{"status":"available","doknr":"OLD288173","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0224.3K1411.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-24","aktenzeichen":"3 K 1411/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erhielt im Jahr 2001 von Februar bis März sowie in der Zeit von \nAugust bis November ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nBestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.\n\n3\n\nAm 29. November 2001 legte der Kläger einen mit der Firma GmbH am 28. \nNovember 2001 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag gemäß §§ 3 und 4 des \nBerufsbildungsgesetzes - BBiG - vor, wonach er in der Zeit vom 1. Dezember 2001 \nbis zum 31. Juli 2004 zum Veranstaltungskaufmann ausgebildet wird. Der Kläger, der \ndie allgemeine Hochschulreife besitzt und bereits eine Ausbildung als S. \nabsolviert hat, trug vor, die erweiterte Ausbildung werde vom Arbeitsamt als \nZweitausbildung nicht gefördert.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Dezember 2001 ab. Zur Begründung wurde \nausgeführt, der Kläger nehme an einer Berufsausbildung teil, die nach den \nVorschriften des § 59 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB III - dem Grunde \nnach förderungsfähig sei. Danach gewähre die Bundesanstalt für Arbeit \nBerufsausbildungsbeihilfe für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder \nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für berufsvorbereitende \nBildungsmaßnahmen. Deshalb gehöre der Kläger zum Personenkreis des § 26 Abs. \n1 Satz 1 BSHG. Danach entfalle ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die in \n§ 26 BSHG verwendete Formulierung „dem Grunde nach förderungsfähig\" sei so zu \nverstehen, dass der Ausschlusstatbestand eingreife, wenn für die Ausbildung \nüberhaupt eine Förderung möglich sei, es aber nicht darauf ankomme, ob die \nBundesanstalt für Arbeit tatsächlich Leistungen erbringe. An diese Vorschrift sei der \nBeklagte gebunden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG liege \nebenfalls nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Folgen des \nAnspruchsausschlusses über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der \nVersagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom \nGesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Ein solcher Härtefall sei vorliegend \nnicht erkennbar.\n\n5\n\nDer Kläger erhob gegen diese Entscheidung unter dem 3. Januar 2002 \nWiderspruch. Er führte aus, er gehe vom Vorliegen eines Härtefalles aus. Er habe \nseine erste Ausbildung im Geschäft seines Vaters absolviert. Dabei sei geplant \ngewesen, dass er das Geschäft übernehmen solle, wenn der Vater in Rente gehe. \nLeider habe der Vater im Jahr 1997 Konkurs anmelden müssen. Eine weitere \nAusbildung über die Ausbildung zum S. hinaus werde durch das Arbeitsamt \nnicht gefördert. Wegen seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er auch neben \nder Ausbildung eine weitere Hilfstätigkeit nicht wahrnehmen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002, der am 5. März 2002 \nzugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme und \nVertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. März 2002 Klage erhoben, die nicht begründet worden \nist.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\nden Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar \n2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für \ndie Zeit von Dezember 2001 bis März 2002 ergänzende Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig.\n\n15\n\nDas Gericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden \nAusführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002. \nDiesen ist auch mit Rücksicht auf das pauschale Klagevorbringen nichts \nhinzuzufügen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 der Verwaltungsgerichtsordnung, 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-1411-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-24/3-k-1411-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288173","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.743066+00:00"}}