden sind. Der Hinweis des Klägers auf in der Nähe\nseines Grundstücks existenten öffentlichen Parkraum kann die Stellplatzpflicht\ninsoweit nicht mindern. Mitberücksichtigt werden könnte allerdings ein\noffensichtliches Überangebot an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum, für\ndas hier jedoch weder etwas \n\n49\n\nvorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist. Orientiert man sich an den als\nsachverständig festgestellten Erfahrungswerten der Richtzahlen für den\nStellplatzbedarf, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Errichtung eines\nStellplatzes je Wohnung im Gebäude M1.------straße (Nr.1.1 der Anlage\nzu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dieser Stellplatzbedarf ist, auch wenn die\nWohnungen wegen der Lage des Baugrundstücks im Zentrum von E.\nüberdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden\nkönnen, in Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der heutigen\nBevölkerung unerlässlich. Denn die Stellplatzregelung des § 51 BauO NRW\ndient dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr\nfreizuhalten und sie möglichst wenig durch ruhende Kraftfahrzeuge zu\nbelasten. Im konkreten Fall ist der durch die Wohnnutzung ausgelöste\nStellplatzbedarf angesichts der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nungeklärten Wohnverhältnisse im Gebäude M1.------straße im übrigen\neher zu gering bemessen. Im Ortstermin sind insgesamt zehn\nNamensschilder an der Hauseingangstür festgestellt worden, laut Angabe des\nHauseigentümers soll im Haus Raum für insgesamt neun Untermieter sein,\nwobei im Augenblick sieben Zimmer untervermietet sein sollen. Einen\nStellplatzbedarf löst weiterhin die aktuelle Nutzung des Erdgeschosses aus.\nDa dort im Schwerpunkt Sexartikel und Videokassetten verkauft werden,\nerscheint es angemessen, sich an den Richtwerten für Verkaufsstätten zu\norientieren, wonach mindestens zwei notwendige Stellplätze anzulegen sind\n(Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dieser auf gesicherten\nErkenntnissen beruhende Bedarf ist im konkreten Fall nicht zu mindern. T. -\nShops mit Videokabinen, wie der Kläger sie betreibt, werden typischerweise\nauch von Kunden, die ein Kraftfahrzeug benutzen, frequentiert. Das\nVorbringen des Klägers, die Besucher seines Geschäfts kämen ohne Kfz aus\nder Nachbarschaft, stellt eine bloße Behauptung dar, die durch nichts belegt\nist. Den danach sich insgesamt ergebenden Bedarf von wenigstens fünf\nEinstellplätzen für Kraftfahrzeuge hat der Kläger auch in seiner\nnachgereichten Bauvorlage vom 18. Juni 2002 nicht nachgewiesen. Darin\nsind lediglich die auf dem Baugrundstück existenten drei Garagen\neingetragen. \n\n50\n\nDer Kläger hat dem Beklagten auch ein geeignetes Ersatzgrundstück in\nder näheren Umgebung des Baugrundstücks, dessen Benutzung für den\nStellplatzzweck öffentlich-rechtlich (d.h. durch Baulast) gesichert ist (§ 51 Abs.\n3 Satz 1 2. Alternative BauO NRW) nicht angeboten. Ebensowenig liegen die\nVoraussetzungen für eine Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 5\nBauO NRW vor. Diese greift nur, wenn die Herstellung der notwendigen\nStellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich\nist (§ 51 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BauO NRW). Dabei muss die\nUnmöglichkeit der Herstellung objektiv gegeben sein. Liegen rechtliche oder\ntatsächliche Hindernisse in Bezug auf das Baugrundstück vor, gibt das\nGesetz dem Bauherrn auf, sich um ein geeignetes Ersatzgrundstück in der\nnäheren Umgebung zu bemühen. Insoweit reicht allerdings nicht die bloße\nBehauptung, nach einem entsprechenden Grundstück gesucht zu haben, der\nBauherr hat sein Bemühen vielmehr der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in\ngeeigneter Form (etwa durch Vorlage von Zeitungsanzeigen) nachzuweisen,\n\n51\n\nvgl. nur Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 92.\n\n52\n\nAn diesen gesetzlichen Anforderungen mangelt es hier offensichtlich. Der\nKläger hat nicht einmal behauptet, geschweige denn durch entsprechende\nUnterlagen dokumentiert, dass er sich um ein geeignetes Grundstück in der\nnäheren Umgebung bemüht hat. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.\n1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-24/10-k-2432-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-24/10-k-2432-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287556","retrieved":"2026-07-09 03:05:43.361007+00:00"}}