{"status":"available","doknr":"OLD288186","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0220.19L275.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"19 L 275/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung der Rechtsanwältin Hoffmann aus Bochum wird abgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsteller für die Zeit seit Eingang des \nEilantrages bei Gericht bis zum Ende des Monats \nnach Abschluss des Eilverfahrens Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes \nfür einen Haushaltsvorstand zuzüglich die anfallenden \nUnterkunftskosten zu gewähren,\n\n4\n\nnicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO, 114 ZPO), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.\n\n5\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. \nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf die vorläufige Gewährung \nregelsatzmäßiger Hilfe in Höhe von 80 % und auf Übernahme von \nUnterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht.\nEs ist dem Antragsteller zumutbar, sich i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG dadurch \nselbst zu helfen, dass er - vorrangige - Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt \nauf Arbeitslosenhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den \nSozialgerichten macht. \nNach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe u.a. nicht, wer sich selbst helfen \nkann. Diese Regelung, nach der Sozialhilfeleistungen bereits dann \nnachrangig sind, wenn zumutbare vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten \nbestehen - insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hilfe Suchende die \nerforderliche Hilfe von anderen bereits tatsächlich erhält -, greift vorliegend zu \nLasten des Antragstellers ein. Der Antragsteller hat bereits im August 2003 \nArbeitslosenhilfe beantragt, die nach dem Bescheid der Bundesanstalt für \nArbeit vom 19. November 2003 abgelehnt worden ist, weil der Antragsteller \ntrotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung, sich zu melden, \nohne wichtigen Grund wiederholt nicht nachgekommen ist und er dadurch die \nErstellung eines notwendigen ärztlichen Gutachtens verhindert hat; er sei \ndamit seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. In \ndem Bescheid heißt es weiter, es komme auch eine Nachzahlung der \nLeistungen in Betracht, wenn der Antragsteller seine Mitwirkung nachhole und \ndie Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Antragsteller hat gegen den \nAblehnungsbescheid des Arbeitsamtes Widerspruch erhoben, über den nach \nseinen Angaben im Schriftsatz vom 19. Februar 2004 noch nicht entschieden \nist. Im übrigen habe er zwischenzeitlich einen weiteren Leistungsantrag beim \nArbeitsamt gestellt. \n\n6\n\nVor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller dadurch in \nzumutbarer Weise selbst i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG helfen, dass er seinen - \nvorrangigen - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten geltend macht, \nworauf er auch vom Antragsgegner zeitnah hingewiesen worden ist. \nDie Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass \nsie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel für die \nDeckung des notwendigen Lebensunterhalts ausscheiden. Es ist in der \nRechtsprechung anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der \ngerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen, \nvorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige \nBedarfsdeckung. Als bereite Mittel sind danach Ansprüche \nberücksichtigungsfähig, die im Wege der einstweiligen Verfügung vor anderen \nGerichten alsbald durchgesetzt werden können.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1999 - 5 B 84.99 -, Juris; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 \nC 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 67; vgl. zu § 86b \nAbs. 2 SGG, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. \nJuli 2003 - 19 L 1416/03 -, NDV-RD 2004, 24.\n\n8\n\nEs muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend \nentschieden werden, ob und in welchen Fällen ein Hilfe Suchender - vorläufig \n- zu Recht Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, wenn von ihm \nzugleich vorrangige andere Sozialleistungen beansprucht werden. \n\n9\n\nVgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § \n86b Rn. 31 m. w. N., 34.\n\n10\n\nJedenfalls bei einer Sachlage wie der vorliegenden kann der Hilfe \nSuchende in zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes vor den Sozialgerichten verwiesen werden, um bereite Mittel \nzur Deckung seines Bedarfs aus der Sozialhilfe vorrangigen Leistungen zu \nerhalten. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Ablehnung der von ihm \nbeantragten Arbeitslosenhilfe sei rechtswidrig, weil er nicht gegen seine \nMitwirkungspflichten verstoßen habe. Hierzu heißt es u. a. im \nWiderspruchsschreiben vom 23. Dezember 2003, es sei „nicht \nnachvollziehbar, was diesbezüglich (gemeint ist wohl eine ärztliche \nStellungnahme) zu besprechen gewesen sein sollte. Eine Besprechung war \nnicht erforderlich\". Das Arbeitsamt sei nicht berechtigt gewesen, den \nAntragsteller zu überflüssigen Gesprächsterminen zu laden. Im vorliegenden \nVerfahren hat er im Schriftsatz vom 19. Februar 2004 vorgetragen, die \nAuseinandersetzung mit dem Arbeitsamt beruhe auf einem Missverständnis. \nDie Einschaltung des medizinischen Dienstes auf Seiten des Arbeitsamtes sei \nim vorliegenden Fall gar nicht erforderlich, da ausreichende medizinische \nKenntnisse vorlägen. Abgesehen davon, dass die Einschätzung des \nAntragstellers, ob Gespräche beim Arbeitsamt oder eine weitere \nBegutachtung nicht erforderlich sind, schon nach seinen eigenen Angaben \nnicht ohne weiteres nachvollziehbar ist und das Arbeitsamt offenbar aufgrund \nseiner fachlichen Einschätzung eine andere Auffassung vertritt, ist diese \nArgumentation Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bezüglich der \nabgelehnten Arbeitslosenhilfe. Wird dieser Streitpunkt zugunsten des \nAntragstellers entschieden, bestünde nach den im vorliegenden Verfahren \nersichtlichen Umständen offenbar ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sogar \nmit der Möglichkeit einer Nachzahlung. Es handelt sich damit um einen \nStreitpunkt, der unmittelbar den vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe \nbetrifft und bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens ist. Andere \nGründe, aus denen vorrangige Arbeitslosenhilfe versagt werden könnte und \ndie die vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen rechtfertigen \nkönnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. In einem solchen Fall \nentspricht es dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe und dem gegliederten \nRechtsschutzsystem, den Hilfesuchenden auf die Inanspruchnahme der für \ndie vorrangige Leistung in Betracht kommenden Rechtsschutzmöglichkeiten \nzu verweisen. Eine solche Rechtsschutzmöglichkeit besteht jedenfalls seit \nInkrafttreten des § 86 b Abs. 2 SGG am 2. Januar 2002 (6. SGG \nÄnderungsgesetz vom 17. August 2001 - BGBl. I, S. 2144 -) durch die \nMöglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den - hier \nvorrangigen - Streitgegenstand einer Arbeitslosenhilfe zu treffen. Ein solcher \nAntrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG auch schon vor Klageerhebung zulässig. \nDurch § 86b Abs. 2 SGG wird vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der \nArbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für \nArbeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) vergleichbar mit der inhaltlich \nübereinstimmenden Regelung des § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz \ngewährleistet.\n\n11\n\nHiernach kann offenbleiben, ob ein Anspruch des Antragstellers auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung auch schon deshalb ausscheidet, weil \nentgegen seinen Ansichten er seinen Mitwirkungspflichten nicht in dem \nerforderlichen Ausmaß nachgekommen ist,\n\n12\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. \nOktober 2002 - 12 B 2021/02 -, \n\n13\n\nund ob und inwieweit aufgrund seiner erneuten Antragstellung Ansprüche \nauf Arbeitslosenhilfe bestehen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-20/19-l-275-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-20/19-l-275-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288186","retrieved":"2026-07-09 03:06:40.007616+00:00"}}