{"status":"available","doknr":"OLD287617","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0322.17L540.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"17 L 540/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Der sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt durch Übernahme der \nRegelsatzleistungen für einen Haushaltsvorstand nebst \nUnterkunftskosten für die Zeit ab 1. Dezember 2003 zu \nübernehmen, \n\n3\n\nist unbegründet.\n\n4\n\nEs fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \n(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). \nDaraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu \nbestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie \ndagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer \nBefriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.\n\n6\n\nDurch diese besondere Regelung des Prozeßrechts soll verhindert werden, dass \ndas für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene \nKlageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt \nwerden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in \nAbweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine \nEilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig \nnur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, \nvorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\n- Ständige Rechtsprechung: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), z. B. Beschlüsse vom 11. Juni \n1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 \n- 8 B 325/91 -\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den vor \nAntragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 4. \nMärz 2004 begehrt, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit \nnicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet ist. Um das \nsozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu umgehen und um dem \nvorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, kommt die \nbegehrte Gewährung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht.\n\n9\n\nSoweit es um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren hinaus geht, sind \nderzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und \nzwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin \ndurch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom \n10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 \n- 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 5. März 2004 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung (31. März 2004) streitbefangen ist, \nfehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die \nAntragstellerin hat schlechthin unzumutbare Folgen für den Fall, dass Sozialhilfe \nnicht sofort gewährt wird, nicht dargelegt. \n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich eines Mehrbedarfs) \nwird verneint, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach ständiger \nRechtsprechung bei summarischer Prüfung sogar bei Kürzung des Regelsatzes um \n20% gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten \nauf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. \n\n14\n\nAuch darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in oben \ngenanntem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Sie hat am 17. Dezember 2003 mit der \nFirma Ingenieurbüro und Anlagenbau N. GmbH, C.-------------weg einen \nDarlehensvertrag aufgrund dessen sie nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich \nLeistungen erhält bzw. bereits erhalten hat, geschlossen. Nach diesem übernimmt \nder Darlehensgeber bis zur Klärung des Sachverhalts (Anspruchsverhältnis der \nAntragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner) die laufenden monatlichen \nZahlungsverpflichtungen durch Übernahme der Miete in Höhe von 440,- Euro, Strom \nund andere Nebenkosten in Höhe von ca. 100,- Euro, den Beitrag an die gesetzliche \nKrankenkasse in Höhe von ca. 100,- Euro und das für den Lebensunterhalt \nAllernötigste in Höhe von ca. 220,- Euro für die Dauer von zunächst sechs Monaten \n(vgl. § 6 des Darlehensvertrages). Damit ist die Antragstellerin auf eine Entscheidung \nim gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht angewiesen. Es bleibt dem \nWiderspruchsverfahren vorbehalten, ob dem Antrag der Antragstellerin auf \nGewährung von Sozialhilfe ab dem 1. Dezember 2003 zu entsprechen ist. In diesem \nRahmen wird zu klären sein, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat. Auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin \nbereits mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 8. März 2004 hingewiesen \nworden. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-22/17-l-540-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-22/17-l-540-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287617","retrieved":"2026-07-09 03:05:49.704380+00:00"}}