{"status":"available","doknr":"OLD288208","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0219.13K5973.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"13 K 5973/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flur , \nFlurstücke 162 und 145 (F. -I. -X. 14 und 15).\n\n3\n\nDas Gelände war in einem seit 1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplan als \nBauland ausgewiesen. Jedoch war die Erschließung zunächst nicht gesichert.\n\n4\n\nZur Erschließung, insbesondere zur Verlängerung des alten F. -I. -X1. , \nwurde ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Der Klägerin wurden die genannten \nGrundstücke zugewiesen. In Nr. 5 der Anlage zu dem Umlegungsverzeichnis war \nausgeführt, dass die Grundstücke erschließungsbeitragspflichtig und \nkanalanschlussbeitragspflichtig zugeteilt würden.\n\n5\n\nIm März 2002 wurde der Entwässerungskanal fertig gestellt. Nach den Angaben \ndes Beklagten war auch der F. -I. -X. als Baustraße soweit hergestellt, dass \nBaugenehmigungen erteilt werden konnten.\n\n6\n\nDurch Bescheide vom 21. Mai 2002 zog der Beklagte die Klägerin zu \nVorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Die Bescheide wurden jedoch \nin Ablösevereinbarungen vom 30. Juni / 5. Juli 2002 wieder aufgehoben. Nach den \nAblösevereinbarungen „über den Erschließungsbeitrag\" sollte mit der Zahlung des \nvereinbarten Betrages „der Erschließungsbeitrag gemäß § 133 (3) BauGB endgültig \nabgelöst\" sein. Nach Nr. 4 der Vereinbarungen sollte „eine spätere Beitragspflicht zur \nStraße F. -I. -X. einschließlich Nachforderungen und Rückforderungen\" \nausgeschlossen sein.\n\n7\n\nDurch Bescheide vom 4. Oktober 2002 zog der Beklagte die Klägerin für die \nMöglichkeit des Anschlusses der genannten Grundstücke an den Abwasserkanal zu \nAnschlussbeiträgen in Höhe von 1.154,79 EUR und 1.182,28 EUR heran.\n\n8\n\nBereits mit Wirkung vom 1. Januar 1998 hatte die Stadt F1. die \nAbwasserbeseitigung der Stadtwerke F1. AG (T. AG) übertragen. Diese hatte als \nalleinige Gesellschafterin die Entwässerung F1. GmbH (F2. GmbH) gegründet. \nDer F2. GmbH war von der Stadt das gesamte Anlagevermögen, das im \nWesentlichen aus dem Kanalnetz und Sonderbauwerken bestand, übereignet \nworden. Die Investitionen in das Kanalnetz wurden seitdem von der F2. GmbH und \nder T. AG getätigt. Nach dem Vertragswerk war die Stadt jedoch noch insofern an \nden Investitionen beteiligt, als sie die zu erhebenden Anschlussbeiträge an die F2. \nGmbH abführen sollte. Dieser Sachverhalt ist der Kammer aus dem Verfahren 13 K \n2116/98, das die Erhebung von Entwässerungsgebühren betraf, bekannt und zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Gegen das in diesem \nVerfahren ergangene Urteil vom 6. September 2001 (veröffentlicht in den Nordrhein-\nWestfälischen Verwaltungsblättern - NWVBl - 2001, 485) ist Antrag auf Zulassung \nder Berufung gestellt worden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 9 A \n4187/01 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) anhängig.\n\n9\n\nGegen die Heranziehung zu den Kanalanschlussbeiträgen legte die Klägerin mit \nSchreiben vom 27. Oktober 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, die \nHeranziehung zu den Kanalanschlussbeiträgen sei durch die Ablösevereinbarungen \nausgeschlossen.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheide vom 20. November 2002 \nzurück.\n\n11\n\nAm 4. Dezember 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung beruft sie sich auf die Ablösevereinbarungen und rügt, nach der \nÜbertragung des Kanalnetzes könnten Kanalanschlussbeiträge nicht mehr erhoben \nwerden.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2002 und die \nWiderspruchsbescheide vom 20. November 2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr meint, die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sei weder durch die \nAblösevereinbarungen noch durch die Übertragung des Kanalnetzes \nausgeschlossen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet, denn die \nangefochtenen Bescheide über die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen vom \n4. Oktober 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. November \n2002 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung \nvon Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG NRW im Gebiet der Stadt F1. \n(Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 26. Juli 2001 (Amtsbl. d. Stadt F1. Nr. 31 \nvom 03.08.2001 S. 261), die gemäß ihrem § 8 Abs. 1 zum 1. Januar 2002 in Kraft \ntrat.\n\n21\n\nDiese Satzung ist auch hinsichtlich des in § 5 Abs. 1 festgelegten Beitragssatzes \nvon 2,35 EUR wirksam. Sie ist im Wesentlichen wortgleich mit der \nKanalanschlussbeitragssatzung vom 2. Juni 1980 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 2. Oktober 1989, die bereits vom OVG NRW gebilligt worden \nist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92 -\n\n23\n\nDer in der alten Satzung festgelegte Beitragssatz von 4,60 DM ist ohne erneute \nKalkulation auf den Euro-Betrag von 2,35 EUR umgestellt worden. Es mag dabei \ndahingestellt bleiben, ob der Beitragssatz nicht erneut kalkuliert werden muss, wenn \ndie neue Satzung sich nicht auf die Währungsumstellung beschränkt, sondern auch \nhinsichtlich der übrigen Bestimmungen erneut in Kraft gesetzt wird. Im Ergebnis ist \nder festgesetzte Beitragssatz jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin überhöht. \nEine Neuberechnung hätte nach den Angaben des Beklagten mindestens zu einem \nSatz von 3,30 EUR geführt, was angesichts der gestiegenen Preise durchaus \nnachvollziehbar ist.\n\n24\n\nZur sogen. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - \n9 A 1248/92 - NWVBl 1994, 428\n\n25\n\nDie Pflicht zur Zahlung der strittigen Kanalanschlussbeiträge ist auch nicht durch \ndie auf die Ablösevereinbarungen gezahlten Beträge abgegolten; denn diese \nbetreffen die Kanalanschlussbeiträge nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der \nAblösevereinbarungen sind nur Erschließungsbeiträge gemeint, die für die erstmalige \nHerstellung des F. -I. -X1. zu zahlen waren.\n\n26\n\nSelbst wenn man der Rechtsprechung des OVG NRW folgt, wonach im Einzelfall \nnach Treu und Glauben eine Ablösevereinbarung über einen Erschließungsbeitrag \nauch einen Straßenbaubeitrag erfassen kann,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2003, 75 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2003, 213\n\n28\n\nkann im vorliegenden Fall eine derartig erweiternde Auslegung nicht in Betracht \nkommen. Auch aus der Sicht eines Laien musste der Klägerin deutlich geworden \nsein, dass nur der Erschließungsbeitrag abgegolten werden sollte. Die \nAblösevereinbarungen ersetzten nämlich zuvor ergangene Bescheide über \nVorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge einschließlich der Kosten für die \nEntwässerung der Straße durch den „Straßenkanal\". Ferner musste die Klägerin aus \nder Nr. 5 der Anlage zu dem Umlegungsverzeichnis wissen, dass auf sie für beide \nGrundstücke nicht nur Erschließungsbeiträge, sondern auch Kanalanschlussbeiträge \nnach § 8 KAG NRW zukamen. Dann konnte sie aber nach Treu und Glauben nicht \ndavon ausgehen, dass mit den in den Vereinbarungen genannten \nErschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße auch Kanalanschlussbeiträge für \ndie Möglichkeit des Anschlusses an den Abwasserkanal gemeint seien.\n\n29\n\nDie Übertragung des Kanalnetzes auf die F2. GmbH steht der Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG in \nVerbindung mit § 1 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung wird der \nAnschlussbeitrag zur Deckung des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung \nund Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhoben.\n\n30\n\nAuch nach der Übertragung auf die F2. GmbH ist das Kanalnetz mit seinen \nNebenanlagen eine öffentliche Abwasseranlage, für die der Stadt F1. ein Aufwand \nentsteht.\n\n31\n\nDie Eigenschaft einer öffentlichen Abwasseranlage hängt nicht von den \nprivatrechtlichen Eigentumsverhältnissen ab. Maßgeblich ist allein, ob die Anlage \nnach der Zweckbestimmung (Widmung) weiterhin dazu bestimmt ist, im Interesse der \nAllgemeinheit der Abwasserbeseitigung zu dienen.\n\n32\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02 - zu \nAnlagen der Wärmeversorgung; Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand September 2003, § 6 Rn. 12\n\n33\n\nDie öffentliche Zweckbestimmung der Kanalisation ist mit der Übereignung nicht \nverloren gegangen. Bei der gewählten Konstruktion der Privatisierung wurde nämlich \ndie T. AG mit ihrer Tochtergesellschaft F2. GmbH nur mit der Erfüllung der Pflicht \nzur Abwasserbeseitigung beauftragt. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur \nAbwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) \nverblieb bei der Stadt. Damit hat das Kanalnetz weiterhin den Charakter einer \nöffentlichen Anlage.\n\n34\n\nVgl. zur Erfüllungsprivatisierung: Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 129\n\n35\n\nNach der gewählten Vertragskonstruktion hat die Stadt auch weiterhin einen \nAufwand im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW; denn es ist vereinbart, dass die \nStadt insoweit zur Finanzierung der Abwasseranlage beitragen soll, als sie die \nvereinnahmten Anschlussbeiträge an die T. AG/F2. GmbH abzuführen hat.\n\n36\n\nEine derartige Vertragsgestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist \ngrundsätzlich der durch das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG \ngarantierten Organisationsfreiheit der Gemeinden anheim gegeben, darüber zu \nentscheiden, ob der Betrieb einer Entsorgungseinrichtung in öffentlich-rechtlicher \nRechtsform oder in den Formen des Privatrechts erfolgen soll.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. November 1998 - 8 B \n173/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 653 = KStZ 1999, \n114\n\n38\n\nDie Entscheidung der Stadt F1. für eine privatrechtliche Gestaltung kann \ndamit durch das Gericht nicht in Frage gestellt werden, solange sie nicht zu \nNachteilen für den Bürger führt. Derartige Nachteile sind hinsichtlich der Erhebung \nvon Anschlussbeiträgen anders als bei den Benutzungsgebühren\n\n39\n\ndazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2001 - 13 K 2116/98 - NWVBl - \n2001, 485; anhängig beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen 9 A 4187/01\n\n40\n\nnicht gegeben. Die Stadt hatte sich nach Inkrafttreten des KAG NRW in \nzulässiger Weise dafür entschieden, die Kosten von Investitionen in die \nAbwasseranlage nicht nur über Entwässerungsgebühren, sondern auch durch die \nErhebung von Anschlussbeiträgen zu finanzieren. Eine Doppelfinanzierung wird \ndadurch vermieden, dass in der Gebührenkalkulation beim Ansatz der \nkalkulatorischen Zinsen die erhaltenen Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4, 2. \nHalbsatz KAG NRW von der Zinsbasis abgezogen werden (Abzugskapital). Dieses \nFinanzierungssystem wird auch nach Einführung der privatrechtlichen Organisation \nbeibehalten, ohne dass den von der Erhebung von Anschlussbeiträgen betroffenen \nBürgern dadurch ein Nachteil entsteht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n43\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von \ngrundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob nach der Übertragung des Kanalnetzes \nauf ein Privatrechtssubjekt noch Anschlussbeiträge erhoben werden können.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-19/13-k-5973-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-19/13-k-5973-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288208","retrieved":"2026-07-09 03:06:41.811226+00:00"}}