{"status":"available","doknr":"OLD287914","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0305.3K5634.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"3 K 5634/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.952,57 Euro \n(5.773,40 DM) zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 \nauferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für Frau M. L. \nund ihre Tochter K. , die bis zum 30. April 1995 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nE. hatten und seit dem 01. Mai 1995 ihren Wohnsitz in I. nahmen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 08. Mai 1995 zeigte die Klägerin den Umzug an. Der \nOberbürgermeister der Stadt E. erkannte eine Kostenerstattungspflicht gem. § \n107 BSHG für die Zeit vom 01. Mai 1995 bis zum 30. April 1997 an, soweit die \npersonenbezogenen Sozialhilfeleistungen in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten \nnicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG lägen. \n\n4\n\nMit Rechnungen vom 31. Juli 2001 (einschließlich Kostenaufstellungen) bat die \nKlägerin, die in der Zeit vom 01. Mai 1995 bis 30. April 1996 geleisteten \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 20.633,44 DM und für die Zeit vom 01. Mai 1996 \nbis 30. April 1997 erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 15.403,16 DM zu erstatten. \nEine Erstattung erfolgte nicht. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.\n\nSie hat zunächst beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von \n36.036,66 DM zu zahlen.\n\n5\n\nIn ihrer Klageerwiderung vom 19. Februar 2002 erklärte sich die Beklagte bereit, die \nfür den Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 30. April 1997 entstandenen \nAufwendungen zu erstatten, sofern sie näher spezifiziert würden und für diesen \nZeitraum über der Bagatellgrenze lägen, Ansprüche für den Zeitraum davor seien \nbereits verjährt.\n\n6\n\nDaraufhin nahm die Klägerin die Klage in Höhe von 30.263,26 DM zurück. \nZugleich legte sie eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen für die Zeit vom 01. \nJanuar 1997 bis 30. April 1997 vor. Diese Aufstellung enthält die Kosten für \n„Behandlungs-scheine praktischer Arzt\" in Höhe von 198,84 DM pro Person und \nQuartal. Dazu trägt die Klägerin vor: \n\n7\n\nDie Pauschalierung der Krankenhilfe habe ihre Grundlage in der damaligen \nFürsorgerechtsvereinbarung, die der Beklagten aus der Zeit der Spruchstellen für \nFürsorgestreitigkeiten noch zur Genüge bekannt sein dürfte (und nie streitig gewesen \nsei). Aufgrund dieser Möglichkeit habe sie, die Klägerin, mit den ärztlichen \nVereinigungen Pauschalen je ausgegebenen Behandlungsschein vereinbart. Da sich \ndiese Regelung bewährt habe, sei sie auch nach Auflösung der Spruchstellen \nbeibehalten worden. Sie entspreche ebenso dem § 111 BSHG wie etwa \nKostenteilungsabkommen mit Versicherungen, bei denen zur \nVerwaltungsvereinfachung beispielsweise Verschuldensfragen nicht geprüft würden. \nDie seit dem 01. Januar 1993 unverändert geltende Pauschale setze sich wie folgt \nzusammen:\nArztpauschale je Behandlungsschein vierteljährlich 97,46 DM \nArzneipauschale vierteljährlich 101,38 DM = 198,84 DM\n\n8\n\nErgänzend weise sie darauf hin, dass von ihr diese Behandlungsscheine nicht \nautomatisch ausgestellt worden seien, sondern nur dann für das jeweils laufende \nQuartal auf Antrag des Hilfeempfängers, wenn dieser einen Arzt habe aufsuchen \nwollen oder müssen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 5.773,40 \nDM (2.952,57 Euro) zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie führt aus: \nDie Aufwendungen für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 1997 beliefen sich \nauf 4.978,24 DM (richtig: 4.978,04 DM) und lägen somit unter der Bagatellgrenze \nnach § 111 Abs. 2 BSHG. Sie, die Beklagte, habe keine Bedenken, dass die Klägerin \ndie Arzt- und Arzneimittelkosten pauschal in Rechnung stelle. Deshalb sei sie auch \nbereit, sie anzuerkennen, wenn die Klägerin nachweise, dass die \nHilfeempfängerinnen jeweils in den ersten beiden Quartalen einen Arzt aufgesucht \nhätten. Im Gegensatz zu der Klägerin gehe sie nicht davon aus, dass automatisch \nder Schluss gezogen werden könne, dass nach Ausstellung von Krankenscheinen \nein Arzt aufgesucht und damit auch Aufwendungen entstünden. Die Klägerin werde \naber nur dann mit Arzt- und Arzneimittelkosten pauschal belastet, wenn ein \nHilfeempfänger einen Arzt aufgesucht habe. Ein solcher Nachweis müsse von der \nKlägerin geführt werden. \n\n14\n\nIm Übrigen sei der Ansicht der Klägerin, die Bagatellgrenze sei erreicht, zu \nwidersprechen. Soweit die Forderung bereits verjährt sei, könne sie bei der \nBerechnung der Bagatellgrenze keine Berücksichtigung mehr finden. Hierzu verweist \ndie Beklagte auf einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2002. \n\n15\n\nDie Klägerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die \nBehandlungsscheine der Jahrgänge bis 1998 vernichtet worden seien, weil eine \nvierjährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt worden sei. Sie könne daher die \nBehandlungsscheine nicht mehr vorlegen. Auch sei es nicht möglich, den damaligen \nSachbearbeiter zu befragen, da er sich nicht mehr im Dienst befinde. \n\n16\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, \n§ 92 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nErstattung in Höhe der - noch - geltend gemachten Summe von 2.952,57 Euro \n(5.773,40 DM).\n\n22\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen \nAufenthaltes verzieht, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats \nnach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zu erstatten sind die am neuen \nWohnort entstandenen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die dort erforderlich \nwerdende Hilfe. Hierzu zählen unstreitig auch Krankenhilfezahlungen - hier: \nPauschalen für Behandlungsscheine -.\n\n23\n\nDie Kammer geht davon aus, dass der Klägerin die nunmehr geltend gemachten \nKosten für die im Jahr 1997 ausgegebenen Behandlungsscheine auch entstanden \nsind.\n\n24\n\nDie Klägerin hat zunächst dargelegt, dass die von ihr ausgegebenen \nBehandlungsscheine nicht automatisch ausgestellt worden seien, sondern nur dann, \nwenn der Hilfeempfänger dies beantragt habe, um einen Arzt aufsuchen zu können. \nDieser von der Klägerin geschilderte Vorgang ist so einleuchtend, dass er keiner \nweiteren Erläuterung bedarf. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang \nzwar darauf hin, dass erst die Abrechnung des aufgesuchten Arztes und die damit \nverbundene Rückgabe des Behandlungsscheins zur Kostenbelastung der Klägerin \ngeführt haben kann. Von diesem Ablauf ist jedoch nach den Regeln über den Beweis \ndes ersten Anscheins auszugehen. Steht nämlich ein Sachverhalt fest, der nach der \nLebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist dieser \nregelmäßige Verlauf, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Typischen trägt, \nim Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen anzusehen. So liegt der Fall \nhier.\n\n25\n\nWenn ein Sozialhilfeempfänger einen Behandlungsschein beantragt, ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass er diesen Schein benutzen will, um zum Arzt zu \ngehen. Dies gilt umso mehr, als der Behandlungsschein nur für einen Arztbesuch \neinsetzbar und nicht etwa für andere Zwecke - zum Beispiel Umtausch in Bargeld - \numzusetzen ist. Ist somit ein Anreiz für die Ausstellung eines solchen Scheines \naußer für einen beabsichtigten Arztbesuch nicht erkennbar, ist davon auszugehen, \ndass ein Arztbesuch beabsichtigt ist und dieser vom Hilfeempfänger auch als \nnotwendig angesehen und durchgeführt wird. Allein die Möglichkeit, dass es trotz \nbeantragten Behandlungsscheines nicht zu einem Arztbesuch gekommen sein \nkönnte, entkräftet die Annahme, die Behandlungsscheine seien auch \nbestimmungsgemäß eingesetzt worden, nicht. Dies wäre möglich, wenn bestimmte \nUmstände dafür sprächen, dass die Hilfeempfänger trotz Ausstellung des Scheines \nden Arzt nicht aufgesucht hätten. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar und \nwerden von der Beklagten auch nicht dargelegt.\n\n26\n\nDie Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG von 5.000 DM (bis zum \n31.12.2001) bzw. 2.560 Euro ist nach der ab 1. August 1996 geltenden Fassung, die \nhier anzuwenden ist, \n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001, - 16 A 455/01 -\n,\n\n28\n\nerreicht.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-05/3-k-5634-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-03-05/3-k-5634-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287914","retrieved":"2026-07-09 03:06:16.420855+00:00"}}