{"status":"available","doknr":"OLD288171","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0224.3K5598.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-24","aktenzeichen":"3 K 5598/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte \nnicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte erstmals unter dem 28. September 2000 beim Beklagten \nHilfe zum Lebensunterhalt, den der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 04. Oktober \n2000 ablehnte. Aufgrund des vom Kläger erhobenen Widerspruchs empfahlen die \nsozialerfahrenen Personen im Widerspruchsverfahren nach § 114 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - am 28. November 2000, dem Widerspruch des \nKlägers abzuhelfen und ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens zu \ngewähren. In diesem Rahmen erhielt der Kläger im Februar rückwirkend Hilfe zum \nLebensunterhalt und unter dem 07. Februar 2001 einen Bescheid über die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 916,59 DM. \n\n3\n\nNach Vorliegen eines Gutachtens über den Verkehrswert des dem Kläger \ngehörenden Reihenmittelhauses in der I. Straße in V. und der Feststellung, \ndass der Kläger die bisher gemietete Wohnung gekündigt habe, veranlasste der \nBeklagte die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 01. Mai 2001. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 08. Mai 2001 wurde die Einstellung der Leistungen damit \nbegründet, der Kläger ohne Rücksprache mit dem Beklagten ab dem 01. Mai 2001 \ndie bisherige Wohnung am C.------weg 32 in E. mit monatlichen Mietkosten in \nHöhe von 366,59 DM aufgegeben und stattdessen ab dem 01. Mai 2001 die \nWohnung C1.---------straße 32 in E. zu einem Mietpreis von 650,-- DM gemietet. \nFür einen solchen Wohnungswechsel gebe es einen sozialhilferechtlich beachtlichen \nAnlass nicht. Darüber hinaus habe der Beklagte am 24. April 2001 erfahren, dass \nzwischen dem Kläger und Frau I1. am 10. August 2000 ein Kaufvertrag über ein \nunbebautes Grundstück in P. zu einem Kaufpreis von 20.000,-- DM \nabgeschlossen worden sei. Dieser Kaufvertrag sei vom Kläger niemals gegenüber \ndem Beklagten im Rahmen der Beantragung von Sozialhilfe genannt worden. \nGemäß § 3 BSHG erhalte Sozialhilfe, wer sich nicht selbst helfen können oder Hilfe \nvon anderen erhalte. Nach § 11 BSHG sei Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Mitteln, vor allen Dingen aus Einkommen und Vermögen beschaffen könne. \nUnterlagen über das Vermögen des Klägers seien aber unvollständig eingereicht \nworden, auch nachgeforderte Unterlagen zum Verbleib etwa des Kaufpreises nicht \nvorgelegt worden. Angesichts dessen könne von einer sozialhilferechtlich \nbeachtlichen Notlage nicht ausgegangen werden.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05. Juni 2005 Widerspruch. \n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. \nOktober 2001, dem Kläger zugestellt am 27. Oktober 2001, als unbegründet zurück. \nUnter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ausgeführt, der Kläger habe \nlediglich angegeben, den aus dem Kaufvertrag vom 10. August 2000 erhaltenen \nKaufpreis von 20.000,-- DM zur Tilgung privater Verbindlichkeiten bei verschiedenen \nBekannten sowie für seinen Lebensunterhalt ausgegeben zu haben. Unterlagen und \nBescheinigungen über diese entstandenen Verpflichtungen habe der Kläger nicht \nvorlegen können und auch erklärt, dazu keine Angaben machen zu können. Schon \nan der fehlenden Klärung der Kaufsumme von 20.000,-- DM scheitere die Annahme, \nder Kläger habe sich in einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage befunden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 21. November 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, die aus dem genannten Kaufvertrag resultierenden 20.000,-- DM werde er in \nZukunft benötigen, um Schadensersatzansprüchen der Nichte B. T. und des \nNeffen E1. T. zu befriedigen. Dieser Schadensersatzanspruch ergebe sich \naus einem Vermächtnis zu Gunsten dieser Verwandten, das er fälschlicherweise \nnicht beachtet habe. Im Übrigen sei der Kläger zu einem ideellen Anteil von 22/24 in \nErbengemeinschaft Eigentümer eines in V. gelegenen Grundstücks. Dieses habe \ner bereits mehrfach zu veräußern gesucht. Aufgrund der allgemeinen schlechten \nMarktlage sei jedoch eine Veräußerung zum festgestellten Verkehrswert in Höhe von \n190.000,-- DM nicht gelungen. Zudem bestehe in der Erbengemeinschaft Uneinigkeit \nüber die Verkaufsbedingungen. Dem Kläger müsse darüber hinaus aus Gründen der \nAlterssicherung der aus dem Grundstück zu erzielende Erlös verbleiben. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 08. Mai 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober \n2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem \nKläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Mai 2001 \nbis Oktober 2001 zu bewilligen, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Kläger unter Aufhebung der vorgenannten \nBescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind \nrechtmäßig.\n\n18\n\nDas Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Beklagten \nim angefochtenen Widerspruchsbescheid und die Gründe des Beschlusses vom 19. \nSeptember 2003, mit dem die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabgelehnt hat. \nDas Klagevorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.\nAngesichts der erfolglosen Aufforderung an den Kläger, das Klagevorbringen zu \nergänzen, besteht auch kein Grund zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. \n\n19\n\nFür den Hilfsantrag ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. \n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-5598-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-5598-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288171","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.571029+00:00"}}