{"status":"available","doknr":"OLD288329","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0213.3K5192.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"3 K 5192/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger leidet an dem sogenannten Undine-Syndrom. Aufgrund dessen ist er \nauf ständige Betreuung und Beobachtung angewiesen. In Krisensituationen setzt die \nAtmung aus oder sie funktioniert unzureichend, so dass eine Notbeatmung über ein \nGerät oder ein Beatmungsbeutel durch eine Fachkraft erfolgen muss. Ohne diese \n24 Stunden Betreuung müsste der Kläger ständig stationär in einem Krankenhaus \nleben. Die Entlassung des Klägers in den elterlichen Haushalt erfolgte nach der \nGeburt nur, weil die Mutter ausgebildete Krankenschwester ist. Zudem wird die \nPflege durch eine professionellen Pflegedienst rund um die Uhr unterstützt.\n\n3\n\nDie U. L. gewährte bis zur Einschulung des Klägers die Kosten des \nPflegedienstes. Mit dem Schulbesuch wurde die Trägerschaft für die Kosten des \nPflegedienstes während der Schulzeit streitig, die L. verweigerte die \nÜbernahme der Zahlungen. \n\n4\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Pflegedienstes während des Schulbesuchs seit \nder Einschulung im Jahr 1996 übernommen. Im Jahr 1998 beantragte er bei der \nL. , ihm diese Kosten zu erstatten. Nachdem die L. diesen Anspruch \nabgelehnt hatte, hat der Beklagte gegen die L. Klage erhoben, die vom \nSozialgericht E. mit Urteil vom 11. Juni 2002 - S 44 KR 171/01 - abgewiesen \nwurde. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt, über die \nderzeit noch nicht entschieden ist.\n\n5\n\nTatsächlich hatte der Beklagte unter dem 10. Juli 1998 sich dem Kläger \ngegenüber bereit erklärt, die Kosten für die oben intensiv medizinisch ausgebildete \nFachkraft zur Teilnahme des Klägers am gemeinsamen Unterricht in der C. \nGrundschule zu übernehmen. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die \nKostenzusage gelte nur für die Zeit des Schulbesuches. Die Übernahme der Kosten \nberuhe auf den Vorschriften der §§ 39 f. BSHG.\n\n6\n\nDiese Zusage wurde mit einem Bescheid vom 08. Juli 1998 für die Dauer des \nSchulbesuchs an der C. Grundschule erneuert.\n\n7\n\nUnter dem 22. Dezember 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Prüfung \nder Rechtslage handele es sich bei den Kosten für die Intensivmedizinische \nFachkraft um Behandlungspflege, die von der L. im Rahmen des § 37 Abs. 1 \ndes V. Buches des Sozialgesetzbuches zu übernehmen sei. Eine Kostenübernahme \naus Mitteln der Eingliederungshilfe sei daher nicht mehr möglich.\n\n8\n\nNachdem die L. weiterhin die Übernahme der Kosten ablehnte, erklärte \nsich der Beklagte zur Übernahme der zunächst ab Oktober 1999 eingestellten \nZahlung der Kosten der Intensivmedizinischen Fachkraft bereit. Dies bestätigte er \nausdrücklich mit einem Schreiben an den Kläger vom 09. August 2000, mit dem er \nseine Bereitschaft erklärte, die notwendigen Leistungen der Krankenhilfe im Wege \nder Vorlastung zu übernehmen. Mit Schreiben an den Pflegedienst teilte der \nBeklagte unter dem 01. September 2000 mit, dass er bestätige, die Kosten der \nIntensivmedizinischen Fachkraft während des Schulbesuchs des Klägers \nrückwirkend ab Oktober 1999 zu übernehmen. Entsprechend wurden in der Folgezeit \ndie Rechnungen des Pflegedienstes beglichen. \n\n9\n\nUnter dem 29. Juni 2001 und mit Schreiben vom 31. August 2001 wandte sich \nder Beklagte an den Kläger und teilte mit, hinsichtlich der Schulbegleitung sei die \nPrüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, um feststellen zu können, ob \ndie Hilfeleistungen noch notwendig seien. Die unter dem 01. August 2001 erstellte \nRechnung für die Schulbegleitung im Juli 2003 wurde nicht übernommen. Auch die \nRechnungen des Pflegedienstes für die Folgemonate wurden mit Ausnahme der \nRechnung vom 02. Oktober 2001 für die Leistungen im Monat September nicht vom \nBeklagten gezahlt. \n\n10\n\nUnter dem 13. Juni 2002 wandte sich der Pflegedienst an den Beklagten und bat \num Mitteilung, warum die Übernahme der Kosten trotz der Zusage vom \n01. September 2000 eingestellt worden sei. Es bestehe derzeit ein Rückstand von \n14.711,77 Euro, ohne dass der Beklagte den Pflegedienst über den Kläger über die \nEinstellung der Leistungen unterrichtet habe. Nachdem der Beklagte telefonisch die \nÜbernahme der Kosten verweigert hatte, teilte der Pflegedienst unter dem 14. Juni \n2002 mit, aufgrund der noch offenen Rechnungen und der vom Beklagten \nausgesprochenen Ablehnung einer weiteren Kostenübernahme werde die \nSchulbetreuung mit sofortiger Wirkung eingestellt. \n\n11\n\nUnter dem 17. Juni 2002 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers \ntelefonisch an den Beklagten und bat erneut um Übernahme der Kosten des \nIntensivmediznischen Pflegedienstes während der Schulzeit. Hierauf reagierte der \nBeklagte mit einem Schreiben vom 17. Juni 2002 an den Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers, in dem er ausführte, es sei bereits wiederholt den Eltern des Klägers \nmitgeteilt worden, dass die Vermögensverhältnisse überprüft werden müssten. \nZuletzt sei der Vater des Klägers am 14. Juni 2002 kurzfristig zur Übermittlung \nkonkret genannter Unterlagen aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ihm deutlich \ngemacht worden, dass der Beklagte bereit sei, erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG zu \nleisten. Die Entscheidung setze jedoch die Kenntnis der tatsächlichen \nwirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Der Beklagte betonte, es handele sich nach \nseiner Auffassung nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe.\n\n12\n\nAm 18. Juni 2002 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers und einem Vertreter des Beklagten, in dessen \nRahmen vom Beklagten angekündigt wurde, die rückständigen Kosten bis zum \n13. Juni 2002 in Höhe von 15.897,45 Euro würden nunmehr gemäß § 29 BSHG \nübernommen. Diese Einigung bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit \neinen am 18. Juni 2002 um 10.16 Uhr beim Beklagten eingegangenen Telefax. Im \nÜbrigen erklärte er, seiner Auffassung nach, handele es sich sehr wohl um eine \nMaßnahme der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus sei der Beklagte ohnehin nach \n§ 43 Abs. 1 des I. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - vorleistungspflichtig. \n\n13\n\nGleichfalls mit Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte der Beklagte gegenüber \ndem Pflegedienst, die ausstehenden Kosten für die Betreuung im Rahmen des \nSchulbesuchs des Klägers würden kurzfristig übernommen. Zugesagt wurde eine \nÜbernahme bis zum Beginn der Sommerferien am 17. Juli 2002. Es wurde \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine weitere Kostenübernahme ab Beginn \ndes Schuljahres 2002/2003 eine erneute Entscheidung notwendig sei. \n\n14\n\nEntsprechend dieser Ankündigung sind die Kosten der Intensivmedizinischen \nBetreuung während des Schulbesuchs übernommen worden.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 14. April 2003 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, \nmit Bescheid vom 18. Juni 2002 sei dem Widerspruch gegen die Einstellung der \nLeistungen bezüglich der Intensivmedizinischen Pflege des Klägers während der \nSchulzeit in der Zeit vom 01. August 2001 bis zum 17. Juli 2002 stattgegeben \nworden. Der Beklagte habe Kosten in Höhe von 15.897,45 Euro übernommen. Für \ndiese Tätigkeit stellte der Prozessbevollmächtigte auf der Basis eines \nGegenstandswertes von 15.897,45 Euro insgesamt 1.008,04 Euro in Rechnung. \nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 14. April 2003 \n(Blatt 3 der Akten) Bezug genommen.\n\n16\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2003 ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Festsetzung der Kosten könne nicht \nentsprochen werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des X. Buches des \nSozialgesetzbuches habe der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen \nVerwaltungsakt erlassen habe, dem Widerspruchsführer die zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen \nAufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die \nVoraussetzungen einer Erstattung nach der vorgenannten Vorschrift seien nicht \nerfüllt. Das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 18. Juni 2002 habe nicht auf \neinen Widerspruch des Klägers beruht, vielmehr sei ausschließlich vor dem \nHintergrund der rechtswidrigen Leistungsverweigerung der L. dem \nbeauftragten Pflegeteam eine Kostenzusage unter Hinweis auf §§ 37, 38 und 29 \nBSHG erteilt worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. September 2003 unter Bezugnahme auf die Gründe \ndes Erstbescheides zurück. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2003 Klage erhoben. Er führt aus, er verlange \nden Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die aus einem erfolgreich abgeschlossenen \nWiderspruchsverfahren gegen den Beklagten entstanden seien. Der Beklagte habe \nunter dem 13. Juni 2002 mündlich mitgeteilt, dass er die Kosten der \nFachmedizinischen Betreuung nicht übernehmen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe \ner bereits seit 2001 keine Rechnungen des Pflegedienstes mehr beglichen. \nDaraufhin habe der Pflegedienst wegen der rückständigen Rechnungen in Höhe von \n15.897,45 Euro am 14. Juni 2002 alle Tätigkeiten für den Kläger eingestellt. Der \nKläger habe daraufhin die Schule nicht mehr besuchen können. \n\n18\n\nUnter dem 17. Juni 2002 habe sich der Prozessbevollmächtigte fernmündlich an \nden Beklagten gewandt und die Weitergewährung der Eingliederungshilfe verlangt. \nIn diesem Gespräch sei die Weiterzahlung der Eingliederungshilfe vereinbart worden, \nfür die der Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 BSHG jedenfalls vorleistungspflichtig \ngewesen sei. Das Ergebnis dieser Unterredung habe der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers mit Schreiben vom 18. Juni 2002 zusammengefasst. Der Beklagte habe \ndie Weitergewährung der Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 18. Juni 2002 \nbestätigt. Infolgedessen sei das Widerspruchsverfahren erfolgreich abgeschlossen \nworden mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 63 SGB X die Kosten des \nVerfahrens zu tragen habe.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 18. August 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. September 2003 zu \nverpflichten, dem Kläger die geltend gemachten Kosten \nseines Prozessbevollmächtigten in Höhe von \n1.008,04 Euro zu erstatten.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nAufgrund des Verzichts der Beteiligten kann die Kammer nach § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten seines \nProzessbevollmächtigten in Höhe von 1.008,04 Euro. Die angefochtene \nEntscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig.\nDer Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch aus § \n63 SGB X schon daran scheitert, dass entgegen den Bestimmungen dieser Vorschrift \nein Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden hat.\n\n28\n\nGrundlage eines solchen Widerspruchsverfahrens könnte allein die Entscheidung \nim Schreiben des Beklagten vom 31. August 2001 an die Eltern des Klägers sein, \nindem diese zum Nachweis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse \naufgefordert wurden und in dem es abschließend heißt: „Vorsorglich weise ich bereits \njetzt darauf hin, dass, sollten die Unterlagen bis zur gesetzten Frist nicht vorliegen, \nich vorläufig die Zusage der Kostenübernahme aufheben werde und bis zur Klärung \ndie Kosten nicht vom Sozialamt übernommen werden können.\" \n\n29\n\nEs ist durchaus zweifelhaft, ob in diesem Schreiben überhaupt ein \nVerwaltungsakt im Sinne des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gesehen \nwerden kann. Immerhin wird in dem Schreiben lediglich angekündigt, dass die bereits \nbestehende Kostenzusage aufgehoben werde und für diesen Fall die Kosten der \nBetreuung des Klägers nicht weiter übernommen würden. Gegen die Annahme einer \nverbindlichen Regelung spricht auch, dass dem Schreiben vom 31. August 2001 eine \nRechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt worden ist. Folge dieser Einschätzung des \nSchreibens vom 31. August 2001 wäre, dass die tatsächlich vorgenommene \nEinstellung der Zahlungen für die Betreuung des Klägers jedenfalls nicht durch einen \nVerwaltungsakt geregelt worden ist, sondern lediglich entgegen der erteilten \nKostenzusage tatsächlich nicht gezahlt wurde.\n\n30\n\nIn diesem Fall fehlt es jedenfalls schon an den für die Annahme eines \nWiderspruchsverfahrens notwendigen vorangegangenen, durch Widerspruch \nanfechtbaren Verwaltungsakt. \n\n31\n\nSelbst wenn man aber in dem Schreiben vom 31. August 2001 mit Blick darauf, \ndass angekündigt wurde, bis zur Klärung würden die Kosten nicht vom Sozialamt \nübernommen, eine Einstellungsentscheidung sehen wollte, ist gegen diese \nEntscheidung Widerspruch nicht erhoben worden. Das nachfolgende Schreiben der \nEltern des Klägers vom 18. September 2001 lässt das Begehren auf eine \nrechtsmittelfähige Entscheidung nicht erkennen, auch in der Folgezeit ist \nausdrücklich gegen die Entscheidung des Beklagten Widerspruch nicht erhoben \nworden. Es findet sich vielmehr bis zur telefonischen Zusage des Beklagten vom 18. \nJuni 2002 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine dem § 69 \nVwGO gerecht werdende schriftliche Äußerung, die als Widerspruch zu bewerten ist. \nVielmehr ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausweislich der vorliegenden \nUnterlagen erst am 17. Juni 2002 von den Eltern des Klägers bevollmächtigt worden, \nnachdem seit mehreren Monaten die Kosten der intensivmedizinischen Betreuung \ndes Klägers tatsächlich nicht getragen worden waren und infolge der unterbliebenen \nZahlungen nunmehr unmittelbar die Gefahr bestand, dass wegen hoher \nZahlungsrückstände die intensivmedizinische Betreuung des Klägers während des \nSchulaufenthalts nicht mehr gewährleistet war und deshalb der weitere Schulbesuch \ndes Klägers zu entfallen drohte. Auch diesbezüglich hat sich der \nProzessbevollmächtigte des Klägers nicht schriftlich, sondern lediglich telefonisch an \nden Beklagten gewandt und erstmals am 17. Juni 2002 Kontakt aufgenommen. Dies \nhat - unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte - bereits am \n18. Juni 2002 zur Vereinbarung der tatsächlichen Übernahme der weiteren Kosten \nder intensivmedizinischen Betreuung geführt. Erst danach ist am 18. Juni 2002 per \nFax vom gleichen Tag um 10.16 Uhr eine Bestätigung der Vereinbarung des \nTelefongesprächs durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereicht \nworden. In diesem wurde erneut der von der Auffassung des Beklagten abweichende \nRechtsstandpunkt des Klägers betont, allerdings auch bestätigt, dass die Übernahme \nder streitigen Kosten der Betreuung des Klägers vom Beklagten - wenn auch auf \neiner anderen Rechtsgrundlage - zugesagt worden war.\n\n32\n\nAngesichts dieser Umstände ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erledigung \nder Streitigkeit über die Zahlung der rückständigen Kosten im Telefongespräch am \nMorgen des 18. Juni 2002, ein Widerspruch des Klägers nicht vorlag. Damit sind die \nVoraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht \ngegeben.\n\n33\n\nDem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass § 63 SGB X im Wege der \nRechtsfortbildung auch für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit \nLeistungen Anwendung finden müsse, die bei tatsächlicher Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens zu einem Kostenerstattungsanspruch geführt hätten. Hierzu \nist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des \nBundessozialgerichts klargestellt, dass es eine Grundlage für eine solche \nerweiternde Auslegung des § 63 SGB X bzw. des § 80 VwVfG nicht gibt.\n\n34\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. April 1996 - 4 C 6/95 -, NVWZ 1997, S. 272; \nBundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 1992 \n- 4 RA 20/91 - JURIS KSRE 0275993427; \nBundessozialgericht, Urteil vom 20. April 1983 \n- 5 a RKn 1/82 - BSGE 55, 92; \nBundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 \n- 9 a 9 RVs 13/89 - NVWZ-RR 1992, S. 286.\n\n35\n\nVon dieser gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, \nbesteht kein Anlass.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 1 und 188 S. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-13/3-k-5192-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-13/3-k-5192-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288329","retrieved":"2026-07-09 03:06:52.465458+00:00"}}