{"status":"available","doknr":"OLD288268","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0217.14K1458.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"14 K 1458/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm September 2000 wurde beim Beklagten von dem als Anmelder \nrechtsgerichteter Versammlungen bekannten Christian W. für Samstag, den \n21. Oktober 2000 in der Dortmunder Innenstadt eine Versammlung unter \nfreiem Himmel mit dem Thema „Gegen die verleumderische Berichterstattung \nund Hysterie der Medien gegen rechts\" angemeldet. Ein vom Beklagten \nzweimal verfügtes Verbot dieser Versammlung wurde letztendlich durch das \nOberverwaltungsgericht Münster aufgehoben.\n\n3\n\nAls Reaktion und zum Protest gegen die vorgenannte Versammlung \nwurden in der Dortmunder Innenstadt ebenfalls für den 21. Oktober 2000 \ninsgesamt drei (Gegen-) Versammlungen angemeldet.\n\n4\n\nUnter dem 29. September und 9. Oktober 2000 meldete die Klägerin, ein \nMitglied des Rates der Stadt Dortmund, für das „Bündnis Wir stellen uns quer\" \nvon 10.00 bis 17.00 Uhr eine Demonstration mit dem Thema „Wir stellen uns \nquer! - Kein Nazi-Aufmarsch am 21.10.2000\" an, zu der etwa 1500 bis 2000 \nTeilnehmer erwartet würden. Die Demonstrationsroute wurde nach \nDurchführung eines Kooperationsgesprächs bei dem Beklagten am 12. \nOktober 2000, anlässlich dessen der Klägerin u.a. die Gefährdung des \npolizeilichen Sicherheitskonzepts bei Aufrechterhaltung des von ihr \nangemeldeten Aufzugweges erläutert worden war, mit Schreiben vom 16. \nOktober 2000 modifiziert. Hiernach sollte der Aufzug nach einer \nAuftaktkundgebung auf dem Hansaplatz u.a. über die Straße I. \nWeg/N. Straße (nach wie vor) in die Nähe des Versammlungsortes/ \nAufzugweges der „Rechten\" führen. Nach Hinweis des Beklagten auf \nfortbestehende Sicherheitsbedenken fanden weitere Gespräche mit der \nKlägerin statt.\n\n5\n\nUnter dem 18. Oktober 2000 bestätigte der Beklagte gemäß § 14 \nVersammlungsgesetz (VersG) die vorgenannte Versammlung der Klägerin \nund erließ zugleich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nbeschränkende Verfügungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG im wesentlichen \nhinsichtlich des Aufzugweges, auf die wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird. Zur Begründung führte er näher aus, es sei mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der \nlinksextremen Szene zuzurechnende Personen der von der Klägerin \nangemeldeten Versammlung anschlössen und die besondere Struktur des \nDortmunder Innenstadtbereichs sowie die Tatsache, dass es bei \nAufeinandertreffen linksautonomer und rechtsextremer Gruppierungen immer \nwieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen komme, ein polizeiliches \nEinsatzkonzept erfordere, welches diese Gruppierungen deutlich trenne. Die \nBeschränkung des Grundrechts der Klägerin auf Versammlungsfreiheit sei zur \nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur \nGewährleistung praktischer Konkordanz für die Durchführung von \nParallelversammlungen erforderlich und verhältnismäßig; andernfalls \ndroh(t)e(n) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung \nvon Straftaten (z.B. Körperverletzungen) sowie gefährliche Eingriffe in den \nStraßenverkehr.\n\n6\n\nDen am 19. Oktober 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ihres am selben Tag eingelegten Widerspruchs \nlehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom \n20. Oktober 2000, ab (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00).\n\n7\n\nAm 21. Oktober 2000 fanden in der Dortmunder Innenstadt die \nangemeldeten Versammlungen statt: Der ab 14.45 Uhr im Bereich des \nSüdbades beginnende Aufzug der „Rechten\" mit circa 600 Teilnehmern sowie \ndie nachfolgenden von einem massiven Polizeieinsatz begleiteten \nKundgebungen im dortigen Bereich (Platz von Rostow am Don und Kreuzung \nSaarland/N. Straße) verliefen störungsfrei. Diese Versammlung wurde \num 16.05 Uhr beendet. \n\n8\n\nEine von der Stadt Dortmund unter dem Motto „Fremde sind Freunde\" \ninitiierte Kundgebung fand in der Zeit von 11:00 Uhr bis 15:30 Uhr mit circa \n20.000 Teilnehmern, darunter dem Ministerpräsidenten des Landes \nNordrhein-Westfalen sowie weiteren Politikern, auf dem Hansaplatz statt. \nDiese Veranstaltung verlief bis auf einige kleinere Störaktionen in Form von \ndiffamierenden Sprechchören bei der Rede des Ministerpräsidenten durch \netwa 100 bis 150 Anhänger der linksautonomen Szene störungsfrei. \n\n9\n\nZu einer vom Dortmunder Friedensforum u. a. angemeldeten \nVersammlung versammelten sich auf dem Platz von Leeds circa 1.000 \nTeilnehmer, die sich nachfolgend in Form eines Aufzuges zum Hansaplatz \nbegaben. \n\n10\n\nDie von der Klägerin angemeldete Versammlung fand zunächst im \nBereich des Dortmunder Bahnhofsvorplatzes (nördlicher Innenstadtbereich) \nmit circa 1.000 Personen statt. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung, unter \ndenen sich nach polizeilicher Einschätzung zu jener Zeit etwa 50 bis 60 \nPersonen der autonomen Szene befanden, trafen gegen 11:20 Uhr ebenfalls \nauf dem Hansaplatz ein. Anschließend wurde dort der Marschweg der \nVersammlung der Rechtsextremen bekanntgegeben; zudem wurden \nFlugblätter verteilt, in denen dazu aufgefordert wurde, die Veranstaltung zu \nverlassen und sich zum Aufmarschweg der „Neonazis\" zu begeben sowie \n„wichtige Tips\" für den Fall von Festnahmen enthielten.\n\n11\n\nEtwa 350 bis 500 Teilnehmer vornehmlich der Versammlung des \nBündnisses „Wir stellen uns quer\" verließen gegen 12:09 Uhr teils im \nLaufschritt den vom Beklagten vorgegebenen Aufzugsweg und versuchten in \nsüdöstlicher Richtung zum Veranstaltungsort der Rechtsextremen zu \ngelangen. In der Folgezeit kam es zunächst an einer polizeilichen Sperrstelle \nim Bereich der Kleppingstraße, später im gesamten Ostteilviertel zu \ngewalttätigen Ausschreitungen. Gewaltbereite Demonstranten drängten \njeweils gegen die Sperrketten an und warfen Steine, Flaschen, Eier und \nsonstige Gegenstände auf die eingesetzten Polizeibeamten. Im Bereich der \nSperrkette Kleppingstraße wurde hierbei gegen 12:15 Uhr ein Polizeibeamter \nverletzt. Weil ein Durchbruch an dieser Stelle nicht gelang, zogen sich die \nDemonstrationsteilnehmer zunächst in nördlicher Richtung zurück. Zu diesem \nZeitpunkt löste die Klägerin diese Versammlung gegen 12:22 Uhr auf. \n\n12\n\nIm Nachgang zu dieser Auflösung versuchten Demonstranten in kleinen \nGruppen über verschiedene andere Straßen erneut zum Veranstaltungsort \nder „rechten Versammlung\" zu gelangen. Während dieser Phase wurden \nmehrere Polizeidienstfahrzeuge zum Teil nicht unerheblich beschädigt. In der \nFolgezeit kam es an zwei polizeilichen Sperrstellen zunächst zu einer \nkurzfristigen und - an der Straße I. Weg - ab ca. 14.30 Uhr zu einer bis \netwa 16.00 Uhr währenden Einkesselung zahlreicher Parolen skandierenden \nund Transparente mit sich führenden Gegendemonstranten. Der \nanschließende Abtransport beziehungsweise die Ingewahrsamnahme der \ninsgesamt 367 Eingeschlossenen verlief störungsfrei. Neben diesen wurden \nweitere 44 Festgenommene zur Gefangenensammelstelle verbracht. Das \nÜberführen und die anschließende Identitätsfeststellung dauerte in \nEinzelfällen bis in die späten Abendstunden\n\n13\n\nDie Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen war Gegenstand mehrerer - \ninzwischen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärter - \nKlageverfahren \n(VG Gelsenkirchen 1415/01, 1580/01 u.a.) sowie eines staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens (- StA Dortmund 160 Js 160/01 -). \n\n14\n\nAusweislich der Feststellungen des Beklagten wurden im Rahmen des \nEinsatzes am 21. Oktober 2000 vier Polizeibeamte und sieben weitere \nPersonen verletzt, teils bei Auseinandersetzungen in den Abendstunden. \nDarüber hinaus wurden sieben Polizeifahrzeuge zum Teil erheblich \nbeschädigt. In der Folgezeit wurden insgesamt 434 Ermittlungsverfahren \ngegen 456 Beschuldigte eingeleitet (davon neun gegen dem rechten \nSpektrum und 425 gegen dem linken Spektrum Zuzurechnende), und zwar \ngegen sämtliche im Bereich des Heiligen Weges Eingeschlossene wegen \nTeilnahme am Landfriedensbruch, in einigen Fällen in Tateinheit mit \nWiderstand, Vergehen nach dem Versammlungsgesetz und \nKörperverletzung. Die betreffenden Einzelverfahren sind im wesentlichen, \nsoweit die Beschuldigten einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten \nwaren und lediglich Teilnahme (Beihilfe) am Landfriedensbruch in Betracht \nkam, aus prozessökonomischen Erwägungen mit Zustimmung des \nzuständigen Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO oder gemäß § 45 JGG \neingestellt worden. \n\n15\n\nAm 21. März 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur \nBegründung aus: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig \nund begründet, weil die Untersagung des von ihr angemeldeten \nDemonstrationsverlaufs ab dem Hansaplatz unverhältnismäßig sei und sie in \nihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletze. Die Begründung vornehmlich der \nGefahrenprognose im angefochtenen Auflagenbescheid genüge nicht den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Die vom Beklagten zu Recht betonte \nStrategie einer Verhinderung des unmittelbaren Aufeinandertreffens der \nAusgangsdemonstration sowie der Gegendemonstration(en) wäre auch bei \nErmöglichung eines Aufzugs in der Nähe der Demonstration der Rechten \numzusetzen gewesen. Zur bestmöglichen Verwirklichung ihres Grundrechts \nauf Versammlungsfreiheit hätte deshalb ihrer Anmeldung des \nDemonstrationsweges vom 9. Oktober 2000 mit einer abschließenden \nKundgebung auf der Kreuzung Neutor Rechnung getragen werden müssen. \nDas Kooperationsgespräch habe zu keinem für sie zufriedenstellenden \nErgebnis geführt, so dass, wie für den Beklagten erkennbar, keine \nVeranlassung bestanden habe, von ihrer Anmeldung vom 9. Oktober 2000 \nabzugehen. Bei deren Verwirklichung wären weder die öffentliche Sicherheit \nnoch Grundrechte Dritter beeinträchtigt worden. Auf der Kreuzung Neutor sei \nes am \n21. Oktober 2000 vor der dortigen polizeilichen Absperrung tatsächlich zu \neiner Spontanversammlung gekommen, die mehrere Stunden ohne \nZwischenfälle ver-laufen sei. Es wäre auch entgegen der Darstellung des \nBeklagten ohne weiteres möglich gewesen, den von ihr angemeldeten Aufzug \nüber die angemeldete Strecke einschließlich den Ostwall zu führen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \nfestzustellen, dass die Auflage in dem Bescheid des \nBeklagten vom 18. Oktober 2000 rechtswidrig ist, den \nvon ihr angemeldeten Aufzug unter freiem Himmel \nnach der Zwischenkundgebung auf dem Hansaplatz \nnicht wie zunächst am 9. Oktober 2000 angemeldet \nbis zur zweiten Überquerung der Kreuzung Neutor \n(Ruhrallee/ Ostwall/Kleppingstr./Südwall) \nfortzuführen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nEr führt zur Begründung aus: Die Klage sei unzulässig, hilfsweise \nunbegründet. Grundlage für die beschränkende Verfügung vom 18. Oktober \n2000 sei die im Rahmen der Kooperation von der Klägerin selbst modifizierte \nVeranstaltung, die die vom Klageantrag erfasste Streckenführung nicht mehr \nenthalten habe. Die Klägerin habe auch bei der von der ursprünglichen \nAnmeldung abweichenden Modifizierung der Wegstrecke vom 16. Oktober \n2000 die von ihm im Kooperationsgespräch dargelegten Bedenken nicht \nhinreichend berücksichtigt. Die dargestellte Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit beim Aufeinandertreffen von unvereinbar gegenüberstehenden \npolitischen Gruppen könne unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten nur durch \nstrikte Trennung der gegensätzlichen Veranstaltungen erreicht werden, was \n(auch) bei der veränderten Marschroute nicht gewährleistet gewesen \nwäre.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nGerichtsakten VG Gelsenkirchen - 14 L 2314/00 -, - 14 K 1415/01 -, 14 K \n1580/01 -. sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund - 160 Js 160/01 \n-.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Form des sog. \nRehabilitationsinteresses, weil die Klägerin substantiiert geltend macht, durch \ndie öffentliche Gewalt in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt zu sein. Ob \nder vom Klageantrag erfasste Aufzugsweg noch Gegenstand der in Rede \nstehenden Versammlungsanmeldung (letzter Fassung) war, ist Gegenstand \nder Begründetheitsprüfung.\n\n23\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die beschränkende Verfügung (Auflage) im \nBescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2000 hinsichtlich der angemeldeten \nDemonstrationsroute ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\nDie Kammer hat im Beschluss vom 20. Oktober 2000 im zugehörigen \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00) \nfolgendes ausgeführt:\n\n24\n\n„Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der \nAntragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder \nvon bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit \ndes Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. \n\n25\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \nverfügte Auflage liegen vor. Die Verfolgung der angemeldeten \nDemonstrationsroute mit Kundgebungsorten \n„Hansaplatz - Brauhausstr. - Betenstr. - Brüderweg - Ostwall - \nZwischenkundgebung: Parkplatz Straßenverkehrsamt, \n12.30-13.15 Uhr, Redebeiträge - Löwenstr. - I. Weg - N. \nStraße - Landgrafenstr. - Zwischenkundgebung: Stadtwäldchen, 14.00-\n15.00 Uhr, Redebeiträge - Landgrafenstr. - Hohe Str. - Kreuzung \nHiltropwall/Hansastr./Ecke Stadttheater, Abschluss, 16.00-17.00 Uhr\"\ngefährdet die öffentliche Sicherheit unmittelbar.\n\n26\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist \ninhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die \nIndividualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- \nund Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die \ntragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. \nVgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und \nVersammlungsrecht, 12. Aufl. 2000, § 15 Rn. \n100.\n\n27\n\nVon einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann \nauszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit \nin aller Kürze bevorsteht.\nVgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschluss vom 9. November 1995 \n- 23 B 3068/95 - m. w. N.\n\n28\n\nHierbei muss die Gefahrenprognose auf „erkennbaren \nUmständen\", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen \nErkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen \nhingegen nicht aus.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, a.a.O.\n\n30\n\nDavon ausgehend ist die vom Antragsgegner getroffene \nGefahrenprognose nicht zu bestanden.\n\n31\n\nDer Antragsgegner hat Tatsachen angeführt, die Straftaten \n(Körperverletzungen, Landfriedensbruch, Sachbeschädigungen etc.) \nals Folge des Zusammenstoßes mit der am selben Tage zeitgleich \nstattfindenden Versammlung der „rechten Szene\" - Anmelder Chr. \nX. - mit Marschweg über Ruhrallee, Töllner-Str., Löwenstr., I. \nWeg, Ernst-Mehlich-Str., Saarlandstr. mit hoher Wahrscheinlichkeit \nbefürchten lassen. Diese Versammlung soll nach den Angaben im \nKooperationsgespräch vom 16. Oktober 2000 zwischen 13.00 und \n17.00 Uhr stattfinden, so dass ein Zusammentreffen im von der \n„rechten Szene\" beanspruchten Stadtgebiet östlich des Südbads \npraktisch unvermeidbar sein wird, wenn der Demonstrationszug wie \ngeplant über Löwenstr. und I. Weg führt. \n\n32\n\nDas Gericht teilt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass es \nbei einem Aufeinandertreffen der sich ideologisch unvereinbar \ngegenüberstehenden politischen Gruppierungen mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen wird. \n\n33\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Thema „Wir stellen uns \nquer! - Kein Nazi- Aufmarsch am 21.10.2000!\" unmittelbar gegen die \ngeplante Versammlung der „rechten Szene\". Dies legt nach \nversammlungsrechtlicher Erfahrung nahe, dass zumindest Teile \ngewaltbereiter Demonstranten bewusst den Konflikt mit dieser suchen \nwerden, um so dem Protest verstärkt Ausdruck zu verleihen. Nach den \nErkenntnissen der Kammer im Verfahren 14 L 2313/00 werden sich auf \nder von den Antragstellern mit ihrem Thema bekämpften Versammlung \nnamhafte, einschlägig in Erscheinung getretene „Größen der \nNeonaziszene\" einfinden. Damit besteht nach Lage der Dinge ein \naußerordentlich hohes Konfliktpotential. \n\n34\n\nDem lässt sich seitens der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass \ndie angemeldete Veranstaltung dem friedlichen Protest gegen die \nVersammlung der „rechten Szene\" dienen soll. Angesichts der stark \nemotionalisierten Lage in Dortmund ist davon auszugehen, dass die \nohnehin mobilisierten Angehörigen gewaltbereiter „antifaschistischer\" \nGruppen unter Missachtung des intendierten friedlichen Charakters der \nangemeldeten Versammlung sowie unter missbräuchlicher Ausnutzung \ndes durch die friedlichen Demonstrationsteilnehmer gegebenen \nSchutzes gegenüber polizeilichem Zugriff,\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1998 \n- 23 B 556/98 -,\n\n35\n\njegliche Möglichkeit wahrnehmen werden, in größerer Zahl in \nunmittelbare räumliche Nähe zu der von ihnen bekämpften \nVeranstaltung zu gelangen, um diese unter Einsatz gewalttätiger Mittel \nzu stören oder zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Antragsteller \nüberhaupt nicht abschätzen können, wer sich im Anschluss an die \nGroßkundgebung auf dem Hansaplatz, zu der etwa 20.000 Menschen \nerwartet werden, ihrem Demonstrationszug anschließen wird. \n\n36\n\nDie danach festgestellte unmittelbare Gefahr im Sinne von § 15 \nAbs. 1 VersG entfällt nicht deshalb, weil das vom Antragsgegner erneut \nverfügte Verbot der von Chr. X1. angemeldeten Versammlung durch \nBeschluss des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 14 L 2313/00 \nbestätigt worden ist, denn der Ausgang des angekündigten \nRechtsmittelverfahrens bleibt abzuwarten. \n\n37\n\nDie dem Antragsgegner somit eröffnete und von ihm getroffene \nErmes-sensentscheidung, die das Gericht nur mit den sich aus § 114 \nVwGO ergebenden Einschränkungen überprüfen kann, lässt im \ngewonnenen Abwägungsvorgang und -ergebnis Fehler nicht \nerkennen.\n\n38\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner in \nRespekt vor dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. \n1 GG nicht für ein Verbot, sondern - als weniger einschneidende \nMaßnahme - für die Durchführung der Versammlung unter Auflagen \nentschieden hat. Das von ihm zugrundegelegte Konzept der Trennung \nder Gruppierungen mit nicht verträglichen politischen Standpunkten ist \nErgebnis des unter Beteiligung der Antragsteller geführten \nKooperationsgespräches und lässt Abwägungsmängel nicht erkennen. \nNur so wird gewährleistet, dass alle am 21. Oktober 2000 in der \nDortmunder Innenstadt anwesenden Gruppierungen ihre Grundrechte \nim Sinne praktischer Konkordanz verwirklichen können.\n\n39\n\nHinzu kommt, dass der Antragsgegner in seiner Verfügung eine \nalternative Streckenführung zurück zum Dortmunder Hauptbahnhof \nangeboten hat. Diese schränkt das Grundrecht der Antragsteller aus \nArt. 8 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ein. Unverhältnismäßigkeit \nwäre erst dann anzunehmen, wenn die Strecke dazu führen würde, \ndass die mit der Demonstration beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung \nnicht erreicht werden kann.\nVgl. Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss \nvom 13. März 1998 - 2 ZEO 348/98 - 2 EO.\n\n40\n\nDas ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die vom \nAntragsgegner angebotene Strecke durch die Dortmunder Innenstadt \nzum Hauptbahnhof verläuft und nicht ersichtlich ist, dass der Zweck der \nVersammlung durch diese Streckenführung ins Leere laufen \nwürde.\"\n\n41\n\nDaran ist mit folgenden ergänzenden Bemerkungen festzuhalten:\n\n42\n\nDie seinerzeit noch ausgesprochene Verbotsverfügung gegen die von \nChristian W. angemeldete Versammlung der „Rechten\" hat obergerichtlich \nkeine Bestätigung gefunden. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde \nliegende, hinreichend begründete und vom Gericht geteilte \nPrognoseentscheidung, wonach sich den Gegendemonstrationen, \neinschließlich der von der Klägerin angemeldeten, gewaltbereite \nantifaschistische Gruppen bzw. Autonome anschließen könnten, auf die die \nKlägerin keinen effektiven Einfluss nehmen könnte (u.a.), hat sich tatsächlich \nals zutreffend herausgestellt. Wie die trotz des massiven Polizeiaufgebots \nnicht gänzlich zu verhindern gewesenen nicht unerheblichen gewalttätigen \nAuseinandersetzungen in der Dortmunder Innenstadt aus Anlass der \nDemonstrationsereignisse am 21. Oktober 2000 nachdrücklich erhärten, wäre \nes bei einem vom Beklagten im Vorfeld nicht näher reglementierten \nAufeinandertreffen der sich ideologisch unvereinbar gegenüberstehenden \npolitischen Gruppierungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu noch \nmassiveren Ausschreitungen in Form von Körperverletzungen, \nLandfriedensbruch u.a. und damit zu einer erheblichen Verletzung der \nöffentlichen Sicherheit gekommen. Dem gegenüber hatte das vom Beklagten \nnicht verkannte Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, auch über den Ort der \nVersammlung im Grundsatz frei bestimmen zu können, unter Würdigung aller \nUmstände des vorliegenden Falles zurückzustehen.\n\n43\n\nBei Auflagen, die in das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt \nder Veranstaltung eingreifen, ist zu beachten, dass dieses Recht zwar die \nBefugnis beinhaltet, das Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren \nzu dürfen. Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere \nRechtsgüter, ist es aber Aufgabe der Versammlungsbehörde, die \nwechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Dem Veranstalter steht nicht \nauch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig die kollidierenden \nRechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die \nInteressenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die \nMöglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der \nVersammlungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit \ngegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit \nrechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen \nÜberprüfung befassten Gerichten.\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ \n9/01 -, DVBl 2001, 558 und -1 BvQ 8/01 - und vom \n5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -.\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann letztlich auf sich beruhen, ob die \nKlägerin, wie sie in der Klagebegründung ausführt, trotz ihrer schriftsätzlichen \nWegstreckenmodifizierung vom 16. Oktober 2000 im Anschluss an das \nKooperationsgespräch weiterhin an dem unter dem 9. Oktober 2000 \nbeantragten ursprünglichen Aufzugsweg festgehalten hat bzw. festhalten \nwollte und der Beklagte, wenn er, wie geschehen, auch Bedenken an der \ngeänderten Wegführung formulierte, hierauf aus Verhältnismäßigkeitsgründen \nhätte zurückgreifen müssen. Immerhin hat die Klägerin diesen angeblich \noffenbaren Umstand in ihrer Begründung im Verfahren auf Aussetzung der \nVollziehung (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00) nicht erwähnt. \nSelbst wenn gleichwohl im Hinblick auf die nach der schriftlichen \nWegstreckenmodifizierung zwischen den Beteiligten geführten, im \nangefochtenen Auflagenbescheid erwähnten Gespräche angenommen \nwürde, dass der in der Anmeldung von 9. Oktober 2000 angeführte \nDemonstrationsweg für die Klägerin nach wie vor „Priorität\" gehabt hätte und \ndies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, begegnete die \nstreitbefangene beschränkende Verfügung keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. \nDenn auch der klageantraglich näher bezeichnete \nVeranstaltungsverlauf/Aufzugsweg einschließlich der zweiten Überquerung \nder Kreuzung Neutor begründete aufgrund der räumlichen Nähe zu der \nVersammlung der „Rechten\" ebenfalls eine unmittelbare Gefährdung \nkollidierender Rechtsgüter, so dass der Beklagte in Wahrnehmung der ihm \nobliegenden Bewältigung dieser Interessenkollision auch (und erst recht) \ndiese ursprüngliche Route mittels Auflagen in der verfügten Art und Weise \nmodifiziert hätte, wie zweifelsfrei aus dem Vermerk über das diesen \nAufzugsweg erfassende Kooperationsgespräch vom 12. Oktober 2000 folgt \n(„...vorgesehene Verlauf der Demonstration mit Aufzug in südlicher Richtung \nnicht in Betracht kommen kann\"). Der streitbefangene Bescheid ist deshalb \nauch unter Einbeziehung dieses klägerischen Ansatzes nicht rechtswidrig.\nInsbesondere die Kreuzung Neutor, auf der nach der nunmehr von der \nKlägerin favorisierten Meinung die Abschlusskundgebung hätte stattfinden \nsollen, befand/befindet sich in unmittelbarer Nähe des Sammlungsortes der \nRechten (am Parkplatz Südbad) und deren nachfolgenden Kundgebungsorten \n(vornehmlich Platz von Rostow am Don); entsprechendes gilt für den \nAufzugsweg dorthin über den Ostwall/Südwall u.a. Es liegt auf der Hand, dass \nzwei auch nur teilweise parallele Versammlungen sich ideologisch \nunvereinbar gegenüberstehender, mit hoher Wahrscheinlichkeit potentielle \nGewalttäter einschließender politischer Gruppierungen in einer so geringen \nräumlichen Distanz aus prognostischer Sicht ein für den Beklagten selbst \nunter größten Anstrengungen nicht beherrschbares erhebliches \nKonfliktpotential beinhalteten und auch unter Würdigung der strengen \nverfassungsrechtlichen Anforderungen die Annahme einer den Erlass \neinschränkender Auflagen rechtfertigenden unmittelbaren Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit begründete. Unter den hier gegebenen Umständen \nunterliegt deshalb die Bewertung des Beklagten, aus Sicherheitsgründen \nschlechthin keine (Gegen-)Versammlung auf der Kreuzung Neutor bzw. \nkeinen Aufzugsweg dorthin zu bestätigen, keinen rechtlichen Bedenken. \nDie Ansicht der Klägerin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr einen \nAufzug „in der Nähe\" der Ausgangsveranstaltung (der Rechten) zu \nermöglichen, verkennt, dass die Bewältigung der hier prognostisch zu Recht \nangenommenen gewichtigen Interessenkollision der Versammlungsbehörde \nobliegt und deren durch die beschränkende Verfügung umgesetztes \nAbwägungsergebnis, in Anbetracht u.a. der Vielzahl und Größenordnungen \nder Gegendemonstrationen eine möglichst weiträumige Trennung der \nunterschiedlichen Gruppierungen im mittleren/nördlichen Innenstadtbereich \neinerseits und im südlichen andererseits herbeizuführen, ohne dabei die \nVersammlung der Klägerin aus dem öffentlichkeitswirksamen Bereich zu \nverdrängen, vorliegend gerichtlich nicht zu beanstanden ist.\nDie zutreffende Bewertung des Beklagten ist nicht deshalb rechtswidrig \n(geworden), weil die auf der Kreuzung Neutor tatsächlich stattgefundene \nSpontanversammlung am 21. Oktober 2000 (infolge der polizeilichen \nPräsenz) weitgehend ohne Zwischenfälle verlaufen sein mag, wie die Klägerin \nunwidersprochen vorträgt. Aus dieser Rückschau folgt nicht, dass etwaige \nvon vornherein bestätigte Versammlungen in diesem Bereich mit einer \nentsprechend höheren Teilnehmerzahl in gleicher Weise beherrschbar \ngewesen wären. Immerhin hat der Beklagte, wenn auch in der konkreten Art \nund Weise rechtswidrig, durch Einkesselung vieler Hundert \nGegendemonstranten im Bereich der Kreuzung I. Weg/Carl-Duisberg-\nStraße eine noch größere Ansammlung von Gegendemonstranten auch im \nBereich der Kreuzung Neutor und damit eine Eskalationsgefahr verhindert.\nSoweit die Klägerin „nicht akzeptieren will\", dass durch die streitbefangene \nbeschränkende Verfügung vom 18. Oktober 2000 für „weite Teile\" der \nDortmunder Innenstadt „ein generelles Demonstrationsverbot für linke \nGruppen verhängt\" worden ist (so die Begründung im Verfahren VG \nGelsenkirchen 14 L 2314/00), hat sie das nach den dargestellten \nGrundsätzen im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der \nDortmunder Innenstadt im Oktober 2000 und die der Versammlungsbehörde \nzustehende Befugnis, bei bevorstehenden gewichtigen Interessenkollisionen \nabwägend das Selbstbestimmungsrecht einzuschränken, hinzunehmen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-17/14-k-1458-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-17/14-k-1458-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288268","retrieved":"2026-07-09 03:06:46.990292+00:00"}}