{"status":"available","doknr":"OLD288084","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0226.17L246.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"17 L 246/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache - darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 683,77 Euro für den Zeitraum vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar \n2004 zu gewähren.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweilien \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - \nvorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache - ab dem 3. Februar 2004 bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in der bisher bewilligten Höhe, jedoch \nunter Berücksichtigung von Regelsatzleistungen für die \nAntragsteller zu 1. und 2. in Höhe von lediglich 80 % der \nberücksichtigten Regelsätze zu gewähren,\n\n3\n\nhat nach Maßgabe des Inhalts des Tenors Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \n(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen \nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht \nworden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n5\n\nDie Antragsteller haben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Februar \n2004 bis zum 29. Februar 2004 einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur \ndarlehensweisen Gewährung von 683,77 EUR glaubhaft gemacht.\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen \nkann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nhat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken.\n\n6\n\nIm Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Hilfesuchende \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft \nzu machen. Dies haben die Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang im vorliegenden Verfahren getan. Die Antragsteller haben bei Stellung ihres \nAntrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegeben, dass sie ihren \nLebensunterhalt und die Versorgung der Tiere allein mit dem Kindergeld \nsicherstellen. Sie seien auf die Weitergewährung der Sozialhilfe dringend \nangewiesen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1. am \n25. Februar 2004 hat diese angegeben, dass sie auf eine sofortige Entscheidung \nangewiesen sei. Der Antragsgegner ist in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 \ndavon ausgegangen, dass die Antragsteller - bis auf das Kindergeld - über kein \nEinkommen verfügen, das ihnen die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes \nermöglicht. Dementsprechend ist den Antragstellern darlehensweise für den \nZeitraum vom 24. November 2003 bis zum 31. Januar 2004 Sozialhilfe bewilligt \nworden. Darüber hinaus sind dem Antragsteller zu 2. mit Bescheid des Landrates \ndes Kreises S. vom 29. Januar 2004 Leistungen im Rahmen des § 30 BSHG \nim Wege der Kostenübernahme für die Ausstellung von Equidenpässen in Höhe von \n245,34 EUR bewilligt worden. Sowohl der Antragsgegner als auch das Sozialamt des \nLandrates des Kreises S. (s. z.B. Schreiben vom 21. Januar 2004) gingen \noffenbar bis Ende Januar 2004 davon aus, dass die Antragsteller über kein über das \nKindergeld hinausgehendes Einkommen verfügten, das sozialhilferechtlich zu \nberücksichtigen war. Auch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners lassen sich konkrete Ermittlungen des Antragsgegners, die Zweifel \nan der Einkommenssituation der Antragsteller begründen könnten, nicht entnehmen. \nDer Antragsgegner hat deshalb die von den Antragstellern glaubhaft gemachte \nEinkommenslosigkeit bisher nicht erschüttert.\n\n7\n\nDer Antragsgegner geht in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 davon aus, \ndass den Antragstellern deshalb keine weiteren Sozialhilfeleistungen über den \n31. Januar 2004 hinaus zu erbringen seien, weil sie über Vermögen verfügen, das \nvon ihnen vorrangig einzusetzen sei. Die Antragsteller seien zum Zeitpunkt der \nSozialhilfebeantragung Miteigentümer/Inhaber eines Zirkusbetriebes, mehrerer \nLastkraftwagen und Wohnwagen sowie verschiedenartiger Zirkustiere (Pferde, \nPonys, Kamele etc.) gewesen. Insoweit handele es sich um verwertbares Vermögen \nim Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, dessen Verwertung trotz der Regelung des § 88 \nAbs. 3 BSHG verlangt werden könne. Zweifel an dieser rechtlichen Beurteilung \nergeben sich bereits im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den von dem \nAntragsgegner benannten Vermögensgegenständen tatsächlich um verwertbares \nVermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG handelt. Verwertbares Vermögen ist \nsolches, das in angemessener Zeit, z. B. durch Veräußerung, Beleihung oder auf \nandere Weise zur Deckung des Bedarfs in Geld umgewandelt werden kann und so \ntatsächlich als „bereites Mittel\" verfügbar ist. Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit \nder Zugmaschinen mit den amtlichen Kennzeichen sowie könnten sich bereits \ndaraus ergeben, dass es sich insoweit um mehr als 20 Jahre alte Zugmaschinen \nhandelt, die möglicherweise nicht kurzfristig veräußerbar sind. Etwas anderes könnte \ninsoweit allerdings für den von dem Antragsgegner benannten PKW Audi A 6 mit der \nErstzulassung 1995 gelten (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte). Ob die weiteren zum \nZirkusunternehmen gehörenden Vermögensgegenstände derzeit kurzfristig \nveräußerbar sind, ist vom Antragsgegner nicht ermittelt worden und kann im Rahmen \ndes vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens unberücksichtigt bleiben. \nDenn jedenfalls liegen nach Einschätzung der Kammer die Voraussetzungen des § \n88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG vor. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht \nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme \noder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. \nUnter Erwerbstätigkeit ist dabei eine solche Tätigkeit zu verstehen, die nicht nur \nkurzzeitig zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Denn das \nSchonvermögen wird deshalb geschützt, um dem Hilfesuchenden die Möglichkeit zu \nerhalten oder zu verschaffen, für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu \nsorgen. Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn die Lebensgrundlage \njedenfalls zum Teil erwirtschaftet werden kann. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 15/89 -, \nFEVS 43, 185 ff.,\nist der Zweck der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG dahin zu kennzeichnen, \ndass verhindert werden soll, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine \nvorübergehende Hilfe ist, für den Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen \nAusverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen \nsozialen Herabstufung führt; dem Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in \nseinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - \nein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. \nDie Regelungen über das Schonvermögen seien ihrerseits somit auch Ausdruck des \nvorrangigen Ziels der Sozialhilfe, ihren Empfänger so weit wie möglich zu befähigen, \nunabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Darum sei auch \nder in § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG verwandte Begriff der Erwerbstätigkeit aus der \ngesetzlichen Zielsetzung heraus dahin zu verstehen, dem Betreffenden die \nMöglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen, für seine Lebensgrundlage aus eigenen \nKräften zu sorgen. Diesem Gesichtspunkt hat der Antragsgegner in keiner Weise \nRechnung getragen. Die Antragsteller haben bereits bei der Beantragung der \nSozialhilfeleistungen am 3. Dezember 2003 angegeben, dass sie in den letzten \nJahren durch die Einnahmen des Zirkus ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. \nDurch familiäre Todesfälle hätten sie im Jahre 2003 nicht so viele Einnahmen erzielt, \ndass sie den Winter überbrücken könnten. Sie benötigten daher nur Sozialhilfe als \nÜberbrückung. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. Januar 2004 führen sie \nweiter aus, dass die Forderung, ihr Zirkusunternehmen zu veräußern, langfristig \ngesehen nicht sinnvoll sei. Ein Verkauf auch von Teilen ihres Betriebsvermögens \nhindere sie an der Weiterreise im Frühjahr. Ohne das nötige Material seien sie \ngezwungen, in D. -S1. langfristig zu bleiben und entsprechend dauerhaft \nSozialhilfe zu beantragen. Sofern der Betrieb auch weiterhin zur Verfügung stehe, \ntrage sich das Unternehmen hingegen auf jeden Fall von Frühjahr bis Herbst selbst, \nmitunter auch im Winter, so dass sie einen Großteil des Jahres nicht auf Sozialhilfe \nangewiesen seien. Ermittlungen des Kreissozialamtes haben darüber hinaus \nergeben, dass die Antragsteller an den von ihnen für das Jahr 2003 angegebenen \nSpielorten keine Sozialhilfeanträge gestellt haben. Lediglich die Stadt C1. habe \nmitgeteilt, dass im Dezember 2002 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abgelehnt worden sei. Zum \ndamaligen Zeitpunkt seien auf die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. \nvier PKW zugelassen gewesen. Eine jetzige Nachfrage bei dem Straßenverkehrsamt \nder Stadt C. habe ergeben, dass noch zwei Kraftfahrzeuge auf die Antragstellerin \nzu 1. zugelassen seien. Aus dem Vermerk vom 19. Februar 2004 ergibt sich mithin, \ndass der Antragsgegner keine konkreten oder sonstwie nachprüfbaren \nAnhaltspunkte dafür hat, dass die Antragsteller im Laufe des Jahres 2003 bis zum \n23. November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen waren. Dies bestätigt den Vortrag der \nAntragsteller, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts - jedenfalls zu einem \nüberwiegenden Teil - selbst in der Lage sind. Soweit der Antragsgegner darauf \nverweist, die Antragstellerin zu 1. könne zumindest eines der von ihm benannten \nKraftfahrzeuge verwerten, hat die Antragstellerin zu 1. glaubhaft vorgetragen, dass \nsie diese Kraftfahrzeuge auch zur Weiterführung des Zirkusbetriebes benötige. Es \nleuchtet unmittelbar ein, dass sowohl für den Transport der Campinganhänger als \nauch zur Futterbeschaffung für die Tiere nicht jeweils auf die zwei noch vorhandenen \nZugmaschinen zurückgegriffen werden kann.\n\n9\n\nDa die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass sie nur vorübergehend der \nHilfe bedürfen und jedenfalls von Frühjahr bis Herbst - mitunter auch im Winter - in \nder Lage sind, ihren Lebensuntehalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe \nsicherzustellen, geht die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 b \nSatz 1 BSHG aus. Danach können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, \nwenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer \nzu gewähren sind. Es steht daher im Ermessen des Antragsgegners, darüber zu \nentscheiden, ob der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Zuschuß oder \ndurch die Gewährung eines Darlehens zu gewähren ist. Da die Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren begehrt haben, dass ihnen laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in der bisher bewilligten Höhe mit den Maßgaben der \nBerücksichtigung eines Anteiles von 80 % bei dem Regelsatz für die Antragstellerin \nzu 1. und den Antragsteller zu 2. zu gewähren, könnte dieses bereits darauf \nhindeuten, dass sie Leistungen - wie bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 \nbewilligt - im Wege der Gewährung eines Darlehens - begehren. Jedenfalls steht \nihnen ein Anspruch auf Gewährung von Hilfeleistungen im Darlehenswege zu. Der \nAntragsgegner sowie die Widespruchsbehörde sind jedoch gehalten, im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens in Überlegungen darüber einzutreten, ob die begehrten \nSozialhilfeleistungen im Darlehenswege oder als Zuschuss zu bewilligen sind. \n\n10\n\nAusgehend von einem grundsätzlichen Anspruch der Antragsteller auf \nGewährung eines Darlehens hat die Kammer den den Antragstellern zustehenden \nBedarf wie folgt ermittelt: Ausgehend von dem Bescheid des Antragsgegners vom \n19. Dezember 2003 sind für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. \nRegelsatzleistungen in Höhe von jeweils 80 % von 237,00 EUR in Ansatz gebracht \nworden = jeweils 189,60 EUR. Bei dem Antragsteller zu 6. ist statt des \nberücksichtigten Betrages von 148,00 EUR ein Betrag in Höhe von 192,00 EUR in \nAnsatz gebracht worden. Dies dürfte auch Grundlage der Berechnung des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2004 für den Monat Januar 2004 sein (vgl. Bl. 36 der \nBeiakte Heft 1). Der Bedarf der Antragsteller ist daher insgesamt mit einem \nMonatsbetrag von 734,42 EUR pro Monat zu beziffern. Unter Berücksichtigung des \nstreitgegenständlichen Zeitraumes vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 \nwaren 683,77 EUR zu berücksichtigen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-26/17-l-246-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-26/17-l-246-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288084","retrieved":"2026-07-09 03:06:30.815935+00:00"}}