{"status":"available","doknr":"OLD288498","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0205.10L2987.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"10 L 2987/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \nvom 7. Oktober 2003 gegen die der Beigeladenen erteilte \nTeilbaugenehmigung vom 17. September 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag gem. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist \nunbegründet. Die gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der \nAntragsteller einerseits und dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse \nder durch die angefochtenen Verwaltungsakte begünstigten Beigeladenen an deren \nsofortiger Ausnutzung andererseits geht zu Lasten der Antragsteller aus. Der \nNachbarwiderspruch der Antragsteller wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die von \nihnen angegriffene Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 17. September \n2003, mit der der Beigeladenen für den Neubau eines Wohn- und Gesundheitsparks \n(Bauabschnitte I und II) auf den Grundstücken F.-----platz 3, 5, 7, 9 und 11 in D. -\nRauxel (Gemarkung S. , Flur 5, Flurstücke 574, 576, 628 - 632 und 651) zunächst \ndie Herrichtung des Grundstücks, vorbereitende Arbeiten für den \nKampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungs- und Entwässerungsarbeiten sowie \nKanalanschlussarbeiten genehmigt worden sind, verletzt die Antragsteller mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen \nNachbarrechten.\n\n6\n\nI. Die Teilbaugenehmigung ist nicht schon wegen Verstoßes gegen das \nBestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nachbarrechtswidrig. Eine \nBaugenehmigung ist nachbarrechtswidrig, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf \nsolche Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um \neine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz \nder Nachbarn zu dienen bestimmt ist,\n\n7\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 \nNr. 139; OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 145/94 -.\n\n8\n\nAuch durch eine bloße Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten etc. können \nnachbarrechtsrelevante Merkmale betroffen sein. Denn eine Teilbaugenehmigung \nbeinhaltet neben ihrem gestattenden Teil mit der Zulassung bestimmter \nTeilbauarbeiten einen feststellenden Ausspruch über die grundsätzliche Zulässigkeit \ndes Gesamtbauvorhabens,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 -11 B 523/96-; BRS \n58 Nr. 150; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1992 -11 B 1432/92-; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 76 (Stand der Bearb. \nOktober 2002) Rdnr. 13 m. w. N;\n\n10\n\ndie grundsätzlich auch nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft. Die \nGenehmigung für einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei \nin gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden \nmuss. Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre nämlich sinnwidrig, wenn \nfeststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht \ngenehmigungsfähig wäre. Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden \nwerden, dass die Baubehörde schon bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung stets \nauch die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte \nund in ihre Prüfung namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen \nmüsste, die für die mit der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne \nBelang sind. Der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die \nReichweite des mit ihr verbundenen „positiven Gesamturteils\" ist vielmehr abhängig \nvon dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Bei der Erteilung \neiner Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten in einem festgesetzten Plangebiet - wie \nsie auch hier vorliegt - wird regelmäßig darüber mitentschieden, ob das \nGesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts \nmit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - \njedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche \nund der Grundflächenzahl einschließt,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 -11 B 523/96-, \nBRS 58 Nr. 150; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 76 Rn 13 \nf.\n\n12\n\nKeine Bindungswirkung entfaltet eine solche Teilbaugenehmigung dagegen in \nder Regel in Bezug auf die für das Gesamtbauvorhaben geltenden \nAbstandflächen,\n\n13\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 1 B \n12509/90 -, BRS 50 Nr. 168; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, § 76 (Stand der Bearb. Okt. 2002) Rdnr. 15; offenlassend \nOVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. \n150.\n\n14\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Teilbaugenehmigung hinreichend \nbestimmt. In erster Linie maßgebend für den Inhalt einer Baugenehmigung ist der \nBauschein. Die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sind erläuternde \nund konkretisierende Bestandteile der Baugenehmigung ohne selbständige \nBedeutung,\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02; \nOVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93.\n\n16\n\nWurden Bauvorlagen zwar eingereicht, aber nicht mit dem \nZugehörigkeitsvermerk versehen, so sind sie nicht Bestandteil der Baugenehmigung \ngeworden und können an ihrer Regelungswirkung nicht teilnehmen,\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -; \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 75 Rdnr. \n131.\n\n18\n\nHier ist das Aktenexemplar der Baugenehmigung, das zunächst keinerlei \nBauvorlagen mit Zugehörigkeitsvermerk enthielt, durch den Antragsgegner dadurch \nnachgebessert worden, dass ein Lageplan (BA Heft 21, Bl. 79) und dessen Anlage \n(Abstandsflächenberechnungen, BA Heft 20, Bl. 80 ff.) durch den Antragsgegner \ngrüngestempelt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass \nauch das maßgebliche Bauherrenexemplar der Teilbaugenehmigung mit dem \nAktenexemplar in Übereinstimmung gebracht worden ist. In dieser Fassung \nermöglicht die Teilbaugenehmigung durch die Formulierung des Bauscheines und \nden grüngestempelten Lageplan die Standortbestimmung sowie die Überprüfung der \nNutzungsart des „Wohn- und Gesundheitsparks\". Hinsichtlich der Abstandflächen hat \nsie dagegen keine Aussagekraft. Dies gilt ungeachtet der Zugehörigkeitsvermerke \nauf den Anlagen zum Lageplan, weil es sich um unvermaßte Fotokopien handelt, die \nfür eine nachprüfbare und verbindliche Berechnung untauglich sind. Eine solche ist \nfür die in Streit stehende Teilbaugenehmigung aber auch nicht erforderlich, weil sich \ndiese nach dem Inhalt des Bauscheins lediglich auf Erdarbeiten und nicht auf \noberirdische Wände bezieht, welche nach § 6 Abs. 1 BauO NRW allein für die Tiefe \nder einzuhaltenden Abstandflächen maßgeblich sind. Die Teilbaugenehmigung für \nErdarbeiten würde durch eine Umplanung der oberirdischen Wände gerade nicht \nsinnlos, sondern bliebe in ihrem Regelungsgehalt unberührt.\nGegen eine Heilung des ursprünglichen Bestimmtheitsmangels bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Bestimmtheitsmängel eines - nicht deswegen nichtigen - \nVerwaltungsaktes können - unabhängig von dem nicht einschlägigen § 45 VwVfG \nNRW - von der für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Behörde durch \nnachträgliche, grundsätzlich in derselben Form wie der zu heilende Verwaltungsakt \nergehende Klarstellungen geheilt werden,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 -, \nNWVBl. 1996, 69 ff.; Henneke, in: Knack, VWVfG, 7. Aufl., § 37 \nRdnr. 19.\n\n20\n\nOb die Heilung ex tunc oder nur ex nunc eingetreten ist, kann dahinstehen, da für \ndie Würdigung der Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs nicht isoliert auf die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung in ihrem Erlasszeitpunkt abgestellt \nwerden darf, sondern die aktuelle Rechtmäßigkeit ausschlaggebend ist.\nII. Die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung verstößt mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende \nRegelungen des Bauplanungsrechts, soweit diese zum Prüfprogramm des \nAntragsgegners gehören. \n1. Die Antragsteller können keinen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart eines \nfaktischen reinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO \ngeltend machen, weil die Vorhabengrundstücke nicht innerhalb desselben \nBaugebietes liegen wie das antragstellerische Grundstück H. 38. \nDer sog. Gebietswahrungsanspruch, den die Rechtsprechung im Geltungsbereich \nvon Bebauungsplänen und innerhalb von faktischen Baugebieten i.S.d. \nBaunutzungsverordnung anerkennt, besagt, dass eine Baugebietsfestsetzung bereits \nkraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat und zwar \nunabhängig vom Willen der planenden Gemeinde und auch unabhängig davon, ob \ndas Vorhaben im Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt. Bereits die Zulassung eines mit der Gebietsart \nunvereinbaren Vorhabens löst den Abwehranspruch aus, weil hierdurch das \nnachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes \neingeleitet wird,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - \n4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli \n1999 - 10 B 961/99.\n\n22\n\nDabei ist der nachbarliche Abwehranspruch auf das jeweilige Baugebiet \nbegrenzt, da es keinen plangebietsübergreifenden Gebietswahrungsanspruch \ngibt,\n\n23\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 -10 B 1618/02-; \nBVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1994 -5 S 2286/93-, \nVBlBW 1995, 30 (31).\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Gebietswahrungsanspruch hier \naus, weil die Vorhabengrundstücke nicht in demselben faktischen Baugebiet liegen \nwie das antragstellerische Grundstück. Unterstellt man zugunsten der Antragsteller, \ndass sich ihr Grundstück - welches nach übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten im unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB der Stadt D. -S. \nliegt - in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, so erstreckt sich dieses \nWohngebiet doch nicht auf die zur Zeit unbebauten Vorhabengrundstücke F.-----platz \n3 - 11. Denn diese liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes Nr. 11 „F.-----platz „ der Stadt D. -S. , der hinsichtlich der \nArt der Nutzung die Festsetzung „Sondergebiet - Wohn- und Gesundheitspark\" trifft \nund der nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht unwirksam ist. Mit Rücksicht auf den \nCharakter eines solchen Eilverfahrens entspricht es der ständigen Praxis der \nnordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte, Bebauungspläne nur darauf zu \nüberprüfen, ob sie offensichtlich unwirksam sind. Eine offensichtliche Unwirksamkeit \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „F.-----platz „ ist auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht überwiegend \nwahrscheinlich. \nZunächst sind keine beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler gerügt oder sonst \nersichtlich.\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nauch nicht an materiellen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Die \nFestsetzung eines Sondergebietes für die Unterbringung eines Wohn- und \nGesundheitsparks ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig. Die Anforderungen der vorgenannten Normen \nwerden gewahrt. Obwohl gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB für den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan anders als bei sonstigen Bebauungsplänen \nkeine formale Bindung an den Katalog des § 9 BauGB oder inhaltliche und textliche \nRegelungen entsprechend der BauNVO besteht, schadet es nicht, sondern ist im \nGegenteil im Interesse der Rechtsklarheit zu empfehlen, wenn sich eine Gemeinde \nan § 9 BauGB und den Bestimmungen der BauNVO bei bodenrechtlichen \nFestsetzungen orientiert,\n\n25\n\ns.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN \n4/01 - BRS 65 Nr. 78; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 21.\n\n26\n\nHier durfte die Festsetzung als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO deshalb \nerfolgen, weil die beabsichtigte Nutzungsart sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis \n10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied \nliegt dann vor, wenn ein Festsetzungsinhalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ \n2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich sachgerecht auch mit \neiner auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt,\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1978 -4 C \n30.76-, BVerwGE 56, 283 (286); Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. \n2002, § 11 Rdnr. 4.\n\n28\n\nDie konkret gewollten allgemein zulässigen Nutzungsformen (d.h.: - \nEinrichtungen für Betreutes Wohnen einschl. Anlagen und Räumen für \nPflegeeinrichtungen wie z.B. Massage, Gymnastik, Sauna, Bewegungsbädern; - \nBetriebe des Beherbergungsgewerbes [Gesundheitshotel]; - Arztpraxen; - \nDialysezentrum; - Tagungs- und Veranstaltungsräume; - Läden wie Sanitätshaus \noder Kiosk, soweit diese mit der Zweckbestimmung des Sondergebiets vereinbar \nsind; - Dienstleistungs- und nicht störende Handwerksbetriebe wie z.B. \nFriseurbetriebe, Betriebe zur med. Fußpflege, soweit diese mit der \nZweckbestimmung des Sondergebietes vereinbar sind; - Schank- und \nSpeisewirtschaften; - Parkierungsanlagen für Kfz und Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) verleihen dem \nGebiet ein eigenes, eher einem Klinik- oder Kurgebiet ähnliches Gepräge. Sie wären \nin dieser Kombination namentlich nicht in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet \nzulässig. So fehlt es für eine Mischgebietsfestsetzung nach § 6 Abs. 1 BauNVO \nbereits daran, dass nur die Sonderform des Betreuten Wohnens nebst Anlagen und \nRäumen für Pflegeeinrichtungen vorgesehen ist (sowie in geringem Umfang \nWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen bzw. Betriebsinhaber). \nHerkömmliches Wohnen, also solches, für dass eine auf Dauer angelegte \nHäuslichkeit mit Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen \nWirkungskreises charakteristisch ist,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 1996 \n- 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56,\n\n30\n\nund welches in einem Mischgebiet qualitativ und quantitativ gleichberechtigt \nneben dem Gewerbe zulässig wäre, soll dagegen gerade nicht gestattet sein. Der \nFestsetzung eines Gewerbegebietes steht das vorgesehene Betreute Wohnen \ninsoweit entgegen, als in diesem Gebietstyp Wohnen nur ausnahmsweise zulässig \nist und nur begrenzt für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für \nBetriebsinhaber und Betriebsleiter. Entgegen der Ansicht der Antragsteller in dem \nParallelverfahren 10 L 2782/03 bestehen keine Anhaltspunkte für eine \nmissbräuchliche Gebietsfestsetzung bzw. einen sog. Etikettenschwindel.\n\n31\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan steht ferner im Einklang mit § 1 Abs. 3 \nBauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit \nes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde \nverfügt insoweit über einen breiten Gestaltungsspielraum; das Gesetz eröffnet ihr \nbewusst die Möglichkeit, eine eigene städtebauliche Politik zu betreiben. Es steht im \nErmessen der Gemeinde, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie \nplanerisch tätig wird. Was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung \nausmacht, bestimmt sich in den durch die §§ 1 und 9 BauGB abgesteckten Grenzen \nnach der jeweils zu Tage getretenen hinreichend konkretisierten planerischen \nWillensbetätigung. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon kann in aller Regel erst bei groben, \noffensichtlich von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen die Rede sein,\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -\n, BRS 24 Nr. 1; Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, \nBuchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; Gaentzsch, in Berliner \nKommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 1 Rdnrn. 16 ff. m.w.N. \n\n33\n\nVon einem solchen planerischen Missgriff kann hier nicht die Rede sein. Wie \nneben den Aufstellungsvorgängen (etwa Bl. 30, BA Heft 4) auch die Begründung \nvom 25. Februar 2002 verdeutlicht, ist ein wesentliches Ziel des Planes, die \ngegenüber dem Rathaus vorhandene Freifläche im Stadtmittelpunkt D. -Rauxels \nder baulichen Nutzung zuzuführen, um dem Bedarf an Einrichtungen des \nmedizinischen und pflegerischen Dienstleistungssektors Rechnung zu tragen. Ein im \nPlangebiet bereits vorhandenes Dialysezentrum (C. 200) soll in diesem Zuge \nerweitert und mit Wohnmöglichkeiten für behandlungsbedürftige Menschen \nkombiniert werden. Das ebenfalls zugelassene Beherbergungsgewerbe ist \nausdrücklich als „Gesundheitshotel\" festgesetzt. Der Stadtmittelpunkt soll arrondiert \nwerden und architektonisch hierbei den baulichen Vorgaben des \ngegenüberliegenden Rathauses angepasst werden. Dem Bebauungsplan liegt damit \neine nachvollziehbare Planungskonzeption zugrunde, mit der städtebauliche Ziele \n(vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB) verfolgt werden. Der Umstand, dass die \nInitiative von einem privaten Investor ausging, steht der städtebaulichen \nErforderlichkeit nicht entgegen, sondern ist für vorhabenbezogene Bebauungspläne \nin § 12 Abs. 2 BauGB gerade gesetzlich vorgesehen. \nEin Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht ersichtlich \nund wird auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Ebensowenig kann ein \nVerstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB festgestellt \nwerden. Der Flächennutzungsplan, der den Bereich der Vorhabengrundstücke \nursprünglich als „Wohnbaufläche\" darstellte, ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im \nsog. Parallelverfahren dahingehend geändert worden, dass er nunmehr \n„Sondergebiet Wohn- und Gesundheitspark\" darstellt. Die entsprechende 49. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes „Stadtmittelpunkt - F.-----platz „ ist am 5. \nFebruar 2003 und damit vor dem (am 20. März 2003 im Amtsblatt der Stadt D. -\nS. veröffentlichten) Bebauungsplan in Kraft getreten.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht - \nin nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlicher Weise - gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Nach § \n1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot \nder gerechten Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den in der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines \nanderen Belanges entscheidet,\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 1974 - IV C 50.72 -\n, BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 01. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS \n28 Nr. 6; Gaentzsch, a.a.O., § 1 Rdnrn. 78 ff. m.w.N..\n\n36\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass der Rat die privaten Belange der \nnördlich an den Planbereich angrenzenden Wohnbebauung offensichtlich \nabwägungsfehlerhaft abgearbeitet hat. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge \nwurde das einschlägige Abwägungsmaterial gesammelt und die Stellungnahmen der \nbetroffenen Bürger wurden ihrer Bedeutung gemäß gewichtet. Namentlich eine \nabwägungsfehlerhafte, willkürliche Belastung der privaten Betroffenen zugunsten des \nVorhabenträgers ist nicht ersichtlich.\nDie festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse und der Traufhöhen ist \nnicht abwägungsfehlerhaft. Sie ermöglicht eine teilweise viergeschossige Bebauung, \ndie durch eingeschossige Verbindungsbaukörper aufgelockert wird. Um den \nBedenken der Anwohner im Hinblick auf eine befürchtete erdrückende Wirkung der \nBaukörper Rechnung zu tragen (s. etwa Bl. 29, BA Heft 4, Sitzungsvorlage 2002/172) \nwar im Laufe des Verfahrens eine Umplanung erfolgt gegenüber der ursprünglich \nvorgesehenen, vollständig viergeschossigen Bebauung. Eine weitergehende \nBerücksichtigung der Interessen der angrenzenden Wohnbebauung ist nicht \nrechtsfehlerhaft unterblieben. Insbesondere stellt es sich nicht als willkürliche \nBevorzugung des Vorhabenträgers dar, dass das Vorhaben sich in der \nHöhenentwicklung nicht vollständig an der Höhe der eineinhalb bis \nzweigeschossigen nördlichen Wohnhäuser orientiert. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge wird das städtebauliche Entwicklungsziel verfolgt, bei der \nArrondierung des Stadtmittelpunktes die Neubauten den architektonischen Vorgaben \ndes auf der südlichen Seite gegenüberliegenden (fünfgeschossigen) Rathauses \nanzupassen. Es ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung \nerkennbar, welchem gerade im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne \nBedeutung zukommt und welches verlangt, dass durch die Planung keine \nProblemlagen geschaffen werden, die weder im Plan selbst gelöst sind, noch sich \ndurch nachfolgende Regelungen lösen lassen,\n\n37\n\nvgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 389 ff.\n\n38\n\nDie Auflockerung der Bebauung zur Vermeidung eines erdrückenden und \nverschattenden Riegels ist hier im Plan selbst angelegt. Auch aus den mit der \nAntragsschrift überreichten Berechnungen und Sonnenstandsdarstellungen ergibt \nsich kein Anhalt für eine unzumutbare Verschattung; vielmehr zeigt sich, dass - bei \nsicherlich insgesamt nachteiliger Besonnungssituation - zu vielen Tages- und \nJahreszeitpunkten durchaus die Besonnung der Grundstücke gewährleistet ist (s. Bl. \n40, 43 - 45). Im übrigen kann ergänzend auf eine Konfliktlösung im anschließenden \nBaugenehmigungsverfahren verwiesen werden. Die dort zu überprüfende Einhaltung \nder Abstandflächen i.S.v. § 6 BauO NRW schützt die Nachbarschaft regelmäßig \nzumindest unter tatsächlichen Gesichtspunkten davor, dass eine rücksichtslose \nVerschattung oder Abriegelung erfolgt,\n\n39\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 \n- 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 f.\n\n40\n\nSchließlich kann dahinstehen, inwieweit mögliche zivilrechtliche Verpflichtungen \nder Stadt D. -S. gegenüber den Anwohnern deren Belangen ein stärkeres \nGewicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung verleihen können. Denn die \nFestsetzung des Bebauungsplanes zur Geschossigkeit widerspricht gerade nicht \ndem Hinweis in den notariellen Grundstückskaufverträgen aus dem Jahr 1994, in \ndenen bereits eine viergeschossige Bebauung avisiert worden war (ausdrücklich für \ndas Flurstück 632, nach dem als Anlage zu den Verträgen gehörenden Lageplan \nauch für die übrigen Vorhabenflurstücke).\nAuch hinsichtlich der Standortauswahl kann eine Abwägungsfehlerhaftigkeit nicht \nfestgestellt werden. Soweit von Anwohnern vortragen worden ist, dass es im \nStadtgebiet mindestens zwei Alternativstandorte gegeben hätte, an denen das \nVorhaben ohne Beeinträchtigung angrenzender Nachbarn hätte verwirklicht werden \nkönnen, ist dies nicht gewichtiger als die mit zwei sachlichen und städtebaulichen \nAspekten begründete Entscheidung für den konkreten Standort: Zum einen soll die \nbisherige Freifläche im Stadtmittelpunkt gegenüber dem Rathaus mit baulicher \nNutzung erschlossen (arrondiert) werden; zum anderen soll das im Plangebiet bereits \nvorhandene Dialysezentrum erweitert und mit Wohnmöglichkeiten für \nbehandlungsbedürftige Menschen kombiniert werden. Gegen die konkrete \nAusdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es \nebenfalls nichts zu erinnern. Soweit die Antragsteller des Parallelverfahrens 10 L \n2782/03 rügen, dass die Einbeziehung der Strasse F.-----platz missbräuchlich \ndeshalb erfolge, um eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die \nGrundflächenzahl und die Geschossflächenzahl zu ermöglichen, so vermag dies \nnicht zu überzeugen. Zum einen besteht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB \nwie schon dargelegt keine formale Bindung an die BauNVO; zum anderen wird die \nAusnutzbarkeit der Grundstücke nicht erhöht, weil nach §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 \nBauNVO Berechnungsgrundlage die Fläche des Baugrundstücks ist. Die Strasse F.--\n---platz ist als öffentliche Verkehrsfläche und damit nicht als Bauland festgesetzt.\nSchließlich kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, \ndass durch die Planung die verkehrsbedingten Nachteile des Vorhabens einseitig zu \nLasten der angrenzenden Wohnbebauung verschoben werden. Ausweislich der \nPlanbegründung vom 25. Februar 2002 wurde ausdrücklich zum Schutz der \nAnwohner ausgeschlossen, dass Stellplätze in den nördlichen \nGrundstücksrandbereichen eingerichtet werden. Südlich der Flurstücke 622 bis 624 \nist ein Sicht- und Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 62,5 m ü.NN \nfestgesetzt. Die Anpflanzungen entlang der gesamten nördlichen Grenze des \nPlanbereiches sollen als Sichtschutz für die Wohnbebauung entlang des C1.----wegs \nund der H. dienen. Nach dem Schallgutachten der V. und Partner \nGmbH (Sachverständigenbüro für Immissionsschutz) vom 19. November 2001 nebst \nNachtrag vom 11. Februar 2002 werden die Immissionsrichtwerte der richtigerweise \nzugrunde gelegten TA Lärm für reine Wohngebiete (50 dBA zur Tagzeit) am \nImmisionsmesspunkt H. 30 (als dem durch Stellplätze und \nTiefgaragenzufahrt am stärksten tangierten Grundstück aus den Reihen der nördlich \nangrenzenden Wohnbebauung) mit 48 dBA an der Westfassade und 45 dBA an der \nNordfassade eingehalten. Zugrundegelegt werden hierbei in nachvollziehbarer Weise \n63 PKW Stellplätze (mit 378 Fahrzeugbewegungen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr = \neine Bewegung je Stellplatz/h) und ggf. 41 Tiefgaragenstellplätze (mit 164 \nFahrzeugbewegungen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr = zwei vollständigen Wechseln \nauf allen Plätzen). Das Gutachten ist nicht evident unplausibel. Namentlich dürfte es - \nauch in Ansehung des Gebotes der Konfliktbewältigung - zulässig sein, es bei einer \n„überschlägigen Untersuchung\" zu belassen (so Gutachtensnachtrag S. 2; BA Heft 2, \nS. 298) und die umfassende Begutachtung (unter Berücksichtigung ggf. auch der \nNachtzeit, orientiert an der konkret zur Genehmigung gestellten Bebauung und ggfs. \nweiteren Lärmschutzmaßnahmen) dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. \nDas Gutachten wird von den Antragstellern auch nicht angegriffen. Soweit die \nAntragsteller des Parallelverfahrens 10 L 2782/03 Verwunderung ausdrücken über \ndie Angabe des Lärmpegelbereiches an der Nordfassade des Gebäudes F.-----platz \nmit „O\", obwohl nördlich des F1.------platzes eine Zuwegung für Lieferverkehr \nvorgesehen sei, so verkennen sie zum einen, dass keinerlei Verkehrsbewegungen \nauf der nördlichen Seite der geplanten Gebäude F.-----platz 3 - 11 zulässig sind. \nZum anderen beziehen sich die Lärmpegelbereiche nicht auf die Belastung der \nAnwohner, sondern auf die Frage, welche Schalldämmung im Inneren der \nVorhabengebäude durch Außenbauteile erforderlich ist.\n2. Das Bauvorhaben ist, soweit es Gegenstand der Teilbaugenehmigung ist, den \nAntragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos.\n\n41\n\nWie dargelegt, umfasst das durch die Teilbaugenehmigung getroffene positive \nGesamturteil neben der Art der Nutzung die Entscheidung über den Standort und \ndamit in groben Zügen die überbaubare Grundstücksfläche und die \nGrundflächenzahl. Eine Abweichung des Vorhabens von den \nBebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche wird nicht gerügt und ist nach dem \ngrüngestempelten Lageplan - jedenfalls in groben Zügen - auch nicht gegeben. Für \neine Rücksichtslosigkeit des plankonformen Teilbauvorhabens im Einzelfall ist nichts \nersichtlich, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade den konkreten \nEinzelfall im Blick hatte. Soweit die Antragsteller rügen, dass die Nähe des \nBaukörpers konkret zu ihrem Grundstück extrem sei und die fehlende Licht- und \nLuftzufuhr verstärke, bestehen hierfür angesichts der nicht unbeträchtlichen Distanz \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Entfernung des nächstgelegenen \nVorhabenbaukörpers zum Haus der Antragsteller beträgt ca. 34 m, die Entfernung \nzur gemeinsamen Grundstücksgrenze immerhin etwa 13 m. Die Frage, ob zwischen \ndem Antragsgegner und den Antragstellern zivilrechtlich ein größerer \nMindestabstand zur Grundstücksgrenze vereinbart worden ist, ist für die Beurteilung \nder planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit nicht relevant. Die zukünftige Höhe der \nGebäude ist wie ausgeführt nicht Regelungsgegenstand der Teilbaugenehmigung. \nSoweit von den Antragstellern eine unzumutbare Einsichtnahme befürchtet wird, ist \nzu berücksichtigen, dass mit Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen \nBereich grundsätzlich gerechnet werden muss,\n\n42\n\nvgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. September 1991 - 7 B 2249/91 -. \n\n43\n\nIII. Die Teilbaugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der Antragsteller \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die von dem \nAntragsgegner vor ihrer Erteilung zu prüfen waren. Ein Verstoß gegen die \nAbstandflächenregelung des § 6 BauO NRW wird nicht gerügt und ist auch nicht \nersichtlich, weil ihre Einhaltung wie dargelegt nicht zum Prüfprogramm des \nAntragsgegners gehört.\nDie Teilbaugenehmigung verstößt schließlich nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. \nFür eine Unzumutbarkeit der Anordnung der Stellplätze und der Tiefgarage(nzufahrt) \n-welche durch den grüngestempelten Lageplan (Bl. 79, BA Heft 21) \nRegelungsgegenstand der angefochtenen Teilbaugenehmigung geworden sind - ist \nmit Blick auf die konkreten Entfernungen zum antragstellerischen Grundstück \nH. 38 und seinem schützenswerten Garten-/Ruhebereich nach Aktenlage \nkeinerlei Anhaltspunkt gegeben. Anfahrts- und Lieferverkehr auf der nördlichen \nVorhabenseite ist nicht zugelassen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \nerstattungsfähig, weil sie als notwendig Beigeladene am Verfahren beteiligt ist.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 des \nGerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus \nder Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliche \nEigeninteressen hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen \nab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der \nAngelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro festzusetzen. \nDanach erscheint im Klageverfahren insgesamt ein Betrag von 7.500,00 Euro als \nangemessen, der in diesem Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-05/10-l-2987-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-02-05/10-l-2987-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288498","retrieved":"2026-07-09 03:07:07.060439+00:00"}}