{"status":"available","doknr":"OLD287699","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0317.19K1819.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"19 K 1819/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt als örtlicher Träger der Sozialhilfe von der Beklagten die \nErstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Stadt I. bach als Delegationsnehmer \nHerrn N. U. (Hilfe Suchender) seit dem 6. Juni 2000 geleistet hat. \nDer Hilfe Suchende wohnte bis zu seiner Inhaftierung am 1. September 1999 in der \nWohnung seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen Tochter in C. . Die \nLebensgefährtin und die Tochter sind bereits zum 1. August 1999 nach I. bach \nverzogen. Der Hilfe Suchende war bis zum 14. Oktober 1999 in C. gemeldet; zum \n15. Oktober 1999 meldete er sich in der von seiner Lebensgefährtin und seiner \nTochter bezogenen Wohnung in I. bach an. Seine Lebensgefährtin und seine \nTochter erhielten ab 2. August 1999 Sozialhilfeleistungen, die von der Beklagten \nerstattet worden sind.\nUnmittelbar nach der Haftentlassung am 4. . Mai 2000 zog der Hilfesuchende in die \nWohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter und beantragte bei der \nDelegationsnehmerin des Klägers, der Stadt I. bach, Sozialhilfeleistungen, die ihm \nab 6. Juni 2000 gewährt worden sind.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 beim Beklagten, die \nSozialhilfeaufwendungen für den Hilfe Suchenden zu erstatten.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil der Hilfe Suchende nicht i. S. des § \n107 Abs. 1 BSHG umgezogen sei. Ein Umzug erfordere einen direkten Wechsel von \nder bisherigen in die neue Unterkunft. Diese Voraussetzung liege infolge der \nInhaftierung bis zum 4. . Mai 2000 nicht vor. Eine Haft könne nicht als unerheblicher \nZwischenaufenthalt angesehen werden, wie etwa eine Krankheit oder eine Kur. Der \nHilfe Suchende habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C. zum 1. September \n1999 endgültig aufgegeben. Selbst wenn die Haft sich als unerheblicher \nZwischenaufenthalt darstellen würde, fehle es an der weiteren Voraussetzung für \neinen Umzug nach I. bach, es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Zuzug nach I. bach von vornherein geplant gewesen sei, wie sich aus \ndem Zuschnitt der zuerst von der Lebensgefährtin angemieteten Wohnung und der \nspäteren Anmietung einer größeren Wohnung nach der Haftentlassung ergebe.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. März 2002 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage \nerhoben, die an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden ist. \nDer Kläger macht geltend, der Hilfe Suchende sei von C. nach I. bach \numgezogen. Er habe während seiner Inhaftierung in S. keinen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet. Bei dem Aufenthalt handele es sich um eine „Zwischenstation\", \nin der er weder ein- noch ausgezogen sei, so dass insoweit ein Umzug nicht vorliege. \nEs sei an die Aufenthaltsverhältnisse vor der Inhaftierung anzuknüpfen, da ein \ndirekter Wechsel von dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfe \nSuchenden an einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort infolge der Inhaftierung \nnicht möglich gewesen sei. Es sei unerheblich, ob der Hilfe Suchende sich noch \neinen Monat gegen den Willen des Eigentümers in der Wohnung in C. \naufgehalten habe. Es sei auch eine Vorausplanung für den Umzug nicht erforderlich. \nErst am 1. Juni 2000 habe er in I. bach einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort \ngefunden. Der Hilfe Suchende habe auch die Monatsfrist des § 107 BSHG \neingehalten, als ihm auf seinen Antrag ab 6. Juni 2000 Sozialhilfeleistungen gewährt \nworden seien.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger im Zeitraum \nvom 6. Juni 2000 bis zum 4. . Mai 2002 entstandenen \nSozialhilfekosten zu erstatten.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf ihre proprozessualen Stellungnahmen und \nmacht im übrigen geltend, der für einen Umzug erforderliche zeitliche \nZusammenhang liege wegen der langen Haftzeit des Hilfe Suchenden nicht mehr \nvor.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch nach § 107 BSHG gegen die Beklagte auf \nErstattung der Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfesuchenden im Zeitraum vom \n06. Juni 2000 bis zum 4. . Mai 2002. \n\n15\n\nEs fehlt an der Voraussetzung des Verziehens des Hilfe Suchenden von C. \nnach I. bach. Der Hilfe Suchende ist nicht - wie es § 107 BSHG für einen \nErstattungsanspruch gegen die Beklagte voraussetzt - von C. , sondern von \nS. nach I. bach verzogen.\n\n16\n\nUnter einem Verziehen i. S. des § 107 BSHG ist die Verlagerung des \nMittelpunkts der Lebensbeziehungen und begrifflich dementsprechend neben der \nAufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung \neines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort zu verstehen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003 \n- 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391.\n\n18\n\nUm von einem Verziehen ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche \nAufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings \nmuss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen \ngewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen \nund darf - worauf die Verwendung des Begriffs „nunmehr\" in § 107 BSHG schließen \nlässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt \nbegründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines „Umzugs\" unmittelbar in den \nZuständigkeitsbereich des Erstattungsberechtigten nicht hindernder Zusammenhang \nist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne \ndass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitlich tatsächliche \nAufenthalt an einem dritten Ort also vorübergehender Natur ist und keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründen. Maßgeblich ist dabei das objektive \nErscheinungsbild der aufeinanderfolgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im \nKostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003, a.a.O.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall ist nach den bekannten tatsächlichen Umständen davon \nauszugehen, dass der Hilfe Suchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C. mit \nder Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in S. am 1. September 2000 \naufgegeben hat. Infolge seiner Inhaftierung ab September 1999 hatte er offenbar \nseine „Zelte\" in C. abgebrochen und dachte - wie sich aus der Ummeldung Mitte \nOktober 1999 nach I. bach ergibt - auch nicht mehr daran, nach seiner \nInhaftierung nach C. zurückzukehren. Offenbar war auch sein Hab und Gut \nbereits anderweitig untergebracht worden - möglicherweise in der Wohnung seiner \nLebenspartnerin und seines Kindes in I. bach -.\n\n21\n\nAllerdings ist eine Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten nicht deshalb \nausgeschlossen, weil der Hilfesuchende zwischenzeitlich tatsächlich einen \nanderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt während seiner Inhaftierung in S. \nbegründet haben könnte. Denn am Ort der Justizvollzugsanstalt in S. konnte \nnach § 109 BSHG von vornherein ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des \nZuständigkeits- und Kostenerstattungsrechts rechtlich nicht begründet werden. \nLetztlich kann offenbleiben, ob aufgrund der Dauer der Inhaftierung von ca. neun \nMonaten bei objektiver Betrachtung bereits dort unabhängig von dieser rechtlichen \nWertung tatsächlich ein gewöhnlicher Aufenthalt vom Hilfe Suchenden begründet \nworden ist, weil er dort, nach dem er sich offenbar freiwillig gestellt hatte, den \nMittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hat.\n\n22\n\nDenn selbst wenn aufgrund seiner - nicht näher bekannten - Planungen bei \nseinem und dem bereits ca. einen Monat zuvor von seiner Lebensgefährtin und \nseinem Kind durchgeführten Auszug aus der Wohnung in C. ein unmittelbarer \nsachlicher Zusammenhang zu seinem späteren Einzug in die Wohnung in I. bach \nbestanden haben sollte, kann unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche \nzeitliche Zusammenhang für einen Umzug von C. nach I. bach nicht mehr \nfestgestellt werden. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Zeitdauer von ca. neun \nMonaten ist bei objektiver Betrachtung der aufeinanderfolgenden Aufenthalte der \nAufenthalt in der Justizvollzugsanstalt S. nicht vorübergehender Natur \ngewesen. Einen gesetzlichen Anhaltspunkt für die Frage, ab wann ein \nEinrichtungsaufenthalt zuständigkeitsunterbrechende Wirkung hat, gibt § 103 Abs. 3 \nSatz 3 BSHG.\n\n23\n\nOffen gelassen von BVerwG, Urteil vom 06. Februar \n2003, a.a.O..\n\n24\n\nDanach bewirkt die Unterbrechung eines Einrichtungsaufenthalts von mehr als \nzwei Monaten die dort geregelte Erstattungspflicht. Es erscheint im Rahmen des \nKostenerstattungsrechts sachangemessen, diese Regelung jedenfalls als \nAnhaltspunkt bei der Frage zu berücksichtigen, wann ein zeitlicher Zusammenhang \nbei einem Verziehen an einen neuen Wohnort bei zwischenzeitlich anderweitigem \nAufenthalt nicht mehr gegeben ist. Denn die Regelung knüpft an Einrichtungen im \nSinne des § 97 Abs. 2 BSHG an, soweit es um die Frage der Zuständigkeit für die \nLeistung von Sozialhilfe geht. § 97 Abs. 2 BSHG gilt nach dessen Abs. 5 aber auch \nfür Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter \nFreiheitsentziehung aufhalten. Nach dieser Vorschrift gilt u.a. auch die \nErstattungsregelung des § 103 BSHG entsprechend. Wegen der Verzahnung der \nZuständigkeitsregelungen mit denen der Kostenerstattung, die bei Aufenthalten in \nVollzugsanstalten auch in § 109 BSHG zum Ausdruck kommt, ist es angemessen, \ndie Frist des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG von zwei Monaten regelmäßig auch bei der \nEntscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob noch ein zeitlicher Zusammenhang \nbei einem Umzug in eine neue Wohnung vorliegt, wenn der bisherige gewöhnliche \nAufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergeht. \n\n25\n\nVgl. zum zeitlichen Zusammenhang auch Schellhorn, \nBSHG, 16. Auflage, § 107 Rn. 6; Fichtner, BSHG, \n2. Auflage, § 7 Rn. 8, Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, \n§ 107 Rn. 17; i.E. ebenfalls OVG Lüneburg, Urteil vom \n14. August 2002 - 4 LB 18/02 -, NDV-RD 2002, 108.\n\n26\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte vor, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine \nandere Bewertung rechtfertigen. Die Inhaftierung des Klägers war nicht auf möglichst \nbaldige Beendigung angelegt, sondern diente dem von ihm offenbar freiwillig \nangetretenen Vollzug der auf entsprechende Dauer angelegten Strafe. Bei objektiver \nBetrachtung handelte es sich nicht um eine zeitlich unwesentliche Unterbrechung \ndes Umzugs von C. nach I. bach, sondern um einen zeitlich bedeutenden und \noffenbar wegen des Beginns selbstbestimmten Lebensabschnitt des Hilfe \nSuchenden, der nicht nur kurzfristig vorübergehenden besonderen Bedingungen \nunterworfen war. \nHiernach kann offen bleiben, ob ein Aufenthaltswechsel im Sinne des § 107 BSHG \nbereits mit der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in C. stattgefunden hat, mit \nder Folge, dass der Hilfesuchende nicht innerhalb eines Monats im Sinn des § 107 \nAbs. 1 der Hilfe durch den Kläger bedurfte. Ein Aufenthaltswechsel im Sinne dieser \nVorschrift könnte erst dann vorliegen, wenn die Zuständigkeit des \nKostenerstattungspflichtigen nach § 97 beendet gewesen wäre - hier infolge der \nRegelung des § 97 Abs. 5 BSHG erst mit Beendigung der Inhaftierung.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-17/19-k-1819-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-17/19-k-1819-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287699","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.691247+00:00"}}