{"status":"available","doknr":"OLD288482","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0206.11K1625.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"11 K 1625/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer wegen einer Alkoholerkrankung in dem Sozialtherapeutischen \nWohnheim „I. I1. „ in I2. in der Zeit vom 14. September 2000 bis 31. \nOktober 2001 untergebrachte, im Jahre 1938 geborene Herr I3. M. \nerhielt von dem Beklagten Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz \n(BSHG), soweit er die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln tragen \nkonnte. \nDer Hilfeempfänger hatte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 1986 \nsein Hausgrundstück (I1. - und Gebäudefläche Ackerland) C. Straße 270 in \nE. im Wege vorweggenommener Erbfolge ohne Vereinbarung eines \nKaufpreises übertragen. In § 2 dieses Vertrages hatte der Kläger Herrn M. \nan der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches \nWohnrecht eingeräumt; in § 4 dieses Vertrages hatte sich der Kläger darüber \nhinaus verpflichtet, Herrn M. in alten und kranken Tagen zu pflegen und \nihm persönliche Fürsorge zuteil werden zu lassen, sofern nicht ein \nKrankenhausaufenthalt erforderlich werde. Die Fürsorge könne auch durch Dritte \nerbracht werden. \nMit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 22. Januar 2001, dem Kläger \nzugestellt am 2. Februar 2001, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, er trage \nim wesentlichen die Kosten von 192 DM täglich für die Unterbringung des Herrn \nM. aus Sozialhilfemitteln; der Beklagte leitete sodann die Ansprüche des \nHerrn M. aus § 2 und § 4 des notariellen Vertrages gegen den Kläger auf \nsich über und gab an, zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflege in alten und \nkranken Tagen sei für die Zeit ab 14. September 2000 monatlich ein Betrag in \nHöhe des Pflegegeldes gemäß § 69a Abs. 1 BSHG von 400 DM zu zahlen. \nDer Kläger legte mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und 28. Februar 2001 \nsinngemäß Widerspruch ein. Er hatte den Hinweis auf die Kostentragung dahin \nverstanden, dass der Beklagte nur Aufwendungen von 192 DM monatlich zu \ntragen habe, und vertrat daher die Ansicht, einen weitergehenden Anspruch \nkönne der Beklagte nicht auf sich überleiten. Desweiteren handele es sich \n„hierbei\" um ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht; sofern das Recht nicht \nausgeübt werden könne, könnten dafür keine Nutzungs- und/oder \nSchadensersatzansprüche hergeleitet werden.\nIm November 2001 hatte sich der Gesundheitszustand des Herrn M. \nsoweit verbessert, dass dieser aus dem Sozialtherapeutischen Wohnheim \nentlassen werden konnte; Herr M. kehrte in die Wohnung zurück, für die \nein notarielles Wohnrecht bestand.\nDer Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 den \nWiderspruch des Klägers mit folgenden Maßgaben zurück: \nEs werde nur noch der Anspruch des Herrn M. gegen den Kläger aus § 4 \ndes notariellen Vertrages auf Zahlung einer geldwerten Entschädigung für die \nVerpflichtung, Herrn M. in alten und kranken Tagen zu pflegen und ihm \ndie persönliche Fürsorge zuteil werden zu lassen, sofern nicht ein \nKrankenhausaufenthalt erforderlich werde, auf den Beklagten übergeleitet. \nDie Überleitung werde nur in dem Umfang bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung \ndurch den Kläger Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre oder durch Herrn \nM. ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre. \nDie Überleitung werde in der Höhe begrenzt auf die Herrn M. geleisteten \nSozialhilfeaufwendungen. \nSoweit die Zahlungsaufforderung in dem Bescheid vom 22. Januar 2001 den \nEindruck erwecke, Bestandteil der Regelung zu sein, werde sie aufgehoben. \nDer Kläger hat am 9. April 2001 Klage erhoben. \nEr ist der Ansicht, es bestehe kein kapitalisierbarer Anspruch, der übergeleitet \nwerden könne. Die Pflegeleistung sei höchstpersönlicher Art und auf die Familie \nbeschränkt. Außerdem sei die Pflegeleistung nicht als Gegenleistung für die \nÜbertragung des Hauses anzusehen, da diese im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei.\nÜberdies könne die Erbringung der Pflegeleistung auf Grund der \nselbstverschuldeten Krankheit des Herrn M. nicht verlangt werden. Die \nErbringung der Pflege sei auf Grund der Alkoholabhängigkeit nicht \nzumutbar.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n4\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März \n2001 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 2. Dezember 2003 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nzur Entscheidung übertragen worden.\nEin in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2004 geschlossener \ngerichtlicher Vergleich ist vom Kläger unter dem 19. Januar 2004 widerrufen \nworden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und vom 28. Januar 2004 haben \nsich die Beteiligten sodann mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \n(Beiakte Hefte 1) Bezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer \nals Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, ist zulässig, hat jedoch in der \nSache jedoch keinen Erfolg.\nDer Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22. \nJanuar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 \nnicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er hat keinen \nAnspruch auf Aufhebung des vorgenannten Bescheides.\nErmächtigungsgrundlage ist § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\nNach dieser Vorschrift kann der Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger \nfür die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, \nder - wie hier - kein Leistungsträger i. S. v. § 12 des Sozialgesetzbuches Erstes \nBuch (SGB I) ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass \ndieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. \nSinn und Zweck der Regelung ist die Durchsetzung des in § 2 BSHG \nfestgelegten Nachrangs der Sozialhilfe. Diese Vorschrift stellt dem Träger der \nSozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage \nsetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang \nder Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe \nhätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen.\nDie angefochtene Überleitungsanzeige genügt den tatbestandlichen \nAnforderungen dieser Bestimmung, der Beklagte hat das ihm durch die Vorschrift \neingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.\nVorliegend ist Herrn M. für seine Unterbringung in dem \nSozialtherapeutischen Wohnheim „I. I1. „ in I2. in der Zeit vom 14. \nSeptember 2000 bis 31. Oktober 2001 von dem Beklagten Eingliederungshilfe \nnach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt worden, soweit er die \nKosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte. Für diese Zeit \nhatte Herr M. wegen der Nichtinanspruchnahme seines Rechts aus § 4 \ndes notariellen Vertrags vom 10. Juli 1986 möglicherweise einen Anspruch \ngegen den Kläger. Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand und - wenn ja - \nwelchen Umfang er hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige \nunerheblich\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. \nNovember 1969 - V C 54.69 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 34, 219 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 17, 203 und BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - \n5 C 57.88 -, FEVS 43, 99. \nNur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann eine \ndennoch erlassene, deshalb aber sinnlose Überleitungsanzeige ausnahmsweise \nrechtswidrig sein \nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, a.a.O..\nEin derartiger Ausnahmefall der so genannten Negativ-Evidenz liegt hier jedoch \nnicht vor. Ein für den übergeleiteten Zahlungsanspruch konstitutiver \nschuldrechtlicher Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Kläger auf \nZahlung einer geldwerten Entschädigung für die Verpflichtung, Herrn M. in \nalten und kranken Tagen zu pflegen und ihm die persönliche Fürsorge zuteil \nwerden zu lassen, sofern nicht ein Krankenhausaufenthalt erforderlich werde, \nkann bestanden haben. \nDie Beklagte hat nicht - wie der Kläger meint - das Wohnrecht aus § 4 des \nnotariellen Vertrages selbst, sondern ausweislich der Maßgabe des \nWiderspruchsbescheides einen sich aus dem notariellen Vertrag möglicherweise \nergebenden Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Rechts \nauf Pflege auf sich übergeleitet. Insoweit mögen zwar die Formulierungen im \nAusgangsbescheid missverständlich gewesen sein. Allerdings ist dies durch den \nWiderspruchsbescheid, auf den gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzustellen ist, \nklargestellt worden.\nDass ein solches Recht nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt werden \nkann, ist nicht offensichtlich. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein dingliches \nRecht auf Pflege in alten und kranken Tagen wegen Aufnahme des Berechtigten \nin einem Sozialtherapeutischen Wohnheim nicht ausgeübt werden kann, ist - \nsoweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht abschließend \ngeklärt.\nDie Ausführungen des Klägers zur höchstpersönlichen Natur des übergeleiteten \nRechts liegen neben der Sache; denn sie beziehen sich erkennbar nur auf das \nlebenslange und unentgeltliche Wohnrecht, das aber nach dem \nWiderspruchsbescheid nicht (mehr) Gegenstand der angefochtenen \nÜberleitungsanzeige ist, nicht aber auf den übergeleiteten Anspruch aus § 4 des \nnotariellen Vertrages.\nErgänzend sei allerdings darauf hingewiesen, dass selbst bei der Überleitung \nschuldrechtlicher Ansprüche aus einem höchstpersönlichen Wohnrecht eine \nÜberleitung in Betracht kommen kann; das ergibt sich aus folgenden \nÜberlegungen:\nSoweit es das dingliche Wohnrecht anbelangt, wird zwar in einigen \nEntscheidungen vertreten\nvgl. Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss \nvom 11. September 1995 - 2 B 118/95 -, Nds. \nRechtspflege (NdsRpfl.) 1996, 93, und OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 3. Mai 1994 - 12 U 16/941 -, Zeitschrift \nfür Familienrecht (FamRZ) 1994, 162,\ndass eine Überleitung eines Wohnrechts auf den Sozialhilfeträger grundsätzlich \nnicht in Betracht komme bzw. dass dem Sozialamt aus keinem rechtlichen \nGesichtspunkt ein Anspruch aus übergeleitetem Recht auf die Mieteinnahmen \nder Eigentümer zustehe, die diese nach Auszug des heimpflege- und \nsozialhilfebedürftig gewordenen Berechtigten mit dessen Zustimmung erzielt \nhaben.\nDagegen ist allerdings auch vertreten worden, die Geschäftsgrundlage für die \nBeschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung des Wohnrechts könne je \nnach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen, die \nAnpassung könne es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger \nauswärtiger Unterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu \nerzielenden Erträge zukommen zu lassen\nvgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Februar 1995 - 2 W 21/95 \n-, FamRZ 1995, 1408.\nDas OLG Celle hat \nvgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1998 - 4 W 129/98 -, NJW-RR \n1999, 10 (mit kritischer Anmerkung von Schneider in \nMonatsschrift für Deutsches Recht [MDR] 1999, 87) \nund vom 19. Juli 1998 - 4 W 123/98, MDR 1998, 1344\nausdrücklich entgegen dem Urteil des OLG Oldenburg, a. a. O., die Auffassung \nvertreten, der in ein Pflegeheim ziehende Wohnungsberechtigte könne \nausnahmsweise verlangen, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden leer \nstehenden Räume an Dritte vermietet würden, wenn dies dem Verpflichteten \nzumutbar sei. Eine Zumutbarkeit werde zu bejahen sein, wenn es sich bei den \nRäumlichkeiten um eine abgeschlossene Wohnung handele, die auch vermietbar \nsei. \nWenn also schon ein überleitungsfähiger Zahlungsanspruch bestehen kann, weil \nder Hilfeempfänger das lebenslange Wohnungsrecht nicht mehr ausüben kann, \ngilt das erst recht, soweit es einen möglichen Zahlungsanspruch wegen der \nNichtausübung eines Rechts auf Pflege in alten und kranken Tagen wegen \nAufnahme des Berechtigten in einer stationären Einrichtung anbelangt.\nEin solcher Anspruch ist vorliegend nicht von vorneherein ausgeschlossen.\nUnstreitig ist der Anspruch auf Pflege in alten und kranken Tagen in § 4 des \nnotariellen Vertrages vom 10. Juli 1986 geregelt. Werden die vereinbarten \nLeistungen nicht erbracht, weil Herr M. außerhalb seiner Wohnung \nuntergebracht ist und dort stationär betreut wird, wird der Kläger insoweit von \nseiner Verpflichtung zur Hilfegewährung befreit. Dadurch entsteht ihm ein Vorteil, \nder durch Zahlung einer Geldrente ausgeglichen werden kann.\nDie Einwendungen des Klägers, Herrn M. habe seine Erkrankung selbst \nverschuldet, die Erbringung der Pflege sei auf Grund der Alkoholabhängigkeit \nnicht zumutbar, mögen im Rahmen einer sich nach erfolgter öffentlich-rechtlicher \nÜberleitung anschließender zivilrechtlicher Geltendmachung des Anspruchs aus \n§ 4 des Vertrages zu prüfen sein; sie führen jedoch nicht von vorneherein zum \nWegfall des überzuleitenden Anspruchs mit der Folge, dass eine Überleitung \nevident nicht in Betracht käme.\nDass die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung des \nWiderspruchsbescheides nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen \ngetragen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\nDie nach alledem festzustellende Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige wird \ndurch die erstmals mit dem Widerruf des Vergleichs unter dem 19. Januar 2004 \nvorgetragene Übertragung des Grundstücks vom Kläger auf dessen frühere \nEhefrau durch notariellen Vertrag vom 21. November 2002 nicht berührt. \nDas Gericht verweist insoweit auf § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), \nwonach die Veräußerung oder Abtretung einer streitbefangenen Sache auf den \nProzess keinen Einfluss hat; diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO im \nVerwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden, weil auch hier die \nRechtshängigkeit eine Verfügung über den Streitgegenstand nicht ausschließt. \nDer notarielle Vertrag, auf den sich der Kläger berufen hat, datiert vom 21. \nNovember 2002, die Klage ist am 9. April 2002 erhoben.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. \nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-06/11-k-1625-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-06/11-k-1625-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288482","retrieved":"2026-07-09 03:07:05.751347+00:00"}}