{"status":"available","doknr":"OLD288422","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0210.12K714.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"12 K 714/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/7 und der Kläger zu 6/7. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Nachdem die \nBeklagte einen Antrag des Klägers auf vorzeitige Entlassung aus dem \nDienstverhältnis abgelehnt hatte, erhob der Kläger im Januar 2001 Klage. Mit \nUrteil des VG Freiburg vom 21. September 2001 wurde die Beklagte verpflichtet, \nden Kläger nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) vorzeitig aus dem \nSoldatendienstverhältnis zu entlassen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung \nder Berufung wurde mit Beschluss des VGH Mannheim vom 20. Dezember 2001 \nrechtskräftig abgelehnt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Dezember 2001 wandte sich der \nProzessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf den Beschluss des VGH \nMannheim vom 20. Dezember 2001 an das Personalamt der Bundeswehr und \nbeantragte, den Kläger umgehend von seiner truppendienstlichen Verwendung zu \nbefreien und ihn spätestens zum 10. Januar 2002 zu entlassen.\nMit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 4. Januar 2002 wurde der \nKläger aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Die Entlassungsverfügung wurde \nam 10. Januar 2002 ausgehändigt und mit Ablauf dieses Tages wirksam.\n\n4\n\nMit Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23. Dezember \n2002 forderte die Beklagte überzahlte Dienstbezüge für die Zeit vom 11. bis 31. \nJanuar 2002 in Höhe von xxxxx Euro sowie gezahltes Ausbildungsgeld in Höhe \nvon xxxxx Euro zurück. Weiterhin wurde die im Dezember 2001 gezahlte \nSonderzuwendung in Höhe von xxxxx DM (xxxxx Euro) unter Hinweis auf § 3 Abs. \n1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) zurückgefordert. Hierzu wurde \nausgeführt, der Kläger sei nicht bis einschließlich März (2002) ununterbrochen im \nöffentlichen Dienst verblieben. \n\n5\n\nMit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger hinsichtlich \nder Rückforderung der Sonderzuwendung geltend, er sei auf Grund eines am 16. \nJanuar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit dem Land Nordrhein-\nWestfalen ab 1. Februar 2002 als wissenschaftlicher Angestellter an der \nUniversität E. eingestellt worden. Dies sei nach der Entlassung aus dem \nDienst als Soldat der erste dienstrechtlich für das Land mögliche Termin für die \nEinstellung gewesen. Er habe es nicht zu vertreten, dass eine Tätigkeitslücke von \n19 Tagen eingetreten sei. Dies sei vielmehr eine Folge der rechtswidrigen \nVerweigerung der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis, die erst durch die \nGerichte habe festgestellt werden müssen.\nHinsichtlich der beiden anderen Rückforderungen wandte sich der Kläger unter \nHinweis auf seine wirtschaftliche Situation lediglich gegen deren sofortige \nFälligkeit.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 4. Februar \n2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 SZG sei für den Anspruch auf die jährliche \nSonderzuwendung u. a. Voraussetzung, dass der Berechtigte bis 31. März des \nfolgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleibe. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nSZG gelte die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG auch als erfüllt, wenn ein \nBerechtigter in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nübertrete. Diese Voraussetzung liege nur dann vor, wenn der Übertritt unmittelbar \nerfolge. Zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und dem \nEintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn dürfe kein nicht allgemein arbeitsfreier \nTag liegen.\n\n7\n\nAm 17. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nWährend des Klageverfahrens ist dem Kläger der unstreitige \nRückforderungsbetrag (überzahlte Dienstbezüge für Januar 2002 und \nAusbildungsgeld) in Höhe von insgesamt xxxxx Euro bis zum 31. Dezember 2005 \ngestundet worden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend den \nRechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n9\n\nHinsichtlich der Rückforderung der Sonderzuwendung verweist der Kläger auf \ndie Begründung seines Widerspruchsschreibens. Ergänzend hat er ein Schreiben \ndes Rektors der Universität E. vom 10. Dezember 2003 vorgelegt, in dem \nbestätigt wird, dass die Einstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe \nerfolgen können. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid vom 23. Dezember \n2002 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. Februar 2003 aufzuheben, soweit darin eine \nRückforderung der Sonderzuwendung für das \nJahr 2001 enthalten ist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist auf die angefochtenen Bescheide sowie auf das \nEinführungsschreiben des Bundesministeriums des Innern zum \nSonderzuwendungsgesetz vom \n30. September 1975 (Nr. D II 3 -221 670/15). In diesem Rundschreiben wird zu § \n3 Abs. 5 SZG ausgeführt, ein Übertritt in den Dienst eines anderen Dienstherrn \nliege nur dann vor, wenn er unmittelbar erfolge, d. h. zwischen dem Ausscheiden \nbei dem bisherigen Dienstherrn und dem Eintritt in den Dienst des neuen \nDienstherrn dürfe kein nicht allgemein arbeitsfreier Tag liegen.\n\n15\n\nNachdem das Gericht in einem Vergleichsvorschlag darauf hingewiesen hatte, \ndass möglicherweise auch die Frage von Bedeutung sein könne, ob der Beamte \ndie Unterbrechung in den Dienstverhältnissen zu vertreten habe, hat die Beklagte \nvorgetragen, der Kläger habe in einem Schreiben vom 24. Dezember 2001 eine \nEntlassung bis spätestens 10. Januar 2002 beantragt. Hätte der Kläger die \nEntlassung zum 31. Januar 2002 oder zu einem späteren Termin beantragt, wäre \ndem die Entlassungsdienststelle nachgekommen. Auf gerichtliche Nachfrage \nwurde diese Angabe dahingehend modifiziert, dass eine Entlassung zum 31. \nJanuar 2002 bei einem entsprechenden Begehren des Klägers nicht \nausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger habe bei einem Erfolg der Klage mit \neiner Unterbrechung rechnen müssen. Es hätte deshalb an ihm gelegen, eine \nsolche durch eigene Bemühungen zu verhindern.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es \neinzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n22\n\nDie auf § 3 Abs. 6 SZG beruhende Rückforderung der für das Jahr 2001 \ngezahlten Sonderzuwendung ist rechtmäßig. Denn diese Sonderzuwendung ist \ngezahlt worden, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG dem Kläger nicht zustand. \n\n23\n\nAnspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Sonderzuwendung ist - \nneben weiteren hier gegebenen Voraussetzungen - dass der Berechtigte \nmindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst des \nDienstherrn verbleibt, es sei denn, dass er ein früheres Ausscheiden selbst zu \nvertreten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG). Der Kläger ist mit Ablauf des 10. Januar 2002 \nund damit vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis entlassen worden. Dieses \nvorzeitige Ausscheiden hat er auch i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG selbst zu \nvertreten. \nDie Wortfolge \"nicht selbst zu vertreten\" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist wie die \ninhaltlich gleiche Wortfolge in anderen (allgemeinen) Vorschriften des öffentlichen \nDienstrechts zu verstehen. Der Begriff der von dem Beamten \"zu vertretenden\" \nGründe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im \nöffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des \"Verschuldens\", der in \nder Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und \ndem weiteren Begriff der \"in der Person des Beamten liegenden Gründe\", von \ndem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die \ndurch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. \nDer Begriff ist wertneutral auszulegen. Er setzt kein Verschulden voraus und \nschließt die Berücksichtigung des Motivs für das Ausscheiden aus dem Dienst \nnicht aus. Entscheidend ist, ob das Verhalten aus Sicht der jeweiligen \nRechtsbeziehung billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom \nDienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. \nEine in der Willenssphäre des Beamten liegende Entlassung auf Antrag ist \nhiernach grundsätzlich von diesem vertreten. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 \nB 107/84 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 16.\n\n25\n\nDas „Vertretenmüssen\" hinsichtlich des Ausscheidens aus dem \nSoldatenverhältnis wird im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. \n\n26\n\nAllerdings gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG die Voraussetzungen des \nAbsatzes 1 Nr. 3 auch als erfüllt, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März des \nfolgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nübertritt. Indessen sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. \n\n27\n\nNach Auffassung der Kammer ist ein Übertritt i.S. von § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG \nnur gegeben, wenn der Wechsel zu dem anderen Dienstherrn unmittelbar erfolgt, \nd.h. wenn d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und \ndem Eintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn kein nicht allgemein arbeitsfreier \nTag liegt. Dies entspricht der Rechtsauffassung, wie sie auch in dem \nEinführungsschreiben des Bundesministeriums des Innern zum \nSonderzuwendungsgesetz vom 30. September 1975 (Nr. D II 3 -221 670/15) \nvertreten worden ist. \n\n28\n\nZwar erfordert der Wortlaut des Gesetzes für sich gesehen diese Auslegung \nnicht zwingend. Betrachtet man etwa den Fall, dass zwischen dem \nDienstherrnwechsel lediglich ein Tag „freier\" Tag liegt, würde es dem Wortsinn des \nGesetzes nicht widersprechen, noch einen Übertritt anzunehmen. Weiterhin \nbestehen auch gesetzessystematisch Anhaltspunkte, die für ein solches \nVerständnis des im Gesetz gebrauchten Begriffs „Übertritt\" sprechen könnten. Zu \nbedenken ist hier, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1 \nNr. 2 SZG, die Frage der „Ununterbrochenheit\" des Dienstverhältnisses \nausdrücklich geregelt hat, während eine entsprechende Regelung in § 3 Abs. 5 Nr. \n1 SZG nicht ausdrücklich erfolgt ist, obwohl dies nahe gelegen hätte. \n\n29\n\nAuch bei Beachtung dieser Gesichtspunkte erfordert jedoch nach Auffassung \nder Kammer ein Übertritt i.S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG die Unmittelbarkeit in dem \nbeschriebenen Sinne. \n\n30\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass ungeachtet der dargelegten Unschärfe \nder im Gesetz gebrauchten Formulierung das Wort „Übertritt\" zumindest in der \nTendenz die Unmittelbarkeit des Dienstherrnwechsels nahe legt. Zu \nberücksichtigen ist weiterhin, dass bei einer anderen Auslegung nicht nur der \nerwähnte Fall einer Lücke von nur einem Tag erfasst wäre, sondern auch noch der \ngegenteilige Extremfall, dass der Beamte am 2. Dezember des maßgeblichen \nJahres aus dem Dienst des früheren Dienstherrn ausscheidet und erst am 30. \nMärz des Folgejahres in den Dienst des anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nwechselt, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG \nerfüllt sind. In einem solchen Fall einer nahezu 4-monatigen Unterbrechung liegt \nvom Wortsinn her die Annahme eines „Übertritts\" aber eher fern. Die Auslegung \ndes im Gesetz gewählten Begriffs kann aber nur einheitlich erfolgen. Dem Gesetz \nsind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass an dieser Stelle dem \nDienstherrn ein Spielraum eingeräumt worden ist, der es bei einer Unterbrechung \nzwischen den Dienstverhältnissen ermöglichen würde, je nach den Umständen \ndes Einzelfalls einen „Übertritt\" i.S. von § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG zu bejahen oder zu \nverneinen. \nSchließlich spricht für die hier vorgenommene Auslegung, dass der Wechsel von \neinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu einem anderen in den weit \nüberwiegenden Fällen in Form der Versetzung erfolgt und dass der Gesetzgeber \ndeshalb gerade auch diesen Fall im Blick hatte. Bei einer Versetzung zu einem \nanderen Dienstherrn entsteht jedoch gerade keine Lücke zwischen den \nDienstverhältnissen. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG liegen demgemäß nicht vor. \n\n32\n\nDie Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die Bezugnahme des § 3 Abs. \n5 auf den Absatz 1 Nr. 3 SZG beinhaltet, dass nicht nur im unmittelbaren \nAnwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG, sondern auch im Rahmen des § 3 \nAbs. 5 Nr. 1 SZG im Grundsatz Raum für eine Prüfung vorhanden sein muss, ob \nein dem Beamten zuzurechnendes „Vertreten\" gegeben ist. Für diese vom \nWortlaut des § 3 Abs. 5 SZG insbesondere durch die Bezugnahme auf Abs. 1 Nr. \n3 nicht ausgeschlossene Auslegung spricht die Gesetzessystematik und der \nNormzweck. \nWenn im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG eine \nAusnahme für den Fall gemacht wird, dass der Berechtigte das (frühe) \nAusscheiden nicht selbst zu vertreten hat und damit ersichtlich eine ansonsten \ngegebene Unbilligkeit vermieden werden soll, spricht nach Auffassung der \nKammer alles dafür, bei dem hier zugrunde gelegten engen Verständnis des \nWortes „Übertritt\" dann allerdings auch dann eine Ausnahmemöglichkeit für den \nFall zu eröffnen, dass der Berechtigte die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. \nDenn es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen zwar das Ausscheiden aus dem \nDienst des früheren Dienstherrn ohne weiteres vom Berechtigten zu vertreten ist, \nnicht aber die Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen. Ist die \nUnterbrechung im Einzelfall nicht von dem Bediensteten, sondern vom \nDienstherrn zu vertreten, wäre die Vorenthaltung der Sonderzuwendung ebenso \nunbillig wie in dem Fall, dass der Bedienstete das Ausscheiden nicht zu vertreten \nhat. \n\n33\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob der Bedienstete die Unterbrechung zu \nvertreten hat, sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie sie für die Frage, wer \ndas Ausscheiden zu vertreten hat, in der Rechtsprechung entwickelt und oben \ndargelegt worden sind.\nAuszugehen ist allerdings davon, dass die Unterbrechung zwischen den \nDienstverhältnissen in der Regel der Sphäre des Bediensteten zuzuordnen ist. \nDenn wenn er das Ausscheiden zu vertreten hat, ist eine anschließende zeitliche \nUnterbrechung bis zur Aufnahme des Dienstes bei einem anderen öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn eine typische Folge des Ausscheidens. Nur bei \nBesonderheiten des Einzelfalls kann deshalb die Unterbrechung dem vom \nDienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sein.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Die konkreten \nUmstände im vorliegenden Fall lassen nach der Bewertung der Kammer nicht den \nSchluss zu, dass die Beklagte die eingetretene zeitliche Unterbrechung zu \nvertreten hat.\n\n35\n\nDabei ist klarzustellen, dass ohne weiteres dem Vortrag des Klägers gefolgt \nwerden kann, dass er nicht in der Lage war, zeitlich früher einen Arbeitsvertrag mit \ndem Land Nordrhein-Westfalen abzuschließen, insbesondere nicht einen Vertrag, \nder als Einstellungstermin den 11. Januar 2002 vorsah und damit nahtlos an die \nBeendigung des Soldatenverhältnisses anknüpfte. Diese „Schuldlosigkeit\" ist im \nvorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich, da es allein auf die Zuordnung \nder Verantwortlichkeit im Verhältnis des Klägers zur Beklagten ankommt. \n\n36\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die eingetretene Lücke sei eine Folge der \nrechtswidrigen Verweigerung der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis, die erst \ndurch die Gerichte habe festgestellt werden müssen. Dadurch sei es zu dem \n„krummen\" Entlassungsdatum gekommen. Dem kann insoweit gefolgt werden, \ndass auf Grund des notwendig gewordenen Verwaltungsgerichtsprozesses die \nverzögerte Entlassung in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Dieser \nUmstand ist jedoch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Zuordnung der \neingetretenen zeitlichen Unterbrechung zu dem von der Beklagten zu \nverantwortenden Bereich. \n\n37\n\nFür die Kammer kommt in diesem Zusammenhang das erst im Klageverfahren \nvon der Beklagten vorgelegte Schreiben des damaligen Verfahrens- und jetzigen \nProzessbevollmächtigten vom 24. Dezember 2001 an das Personalamt der \nBundeswehr (Bl. 57 der Gerichtsakte) maßgebliche Bedeutung zu. Dort wird unter \nHinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 20. Dezember 2001 die \nsofortige Entlassung angemahnt und zwar bis spätestens zum 10. Januar 2002. \nDem ist die Beklagte nachgekommen. Der Möglichkeit, den Beginn des durch \nVertrag mit dem Land-Nordrhein-Westfalen begründeten Arbeitsverhältnisses so \nmit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zu synchronisieren, \ndass keine zeitliche Unterbrechung eintrat, war damit der Boden entzogen. Es \nkann offen bleiben, inwieweit ein auf eigenen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG zu \nentlassender Soldat bestimmen kann, wie weit der tatsächliche Entlassungstag \nnach seinen Wünschen festgesetzt (hinausgeschoben) wird. Festzuhalten ist, \ndass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Wünschen nach sachgerechtem \nErmessen der Beklagten möglich ist und nach ihrer Einlassung im Klageverfahren \nauch im vorliegenden Fall zumindest nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Möglichkeit bei entsprechendem \nBegehren des Klägers keinesfalls berücksichtigt worden wäre, zumal es hier um \neine Entlassung zu einem nur geringfügig späteren Zeitpunkt zum Ablauf des \nlaufenden Monats (31. Januar 2002) gegangen wäre. Da diese Möglichkeit durch \ndas Verlangen des Klägers auf umgehende Entlassung verhindert worden ist, fällt \nnach der Wertung der Kammer die eingetretene Unterbrechung nicht in den \nVerantwortungsbereich der Beklagten, sondern in den des Klägers. \n\n38\n\nDa somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 SZG vorliegen, hat der Kläger \ndie gezahlte Sonderzuwendung für das Jahr 2001 in voller Höhe zurückzuzahlen. \n§ 3 Abs. 6 SZG regelt für seinen Anwendungsbereich die Rückforderung der \nSonderzuwendung eigenständig und abschließend. Es handelt sich um eine \nspezielle Rückforderungsvorschrift, so dass § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) nicht anwendbar ist. Die Rückzahlungspflicht wird deshalb durch die \nRegelungen in § 12 Abs. 2 BBesG nicht eingeschränkt.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 4. März 1986 - 2 C 33.83 \n- DVBl. 1986, S. 944 = Schütz, Beamtenrecht, \nES/C V Nr. 15.\n\n40\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Die Frage, wie in § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG der Begriff des „Übertritts\" in \nden Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verstehen ist und - \nwenn dann noch entscheidungsrelevant - die Frage, ob die Prüfung des \n„Vertretens\" nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3, \nsondern auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG hinsichtlich der \nUnterbrechung vorzunehmen ist, sowie - bejahendenfalls - die Frage, nach \nwelchen Maßstäben eine solche Prüfung zu erfolgen hat, hat aus Sicht der \nKammer grundsätzliche Bedeutung.\n\n41\n\nFür die Kostenentscheidung waren vor dem Hintergrund der §§ 155 Abs. 1 \nSatz 1, 161 Abs. 2 VwGO folgende Erwägungen maßgebend.\n\n42\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat die Beklagte die \nKosten zu tragen. Denn der Kläger hatte mit seinem Verlangen auf Stundung von \nzwei Rückforderungen der Sache nach eine Billigkeitsentscheidung begehrt. Eine \nsolche Billigkeitsentscheidung war auch hinsichtlich der Rückforderung der \nDienstbezüge und des Ausbildungsgeldes zu treffen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nbzw. § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 BBG). Sie war jedoch während des Vorverfahrens \nnicht ausreichend getroffen worden, insbesondere auch noch nicht im \nWiderspruchsbescheid, obwohl die Angaben des Klägers im \nWiderspruchsschreiben vom 6. Januar 2003 hierzu Anlass boten.\n\n43\n\nIm Rahmen der Kostenquotelung hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, \ndass bei den in der Hauptsache erledigten (Teil-) Streitgegenständen \n(Dienstbezüge für den Monat Januar 2002 und Ausbildungsgeld) nicht die \nBerechtigung dieser Rückforderungen als solche streitig war, sondern allein der \nZeitpunkt für die Rückzahlung. Deshalb sind insoweit nicht die Nominalbeträge der \nzurückgeforderten Beträge als (Teil-) Streitwerte angesetzt worden, sondern \njeweils nur die Hälfte. Dies entspricht der ständigen gerichtlichen Praxis bei \nZahlungsansprüchen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen es - insoweit \nvergleichbar - letztlich auch nur um den Zeitpunkt der Zahlung geht.\n\n44\n\nSchließlich war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass für die in \nder Hauptsache erledigten Teile geringere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren \nanfallen als für die bis zum vorliegenden Urteil streitig gebliebene Rückzahlung \nder Sonderzuwendung.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § \n708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-10/12-k-714-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-10/12-k-714-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288422","retrieved":"2026-07-09 03:07:00.652983+00:00"}}