{"status":"available","doknr":"OLD287915","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0305.3K6081.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"3 K 6081/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nFrau C. N. und ihre beiden Kinder N1. und C1. erhielten durch das \nSozialamt der Beklagten ab 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften \ndes Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Im Mai 1996 stellte das Sozialamt die \nLeistungen ein, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sich Frau N. und ihre \nKinder ab dem 07. April 1996 im dortigen Frauenhaus aufhielten. Unter dem \n11. Mai 1996 begründete Frau N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. und zog \nmit ihren Kindern in die V. Straße 2 a. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 1996 bat die Klägerin beim Sozialamt der Beklagten \num Kostenerstattung wegen Umzugs gem. § 107 BSHG. Sie führte aus, seit dem \n15. April 1996 gewähre sie als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz. Die Sozialhilfe sei erstmalig am 15. April 1996 \nbeantragt worden. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfänger sei \nzuvor E. gewesen. Da die Hilfegewährung innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel erforderlich gewesen sei, werde um Anerkennung des \nErstattungsanspruchs sowie um die Angabe gebeten, in welchen Zeitabständen \nabgerechnet werden solle.\n\n4\n\nUnter dem 28. Mai 1998 teilte das Sozialamt der Beklagten nach einer Mahnung der \nKlägerin vom 14. Oktober 1997 mit, sie erkenne aufgrund des Antrags vom \n23. Juli 1996 die Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis zum \n30. April 1998 an, soweit Sozialhilfe außerhalb einer Einrichtung im gesetzlichen \nUmfang zu gewähren sei, Drittverpflichtete nicht herangezogen werden könnten, und \ndie Aufwendungen, bezogen auf einen Zeitraum bis zu 12 Monaten, nicht unter der \nBagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG liegen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. April 2001 nahm die Klägerin Bezug auf das Schreiben \nvom 28. Mai 1998 und bezifferte ihren Erstattungsanspruch auf insgesamt \n30.385,48 DM. Beigefügt war eine auf die Monate Mai 1996 bis April 1998 reichende \nAufstellung über die von der Klägerin geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nFamilie N. . \n\n6\n\nNachdem das Sozialamt der Beklagten unter dem 09. August 2001 darauf \nhingewiesen hatte, hinsichtlich der Erstattung von Kosten für das Jahr 1996 sei \nVerjährung eingetreten und bzgl. der späteren Zeiträume um ergänzende Angaben \ngebeten hatte, forderte die Klägerin unter dem 15. Oktober 2001 die Erstattung eines \nGesamtbetrages in Höhe von 20.513,03 DM für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis \nzum April 1998. Diesen Betrag überwies der Beklagte unter dem 23. Oktober \n2001.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 06. November 2001 führte die Klägerin aus, gem. § 113 des \nX. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB X - verjährten Erstattungsansprüche in vier \nJahren nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der erstattungsberechtigte \nLeistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers \nüber dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Da die Beklagte erst mit \nSchreiben vom 28. Mai 1998 den Erstattungsanspruch anerkannt habe, sei der \nErstattungsanspruch erst nach vier Jahren, also frühestens im Jahr 2002 verjährt. Es \nwerde deshalb gebeten, die Kosten für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezem- \nber 1996 in Höhe von 9.870,45 DM zu erstatten. Unter dem 12. November 2001 \nlehnte die Beklagte die Erstattung des für 1996 geforderten Betrages ab. Sie führte \naus, die Verjährungsfrist beginne nicht mit dem Kostenanerkenntnis. Der Klägerin sei \nbereits im Jahr 1996 eindeutig klar gewesen, dass nur die Erstattungspflicht der \nBeklagten in Betracht komme. Die Neuregelung des § 113 SGB X sei in der von der \nKlägerin interpretierten Form auf das Sozialhilferecht nicht anwendbar. Deshalb \nwerde die Erstattung abgelehnt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe \nim Jahr 1996 zwar die Erstattungspflicht der Beklagten vermutet, Sicherheit aber erst \naus dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 erlangt. Nach § 120 Abs. 2 SGB \nX in der Fassung des Artikels 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes sei die \nNeuregelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf alle Erstattungsverfahren \nanzuwenden, die am 01. Juni 2000 noch abschließend entschieden gewesen seien. \nInfolgedessen bestehe aufgrund dieser Neuregelung eine Anknüpfung der \nVerjährungsfrist an das Kalenderjahr, in dem die Klägerin von der Entscheidung der \nBeklagten über die Erstattung Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen handele es sich bei \ndem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 um ein Anerkenntnis im Sinne des \n§ 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. - BGB -, das infolge der Regelung in § 113 \nAbs. 2 SGB X die Verjährung unterbrochen habe. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zur Zahlung von 9.870,45 DM zzgl. Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach \n§ 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom \n09. Juni 1998 seit dem 26. April 2001 zu verurteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt Bezug auf den vorprozessualen Schriftverkehr und führt weiter aus, \ndie Klägerin habe durch den Umzug der Familie N. von E. nach L. \nKenntnis über die grundsätzliche Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt. Diese \naus den Natur der Sache entstehenden Kostenerstattungspflicht bedürfe keiner \nausdrücklichen Bestätigung oder Anerkennung. Es reiche vielmehr aus, dass der \nkostenpflichtige Träger seinerseits Kenntnis über die dem Grunde nach bestehende \nErstattungspflicht erlange. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit der Neuregelungen von \n§§ 111 und 113 SGB X auf das Verhältnis von Sozialhilfeträgern abzulehnen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Klageforderung. Die \nBeklagte hat sich mit Recht auf die Verjährung des Anspruchs berufen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem \nSchreiben vom \n12. November 2001, mit der diese die Erstattung der im Jahr 1996 geleisteten Hilfe \nzum Lebensunterhalt abgelehnt hat. Die hiergegen erhobenen Einwände der \nKlägerin greifen nicht durch.\n\n16\n\nDie Klägerin kann sich insbesondere nicht auf die Neufassung der Regelung \nüber die Verjährung in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die unmittelbar an die \nNeufassung des \n§ 111 Satz 2 SGB X anknüpft, berufen. Beide Regelungen sollen nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Fälle erfassen, in denen \nverschiedene Leistungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten Entscheidungen über \nihre Leistungspflicht gegenüber einem berechtigten Bürger treffen und sich deshalb \nErstattungsansprüche eines Leistungsträgers gegen einen anderen Leistungsträger \nergeben. \n\n17\n\nDas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu im \n\n18\n\nUrteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, S. \n64 - \n\n19\n\nausgeführt:\n\n20\n\n„Für den vorliegenden, für das Sozialhilferecht typischen Fall des \nErstattungsstreits zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der \nSozialhilfe passt diese Regelung ersichtlich nicht. Denn in diesem Fall hat der Kläger \nals örtlicher Träger der Sozialhilfe eine Entscheidung über die Leistungsgewährung \ngegenüber dem Hilfeempfänger getroffen. Eine Entscheidung des Beklagten als \nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe über eine eigene Leistungspflicht gegenüber dem \nHilfeempfänger erfolgt nicht und kann gemäß der aus dem BSHG und dem \neinschlägigen Lande-srecht folgende Strukturen der Zuständigkeiten des örtlichen \nTrägers einerseits und des überörtlichen Trägers andererseits auch nicht erfolgen. \nAuf Fälle der vor-liegenden Art ist deshalb § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei \nVerständnis des Wortlauts entsprechend dem Regelungswillen des Gesetzgebers \nnicht anwendbar...\nDaraus folgt aber nicht, dass es für Fälle der vorliegenden Art eine Verjährungsfrist \nnicht gäbe. § 113 Abs. 1 SGB X n. F. ist vielmehr zu entnehmen, dass der \nGesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für \nErstattungsansprüche festhalten wollte. Da lediglich die Bestimmung des Beginns \nder Verjährungsfrist durch das „Herüberziehen\" der Definition des Zeitpunkts aus § \n111 Satz SGB X n. F. für Fälle der vorliegenden Art nicht passt, ist § 113 Abs. 1 Satz \n1 SGB X seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in Fällen der \nvorliegenden Art, in denen der auf Erstattung in Anspruch genommene \nLeistungsträger eine Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem \nLeistungsempfänger nicht trifft, weiterhin wie § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auch den \nZeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs abzustellen ist.\" \n\n21\n\nDiese Rechtsgrundsätze, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf \ndas Verhältnis zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Sozialhilfe \nherausgearbeitet hat, gelten auch für Erstattungsansprüche zwischen mehreren \nörtlichen Trägern der Sozialhilfe, wie sie vorliegend geltend gemacht werden. Die \nFortgeltung der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche zwischen \nörtlichen Sozialhilfeträgern haben auch die 19. Kammer des erkennenden Gerichts \n\n22\n\nUrteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 7084/00 - NdV-Rd \n2003, Seite 42 \n\n23\n\nund das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem\n\n24\n\nUrteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 - FEVS 54, \nSeite 564 -\n\n25\n\nausdrücklich bestätigt.\n\n26\n\nDie Kammer geht mit diesen Entscheidungen sicher davon aus, dass der \nBundesgesetzgeber mit der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X eine Änderung \nder Verjährungsvorschriften bzgl. der Erstattungsansprüche zwischen \nSozialhilfeträgern gerade nicht herbeiführen wollte. Die in der Literatur hierzu \ngeäußerten gegenteiligen Auffassungen\n\n27\n\nvgl. Schwabe, die Auswirkungen der Rechtsänderungen \nin den § 111 und § 113 SGB X zum 01.01.2001 auf \nErstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 \nff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung \nzwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 103 ff. BSHG, \nZeitschrift für das Fürsorgewesen 2001 Seite 81; Zeitler, \nAusschluss-frist und Verjährung von \nKostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der \nSozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfen nach dem \nBSHG, SGB VIII oder SGB X, NdV 2003, Seite 138,\n\n28\n\ndie wegen des Wegfalls einer Regelung in § 113 Abs. 1 SGB X auf die \nallgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgreifen \nwollen, überzeugen nicht. Denn unabhängig davon, dass, wie dargelegt, der \nGesetzgeber ausweislich der in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien die \nVerjährungsfrist gerade nicht ändern wollte, folgt aus der Neufassung des § 113 Abs. \n1 SGB X allenfalls, das nunmehr für den Erstattungsanspruch nach § 107 SGB X \neine Verjährungsregelung im X. Buch des Sozialgesetzbuchs bei den allgemeinen \nRegelungen über Erstattungsansprüche nicht mehr vorhanden ist. Dies allein führt \naber - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin und der genannten Stellen in der \nLiteratur - nicht zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs. Die Kammer verweist vielmehr auf die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts \n\n29\n\n- Urteil vom 17. Juni 1999 - B 3 KR 6/99 R-FEVS 51, \nSeite 259 - \n\n30\n\ndie ausdrücklich davon ausgeht, dass die sozialrechtlichen Beziehungen \nöffentlich-rechtlich geprägt sind und deshalb die Anwendung zivilrechtlicher \nVorschriften im Sozialrecht generell unter den Vorbehalt stellt, dass sich aus \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen, Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder \nBesonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt. Das \nBundessozialgericht hat deshalb in der genannten Entscheidung § 45 SGB I als \nAusdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im \nSozialrecht gewertet und bei Fehlen einer konkreten Verjährungsvorschrift zur \nWahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung dieser allgemeinen \nsozialrechtlichen Verjährungs-vorschrift gefordert. Die Kammer sieht keine \nVeranlassung, für den hier in Rede stehenden Erstattungsrechtsstreit hiervon \nabzuweichen. \n\n31\n\nDie Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung auch nicht darauf \nberufen, die Verjährung sei durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 in \nAnwendung der ehemaligen Fassung des § 208 BGB unterbrochen worden. Bei dem \nSchreiben handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB.\n\n32\n\nFür diese Auffassung ist entscheidend, dass ein Schuldner im Sinne dieser \nVorschrift nur dann eine Anerkenntnis ausspricht, wenn er sein Bewusstsein von dem \nBestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt. Das setzt mit anderen \nWorten voraus, dass die Erklärung des Schuldners nicht nur in dem Bewusstsein \nerfolgen muss, aufgrund der eindeutigen Formulierung den Forderungsinhaber von \neinem Verhalten abzubringen, das eine etwa drohende Verjährung unterbricht. Die \nErklärung des Anerkenntnisses muss vielmehr in der Form vorbehaltlos erklärt \nwerden, dass nicht nur die tatsächlichen Umstände anerkannt werden, aus denen die \nForderung herzuleiten ist, sondern der Schuldner muss erkennbar auch daraus die \nFolgerung seiner Verpflichtung gezogen haben und dies auch zum Ausdruck \nbringen.\n\n33\n\nFür eine solche vorbehaltlose Anerkennung einer Zahlungspflicht der Beklagten \ngenügt die Aussage des Schreibens vom 28. Mai 1998 nicht. Das wäre nämlich nach \nden vorher dargelegten Maßstäben nur der Fall, wenn der Beklagte das Bestehen \ndes Anspruches vorbehaltlos \n\n34\n\nvgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 1999, \naao.\n\n35\n\nanerkannt hätte. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Schreiben, das die \nAnerkennung enthalten soll, ergibt, dass der Schuldner ohne Einschränkung das \nBestehen der Forderung nicht nur tatsächlich, sondern auch in ihren rechtlichen \nVoraus-setzungen erkennbar akzeptiert hat. Davon kann schon nach dem Wortlaut \ndes Schreibens vom 28. Mai 1998 nicht ausgegangen werden, da das - allerdings als \nAnerkenntnis formulierte - Schreiben ausdrücklich unter der Voraussetzung steht, \ndass die Sozialhilfe außerhalb einer Einrichtung im gesetzlichen Umfang zu ge-\nwähren ist, Drittverpflichtete nicht herangezogen werden können und die An-\nforderungen, bezogen auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, nicht unter der \nBagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG liegen.\n\n36\n\nInsbesondere die Bezugnahme auf die Bagatellgrenze, die gesetzliche \nVoraussetzung dafür ist, dass der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden \nkann, macht deutlich, dass die Beklagte gerade nicht auf den Nachweis der \ntatsächlich in hinreichendem Umfang erbrachten Hilfeleistungen durch die Klägerin \nverzichten wollte. Das wird noch dadurch bestätigt, dass die Notwendigkeit der \nEinhaltung der Bagatellgrenze in dem Antwortschreiben der Beklagten in Fettdruck \nerfolgt ist und sich schon aus der äußerlichen Gestaltung des Schreibens ergibt, \ndass die Beklagte auf der Einhaltung der Bagatellgrenze - und damit der Prüfung, ob \ndie damit verbundenen Voraussetzungen gegeben sind bestehen wollte. Da somit in \ndem Schreiben der Beklagten amtlich geworden ist, dass die Einhaltung der \nBagatellgrenze als rechtliche Voraussetzung des Anspruchs noch des Nachweises \nbedurfte und das Anerkenntnis nur unter dem Vorbehalt der Beachtung dieser \nrechtlichen Grenzen ausgesprochen wurde, kann von einem die Verjährungsfrist \nunterbrechenden Anerkenntnis der Beklagten nicht die Rede sein. \n\n37\n\nDas gilt um so mehr, als die bis zum Schreiben vom 28. Mai 1998 der Beklagten \nvorliegenden Unterlagen der Klägerin eine verlässliche Einschätzung der \nBerechtigung des Erstattungsanspruches nicht erkennen ließen. Die Schreiben der \nKlägerin vom 23. Juli 1996, 07. Oktober 1996 und 14. Oktober 1997 gingen über die \nGeltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches nicht hinaus, sie ließen \ninsbesondere Art und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen nicht erkennen. Die \nÄußerungen der Klägerin waren deshalb inhaltlich allenfalls geeignet, den \nAnforderungen an die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB \nX gerecht zu werden. Für diesen ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n38\n\n- vgl. dazu Urteil vom 19. April 2003 - 5 C 18/02 - FEVS \n54, Seite 495 -\n\n39\n\nausreichend, dass mitgeteilt wird, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozial-\nleistungen gewährt werden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt \nwird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des \nErstattungsanspruchs maßgebend sind, und der Zeitraum, für den die Sozial-\nleistungen erbracht werden soll, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Diesen \nAnforderungen genügen die genannten Schreiben der Klägerin. Insoweit war es nicht \nerforderlich, das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht nach Grund und Höhe \nin allein Einzelheiten auszuführen oder gar zu beweisen oder die Kosten-\nerstattungsforderung zu beziffern. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 \nreagiert, soweit dies aus den begrenzten Angaben der Schreiben der Klägerin \nerkennbar war, auf deren Angaben und bestätigt, dass nach dem Kenntnisstand der \nBeklagten ein Umzug stattgefunden hat und deshalb für die zwei Jahre nach dem \nUmzug die Voraussetzungen des § 107 vorliegen, soweit die Klägerin die weiteren \nrechtlichen Anforderungen dieses Anspruchs, insbesondere die Zahlung eines über \ndie Bagatellgrenze hinausgehenden Betrages, nachweist. Darüber geht das \nSchreiben der Beklagten allerdings nicht hinaus. Für einen mit einem Anerkenntnis \nim Sinne des § 208 BGB verbundenen Verzicht auf eine qualifizierte Geltend-\nmachung der Forderung innerhalb der Verjährungsfrist gibt das Schreiben der \nBeklagten nichts her.\n\n40\n\nNur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin von einer \nUnterbrechung der Verjährung durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 \nbis zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen ist. Im Übrigen \nlässt sich das Bestehen der Beklagten auf dem Vorbehalt der Einhaltung der \nBagatellgrenze nicht nur dem Wortlaut zum geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch ent-nehmen, wobei die Beachtung der Bagatellgrenze \nmit Fettdruck hervorgehoben worden ist. Dass die Beklagte auf die spezifizierte \nNachprüfung der geltend ge-machten Kosten nicht verzichten wollte, folgt zudem \ndaraus, dass die Klägerin zur Vorlage einer spezifizierten Kostenrechnung \naufgefordert worden ist. Im Übrigen ist von der Beklagten amtsintern ausdrücklich \nverfügt worden, dass gebeten wird, die von der Klägerin vorgelegte Kostenrechnung \nauf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist \nverwaltungsintern die Anweisung - ebenfalls in Fettdruck - erfolgt: \n\n41\n\n„Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Aufwendungen - bezogen auf einen \nZeitraum von bis zu 12 Monaten - unter 5.000,00 DM liegen (§ 111 Abs. 2 BSHG). In \neinem solchen Fall ist dem Erstattungsanspruch nicht zu entsprechen; ggf. ist die \nAkte \n501-R wieder vorzulegen.\"\n\n42\n\nDiese amtsinterne Anweisung - die die Klägerin sicherlich nicht kennen konnte - \nbestätigt das von der Kammer gefundene Ergebnis über die Tragweite, die die \nBeklagte selbst ihrer Erklärung beigemessen hat.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 \nVwGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-05/3-k-6081-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-05/3-k-6081-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287915","retrieved":"2026-07-09 03:06:16.506987+00:00"}}