{"status":"available","doknr":"OLD287739","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0316.2L575.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"2 L 575/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der Antragstellerin die Kosten für ein Implanon in Höhe von \n300,00 EUR zu bewilligen.\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\n2. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab per Fax übermittelt \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäß \ngestellten Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die \nKosten für ein Implanon zu bewilligen,\n\n4\n\nist begründet.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO kann \ndas Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die \nAntragstellerin glaubhaft macht, dass sie einen Anspruch auf die begehrte \nFolge, hier die Bewilligung von Leistungen zur Familienplanung, hat \n(Anordnungsanspruch) und wenn eine Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint \n(Anordnungsgrund).\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nSie ist dringlich auf eine Entscheidung des Gerichts im Wege des \nEilverfahrens angewiesen. Die Antragstellerin ist gegenwärtig nicht \nzuverlässig gegen eine ungewollte Schwangerschaft geschützt. Sie ist \naufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, regelmäßig anzuwendende \nVerhütungsmittel wie die Pille verantwortungsvoll zu nutzen. Da sie die \nTragweite ungeschützten Sexualverkehrs nicht erkennen kann, ist akut zu \nbefürchten, dass die Antragstellerin erneut schwanger wird. Zwei Kinder sind \nbereits in Pflegefamilien untergebracht, im Dezember 2003 ist bei einer \nerneuten Schwangerschaft eine Abtreibung erforderlich geworden.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. \nGemäß § 36 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - werden die \nKosten für empfängnisverhütende Mittel übernommen, wenn diese ärztlich \nverordnet sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der \nFrauenarzt der Antragstellerin E. . I. hat der Antragstellerin am 15. März \n2004 ein Implanon verordnet.\nNach Auffassung des Gerichts wird § 36 Satz 2 BSHG durch § 38 Abs. 1 \nBSHG in der seit Anfang dieses Jahres geltenden Fassung nicht verdrängt. \nZwar bestimmt § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr, dass die Hilfen nach dem \nUnterabschnitt 4, zu dem auch § 36 BSHG gehört den Leistungen der \ngesetzlichen Krankenversicherung entsprechen; der Zusatz „soweit in diesem \nGesetz keine andere Regelung getroffen ist\", ist gestrichen worden. Dieser \nBefund vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber mit der \nEinbeziehung des § 24a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, \nwonach Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf \nVersorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, soweit sie ärztlich \nverordnet werden, einen Zustand geschaffen hat, in dem zwei nicht \ndeckungsgleiche Regelungen auf denselben Fall anzuwenden wären. Diesen \nKonflikt löst die Kammer dahin, dass sie § 36 Satz 2 BSHG als ergänzende \nSonderregelung für das Gebiet der Sozialhilfe zu Gunsten derjenigen \nversteht, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.\nDafür sprechen auch Sinn und Zweck der Leistungen der Sozialhilfe. Letztlich \nist der Sozialhilfeträger nämlich immer dann zur Leistungsgewährung \nzuständig, wenn der Hilfesuchende - wie hier - auf eine Verhütung zwingend \nangewiesen aber finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten aus dem \ngewährten Regelsatz zu zahlen. Dass die Antragstellerin die 300,00 EUR für \ndas Implanon nicht aus der ihr gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 438,00 EUR aufbringen kann, ist offensichtlich. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n10\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei \nWochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen zu.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe \nschriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, \n45879 Gelsenkirchen einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \nnicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n12\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich \njeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren \nDienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des \njeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und \ndes Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden \nAngelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht \nals Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden \nim Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von \nGewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur \nProzessvertretung befugt sind.\n\n13\n\nDer Beschluss zu 2. ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-16/2-l-575-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-16/2-l-575-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287739","retrieved":"2026-07-09 03:06:00.385058+00:00"}}