{"status":"available","doknr":"OLD288269","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0217.17L245.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"17 L 245/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die \nRechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit \nentsprechend gelten, keine Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -\n).\n\n2\n\n2. \nDer Antrag,\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80% nach den Vorschriften des \nBSHG ab Antragseingang bis zur Entscheidung des Gerichts \nüber diesen Antrag zu gewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 - ZPO -). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum \nLebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem (oder ihm zurechenbarem) \nEinkommen oder aus seinem (oder ihm zurechenbarem) Vermögen zu decken. Da \ndas Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) \nTatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfesuchende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n8\n\nDavon ausgehend hat das Gericht wie auch die Antragsgegnerin im \nAblehnungsbescheid vom 11. Februar 2004 deutliche Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat für den zur Entscheidung \nstehenden Zeitraum nicht glaubhaft gemacht, dass ein zur Bedarfsdeckung \neinzusetzendes Vermögen nicht (mehr) vorhanden ist. Sie hat nämlich nicht \nnachvollziehbar dargelegt, dass sie aus dem Verkauf ihres Mehrfamilienhauses in \nüber keinerlei Erlösanteile mehr verfügt, die ihr zur Bestreitung ihres \nLebensunterhalts zur Verfügung stehen könnten.\n\n9\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass sie den nominellen Verkaufserlös von \n175.000,00 EUR vollständig zur Begleichung von Schuldverpflichtungen \neinsetzte.\n\n10\n\nNach den Berechnungen der Antragsgegnerin und den Angaben der \nAntragstellerin in der Antragsschrift erzielte sie nach Abzug der Verbindlichkeiten aus \ndem Hausverkauf faktisch nur noch 55.798,75 EUR.\nWenn man hiervon 13.053.81 EUR Darlehensrückzahlung an den \nSohn\nund 20.000,00 EUR Darlehensrückzahlung an den \nSohn\nabzieht, verbleiben noch 22.744,94 Euro.\n\n11\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt, dass sie diesen Betrag \nam Tag der Antragstellung, dem 26. November 2003, bereits ausgegeben hatte. Auf \ndas abgetretene Darlehen von 72.000,00 DM ist nämlich nicht die volle Rückzahlung, \nsondern nur die oben eingestellte à-Kontozahlung von 20.000,00 Euro belegt.\nOb die Darlehensschuld über 72.000,00 DM überhaupt noch besteht oder in dieser \nHöhe noch valutiert ist, hätte von der Antragstellerin näher erläutert werden müssen. \nWenig erhellend ist in diesem Zusammenhang die Äußerung der Antragstellerin im \nAntragsschriftsatz vom 2. Februar 2004, dass ihr bei der Veräußerung des \nMehrfamilienhauses die aus erster Ehe bestehende Schuld nicht mehr bekannt \ngewesen sei.\nZum Darlehen über 13.053,81 EUR ist anzumerken, dass nachgewiesen werden \nmüsste, ob der das Darlehen gewährende Sohn der Antragstellerin zu einer \nderartigen Finanzierung in der Lage war. Zweifel daran, ob ein solches Darlehen \ntatsächlich ausgezahlt worden ist, ergeben sich im Hinblick darauf, dass die \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2003 in einem Unterhaltsverfahren \nvortragen lässt, dass sie, wenn auch im Jahre 1999, zwei Darlehen zur finanziellen \nUnterstützung ihres studierenden Sohnes, dem jetzigen Darlehensgeber, \naufgenommen habe.\nLässt man die geäußerten Zweifel unberücksichtigt und stellt auf die auf Bl. 347 des \nVerwaltungsvorganges getätigte Aufstellung ab, ergeben sich Ausgaben in Höhe von \n13.992,26 EUR (Pos. 1-28 ohne Darlehensrückzahlungen) zuzüglich 4.047,00 EUR \n(Barabhebungen) und 916,70 EUR sonstige Ausgaben, also insgesamt in Höhe von \n18.955,96 EUR. Es verbleibt ein „Guthaben\" angesichts des bereits errechneten \nBetrages von 22.794,94 EUR.\n\n12\n\nSollten trotz der vorstehenden Zahlungen noch andere Schulden offen sein, \nmuss sie diese offenlassen und ihr Vermögen zur unmittelbaren Deckung ihres \nLebensunterhaltes einsetzen. Denn es ist nach höchst- und obergerichtlicher \nRechtsprechung,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 \n- 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342 ff.; OVG Hamburg, \nUrteil vom 14. September 1993 - Bf IV 24/91 -, FEVS \n44, 469 ff.,\n\n14\n\nanerkannt, dass der Hilfesuchende sein ihm zur Verfügung stehendes Vermögen \nzuerst für sich verwenden muss, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, \nanderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Gesichtspunkte, die es \nrechtfertigen würden, insoweit zwischen Schulden gegenüber Privaten einerseits und \nder öffentlichen Hand andererseits zu differenzieren, sind weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich. Das OVG NRW mutet Sozialhilfebeziehern zu, sich selbst zu \nernähren und nicht primär, Gläubiger zu bedienen.\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2003 \n- 2 B 1061/03- und vom 27. Januar 2004 \n- 16 A 1525/02 -.\n\n15\n\nAndernfalls würde die Gewährung von Sozialhilfe zum Schuldendienst \nverwendet.\n\n16\n\nWeitere Zweifel weckt, dass die Antragstellerin trotz Aufforderung der \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2004 keine Unterlagen dazu \nvorgelegt hat, dass sie das angeblich aufgrund Geldes, welches ihr finanzkräftiger \nSohn zur Verfügung gestellt hat, von ihr erworbene und zwischenzeitlich von ihr mit \nN2. Kennzeichen gefahrene Auto, Marke Opel, nunmehr nicht nur haltermäßig, \nsondern auch tatsächlich ihrem Sohn zurückübereignet hat. Sie hat nur die Kopie \neines Kraftfahrzeugbriefes, in dem ein Halterwechsel von H. U. , N. , in \nW. U. , N1. , am 24. Oktober 2003 eingetragen ist (Blatt 472 der \nVerwaltungsvorgänge) vorgelegt. \n\n17\n\nSoweit die Antragstellerin (freilich nur) mit der Begründung ihres Antrages Hilfe \nzur Sicherung ihrer ohne Zustimmung der Antragsgegnerin angemieteten Unterkunft \nTannenstraße 21b in N. , nach § 15a BSHG erstrebt, hat sie auch insoweit einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nAls Rechtsgrundlage für das auf Übernahme aufgelaufener Mietrückstände \ngerichtete Begehren könnte § 15a BSHG in Betracht kommen. Nach dieser \nBestimmung kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach anderen \nBestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn \ndies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage \ngerechtfertigt ist (Satz 1); Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen \ngewährt werden (Satz 2).\n\n19\n\nEin Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 15a BSHG bestünde für die \nAntragstellerin jedoch allenfalls dann, wenn sich der der Behörde zustehende \nErmessensspielraum auf Null, das heißt hier auf Bewilligung der Hilfe, reduziert \nhätte. Das ist hier angesichts der Größe der Wohnung, die mit 60,11 qm die \nsozialhilferechtlich mögliche Größe von 45 qm deutlich übersteigt, der Höhe der \nMietrückstände und angesichts eines in N. entspannten Wohnungsmarktes aber \nganz eindeutig nicht der Fall. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-17/17-l-245-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-17/17-l-245-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288269","retrieved":"2026-07-09 03:06:47.080262+00:00"}}