{"status":"available","doknr":"OLD287803","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0311.4L441.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"4 L 441/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert beträgt 162,50 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antragsteller studiert an der Universität E. im 11. Fachsemester \ndes Studiengangs Lehramt Mathematik Sekundarstufe II mit beruflicher \nFachrichtung. Die Regelstudienzeit für diesen Studiengang beträgt neun \nSemester. Er befindet sich insgesamt im 19. Hochschulsemester. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2004 wies die Antragsgegnerin den \nAntragsteller darauf hin, dass er gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nStudiengebühren von 650 Euro je Semester zu zahlen habe. Zur Begründung \nführte er an, dass der Antragsteller im Sommersemester 2004 die 1,5-fache \nRegelstudienzeit überschritten und demzufolge sein Studienguthaben im \nSommersemester 2004 vollständig verbraucht habe. Die Antragsgegnerin \nwies den Antragsteller darauf hin, dass zur Rückmeldung an der Universität \nE. vom Antragsteller für jedes weitere Semester seines Studiums neben \ndem Semesterbeitrag die fristgerechte Zahlung der Studiengebühr von jeweils \n650 Euro erforderlich sei. Die Antragsgegnerin erteilte ferner Hinweise zu \nHärte- und Erlassregelungen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch \nund bat um Bescheidung bis zum 26. Februar 2004, da andererseits \nvorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gesucht werden müsse. Zur \nBegründung des Widerspruchs führt der Antragsteller vor allem an, seine \nStudiendauer sei nicht unwesentlich dadurch verursacht worden, dass die \nPrüfungsordnungen in dem von ihm nunmehr gewählten Studiengang \nverändert worden seien. Die angerechneten Semesterzeiten seien übrigens \nan der Hochschule der Bundeswehr absolviert worden. Die Professoren der \nUniversität E. weigerten sich, Abschlussarbeiten in der Form der \nStaatsarbeit anzubieten. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin \nbislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden. \n\n5\n\nAm 24. Februar 2004 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er ist der Ansicht, Studiengebühren seien keine öffentlichen \nAbgaben oder Lasten iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Deshalb dürfe die \nRückmeldung nicht von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. \nFerner trägt er vor, innerhalb seiner Regelstudienzeit sei die Prüfungsordnung \ndreimal ohne „Bestandschutz\" für die Studenten geändert worden, was zu \nZeitverlusten - etwa wegen des Erfordernisses zusätzlicher Scheine und \nwegen anderer Schwerpunktsetzungen - geführt habe. Auch sei einem Prüfer \ndie Prüferlaubnis entzogen worden, was für ihn - den Antragsteller - die Folge \ngehabt habe, dass er das Prozedere für die Annahme als Prüfling bei einem \nanderen Prüfer habe wiederholen müssen. Auf die diesbezüglichen \nDarlegungen in der Antragsschrift wird Bezug genommen. \n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 13. Februar 2004 aufschiebende Wirkung hat, \n\n8\n\nhilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2004 wiederherzustellen, \n\n9\n\nhilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2004 anzuordnen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n11\n\nder Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, weil die Sache nicht \neilbedürftig sei; sie habe nämlich die Rückmeldefrist für den Antragsteller bis \nzum 12. März 2004 verlängert. Ferner habe der Antragsteller um gerichtlichen \nRechtsschutz nachgesucht, bevor die von ihm selbst erbetene Frist zur \nBescheidung des Widerspruchs verstrichen sei. Des Weiteren fehle es an \neinem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO. Dem Antragsteller drohe auch \nkeine Vollstreckung. Er werde zwar bei Nichtzahlung der Gebühr \nexmatrikuliert werden, ein Widerspruch dagegen werde aber aufschiebende \nWirkung haben, so dass der Antragsteller auch bei Nichtzahlung der Gebühr \nfaktisch weiter studieren könne. Eine Vollstreckung wegen der Gebühr sei \nnicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt. Im übrigen sei die \nGebührenerhebung rechtmäßig. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\n1. Die seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. März 2004 \nerbetene Verlängerung der Rückmeldefrist bis zum 20. März 2004 entzieht \nsich im Übrigen der Zuständigkeit bzw. Kompetenz des Gerichts und kann \ndaher nicht ausgesprochen werden. Da somit die Rückmeldefrist für den \nAntragsteller am 12. März 2004 abläuft, ist auch ein weiteres Zuwarten mit der \nEntscheidung, um dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur \nStellungnahme zu geben, nicht möglich.\n\n16\n\n2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers handelt es sich bei den erhobenen Studiengebühren um \nAbgaben iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Vermeidung überflüssiger \nDarlegungen wird zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 \n\n17\n\n6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 ff\n\n18\n\nzu Studiengebühren im Lande Baden-Württemberg Bezug genommen. \n\n19\n\n3. Der erste Hilfantrag bleibt - sofern er nicht als bloße \nFormulierungsalternative zum 2. Hilfsantrag verstanden werden soll - ohne \nErfolg, weil mit Blick auf sofort vollziehbare Bescheide iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung stattfinden kann. \n\n20\n\n4. Der zweite Hilfsantrag ist zulässig. \n\n21\n\nWeder die Verlängerung der Rückmeldefrist noch der Umstand, dass der \nAntragsteller die von ihm selbst erbetene Frist für die Bescheidung des \nWiderspruchs abgewartet hat, führt allein zur Unzulässigkeit des Antrags. \n\n22\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der \nAntragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin in dem nach § 80 Abs. 6 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen - und vom \nAntragsteller im Widerspruchschreiben auch beantragten - Verfahren nicht \nabgewartet hat. Denn es liegt die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 \nVwGO - in entsprechender Anwendung - vor. Zwar beabsichtigt die \nAntragsgegnerin nicht, die Gebührenforderung im Wege der Vollstreckung \nbeizutreiben. Sie wird jedoch die Rückmeldung des Antragstellers und damit \ndie Möglichkeit einer regulären Fortsetzung des Studiums für den \nAntragsteller von der Zahlung der Gebühr abhängig machen und damit \nRechtsfolgen an die Nichtzahlung der Gebühr knüpfen, die ebenso gewichtig \nsind wie eine Vollstreckung. Eine solche Fallgestaltung ist angesichts der \nRechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) der in § 80 \nAbs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.\n\n23\n\nvgl. ähnlich für eine Gleichsetzung von Vollstreckung und \nGebrauchmachen von Erlaubnissen im Rahmen des § 80 Abs. 6: Kopp-\nSchenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr. 186 zu § 80 \n\n24\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n25\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Fall des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und \nKosten, die aufschiebende Wirkung anordnen. In entsprechender Anwendung \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \n\n26\n\nvgl. zu dessen Anwendbarkeit als Entscheidungsmaßstab \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. \nAufl. 1998, Rdnr. 851 sowie die zugehörige Fußnote 13\n\n27\n\nkommt diese Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - hier der \nGebührenerhebung - bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen für eine \nAussetzung der Vollziehung liegen nicht vor. Bei der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage erweist sich der Gebührenbescheid jedenfalls nicht erkennbar als \nrechtswidrig, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Im übrigen \nmuss eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage einem \netwaigen Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.\n\n28\n\nDer Gebührenbescheid kann sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur \nEinführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren \nvom 28. Januar 2003 - StKFG - in Verbindung mit § 12 der Verordnung über \ndie Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie \nüber die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen \nund Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG-NRW \n- vom 17. September 2003, im folgenden abgekürzt zitiert: RVO, stützen. \n\n29\n\nDass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung \nnach den verschiedenen, einschlägigen Vorschriften der vorbezeichnenten \nRechtsgrundlagen vorliegen, wird vom Antragsteller selbst nicht substantiiert \nin Abrede gestellt und wird daher für das vorliegende Verfahren ohne vertiefte \nSachverhaltsüberprüfung auch seitens des Gerichts unterstellt; insbesondere \nwird ohne weitere - in diesem auf schnelle Entscheidung angelegten \nVerfahren auch nicht mögliche - Sachaufklärung davon ausgegangen, dass \nder Antragsteller bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 StKFG sowie der wohl \neinschlägigen §§ 2 ff. RVO kein Studienguthaben mehr aufweist. Der \nAntragsteller hat zwar darauf hingewiesen, er habe frühere \nHochschulsemester an einer Bundeswehrhochschule verbracht; \nmöglicherweise will er damit vortragen, die Berechnung des Studienkontos sei \nfalsch oder verstoße gegen höherrangiges Recht. Indessen hat der \nAntragsteller keine näheren Angaben zu seinem Studienverlauf gemacht, so \ndass dem Gericht gegenwärtig eine diesbezügliche Überprüfung schon im \nAnsatz nicht möglich ist. Im übrigen spricht einiges für die Rechtsansicht der \nAntragsgegnerin, dass eine Bundeswehrhochschule einer Hochschule iSd § 2 \nAbs. 1 RVO nicht gleichsteht, weil sie nämlich nicht ausschließlich für den \nöffentlichen Dienst ausbildet. Nähere Aufklärungen müssen gegebenenfalls in \neinem etwaigen Hauptsacheverfahren erfolgen. Soweit der Antragsteller \nErschwernisse durch Änderungen der Prüfungsordnungen und \norganisatorische Abläufe an der Hochschule für sein langes Studium \nheranziehen will, gilt entsprechendes. Welche konkreten Zeitverluste durch \nwelche konkrete Umstände herbeigeführt worden sein sollten, lässt sich \nseinem Vortrag nicht entnehmen. Im übrigen würde sich fragen, ob der Anfall \nder Studiengebühren hierauf beruht oder ob dies nicht deshalb der Fall ist, \nweil er früher - offenbar in einem anderen Studiengang - studiert hat. \nSchließlich spricht viel dafür, dass derartige Erschwernisse nicht zum Wegfall \nder Gebührenpflicht als solcher führen, sondern ggfls. im Rahmen eines \nHärtefalles ausgeglichen werden müssten. Einen Härtefallantrag hat der \nAntragsteller jedoch - soweit ersichtlich - nicht gestellt (vgl. hierzu noch \nunten). \n\n30\n\nIm übrigen gilt folgendes:\n\n31\n\nDie Gebührenpflicht des Antragstellers besteht nicht etwa deshalb nicht, \nweil die Regelungen des StKFG und der RVO gegen höherrangiges Recht \nverstoßen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende \nVerfahren nicht dazu zwingt, sämtliche Vorschriften des StKFG und der RVO \neiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Zu untersuchen ist nur, ob die \nVorschriften, die für den Antragsteller eine Gebührenpflicht begründen, \nrechtlichen Bestand haben. Es mag dahinstehen, ob einzelne andere Regeln \ndes StKFG und der RVO rechtlichen Bedenken unterliegen. In der Presse \n\n32\n\nvgl. Rheinische Post, 4. Februar 2004\n\n33\n\nsind etwa die Regelungen über Bonusguthaben für die Arbeit in \nHochschulgremien und für Alleinerziehende als zu eng kritisiert worden; \ngleicherweise ist die Gebührenerhebung für ein Zweitstudium ohne längere \nÜbergangszeiten für die Studierenden kritisiert worden, die sich bereits im \nZweitstudium befinden. \n\n34\n\nvgl. zu etwa erforderlichen Übergangsregelungen für ein Zweitstudium \nBay. VGH, Entscheidung vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - \njuris \n\n35\n\nHierbei handelt es sich jedoch um Regelungen für einzelne abgrenzbare \nGruppen von Studierenden; selbst wenn diese Regelungen für sich zu \nbeanstanden wären, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der \nGesamtregelungen in StKFG und RVO folgen, sondern lediglich \nKorrekturbedarf hinsichtlich der Regelungen für die jeweils betroffenen \nGruppen. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch \nohne Belang. \n\n36\n\nDie Vorschriften, die dem Antragsteller eine Gebührenpflicht auferlegen, \nwidersprechen nicht höherrangigem Recht. Mit Blick auf das Vorbringen des \nAntragstellers im Widerspruchsschreiben ist hierzu anzuführen:\n\n37\n\na) Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden landesrechtlichen \nVorschriften widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes \n(HRG). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG sind das Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem „konsekutiven \nStudiengang\", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, \nstudiengebührenfrei. Allerdings sieht § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG vor, dass das \nLandesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen vorsehen kann. Das bedeutet, \ndass der Landesgesetzgeber auch für diese Studiengänge Studiengebühren \nerheben kann, jedoch mit Maßgaben, die sich aus den Voraussetzungen des \n§ 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ergeben. Denn wenn dort Ausnahmen in besonderen \nFällen angeführt werden, bedeutet dies, dass eine Gebührenerhebung für das \nStudium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in \neinem „konsekutiven Studiengang\", der zu einem weiteren \nberufsqualifizierenden Abschluss führt, nur dann möglich ist, wenn eine \nFallgestaltung angetroffen wird, die sich vom Regelfall deutlich unterscheidet. \n\n38\n\n§ 1 Abs. 1 StKFG wiederholt für das Landesrecht die Regel des § 27 Abs. \n4 Satz 1 HRG. Die Gebührenpflicht auch für das Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem „konsekutiven \nStudiengang\", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, \nsetzt über §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 3 StKFG am Verbrauch eines sog. \nStudienguthabens - vereinfacht ausgedrückt an der Studiendauer - an. Eine \nGebührenpflicht tritt danach - ebenfalls vereinfacht ausgedrückt - etwa dann \nein, wenn die Studiendauer mehr als die 1 1/2- fache Regelstudienzeit \nbeträgt. Allerdings wird diese Regel vielfältig modifiziert. Ein \nStudiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Semesters führt \ngrundsätzlich zur Gewährung eines neuen Studienguthabens für das neue \nStudium (§ 2 Abs. 3 StKFG). Die Berechnung des Studienguthabens wird in \n§§ 2 bis 6 RVO näher geregelt; u. a. werden bestimmten Gruppen von \nStudierenden Bonusguthaben zugewiesen oder sonstige Vergünstigungen \ngewährt (vgl. §§ 9, 11 RVO); für Studierende, deren Berufsabschluss das \nAbsolvieren zweier Studiengange erfordert, gelten ebenfalls \nSonderregelungen (§ 8 RVO) wie für Teilzeitstudierende (vgl. § 6 Abs. 1 \nStKFG). Von der Gebührenpflicht sind ferner für bestimmte Gruppen von \nStudierenden Ausnahmen vorgesehen (§ 9 StKFG sowie § 13 RVO). \nSchließlich ermöglicht § 14 RVO die Berücksichtigung von Härten. \n\n39\n\nMit Blick auf § 27 Abs. 4 HRG kann - zusammenfassend - gesagt werden, \ndass der Landesgesetzgeber das Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem „konsekutiven \nStudiengang\", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, \ngebührenfrei belässt, eine Gebührenpflicht aber für die Gruppe der \nLangzeitstudierenden einführt und dabei eine Reihe modifizierender Regeln \nbereitstellt, ab wann ein Studierender ein Langzeitstudierender ist. Mit dieser \nAusgestaltung wird der landesrechtliche Normgeber noch dem \nbundesrechtlichen Gebot gerecht, das Studium im Regelfall gebührenfrei zu \nbelassen. Denn die Gebührenpflicht trifft nur Studierende, die sich von der \nüberwiegenden Zahl der Studierenden durch die lange Zeitdauer ihres \nStudiums abheben und hierfür überdies - nach der Ansicht des Normgebers - \nkeine eine Begünstigung erheischende Gründe für sich haben. In einer so \nverstandenen langen Studiendauer kann ein Ausnahmegrund im Sinne des § \n27 Abs. 4 Satz 2 HRG gesehen werden; der Kern der \nStudiengebührenfreiheit, den § 27 Abs. 4 HRG schützen will, bleibt damit \nerhalten.\n\n40\n\nb) Dass die Erhebung von Studiengebühren für „Langzeitstudierende\" \ngrundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen kann, haben schon \ndas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 (207)\n\n42\n\nsowie der VGH Baden-Württemberg \n\n43\n\nvgl. Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DÖV 2000, 874 (876 f)\n\n44\n\nentschieden. Auf die Erwägungen, die hierzu in diesen Entscheidungen \nangeführt worden sind, nimmt das Gericht zur Vermeidung überflüssiger \nWiedergaben auch bezüglich der Regelungen in StKFG und RVO Bezug. \nWas dort ausgeführt ist, kann - vorbehaltlich einer näheren rechtlichen \nÜberprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - auch auf die nach \ndem StKFG und der RVO eingeführten Gebühren angewandt werden, soweit \nsich die Gebührenpflicht letztlich für Langzeitstudierende konkretisiert. \nNamentlich ist nicht ersichtlich, dass Studierenden nach den für Nordrhein-\nWestfalen nunmehr geltenden Normen durch die Studiengebühren \nunüberwindliche soziale Barrieren bezüglich ihre Studiums errichtet würden. \nZum einen ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss \nund das Studium in einem „konsekutiven Studiengang\", der zu einem weiteren \nberufsqualifizierenden Abschluss führt, weiterhin grundsätzlich gebührenfrei; \nzum anderen hat der Normgeber nicht nur etwa das Studium innerhalb der \nRegelstudienzeit gebührenfrei belassen, sondern auch einen zusätzlichen \nZeitraum, der überschlägig etwa einer halben Regelstudienzeitdauer \nentspricht. Hinzu tritt, dass durch Sonderregeln für Studiengangwechsler und \nStudierende, die notwendig in zwei Studiengängen studieren, sowie \nBonusregeln für bestimmte Gruppen von Studierenden, Ausnahme- und \nHärteregeln die Erschwerungen für die Bewältigung des Studiums durch die \nEinführung der Studiengebühren abgemildert und verträglich ausgestaltet \nsind. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung \nwegen eines Verstoßes der Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung \ngegen Art. 12 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen.\n\n45\n\nc) Der Umstand, dass die Gebührenerhebung betreffend den Antragsteller \nauch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, begründet - \nentgegen der Ansicht des Antragstellers - ebenfalls keine durchschlagenden \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Gemäß § 6 Abs. 1 \nSätze 2 und 3 StKFG werden für die Berechnung des Studienguthabens auch \nsolche Semester berücksichtigt, in denen Studierende vor Inkrafttreten des \nStKFG an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG eingeschrieben \nwaren. Zu diesen Hochschulen dürfte - vorbehaltlich einer abschließenden \nKlärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - auch eine \nBundeswehrhochschule zählen. Denn die Hochschulen der Bundeswehr \nzählen zumindest zu den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen \nim Sinne des §§ 70 Abs. 1, 1 Satz 2 HRG.\n\n46\n\nvgl. so ausdrücklich Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl., 2002, Rdnr. \n2 zu § 73, unter Rückgrif auf die Argumentation des OVG NRW, Urteil vom \n27. November 1996 - 25 A 1189/93 - , WissR 1997, 165 (166 f), mit Bezug auf \neine Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n\n47\n\nDie Regelungen des StKFG und der RVO entfalten eine sogenannte \nunechte Rückwirkung\n\n48\n\nvgl. zum grundsätzlichen Verbot einer (echten) Rückwirkung und zur \nAbgrenzung einer (echten) Rückwirkung von der unechten Rückwirkung \nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O, S. 210\n\n49\n\ndie grundsätzlich zulässig ist, sofern die Grundsätze des \nVertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nichts \nanderes gebieten. Das ist namentlich der Fall, wenn bei einer Abwägung \nzwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung \nder Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit dem Interesse des \nBetroffenen ein höheres Gewicht zukommt. \n\n50\n\nvgl. BVerwG, ebenda\n\n51\n\nDer landesrechtliche Normgeber verfolgte mit der Einführung von \nStudiengebühren - als durchaus auch gewichtig zu qualifizierende - fiskalische \nZiele \n\n52\n\nvgl. LT-Drs. 13/3023 S.1 und S. 19, Abs. 4 \n\n53\n\nund das Ziel, Studierende zu einem stringenteren und \nergebnisorientierten Studium zu veranlassen. \n\n54\n\nebenda, S. 19 Abs. 5 \n\n55\n\nBeide Gesichtspunkte stehen für berechtigte gesetzgeberische \nInteressen. Demgegenüber konnte der Antragsteller nicht auf den Fortbestand \neiner zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen. \n\n56\n\nvgl. zu einem solchen Vertrauen im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 25. \nJuli 2001, a.a. O, S. 210\n\n57\n\nEin solches Vertrauen lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa \ndaraus herleiten, dass das Gesetz über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 noch in § 10 vorsah, dass für \nein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium \nin einem „konsekutiven Studiengang\", der zu einem weiteren \nberufsqualifizierenden Abschluss führt, ausnahmslos keine Studiengebühren \nerhoben würden (vgl. zur Motivation hierzu LT-Drs. 12/4243 S. 161). Vielmehr \nmusste jedem Studierenden - zumal angesichts der im politischen Raum seit \nlängerem geführten Diskussion - ungeachtet der früheren Rechtslage klar \nsein, dass der Gesetzgeber einer weit über die Regelstudienzeit \nhinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschulen auf Kosten der \nAllgemeinheit jederzeit auch Grenzen setzen konnte. \n\n58\n\nvgl. ebenda\n\n59\n\nMit Blick darauf, dass „Altstudierende\" ihr Studium begonnen und den \nStudienfortgang eingeteilt haben mochten unter der tatsächlichen \nGegebenheit, dass das Studium (bislang) auf Dauer gebührenfrei betrieben \nwerden konnte, spricht allerdings einiges dafür, dass der Normgeber die \nGebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- \nund Härteregeln einführen durfte. \n\n60\n\nvgl. zur Rechtswidrigkeit einer Zweitstudiengebühr für Studierende, die ihr \nZweitstudium bereits begonnen haben Bay. VGH, Entscheidungen vom 28. \nMärz 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris \n\n61\n\nIndessen hat der Normgeber dieses Erfordernis beachtet. Das StKFG ist \nam ersten Tag nach der Verkündung am 31. Januar 2003 - mithin am 1. \nFebruar 2003 - in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an musste - auch \nwenn die RVO mit den Einzelheiten zur Berechnung des Studienguthabens \nerst später erlassen wurde - jeder längere Zeit Studierende gemäß § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 StKFG damit rechnen, dass bereits früher verbrachte \nStudienzeiten für das Eintreten der Gebührenpflicht bedeutsam werden \nwürden, und er hatte zwei Semester Zeit, sich auf die zu erwartende \nRechtslage einzustellen. Dieser Zeitraum für eine „Umorientierung\" ist im \nübrigen tatsächlich noch länger, wenn namentlich der Studierende die - auch \nwiederholt anwendbare - Härtfallregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO nutzen \nkann. Damit steht Studierenden bei zielgerichtetem Studium eine genügende \nZeit zur Verfügung, ungeachtet der Neuregelungen das Studium ohne \nnennenswerte wirtschaftliche Hindernisse zum Abschluss zu bringen. Es ist \nnicht geboten, zumal angesichts der sonst in StKFG und RVO noch \nvorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen, weitergehende \nÜbergangsfristen zu gewähren. Zutreffend ist zwar, dass Studierende wie der \nAntragsteller angesichts der Regelungen zur Gebührenpflicht damit letztlich \nnur einen engen Spielraum für eine „Umorientierung\" haben. Sie müssen, \nwollen sie nicht das Studium aufgeben oder Finanzierungsmöglichkeiten für \ndie Gebühren erschließen, möglichst zielstrebig auf einen Abschluss \nhinarbeiten. Darüber hinausgehendes gebietet der Grundsatz des \nVertrauensschutzes aber nicht. Im übrigen beschränkt sich die Motivation des \nlandesrechtlichen Normgebers nicht darauf, die Studierenden unter \nfinanziellem Druck zu zielstrebigem Studieren anzuhalten. Es ging ihm \nzugleich darum, diejenigen, die zwar - aus welchen Motiven auch immer - an \nder Hochschule eingeschrieben sind, tatsächlich aber nicht aktiv studieren, \nvon der Hochschule fernzuhalten oder ihnen eine Gegenleistung für die durch \ndie Hochschulangehörigkeit gewährten Vorteile abzufordern; denn „die \nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen sei „weder \nbildungspolitisch zielführend noch finanzpolitisch vertretbar\". \n\n62\n\nso LTDrs. 13/3023 S. 1\n\n63\n\nd) Auch liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende \nUngleichbehandlung darin, dass Studierende, die nach Inkrafttreten des \nStKFG die Fachrichtung wechselten, ein neues „Bonusguthaben\" erhielten, \nwährend das für Studierende, die die Fachrichtung vor Inkrafttreten des \nGesetzes gewechselt hätten, nicht der Fall sei. Hierzu ist vorab zu bemerken, \ndass dieser Gesichtspunkt für den Antragsteller für die Entscheidung des \nvorliegenden Falles ohne rechtliche Bedeutung ist. Der Antragsteller hat den \nStudiengangwechsel - soweit ersichtlich - nicht vor Beginn des dritten \nSemesters vollzogen, so dass ihm in keinem Fall ein neues Studienguthaben \ngemäß § 2 Abs. 3 StKFG zusteht. \n\n64\n\nNur vorsorglich - für den vorliegenden Fall nicht entscheidend - wird noch \nerwähnt, dass zweifelhaft ist, ob die vorstehend geäußerte Rechtsansicht des \nAntragstellers zutreffend ist, dass also in Wirklichkeit kein Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Berechnung des Studienguthabens bei \nStudiengangwechseln wird - soweit ersichtlich und soweit nicht Sonderfälle \nvorliegen, vgl. § 5 ff RVO - in § 2 Abs. 3 StKFG sowie in § 2 Abs. 1 Sätze 4, § \n3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 3 RVO geregelt. Zwar \nsind diese Vorschriften so verwickelt formuliert, dass sie teilweise \nunverständlich sind (insbesondere § 4 Abs. 2 RVO), so dass sich die Frage \nstellen mag, ob die Einzelregelungen wegen Verstoßes gegen das Gebot \neiner minimalen Normklarheit nichtig sind und ob diese Teilnichtigkeit dazu \nführt, dass auch zusammenhänge weitere Regelungen zur Berechnung des \nStudienguthabens davon berührt werden; jedoch ändert das nichts an der \ngrundsätzlichen Gebührenpflicht. Allerdings ist den genannten Vorschriften \nunmittelbar nicht zu entnehmen, dass die Regel des § 2 Abs. 3 StKFG nicht \nallgemein gelten soll, wonach bei Studiengangwechseln bis zu Beginn des \ndritten Hochschulsemesters stets erneut ein vollständiges Studienguthaben \ngewährt wird, sofern nicht qualifizierte Ausnahmen vorliegen, weil etwa - wie \nin § 4 Abs. 1 RVO geregelt - z. B. Leistungsnachweise aus dem \nabgebrochenen Studium anerkannt werden. Soweit im Erlass des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 10. November 2003 unter 3. eine andere Rechtsansicht \nvertreten wird, ist zu bemerken, dass die Auslegung, die allein an dem Wort \n„erneut\" in § 2 Abs. 3 StKFG ansetzt, schon für sich allein nicht tragfähig sein \ndürfte. Dem widerspricht die innere Systematik der Regelungen. Soll \nStudierenden die in der Vergangenheit verbrachte Studienzeit (unecht \nrückwirkend) für die Berechnung des gegenwärtigen Studienkontos \nangerechnet werden, kann dies nur nach den Regeln geschehen, die für die \nBerechnung der Studienkonten in StKFG und RVO vorgesehen sind; dazu \nzählt auch § 2 Abs. 3 StKFG. \n\n65\n\ne) Ebenso unbeachtlich ist in rechtlicher Hinsicht, dass der Normgeber für \ndie Berechnung des Studienguthabens auch auf Studienzeiten abhebt, die in \nanderen Bundesländern gebührenfrei verbracht worden sind. Für \nStudienzeiten in anderen Bundesländern gilt das entsprechend, was oben \nschon mit Blick auf Studienzeiten vor Inkrafttreten des StKFG angeführt \nworden ist. Die Regelungen zur Berechnung des Studienguthabens entfalten \nunechte Rückwirkung mit Blick auf alle im Bereich des HRG verbrachten \nHochschulsemester, die jedoch zulässig ist. \n\n66\n\nf) Ihn betreffende Härtegesichtspunkte im Sinne des § 14 RVO, die auch \nwirtschaftliche Umstände erfassen, hat der Antragsteller nicht konkret \ndargelegt. Die Berücksichtigung von Härtegründen im Sinne des § 14 RVO \nsetzt im übrigen einen Härtefallantrag an die Hochschule voraus - hierüber ist \nder Antragsteller auch informiert worden - und berührt die grundsätzliche \nGebührenpflicht nicht. Gegenwärtig besteht schon verfahrensrechlich kein \nAnlass, über das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 14 RVO zu \nentscheiden.\n\n67\n\nSchließlich liegt auch keine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nvor. Eine solche liegt vor, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen \neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hätte. Das kann nicht festgestellt werden. Zum einen hat der \nAntragsteller seine wirtschaftliche Lage nicht konkret dargestellt, zum anderen \ndient die Abgabenerhebung gerade hochschulbezogenen \nLenkungsinteressen. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n69\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und orientiert sich zusätzlich an Nr. 7 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; insoweit werden ¼ der \nGebühr angesetzt.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-11/4-l-441-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-11/4-l-441-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287803","retrieved":"2026-07-09 03:06:06.389428+00:00"}}