{"status":"available","doknr":"OLD288499","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0205.13K3019.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"13 K 3019/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 \nund die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu \nStraßenbaubeiträgen für den Ausbau der Straße F.------pfad in dem Bereich \nvon der Straße Am N. bis zu dem etwa 470 m südlich hiervon gelegenen \nWendeplatz. Sie ist Eigentümerin sämtlicher in diesem Bereich östlich der \nStraße F.------pfad gelegenen Grundstücke F.------pfad bis (Gemarkung \nE. , Flur , Flurstücke bis und teilweise), bis (Flurstücke \n teilweise und ) sowie bis (Flurstücke , teilweise und \n ).\n\n3\n\nWestlich der Straße F.------pfad verläuft die Emscher. Die an diese \nStraßenseite angrenzenden Flächen sind nicht bebaut. Die Straße F.------pfad \nsowie die auf beiden Seiten angrenzenden Flächen werden nicht von dem \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst. \n\n4\n\nIn der Zeit zwischen Januar 1991 und August 1991 führte der Beklagte \nauf der Grundlage eines Ausbauplanes des Tiefbauamtes der Stadt E. \nvom 19. Oktober 1990/26. November 1990 umfangreiche Straßenbauarbeiten \nin der etwa 1928 erstmalig durch die Klägerin selbst hergestellten Straße F.---\n---pfad aus. Diese beinhalteten die Erneuerung der Fahrbahn und des \nGehweges, die Beleuchtung sowie die Anlegung von Parkstreifen mit \nPflanzinseln. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 26. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin \nfür die die Straße F.------pfad betreffende Ausbaumaßnahme zu einem \nBeitrag in Höhe von 125.068,86 DM sowie zu weiteren Ausbaubeiträgen für \ndie Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone im Bereich der Straße Am \nN. und für die Schaffung einer Mischverkehrsfläche in der Straße Im \nWiesengrund heran. Die vorgenannten drei Straßen bilden ein kleines in sich \ngeschlossenes System von Anliegerstraßen zur Erschließung von insgesamt \n106 Wohneinheiten auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken in der \nsogenannten U. -Siedlung. Da die Klägerin sich mit der einheitlichen \nAbrechnung der Straßenbaumaßnahmen aus dem Jahre 1991 für die \nvorerwähnten drei Straßen nicht einverstanden erklärte und Widerspruch \neinlegte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 1998 den \nzusammenfassenden Bescheid vom 26. November 1997 auf und kündigte \neine Einzelveranlagung der Klägerin für jede dieser drei Straßen zu einem \nspäteren Zeitpunkt an.\n\n6\n\nAufgrund eines Kaufvertrages vom 29. Februar 2000 erwarb der Beklagte \nzum Zwecke der Fortführung des östlichen Gehweges der Straße F.------pfad \nin dem südlich des Grundstücks F.------pfad Nr. gelegenen Bereich die \n31 m² große Parzelle Nr. der Gemarkung E. , Flur , zu einem \nKaufpreis von 1.395,00 DM.\n\n7\n\nMit drei getrennten Bescheiden vom 30. April 2001 zog der Beklagte \nsodann die Klägerin für die „Maßnahme: F.------pfad von Am N. bis \neinschließlich Wendeplatz\" zu einem Straßenbaubeitrag für das Grundstück \nF.------pfad bis in Höhe von 53.936,88 DM, für das Grundstück bis \nzu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 13.233,09 DM und für das \nGrundstück F.------pfad bis zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von \n66.995,58 DM, insgesamt 134.165,55 DM heran.\n\n8\n\nGegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai \n2001 jeweils Widerspruch mit der Begründung, die Beitragsforderungen seien \nwegen des Abschlusses der Straßenbauarbeiten vor dem Jahre 1990 \nverjährt.\n\n9\n\nDiese Widersprüche wies der Beklagte mit drei gesonderten \nWiderspruchsbescheiden vom 31. Mai 2001 mit der Begründung zurück, die \nBeitragspflicht sei vorliegend erst mit dem letzten zum Gehwegausbau \nerforderlichen Grunderwerb im Februar 2000 entstanden, weil die der \nBeitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung das Eigentum der Stadt \nan sämtlichen Flächen der Anlage als Entstehungsvoraussetzung beinhalte \nund der erforderliche Grunderwerb somit Bestandteil des maßgeblichen \nBauprogrammes sei. Die Verjährungsfrist laufe deshalb erst am \n31. Dezember 2003 ab.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 27. Juni 2001 Klage erhoben.\n\n11\n\nZu deren Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor: Der \nGrunderwerb sei nur dann Voraussetzung für die Entstehung der \nBeitragspflicht, wenn dieser zweifelsfrei Bestandteil des der \nStraßenbaumaßnahme zugrunde liegenden Bauprogrammes sei. Eine solche \nFestlegung könne dem einschlägigen Satzungsrecht der Stadt E. \njedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden.\n\n12\n\nDeshalb stehe der Beitragserhebung jedenfalls die eingetretene \nFestsetzungsverjährung entgegen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 und die \nWiderspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte hält die angegriffenen Heranziehungsbescheide für \nrechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die \nBeitragsforderungen nicht verjährt, weil das mit dem Ausbauplan des \nTiefbauamtes vom 19. Oktober 1990 definierte Bauprogramm auch das \nFlurstück erfasst habe und in diesem Bereich eine planmäßige \nGehwegfläche erstmalig im Rahmen des Ausbaues 1991 angelegt worden \nsei. Die zwischen dem Wohngebäude F.------pfad und dem Flurstück \ngelegene Grundstücks-Teilfläche gehöre auch noch zu dem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) und sei nicht Teil des Außenbereiches, so dass \ndie Begrenzung der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Anlage \neinschließlich des Flurstückes nicht zu beanstanden sei. \n\n18\n\nIm Übrigen sei die Berufung der Klägerin auf Verjährung \nrechtsmissbräuchlich, weil die zeitliche Verzögerung bei der Abrechnung der \nAusbaumaßnahme in erheblichem Maße darauf beruhe, dass der Ausbau der \nobengenannten drei Straßen auf Wunsch und in Abstimmung mit der Klägerin \nals einziger Anliegerin im Rahmen einer Gesamtmaßnahme erfolgt sei. Mit \ndem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin sei auch eine einheitliche \nAbrechnung der gesamten Anlagen vereinbart worden. Mit der \nGeltendmachung der Beitragsverjährung hinsichtlich einzelner Teile dieser \nMaßnahme setze sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren \nVerhalten.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat am 12. Dezember 2003 einen Erörterungstermin \nan Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses \nErörterungstermins und der hierbei gefertigten acht Fotos wird auf die \nNiederschrift (Bl. 107 bis 117 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 9) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Die \nBescheide des Beklagten vom 30. April 2001 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nZwar kommt als Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nin Verbindung mit der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt \nE. vom 5. September 1978 in der Fassung der Änderungssatzungen vom \n7. März 1979 und 21. Dezember 1981 (BS) in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 und 2 \nKAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung \nvon öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als \nGegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.\n\n24\n\nDa die Beitragssatzung der Stadt E. in § 1 öffentliche Straßen, Wege \nund Plätze (Anlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, \nsind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint.\n\n25\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage 2002, Rdn. 32.\n\n26\n\nGemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der \nendgültigen Herstellung der Anlage. Enthält die Satzung den \nErschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren \nkommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige \nHerstellung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn das Bauprogramm, dessen \nGegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die \nvollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.\n\n27\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 184; OVG NRW, Urteil vom \n15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: NWVBl. 1989 S. 410.\n\n28\n\nDie konkrete Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei \nZugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm. \n\n29\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 33 und 189.\n\n30\n\nBeschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf \nErschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche \nAusdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm \nbestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers \nauf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.\n\n31\n\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nSeptember 2003, § 8 Rdn. 95; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 30.\n\n32\n\nDas kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über \ndas Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt.\n\n33\n\nDa Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nicht bebaubar sind, \nkann eine Straße im Außenbereich weder als solche noch als Verlängerung \neiner Straße, die bereits im Innenbereich liegt, eine zum Anbau bestimmte \nErschließungsanlage sein.\n\n34\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 \nRdn. 34.\n\n35\n\nIhren Charakter als zum Anbau bestimmte Verkehrslage verliert eine \nStraße allerdings nicht ohne Weiteres dadurch, dass sie streckenweise durch \nunbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares \nGelände des Außenbereichs verläuft, um im Anschluss daran wieder in ein \nvollauf bebaubares Gelände zurückzukehren. Die Bestimmung der \nErschließungsanlage zum Anbau und damit ihre Eigenschaft als \nbeitragsfähige Erschließungsanlage endet jedoch, wenn sie für eine ins \nGewicht fallende Teilstrecke von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung in \nden Außenbereich einmündet.\n\n36\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 12 Rdn. 35; \nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102 S. 294 \n(298 ff.)\n\n37\n\nDa Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum \nAnbau bestimmt sind, können sie nicht über längere Strecken durch den \nAußenbereich führen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 8 C 126.82 - KStZ 1983 \nS. 31; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 30;\n\n39\n\nAuf der Grundlage dieser Kriterien endet die - mit Ausnahme des \nGebäudes F.------pfad Nr. - nur einseitig bebaute Erschließungsanlage F.--\n----pfad in dem fraglichen Bereich in Höhe der südlichen Giebelwand des \nWohnhauses F.------pfad Nr. . Denn ab diesem Gebäude erstreckt sich \nnach Süden eine ausgedehnte Außenbereichsfläche, nach der der Straße F.--\n----pfad keinerlei Erschließungsfunktion für zum Anbau bestimmte \nGrundstücke mehr zukommt.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist - allenfalls abgesehen von \neiner ca. 3 m breiten Abstandfläche - die restliche, sich nach Süden \nerstreckende Teilfläche des Flurstücks , auf dem das Gebäude F.------pfad \nNr. errichtet ist, nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils.\n\n41\n\nFür die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB \nvom Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB sind nach ständiger \nRechtsprechung\n\n42\n\nvgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 52 Nr. 146; Beschluss vom 01. April 1997 \n- 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 -, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, \nOVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 7 A 327/97 -; VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 3. April 2003 - 10 K 4279/00 - und vom 3. November 2003 \n- 10 K 448/00 - (betreffend den Beklagten),\n\n43\n\nfolgende Kriterien maßgeblich:\n\n44\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht \nsoweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken \nden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und \ndie zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang \nangehört.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 \nNr. 65.\n\n46\n\nWo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die \nGrenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter \nAnwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, \nsondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und \nBewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung \nkann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend \nwürdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten \nEntscheidung führen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. \n57; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.\n\n48\n\nGrundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die \ntatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen \nbaulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische \nVerhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare \nUmstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der \nvorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der \nGrenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit \nein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich \nVorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung \nweiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise \nund der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende \nBetrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts \ndieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch \nwahrnehmbaren Merkmalen richten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 406.11, \n§ 34 BauGB Nr. 186.\n\n50\n\nBei einer Grundstückslage am Ortsrand - wie dies hier der Fall ist - endet \nder Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper. Der \nBebauungszusammenhang kann aber durch topographische Umstände wie \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, \nFlüsse oder dergleichen) wie auch eine andere natürliche Grenze (z.B. \nWaldrand) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich \nerkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der \nBebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am \nletzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute \nGrundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden \nnatürlichen Grenze mit einschließt. Wie weit der Bebauungszusammenhang \nüber das letzte Gebäude hinaus reicht, hängt von den jeweiligen Umständen \ndes Einzelfalles ab,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36 \nund vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 sowie Beschlüsse \nvom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, \nBuchholz, a.a.O. § 34 BauGB Nr. 198; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 \n- 7 A 2233/96 -.\n\n52\n\nAusgehend von diesen Kriterien liegt die vorerwähnte Grundstücks-\nTeilfläche nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem \nErgebnis der von dem Berichterstatter der Kammer im Rahmen eines \nErörterungstermins durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer \nvermittelt worden ist, nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils der Stadt E. und ist deshalb dem Außenbereich zuzuordnen. \n\n53\n\nDer Grundsatz, dass der Ortsteil mit der letzten Bebauung endet und die \nsich anschließenden Flächen zum Außenbereich gehören, ist vorliegend nicht \nausnahmsweise zu durchbrechen.\n\n54\n\nEin Grundstück gehört nämlich nur dann zum Bebauungszusammenhang, \nwenn der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dadurch \nvermittelt wird, dass örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, dem \nBebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder \nmehrere Grundstücke zuzuordnen, die sonst unbebaut sind. \n\n55\n\nDerartige örtliche Besonderheiten sind nicht gegeben. \n\n56\n\nZunächst handelt es sich bei der dreiecksförmigen Grundstücks-\nTeilfläche, auf der ein dem Doppelhaus F.------pfad / vergleichbares \nGebäude errichtet werden könnte, nicht um eine Baulücke, weil die \numgebenden Flächen von jeglicher Bebauung frei sind. Weiterhin fehlt es \nauch an hinreichenden örtlichen Besonderheiten, die es rechtfertigen \nkönnten, dem Bebauungszusammenhang im Anschluss an das Wohnhaus Nr. \n noch ein Grundstück oder mehrere Grundstücke bzw. Teilflächen von \ndiesen zuzuordnen. Der vom Beklagten angeführte Weg zum Sportplatz \nöstlich des Flurstücks , der über den Hahnenmühlenweg erschlossen ist, \nstellt keine derartige Besonderheit dar, da es sich hierbei weder um einen \nrelevanten topographischen Umstand noch um eine beachtliche natürliche \nGrenze handelt.\n\n57\n\nDieser etwa 25 m östlich von dem Gebäude F.------pfad Nr. \nverlaufende unbefestigte Weg hat nach dem einschlägigen Kartenmaterial \ndes Beklagten eine durchschnittliche Breite von lediglich ca. 3,50 m.\n\n58\n\nIn der Örtlichkeit stellt sich dieser Weg aufgrund des seitlichen Baum- und \nPflanzenbewuchses noch schmaler dar, wie aus den im Erörterungstermin an \nOrt und Stelle vom 12. Dezember 2003 aufgenommenen Photos Nrn. 7 und 8 \nersichtlich ist. Ein solcher, sowohl nach der räumlichen Ausdehnung als auch \nnach seiner Erschließungsfunktion völlig untergeordneter Weg, der \nniveaugleich mit dem angrenzenden Gelände ist, kann aber bei der \nGrenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich keine Rolle spielen, weil \nihm keine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich \nbeizumessen ist und dieser auch keine natürliche Grenze der im \nZusammenhang bestehenden Bebauung bildet.\n\n59\n\nVgl. hierzu: Söfken, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Stand: Mai 2003, § 34 Rdn. \n26.\n\n60\n\nBei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den \nGrundstücks- und Parzellengrenzen ebensowenig wie den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans entscheidende Bedeutung beizumessen.\n\n61\n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rdn. 25.\n\n62\n\nDas teilweise bebaute Grundstück der Klägerin ist mithin nicht in seiner \nvollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Für die \nAbgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich kommt es nicht darauf an, \nob bei Annahme einer Innenbereichslage ein Ausufern der Bebauung in den \nAußenbereich zu besorgen ist.\n\n63\n\nEbensowenig vermag das offensichtlich ohne Baugenehmigung errichtete \neingeschossige Gebäude F.------pfad Nr. auf dem Flurstück südlich des \nWendehammers den Bebauungszusammenhang zu bestimmen. Denn dieses \neinem Wochenendhaus vergleichbare Gebäude mit Flachdach, das - wie das \nim Erörterungstermin vom 12. Dezember 2003 gefertigte Photo Nr. 2 zeigt - \ndurch eine parallel zur Straße gepflanzte Hecke fast vollständig verdeckt wird, \nund als einziges Gebäude südlich der Straße F.------pfad gelegen ist, ist \neindeutig nicht geeignet, die an die gegenüberliegende Straßenseite \nangrenzenden Grundstücke hinsichtlich ihrer Nutzung zu prägen. \nEbensowenig nimmt das Flurstück an dem durch die Wohngebäude F.------\npfad bis vermittelten Eindruck der Geschlossenheit \n(Zusammengehörigkeit) teil, da diese aufeinanderfolgende Bebauung etwa \n40 m vor dem Flurstück endet und es im Übrigen keinen ernsthaften \nZweifeln unterliegt, dass sämtliche westlich an die Straße F.------pfad \nangrenzenden Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind. Soweit der \nBeklagte geltend macht, das Gebäude F.------pfad könne als der \neigentliche faktische Abschluss des Bebauungszusammenhangs nach Süden \nhingesehen werden, widerspricht eine derartige Beurteilung der allgemein \nanerkannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem \nSchrifttum.\n\n64\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob das der Ausbaumaßnahme \nzugrundeliegende Bauprogramm vom 19. Oktober 1990 mit der Ergänzung \nvom 26. November 1990 den Ausbau des Gehweges auf der dem \nWendehammer gegenüberliegenden Straßenseite unter Inanspruchnahme \ndes Flurstücks beinhaltete, weil dieser Bereich ebenso wie die südliche \nTeilfläche des Flurstücks bis zum Haus F.------pfad dem \nAußenbereich zuzurechnen ist und deshalb nicht mehr Bestandteil der hier \nzur Beurteilung stehenden beitragsfähigen Erschließungsanlage sein \nkann.\n\n65\n\nKeiner Entscheidung bedarf deshalb auch die im Zusammenhang mit dem \nErwerb der Parzelle aufgeworfene Frage, ob § 8 BS den zum \nStraßenausbau notwendigen Grunderwerb uneingeschränkt und eindeutig als \nHerstellungsmerkmal statuiert oder ob das Grunderwerbserfordernis in dieser \nSatzungsbestimmung sich nur auf die Tatbestandsalternativen der \nAbschnittsbildung und Kostenspaltung bezieht. \n\n66\n\nVgl. zu diesem Merkmal: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 195.\n\n67\n\nDer Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Ausbau der Straße \nF.------pfad im Jahre 1991 abgeschlossen worden und die Abnahme dieser \nArbeiten in demselben Jahr erfolgt ist.\n\n68\n\nMithin war die den Gegenstand der Ausbaumaßnahme bildende Anlage in \nder sich aus Rechtsgründen ergebenden (eingeschränkten) räumlichen \nAusdehnung im Jahre 1991 gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG endgültig \nhergestellt. Die diese Maßnahme beinhaltende nachmalige Herstellung bzw. \nVerbesserung war zwar grundsätzlich geeignet, die Beitragspflicht \nauszulösen. Nach Ablauf von über neun Jahren war dem Beklagten jedoch \ndie Geltendmachung der Beitragsforderungen verwehrt. \n\n69\n\nDie streitbefangenen Beitragsbescheide sind wegen zwischenzeitlich \neingetretener Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. \nm. §§ 169, 170 AO rechtswidrig. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige \nFestsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch \nentstanden ist. Die Festsetzung der Beitragsforderung hätte somit bis zum \nEnde des Jahres 1995 erfolgen müssen. Eine Ablaufhemmung ist in dieser \nZeit nicht eingetreten. Auch der Heranziehungsbescheid vom 26. November \n1997 lag bereits außerhalb der Festsetzungsfrist.\n\n70\n\nDer Eintritt der Verjährung der Beitragsforderung ist von Amts wegen zu \nberücksichtigen. Der Ablauf von Festsetzungsfristen führt gemäß § 47 AO i. \nV. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2b) KAG zum Erlöschen der Abgabenforderung.\n\n71\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 469.\n\n72\n\nDas Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2004 \nvermag auch nicht die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchs- und \nKlagerechts der Klägerin wegen eines gegen die Grundsätze von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB) und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung \nverstoßenden Verhaltens zu begründen.\n\n73\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 477 zur Verwirkung von \nBeitragsforderungen.\n\n74\n\nAufgrund des Bestreitens der Klägerin hätte es hierzu (auch hinsichtlich \nZeit und Ort etwaiger Vereinbarungen sowie der Höhe der Beiträge) der \nsubstantiierten Darlegung - ggf. unter Beweisantritt - bedurft, dass ein \ninsoweit entscheidungsbefugter Mitarbeiter der Klägerin eine \nrechtsverbindliche Erklärung über die Akzeptanz der zukünftigen \nBeitragserhebung und den Verzicht auf spätere rechtliche Einwendungen \nabgegeben hat und die Bediensteten des Beklagten hierauf in \nschützenswerter Weise vertraut und deswegen die Beitragsforderungen erst \nspäter geltend gemacht haben.\n\n75\n\nAn derartigen Angaben mangelt es. Darüber hinaus stellt sich allerdings \ndie Frage, warum der Beklagte auf der Grundlage des von ihm nunmehr \ngeschilderten Geschehensablaufs den einheitlichen Bescheid vom \n26. November 1997 selbst aufgehoben und den hiergegen eingelegten \nWiderspruch nicht als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, zurückgewiesen \nhat. Auch die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 lassen jeglichen \nHinweis auf eine aus der Sicht des Beklagten unzulässige Rechtsausübung \nder Klägerin vermissen, obwohl ein solcher - ausgehend von seinem jetzigen \nVorbringen - sich geradezu aufgedrängt hätte.\n\n76\n\nNach alledem waren die Beitragsforderungen der Beklagten im Zeitpunkt \nder Heranziehung der Klägerin im Jahre 2001 verjährt.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen \nder Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-05/13-k-3019-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-05/13-k-3019-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288499","retrieved":"2026-07-09 03:07:07.154032+00:00"}}