{"status":"available","doknr":"OLD287804","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0311.4L491.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"4 L 491/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert beträgt 162,50 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Antragstellerin schloss Ende 2000 an der Fachhochschule O. ein \nStudium im Fach Textildesign mit der Diplomprüfung ab. Sie studiert seit dem \nWintersemester 2001/02 an der Fachhochschule E. Kommunikationsdesign - \nGrafikdesign. Bei der Einschreibung wurde sie auf Grund des Erststudiums in das 5. \nSemester eingestuft. Das kommende Sommersemester ist für sie das 10. \nFachsemester; insgesamt befindet sie sich im 25. Hochschulsemester.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 2003 zog die Antragsgegnerin die \nAntragstellerin zu Studiengebühren in Höhe von 650 Euro heran. Die \nAntragsgegnerin stützt den Bescheid auf § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG und führt zur \nBegründung an, dass für die Antragstellerin wegen des abgeschlossenen \nErststudiums kein Studienkonto eingerichtet werden könne. \n\n4\n\nDie Antragsgegnerin wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Hochschule die \nGebühr im Einzelfall bei Vorliegen einer unbilligen Härte erlassen könne und erteilt \nhierzu weitere Informationen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin ferner \ndarauf hin, dass Zahlungsfrist der 1. Februar 2003 sei und ohne Zahlung keine \nRückmeldung vorgenommen würde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 10. Januar 2004 erhob die Antragstellerin Widerspruch \n(Beiakte Heft 1 Bl. 4 - I 4). Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (I 19) beantragte sie \nferner bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Hierüber hat die \nAntragsgegnerin bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden. \n\n6\n\nDie Antragstellerin versuchte, sich ohne Zahlung der Studiengebühr \nzurückzumelden. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde sie daraufhin mit \nBescheid vom 26. Februar 2004 exmatrikuliert. Die Antragstellerin stellte ferner \nAnträge auf Erlass der Studiengebühr, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. \nFebruar 2004 ablehnte (I 20). Hiergegen sowie gegen die Exmatrikulation erhob die \nAntragstellerin Widerspruch. \n\n7\n\nAm 1. März 2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie beruft sich vor allem auf den Schutz ihres Vertrauens, das \nZweitstudium gebührenfrei fortführen zu können. \n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 11. Dezember 2003 anzuordnen. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n11\n\nder Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDas Begehren der Antragstellerin ist in dem Sinne zu verstehen, wie es \nvorstehend unter I. wiedergegeben ist. Für die unter 1. bis 3. auf Blatt 1 der \nAntragsschrift aufgeführten Anträge ist das unzweifelhaft. Der Antragstellerin geht es \num die Aussetzung der Vollziehung. Einer besonderen Anordnung, der \nAntragstellerin ggfls. die zum Studium erforderlichen Papiere, das Semesterticket \nusw. auszuhändigen, bedarf es für den Fall des Erfolgs des Antrags im übrigen nicht, \nda die Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu als Folge der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid evident wäre und kein \nAnlass für die Annahme besteht, die Antragsgegnerin würde dieser Verpflichtung im \nFalle eines Erfolgs der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht nachkommen. \nDie Ausführungen auf S. 4 der Antragsschrift werden nicht dahin verstanden, dass \ndie Antragstellerin zugleich mit Blick auf den abgelehnten Erlassantrag eine \neinstweilige Anordnung begehrt. Nach dem Sinnzusammenhang scheint die \nAntragstellerin vielmehr davon auszugehen, sie benötige eine einstweilige \nAnordnung, um an einen „gültigen\" Studentenausweis, das Semesterticket usw. \n„heranzukommen\". Das ist jedoch - wie vorstehend aufgezeigt - nicht der Fall.\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n16\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die \nEntscheidung der Antragsgegnerin in dem nach § 80 Abs. 6 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen - und vom Antragsteller im \nWiderspruchsschreiben auch beantragten - Verfahrens nicht abgewartet hat. Denn \nes liegt die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO - in entsprechender \nAnwendung - vor. Zwar beabsichtigt die Antragsgegnerin nicht, die \nGebührenforderung im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Sie hat jedoch die \nRückmeldung der Antragstellerin und damit die Möglichkeit einer regulären \nFortsetzung des Studiums für die Antragstellerin von der Zahlung der Gebühr \nabhängig machen und damit Rechtsfolgen an die Nichtzahlung der Gebühr knüpfen, \ndie ebenso gewichtig sind wie eine Vollstreckung. Eine solche Fallgestaltung ist \nangesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) der \nin § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.\n\n17\n\nvgl. ähnlich für eine Gleichsetzung von Vollstreckung und Gebrauchmachen von \nErlaubnissen im Rahmen des § 80 Abs. 6: Kopp-Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, \nRdnr. 186 zu § 80 \n\n18\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n19\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Fall des § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, die \naufschiebende Wirkung anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO \n\n20\n\nvgl. zu dessen Anwendbarkeit als Entscheidungsmaßstab Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 851 \nsowie die zugehörige Fußnote 13\n\n21\n\nkommt diese Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - hier der Gebührenerhebung - \nbestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese \nVoraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor. Bei der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage erweist sich der Gebührenbescheid jedenfalls nicht als erkennbar \nrechtswidrig, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Im übrigen muss \neine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage einem etwaigen \nHauptsacheverfahren überlassen bleiben. \n\n22\n\nDer Gebührenbescheid kann sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur \nEinführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. \nJanuar 2003 - StKFG - in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Einrichtung \nund Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von \nGebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG-NRW - vom 17. September 2003, im \nfolgenden abgekürzt zitiert: RVO, stützen. \n\n23\n\nDass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den \nverschiedenen, einschlägigen Vorschriften der vorbezeichnenten Rechtsgrundlagen \nvorliegen, wird von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt und wird daher \nfür das vorliegende Verfahren ohne vertiefte Sachverhaltsüberprüfung auch seitens \ndes Gerichts unterstellt.\n\n24\n\nDie Gebührenpflicht der Antragstellerin besteht nicht etwa deshalb nicht, weil die \nRegelungen des StKFG und der RVO gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dabei \nist vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu zwingt, \nsämtliche Vorschriften des StKFG und der RVO einer rechtlichen Kontrolle zu \nunterziehen. Zu untersuchen ist nur, ob die Vorschriften, die für die Antragstellerin \neine Gebührenpflicht begründen, rechtlichen Bestand haben. Es mag dahinstehen, \nob einzelne andere Regeln des StKFG und der RVO rechtlichen Bedenken \nunterliegen. In der Presse \n\n25\n\nvgl. Rheinische Post, 4. Februar 2004\n\n26\n\nsind etwa die Regelungen über Bonusguthaben für die Arbeit in \nHochschulgremien und für Alleinerziehende als zu eng kritisiert worden. Hierbei \nhandelt es sich jedoch um Regelungen für einzelne abgrenzbare Gruppen von \nStudierenden; selbst wenn diese Regelungen für sich zu beanstanden wären, würde \ndaraus nicht die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelungen in StKFG und RVO folgen, \nsondern lediglich Korrekturbedarf an den Regelungen für die jeweils betroffenen \nGruppen. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch ohne \nBelang. Mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung und das Vorbringen der \nAntragstellerin bedarf es vielmehr nur der Prüfung, ob - zum einen - die \nGebührenerhebung für Studierende vom grundsätzlichen Ansatz her rechtmäßig ist \n(hierzu a.) und ob - zum anderen - für die Antragstellerin Vertrauensschutz \nhinsichtlich einer gebührenfreien Fortsetzung des Zweitstudiums besteht (hierzu b.). \nErstere Frage ist zu bejahen, letztere zu verneinen.\n\n27\n\na. Zu ersterer Frage hat das Gericht in zwei Beschlüssen vom heutigen Tage in \nanderen Verfahren ausgeführt, dass die Erhebung von Studiengebühren rechtlich \ngrundsätzlich nicht beanstandet werden kann, insbesondere nicht gegen \nhöherrangiges Recht verstößt. Das Gericht ist dabei den rechtlichen Überlegungen \ngefolgt, die das Bundesverwaltungsgericht zu Studiengebühren im Lande Baden-\nWürttemberg angestellt hat .\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ \n2002, 206 (207)\n\n29\n\nHierauf wird zur Vermeidung überflüssiger Ausführungen verwiesen.\n\n30\n\nb. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die \nÜberlegungen, die der Bayerische VGH in dem vom der Antragstellerin angeführten \nUrteil angestellt hat, sind auf die Lage im vorliegenden Verfahren nicht \nanwendbar.\n\n31\n\nDas Gericht hat in den o. a. Beschlüssen vom heutigen Tage zum Schutz des \nVertrauens von Langzeitstudenten (eines Erststudiums) auf die Beibehaltung der \nbisherigen gebührenfreien Studiermöglichkeit folgendes ausgeführt:\n\n32\n\n„Der Umstand, dass die Gebührenerhebung betreffend den Antragsteller auch an \nin der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, begründet - entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers - ebenfalls keine durchschlagenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Gebührenerhebung. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG werden für die \nBerechnung des Studienguthabens auch solche Semester berücksichtigt, in denen \nStudierende vor Inkrafttreten des StKFG an einer Hochschule im Geltungsbereich \ndes HRG eingeschrieben waren. Diese Regelung entfaltet eine sogenannte unechte \nRückwirkung\n\n33\n\nvgl. zum grundsätzlichen Verbot einer (echten) Rückwirkung und zur Abgrenzung \neiner (echten) Rückwirkung von der unechten Rückwirkung BVerwG, Urteil vom 25. \nJuli 2001, a. a. O, S. 210\n\n34\n\ndie grundsätzlich zulässig ist, sofern die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der \nRechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nichts anderes gebieten. Das ist \nnamentlich der Fall, wenn eine Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des \nBetroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit \ndem Interesse des Betroffenen ein höheres Gewicht zukommt. \n\n35\n\nvgl. BVerwG, ebenda\n\n36\n\nDer landesrechtliche Normgeber verfolgte mit der Einführung von \nStudiengebühren - als durchaus auch gewichtig zu qualifizierende - fiskalische Ziele \n\n37\n\nvgl. LT-Drs. 13/3023 S.1 und S. 19, Abs. 4 \n\n38\n\nund das Ziel, Studierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten \nStudium zu veranlassen. \n\n39\n\nebenda, S. 19 Abs. 5 \n\n40\n\nBeide Gesichtspunkte stehen für berechtigte gesetzgeberische Interessen. \nDemgegenüber konnte der Antragsteller nicht auf den Fortbestand einer zeitlich \nunbegrenzten Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen. \n\n41\n\nvgl. zu einem solchen Vertrauen im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 25. Juli \n2001, a.a. O, S. 210\n\n42\n\n... Vielmehr musste jedem Studierenden - zumal angesichts der im politischen \nRaum seit längerem geführten Diskussion - ungeachtet der früheren Rechtslage klar \nsein, dass der Gesetzgeber einer weit über die Regelstudienzeit hinausgehenden \nInanspruchnahme der Hochschulen auf Kosten der Allgemeinheit jederzeit auch \nGrenzen setzen konnte. \n\n43\n\nvgl. ebenda\n\n44\n\nMit Blick darauf, dass „Altstudierende\" ihr Studium begonnen und den \nStudienfortgang eingeteilt haben mochten unter der tatsächlichen Gegebenheit, dass \ndas Studium (bislang) auf Dauer gebührenfrei betrieben werden konnte, spricht \nallerdings einiges dafür, dass der Normgeber die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, \nsondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregeln einführen durfte. \n\n45\n\nvgl. zur Rechtswidrigkeit einer Zweitstudiengebühr für Studierende, die ihr \nZweitstudium bereits begonnen haben Bay. VGH, Entscheidungen vom 28. März \n2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris \n\n46\n\nIndessen hat der Normgeber dieses Erfordernis beachtet. Das StKFG ist am \nersten Tag nach der Verkündung am 31. Januar 2003 - mithin am 1. Februar 2003 - \nin Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an musste - auch wenn die RVO mit den \nEinzelheiten zur Berechnung des Studienguthabens erst später erlassen wurde - \njeder längere Zeit Studierende gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StKFG damit \nrechnen, dass bereits früher verbrachte Studienzeiten für das Eintreten der \nGebührenpflicht bedeutsam werden würden, und er hatte in jedem Fall zwei \nSemester Zeit, sich auf die zu erwartende Rechtslage einzustellen. Dieser Zeitraum \nfür eine „Umorientierung\" ist im übrigen tatsächlich noch länger, wenn namentlich der \nStudierende die - auch wiederholt anwendbare - Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 \nNr. 2 RVO nutzen kann. Damit steht Studierenden bei zielgerichtetem Studium eine \ngenügende Zeit zur Verfügung, ungeachtet der Neuregelungen das Studium ohne \nnennenswerte wirtschaftliche Hindernisse zum Abschluss zu bringen. Es ist nicht \ngeboten, zumal angesichts der sonst in StKFG und RVO noch vorgesehenen \nAusnahme- und Härtefallregelungen, weitergehende Übergangsfristen zu gewähren. \nZutreffend ist zwar, dass Studierende wie der Antragsteller angesichts der \nRegelungen zur Gebührenpflicht damit letztlich nur einen engen Spielraum für eine \n„Umorientierung\" haben. Sie müssen, wollen sie nicht das Studium aufgeben oder \nFinanzierungsmöglichkeiten für die Gebühren erschließen, möglichst zielstrebig auf \neinen Abschluss hinarbeiten. Darüber hinausgehendes gebietet der Grundsatz des \nVertrauensschutzes aber nicht. Im übrigen beschränkt sich die Motivation des \nlandesrechtlichen Normgebers nicht darauf, die Studierenden unter finanziellem \nDruck zu zielstrebigem Studieren anzuhalten. Es ging ihm zugleich darum, \ndiejenigen, die zwar - aus welchen Motiven auch immer - an der Hochschule \neingeschrieben sind, tatsächlich aber nicht aktiv studieren, von der Hochschule \nfernzuhalten oder ihnen eine Gegenleistung für die durch die \nHochschulangehörigkeit gewährten Vorteile abzufordern; denn „die unbegrenzte \nInanspruchnahme von Hochschulleistungen sei „weder bildungspolitisch zielführend \nnoch finanzpolitisch vertretbar\". \n\n47\n\nso LTDrs. 13/3023 S. 1\n\n48\n\n.... „\n\n49\n\nDiese Erwägungen sind auf die von den Regelungen des StKFG und der RVO \nerfassten Studierenden eines Zweitstudium ohne weiteres übertragbar. Das gilt auch \ngerade für die Antragstellerin und ihren persönlichen Studienverlauf. Die \nAntragstellerin befand sich bei Inkrafttreten des StKFG zu Beginn des siebenten \nFachsemesters des Studiengangs Kommunikationsdesign, Studienrichtung \nGrafikdesign, der eine Regelstudienzeit von acht Semestern aufweist. Allein bis zum \nEinsetzen der Studiengebührenpflicht standen ihr noch zwei weitere Semester - \ndamit insgesamt neun Fachsemester - für einen zügigen gebührenfreien \nStudienabschluss zur Verfügung. Für einen Vertrauensschutz, der Weitergehendes \ngewährleistet, besteht keine Grundlage. Bei entsprechendem Studienfortschritt \nhätten bei der Antragstellerin auch die Voraussetzungen für eine \nHärtefallentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO vorgelegen. Dass das - soweit \nersichtlich, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - nicht der Fall zu sein scheint, \nberuht darauf, dass die Antragstellerin die (einzigen beiden) Leistungsnachweise aus \ndem Hauptstudium, die Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomprojekt sind \n(vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang \nKommunikationsdesigm ... an der Fachhochschule E. vom 25. März 1997 idF \nvom 17. Mai 2002) weder bis zum siebenten Fachsemester noch in der folgenden \n„Übergangszeit\" erbracht hat. \n\n50\n\nÜber die Antragstellerin betreffende Härtegesichtspunkte im Sinne des § 14 \nRVO, die auch wirtschaftliche Umstände erfassen, braucht - nach den einleitenden \nAusführungen zu dem im vorliegenden Verfahren Begehrten - nicht entschieden zu \nwerden. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag \nauf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gesondert zu stellen. \n\n51\n\nSchließlich liegt auch keine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vor. \nEine solche liegt vor, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das \nkann nicht festgestellt werden. Zum einen hat die Antragstellerin ihre wirtschaftliche \nLage, die auch das Bestehen etwaiger Unterhaltsansprüche gegen die Eltern mit \numfassen würde, nicht konkret dargestellt, zum anderen dient die Abgabenerhebung \ngerade hochschulbezogenen Lenkungsinteressen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und orientiert sich zusätzlich an Nr. 7 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; insoweit werden ¼ der \nGebühr angesetzt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-11/4-l-491-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-11/4-l-491-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287804","retrieved":"2026-07-09 03:06:06.511430+00:00"}}