{"status":"available","doknr":"OLD288170","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0224.3K379.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-24","aktenzeichen":"3 K 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, erhielten in \nder Vergangenheit von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom \n16. Februar 2001 kündigte der Beklagte den Klägern an, für die nächsten beiden \nJahre monatlich 117,00 DM von der Sozialhilfe einzubehalten, da sich bei einer \njährlichen Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin einer geringfügigen \nBeschäftigung nachgegangen war, ohne dies anzugeben. Entsprechend wurde in \nden Folgemonaten die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt.\n\n3\n\nNachdem die Klägerin am 22. März 2001 angegeben hatte, sie arbeite für 630 \nDM monatlich in einer T. , rechnete der Beklagte auf die monatlichen \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt weitere 484,00 DM eigenes Einkommen \nan.\n\n4\n\nEnde Juni 2001 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin entgegen \nihren Angaben in den Monaten April und Mai 2001 keinen Lohn erhalten hatte und \nauch in der Folgezeit nicht beschäftigt worden war. Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 \nlehnte der Beklagte daraufhin die weitere Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür die Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, angesichts des Umstandes, \ndass die Klägerin ab April 2001 entgegen den bisherigen Angaben keinen Lohn \nerhalten habe, trotzdem die Sozialhilfeberechnung auf der Basis des angegebenen \nBeschäftigungsverhältnisses akzeptiert habe, sei davon auszugehen, dass die \nKläger über nicht offengelegte Einnahmen verfügten. Der Aufforderung vom 10 Juli \n2001, vollständige bzw. ergänzende Angaben zu den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und die Einkommens- und \nVermögenssituation durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen, sei von den \nKlägern nicht wahrgenommen worden.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. September 2001 Widerspruch, \nder trotz Aufforderung nicht begründet wurde.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2002, der am 9. Januar 2002 zugestellt \nwurde, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung \nwurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die \nKläger trotz fehlenden Einkommens den Lebensunterhalt sicherstellen konnten. \nInfolgedessen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ungeklärt.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 4. Februar 2002 Klage erhoben. Sie haben angekündigt, \ndie Klage zu begründen. Dies ist in der Folgezeit nicht geschehen.\n\n8\n\nDie anwaltlich vertretenen Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. Juli \n2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar \n2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die \nKläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n16\n\nIm Rahmen des Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom \n16. Juni 2003 - 22 E 406/03 - schon darauf hingewiesen, dass es für den \nausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. \nDa es sich um eine gebundene Leistung handelt, ist für eine Entscheidung im \nRahmen des § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kein \nRaum.\n\n17\n\nIm Übrigen ist in der Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2003 bereits darauf \nhingewiesen worden, dass gegen die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten \nBedenken nicht bestehen. Dem schließt sich das Gericht an. Es bleibt nach wie vor \nunklar, wie die Kläger trotz ausgebliebener Gehaltszahlungen für die Monate ab April \n2001 in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt mit der unter Berücksichtigung dieses \nEinkommens errechneten und auf das Unabweisbare gekürzten Sozialhilfe zu \nbestreiten. Das gilt erst recht für die Zeit ab Einstellung der Sozialhilfe durch den \nBeklagten am 1. August 2001. Tragfähige Angaben, die die wirtschaftliche Lage der \nKläger nachvollziehbar erklären, sind auch im Klageverfahren nicht nachgereicht \nworden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf §§ 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-379-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288170","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.488679+00:00"}}