{"status":"available","doknr":"OLD288766","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0122.8K2496.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"8 K 2496/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich als Eigentümer ihrer Grundstücke im Bereich der I. \nSenke gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den \nuntertägigen Abbau von Steinkohle im Bergwerk Q. -I1. bis zum Jahre 2019 \ndurch Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April 2001 (Az.: 81.05.2-1-\n13).\n\n3\n\nDie Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 3. März 1999 die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach öffentlicher \nAuslegung des Rahmenbetriebsplans erhoben die Kläger innerhalb der \nEinwendungsfrist verschiedene Einwendungen:\n\n4\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. rügten in einem auch von ihnen unterzeichneten \ngemeinsamen Einwendungsschreiben vom 5. Juli 2000, dass die Auswirkungen des \nVorhabens auf Menschen sowie Kultur- und Sachgüter nicht hinreichend \nberücksichtigt worden seien. Die Einwendungen betreffen im Einzelnen die Ableitung \ndes Oberflächenwassers, die Entsorgung häuslicher Abwässer über Kleinkläranlagen \nund die Versorgung mit Trinkwasser über Hauswasseranlagen. Nach teilweise sehr \nunerfreulichen Erfahrungen mit der Beigeladenen bei der Bearbeitung von \nAnsprüchen wegen vermuteter Bergschäden erscheine es dringend erforderlich, von \nvornherein auf eine Minimierung möglicher Bergsenkungen zu drängen. Die \nVoraussagen bezüglich senkungsbedingter Schäden hätten sich in der \nVergangenheit als vielfach zu optimistisch erwiesen. Die Kläger zu 1. bis 4. \nverlangten eine Minimierung der Abbauaktivitäten durch die Begrenzung des \nAbbaugebiets in seiner Fläche und/oder seiner Tiefe bzw. die Begrenzung der \nKohleförderung auf Flöze, die für den nachfolgenden Blasversatz geeignet seien. \nAlternativ forderten sie eine bindende Verpflichtung der Beigeladenen zur \nBestandssicherung für die gewachsene Natur- und Kulturlandschaft.\n\n5\n\nDer Kläger zu 4. wandte zudem über den X. -M. M1. \ne.V. mit Schreiben vom 17. Juli 2000 ein, die vorgesehene Abbautätigkeit führe zu \neiner teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden Vernässung der \nlandwirtschaftlichen Flächen und damit zu einer für die landwirtschaftlichen Betriebe \nnicht mehr tragbaren Verknappung und damit Verteuerung der Flächen. Die \nlandwirtschaftlichen Flächen seien soweit wie möglich zu schonen und deren \nSchädigung zu vermeiden. Falls dies unter keinen Umständen möglich sein sollte, \nmüssten die Flächen unter Zuhilfenahme aller verfügbaren technischen Mittel, wie \nDrainagen u.ä., für die Landwirtschaft wieder nutzbar gemacht werden. \nUnwiederbringlich für die Landwirtschaft verlorene Flächen seien für Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen zu verwenden. \n\n6\n\nAußerdem unterzeichnete der Kläger zu 4. ein Schreiben des Herrn Q1. \nK. vom 12. Juli 2000. Dieser führte aus: Zusätzlich zu den Absenkungen \nkomme es zu einer Veränderung der Vorflut der oberflächig abfließenden \nNiederschlagwässer und zu starken Pressungen und Verdichtungen. Bei einer \nweiteren Verringerung des Grundwasserflurabstandes von 2 m seien die gesamten \nGrundstücke landwirtschaftlich nicht mehr zu nutzen, zumal jetzt schon ein Teil der \nOberflächenwässer der Nachbargrundstücke als Folge der Geländeveränderungen \nauf diese Grundstücke fließe. In dem wasserwirtschaftlich-ökologischen Gutachten \nzum Rahmenbetriebsplan sei noch nicht einmal der komplette Lauf des I2. -I3. \nGrabens ermittelt worden. Der Bereich der Grundstücke zwischen der I4.---------\nstraße und der M2. sowie ein weiter westlich gelegener Bereich würden nicht \nmehr entwässert und die nicht abgeleiteten Wässer würden sich aufstauen und die \nGrundstücke überfluten.\n\n7\n\nDie Klägerin zu 5. machte ebenfalls mit Schreiben vom 19. Juli 2000 geltend, ein \nTeil ihres Grundstückes werde durch den steigenden Grundwasserspiegel überflutet, \nsollte es tatsächlich zu einer Senkung um bis zu 11,50 m kommen. Der bisherige \nAbbau habe bereits zu einer Schieflage der Gebäude und zu einer Erhöhung des \nGrundwasserspiegels geführt, so dass auf der Wiese eine Tierhaltung und auf dem \nAcker eine Bodennutzung fast unmöglich sei. Bei der Zulassung sei dafür Sorge zu \ntragen, dass die Beigeladene für alle auftretenden Schäden auch über die \nErsatzpflicht nach dem Bundesberggesetz hinaus in Anspruch genommen werden \nkönne.\n\n8\n\nMit Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April 2001 wurde der \nRahmenbetriebsplan zugelassen. Nach I.4. des Beschlusses schließt die \nPlanfeststellung Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht \nein. Gemäß I.5 werden Einwendung zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch \nNebenbestimmungen oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 28. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben und tragen im \nWesentlichen vor: \n\n10\n\nAufgrund der bisher aufgetretenen Bergschäden, die sie zum Teil bereits \npersönlich betroffen hätten, bestehe Grund zu der Besorgnis, \n- dass es zu Personen- und schweren Sachschäden durch einstürzende Gebäude, \nabreißende Gasleitungen u.ä., insbesondere in Folge von Bruchkantenbildung \nwegen der Lage der Grundstücke im Bereich von Unstetigkeitszonen komme,\n- dass großflächige Vernässungen einträten, von denen auch ihre Grundstücke \nbetroffen würden,\n- dass die Trinkwasserversorgung, die auf den klägerischen Grundstücken durch \nHausbrunnen sichergestellt sei, in Folge von Kontamination des Grundwassers \nnicht mehr gewährleistet sein werde, zumal durch die Geländeabsenkungen \nbesondere Gefährdungen durch Schadstoffauswaschungen im Bereich von \nAltlasten drohten,\n- dass die Sicherung der Abwasserentsorgung über eigene Kläranlagen gefährdet \nsei und\n- dass Grundstücke zum Zwecke der Regulierung von Fließgewässern enteignet \nwürden bzw. existenzgefährdend nicht mehr in der bisherigen Weise \n(landwirtschaftlich) genutzt werden könnten.\n\n11\n\nDarüber hinaus rügen die Kläger, das Planaufstellungsverfahren sei \nergebnisorientiert und unter Ausblendung sämtlicher gegen das Vorhaben \nsprechender Bedenken durchgeführt worden. Die wesentlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf die Umwelt sowie ihrer, der Kläger, Rechtsgüter seien nicht \nGegenstand der Prüfung durch den Beklagten gewesen. Vielmehr sei der \nPlanfeststellungsbeschluss unter dem Vorbehalt der Prüfung von \nUmwelteinwirkungen - und damit letztlich ohne diese zu ermitteln - ergangen. Ein \nsolches Vorgehen werde nicht dem Sinn und Zweck des Planfeststellungsverfahrens \nund des UVP-Verfahrens gerecht. Das Verfahren verkomme praktisch zu einer \nFarce, wenn die Prüfung konkreter Bedenken unter Hinweis auf die grundsätzliche \ntechnische Beherrschbarkeit von Bergschadensfolgen einem anderen \n(nachgeschalteten) Verfahren vorbehalten werde. Eine abwägende Entscheidung \nunter Berücksichtigung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange könne in \neinem solchen Verfahren nicht rechtsfehlerfrei erfolgen. \n\n12\n\nDer Planfeststellungsbeschluss enthalte auch keine Nebenbestimmung, die für \ndie Anhörung und Beteiligung der Oberflächeneigentümer die Einreichung von \nSonderbetriebsplänen vorsehe. Einerseits würden sie, die Kläger, hinsichtlich einer \ngenaueren Prüfung der sie betreffenden Bergbauauswirkungen und zu treffender \nSicherungsmaßnahmen auf nachfolgende Haupt- bzw. Sonderbetriebspläne \nverwiesen, andererseits würden aber ihre Einwendungen, die sich auf das \nOberflächeneigentum bezögen, bereits durch den Planfeststellungsbeschluss \nzurückgewiesen. Unklar und damit nicht hinreichend bestimmt bleibe, inwieweit \nbereits eine umfassende Abwägung der Eigentümerinteressen im Zuge des \nPlanfeststellungsverfahren vorgenommen worden sei bzw. inwieweit diese \nAbwägung einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben solle. Hinzu komme, dass \nbei der Aufstellung des Sonderbetriebsplans die Beteiligung beschränkt werde auf \nden Kreis derer, die „schwere Bergschäden\" zu erwarten hätten. Die Kläger seien \njedoch mit Ausnahme des Klägers zu 1. und 4. weder bei der Zulassung des \nHauptbetriebsplans noch bei der Zulassung irgendeines Sonderbetriebsplans \nbeteiligt worden.\n\n13\n\nEine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer erst auf Ebene eines \nSonderbetriebsplans werde der im Planfeststellungsverfahren gebotenen \nGesamtabwägung nicht gerecht. Sämtliche Erkenntnisse über zu prognostizierende \nBergschäden würden unter Hinweis darauf ignoriert, dass die besondere Problematik \nder Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht nicht Gegenstand der \nPlanfeststellung sei. Andererseits werde aber bereits eine verbindliche Aussage dazu \ngetroffen, dass die Einbringung von Versatz nicht zu erfolgen habe, da hierdurch nur \ngeringe Senkungsverminderungen zu erzielen seien. Auch die einschlägigen \nPräklusionsvorschriften führten dazu, dass die Belange der Oberflächeneigentümer \nbereits im Planfeststellungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan umfassend \neinzubeziehen seien. \n\n14\n\nEs sei keine hinreichende Prognose hinsichtlich der Auswirkungen des \nVorhabens auf das Schutzgut Mensch erfolgt und es würden keine Maßnahmen zur \nRisikominimierung etwa durch Vorgaben zum Einsatz von Versatztechniken oder \nhinsichtlich der Abbauführung ergriffen. Es bestünden gesundheitliche Risiken in \nBezug auf die Hausbrunnen, von denen sie, die Kläger, abhängig seien, nachdem \ninsbesondere auf eine mangelfreie Altlastenermittlung verzichtet worden sei. Der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht beachtet, nachdem ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse am Bergbau unterstellt worden sei, ohne die \nBeeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch das Vorhaben in die Abwägung \nmit den getroffenen privaten Interessen einzubeziehen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April \n2001 zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von \nSteinkohle im Bergwerk Q. -I1. der Beigeladenen \naufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hält die Klage für unzulässig und unbegründet: Die Einwendungen der Kläger \nim Planfeststellungsverfahren blieben deutlich hinter dem zurück, was nunmehr in \nder Klagebegründung gerügt werde. Die Kläger seien aber mit Einwendungen \nausgeschlossen, die sie nicht fristgerecht im Beteiligungsverfahren erhoben hätten.\nKeiner der Kläger werde durch das zugelassene Abbauvorhaben unmittelbar in \nseinem Oberflächeneigentum betroffen. Die Möglichkeit der enteignungsrechtlichen \nIn-anspruchnahme im Zusammenhang mit einer Flussregulierung sei im \nPlanfeststellungsverfahren nicht gerügt worden. Über deren Zulässigkeit sei auch \nnicht mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu entscheiden. \n\n18\n\nDie Kläger könnten nicht mit Erfolg geltend machen, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss mit Vorschriften unvereinbar sei, die öffentlichen \nInteressen dienten. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG seien \ngrundsätzlich nicht nachbarschützend. Die Auswirkungen eines beabsichtigten \nAbbaus könnten insoweit zum Gegenstand eines eigenständigen \nSonderbetriebsplans gemacht werden, um in diesem Verfahren die notwendige \nInteressenabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorzunehmen. Der \nGesetzgeber habe mit der Anbindung des Planfeststellungsverfahrens an den \nRahmenbetriebsplan und nicht auch an die Zulassung der übrigen Betriebspläne \nbewusst eine hinreichende Beweglichkeit des Betriebsplanverfahrens zur Reaktion \nauf bergbautypische dynamische Betriebsvorgänge erhalten. Würde der Auffassung \nder Kläger gefolgt und auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung eine \numfassende und abschließende Abwägung ihrer Eigentumsbelange mit der Folge \neines Einwendungsausschlusses in nachfolgenden Zulassungsverfahren \nvorgenommen, hätte dies angesichts der unvermeidbaren Prognoseunsicherheiten \nnachteilige Auswirkungen auf eine möglichst objektive und genaue Berücksichtigung \nder Eigentümerinteressen zur Folge. Soweit es die Berücksichtigung ihrer \nEigentumsbelange erfordere, würden die Kläger in dem Verfahren hinsichtlich des \nSonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" \nausreichend beteiligt, sofern nicht unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung die \nÖffentlichkeit in diesem Verfahren beteiligt werde. \n\n19\n\nAn der hinreichenden Bestimmtheit des Genehmigungsgegenstandes könnten \nkeine ernsthaften Zweifel bestehen. Soweit der Planfeststellungsbeschluss \nEntscheidungsvorbehalte vorsehe, dienten diese dem Schutz der von dem Abbau \nbetroffenen öffentlichen und privaten Belange. Sie ermöglichten unter anderem \nnachträgliche Abbaubeschränkungen und sonstige Auflagen zu Lasten der \nBeigeladenen und nicht zuletzt zugunsten der Kläger.\n\n20\n\nDie Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses beeinträchtigten Rechte der \nKläger offensichtlich nicht. Eine Beeinträchtigung könnte sich nur daraus ergeben, \ndass Einwendungen, die die Kläger im Planfeststellungsbeschlussverfahren \nrechtzeitig erhoben hätten, zu Unrecht im Planfeststellungsbeschluss \nzurückgewiesen worden seien mit der Folge, dass diese berechtigten Einwendungen \ndem Abbauvorhaben bzw. den für den Abbau erforderlichen \nBetriebsplanzulassungen wegen der Bestandskraft der \nRahmenbetriebsplanzulassung nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die \nvorgebrachten Einwendungen richteten sich jedoch gar nicht gegen eine Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans. Ob eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der \nOberflächeneigentümer gegeben sei, die nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entsprechend § 48 Abs. 2 BBergG zu einer \nBeschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung von \nBodenschätzen führen könne, werde erst in einem besonderen \nBetriebsplanverfahren ermittelt.\n\n21\n\nDie Planfeststellung schließe nach Ziffer I.4. des angefochtenen Beschlusses \nentsprechend § 57 a Abs. 5 Satz 1 BBergG Zulassungen für Haupt-, Sonder- und \nAbschlussbetriebspläne ausdrücklich nicht ein. Ein Einwendungsausschluss nach \n§ 57 a Abs. 5 Satz 1 und 2 BBergG bestehe nicht, da sich der Rahmenbetriebsplan \nnicht auf konkrete Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum einzelner Kläger \nbeziehe.\n\n22\n\nDie Beigeladene beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nAuch sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Es fehle an der \nMöglichkeit der Verletzung der Kläger in eigenen, drittgeschützten Rechten durch die \nstreitgegenständliche Rahmenbetriebsplanzulassung. Zudem bestehe für einen \ngroßen Teil des Vorbringens in der Klageschrift eine materielle Präklusion. Der \nRahmenbetriebsplan sei objektiv rechtmäßig und es fehle die Betroffenheit der \nKläger in eigenen Rechten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. \n\n27\n\nDie Kläger können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht \nbeanspruchen. Denn dieser verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \nAuszugehen ist davon, dass der Planfeststellungsbeschluss eine den Unternehmer \n- die Beigeladene - begünstigende Regelung enthält. Eine unmittelbare Rechtswir-\nkung entfaltet die Rahmenbetriebsplanzulassung im Verhältnis zu den von dem Vor-\nhaben betroffenen Oberflächeneigentümer grundsätzlich nicht. Allerdings kann auch \nein Oberflächeneigentümer in seinen Rechten betroffen sein, wenn die zuständige \nBehörde seinen Schutz bezweckende Regelungen nicht (ausreichend) berücksichtigt \nhat.\n\n28\n\nDie Kläger sind durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht in ihrem \nEigentumsrecht betroffen. Sie können deren Aufhebung auch nicht wegen der im \nKlageverfahren geltend gemachten Gefahren für Leben und körperliche \nUnversertheit beanspruchen.\n\n29\n\n1. Die Kläger sind nicht in ihrem Eigentumsrecht - Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - \nbetroffen, weil die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung insoweit keine \nRegelung zu ihren Lasten trifft. Eine Regelung, dass für die Anhörung und \nBeteiligung der von dem Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer \nein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, stellt eine Beschränkung der \nBindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung dar, durch die nicht der \nOberflächeneigentümer, sondern allenfalls der Bergbauunternehmer in seinen \nRechten verletzt sein könnte. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1998 - 4 B 43.97 \n-, ZfB 1998, 30; OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. \nNovember 1996 - 9 R 1.96 -; ZfB 1997, 45; VG Saarlouis, \nUrteil vom 11. Mai 1995 - 2 K 79/92 -.\n\n31\n\nDiese zu einem sog. einfachen Rahmenbetriebsplan entwickelte Rechtsprechung \nist auch auf einen Rahmenbetriebsplan, der in einem Planfeststellungsverfahren \nzugelassen wurde, grundsätzlich übertragbar.\n\n32\n\nVgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 F \n82/01 -, ZfB 2003, 124, und Urteil vom 31. Juli 2003- 2 K \n127/01 -.\n\n33\n\nDie von den von den Klägern geäußerten Bedenken im Hinblick auf die \nRechtswirkungen eines Planfeststellungsbeschluss und die nach dem \nBundesberggesetz an sich vorgesehene Verfahrenskonzentration, \n\n34\n\nvgl. dazu eingehend den vorgenannten Beschluss des \nVG Saarlouis vom 25. Januar 2002, a.a.O.,\n\n35\n\nbedürfen insoweit keiner Vertiefung. Oberflächeneigentümer können jedenfalls \ndurch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten betroffen sein, wenn \neine Regelung (Prüfung) der Eigentümerbelange aus dem Verfahren \nherausgenommen worden und in ein späteres Verfahren verlagert worden ist. Die \nnach dem Bundesberggesetz an sich vorgesehene Rechtswirkung der \nbergrechtlichen Planfeststellung auch gegenüber den Oberflächeneigentümern \nbesteht insoweit nicht.\n\n36\n\nDie angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung enthält zwar keine \nNebenbestimmung hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage eines entsprechenden \nSonderbetriebsplans bzgl. der Auswirkungen für Oberflächeneigentümer. Allerdings \nergibt eine Auslegung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, dass die \nBelange der Oberflächeneigentümer nicht Gegenstand der \nRahmenbetriebsplanzulassung sind. Für die Auslegung von Willensäußerungen der \nVerwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nAuslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille \nmaßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. \nUnklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 \n- 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, Beschluss vom 11. Januar \n2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553.\n\n38\n\nDer Beklagte hat in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses \nhinreichend deutlich gemacht, dass über die Einwirkungen auf das \nOberflächeneigentum in einem anderweitigen Verfahren und nicht im Wege der \nRahmenbetriebsplanzulassung entschieden wird. Auszugehen ist davon, dass nach \nI. Nr. 4 des Planfeststellungsbeschlusses die Planfeststellung Zulassungen für \nHaupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht einschließt. Auf Seite 22 des \nPlanfeststellungsbeschlusses wird dargelegt, dass zur verwaltungstechnischen \nAnwendung der Maßgaben des sog. Moers-Kapellen-Urteils ein besonderes \nBetriebsplanverfahren eingerichtet worden sei. Dies sei das \nSonderbetriebsplanverfahren „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\", an \ndem die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen \nGrundeigentümer beteiligt würden und somit die Möglichkeit erhielten, ihre \nEinwendungen vorzubringen. Ferner wird auf S. 57 ausgeführt, dass die besondere \nProblematik der Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht nicht \nGegenstand der Planfeststellung sei. Möglicherweise erforderliche Auflagen zum \nEigentumsschutz mit ggf. einhergehenden Beschränkungen des Abbaus könnten \nerst in den folgenden Betriebsplanverfahren gemacht werden, wenn der \nUnternehmer die Abbauführung detailliert darstelle. Die Ausführungen \nveranschaulichen, daß die Rahmenbetriebsplanzulassung bezüglich der \nEinwirkungen auf das Oberflächeneigentum keine Regelung treffen will.\n\n39\n\nFür diese Auslegung spricht auch, dass die Herausnahme der Belange der \nOberflächeneigentümer aus dem Planfeststellungsverfahren der geltenden \nErlasslage, auf die der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich Bezug nimmt, \nentspricht. Durch den Erlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr \ndes Landes NRW vom 16. Dezember 1992 - 516-11-60- sind die Hinweise des \nLänderausschusses Bergbau - Arbeitskreis Rechtsfragen - zur Umsetzung des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - (Moers-\nKapellen) für die Bergbehörden im Lande Nordrhein-Westfalen verbindlich gemacht \nworden. Nach A III Nr. 2 dieser Hinweise (S. 9) hat die Behörde bei der \nEntscheidung, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die \nOberflächeneigentümer zu beteiligen sind, einerseits zu berücksichtigen, dass der \nPlanungsstand bereits eine konkrete Beurteilung der voraussichtlichen Einwirkungen \nauf die Oberfläche ermöglichen muss, andererseits dem bei bergbaulichen \nPlanungen notwendigen zeitlichen Vorlauf Rechnung zu tragen. Insbesondere im \nSteinkohlebergbau könne es sich anbieten, zur Prüfung der \nOberflächeneinwirkungen die Aufstellung eines entsprechenden Sonderbetriebsplans \nzu verlangen. Regelungen in Bezug auf das Oberflächeneigentum sind somit in dem \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht getroffen, sondern auf nachfolgende \nVerfahren verlagert worden. \n\n40\n\nDie Kläger können eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht \ndeshalb beanspruchen, weil die Beklagte den Rahmenbetriebsplan zugelassen hat, \nohne Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum zu prüfen und \ninsoweit eine Bewertung im Sinne eines vorläufigen positiven Gesamturteils zu \ntreffen.\n\n41\n\nSoweit im Immissionsschutzrecht oder Atomrecht durch das Erfordernis eines \nvorläufigen positiven Gesamturteils verhindert werden soll, dass weitere \nGestattungen ausgesprochen werden für Anlagen oder Vorhaben, die voraussichtlich \nnicht die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen werden und deshalb nicht in \nBetrieb gehen können, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 - 11 B 46.47 -, \nNVwZ-RR 1999, 15,\n\n43\n\nmögen entsprechende Vorgaben bei bergrechtlichen Vorhaben zumal im \nZusammenhang mit einer Rahmenbetriebsplanzulassung angebracht sein. Solche \nVorgaben bedürfen freilich einer normativen Verankerung; für die bergrechtliche \nRahmenbetriebsplanzulassung fehlen indessen entsprechende Anforderungen. \nHinsichtlich der einfachen Rahmenbetriebsplanzulassung ist es anerkannt, dass es \nsich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt, in dem im Sinne einer \nvorgeschalteten Regelung der Ablauf des Vorhabens bis zum Ende des Betriebes in \ndas Blickfeld gerückt werden muss. \nDer Rahmenbetriebsplanzulassung kommt lediglich eine Aufsichts- und \nSteuerungsfunktion zu. Der Bergbehörde wird es ermöglicht, die längerfristige \nEntwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen verbindlichen Rahmen \nabzustecken. Die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans ist \ninsofern für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne eher mit der eines \nebenfalls rahmensetzenden Flächennutzungsplans für nachfolgende \nBebauungspläne vergleichbar als mit der Bindungswirkung einer Anlagen-Teil-\nGenehmigung. Erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden \nbergbauliche Maßnahmen ermöglicht, können Investitionen getätigt und faktische \nVerhältnisse geschaffen werden.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90, \nBVerwGE 89, 246, \n\n45\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans \ndurch einen Planfeststellungsbeschluss. Der Gesetzgeber hat es auch nach \nEinführung des Planfeststellungsverfahrens bei der bisherigen Konstruktion von \nRahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen belassen. Der \nRahmenbetriebsplan muss nur allgemeine Angaben über das beabsichtigte \nVorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf \nenthalten, § 52 Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Gemäß § 57a Abs. 5 Halbs. 1 \nBBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung hinsichtlich der \nvom Vorhaben betroffenen Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im \nSinne des § 54 Abs. 2 BBergG gemäß § 57a Abs. 5 BBergG auf die Zulassung und \nVerlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, \nSonder- und Abschlussbetriebspläne nur, soweit über die sich darauf beziehenden \nEinwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte \nentschieden werden können. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003, \na.a.O..\n\n47\n\nDie Kammer geht deshalb davon aus, dass auch für den bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplan, der durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen wird, die \noben dargestellten Grundsätze entsprechend gelten. Bestätigt wird diese Auffassung \ndurch § 57b Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Lediglich für die Zulassung eines Beginns der \nAusführung des Vorhabens vor der Planfeststellung setzt diese Bestimmung voraus, \ndass mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers bei der Vorlage weiterer \nBetriebspläne gerechnet werden kann.\n\n48\n\n2. Die Kläger können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch \nnicht wegen der geltend gemachten Gefahren für Leben und körperliche \nUnversertheit beanspruchen. Soweit diese Schutzgüter nach dem Vortrag der Kläger \nim Zusammenhang mit Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum betroffen sein \nkönnten, z.B. hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser durch \nHauswasseranlagen, folgt bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise, dass \ndie Beklagte aus den oben genannten Erwägungen auch insoweit keine Regelung zu \nLasten der Kläger getroffen hat.\n\n49\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus erstmals im Klageverfahren substantiiert \ngeltend gemacht haben, es könne - unabhängig von Beeinträchtigungen ihres \nEigentums - zu Personenschäden unter anderem durch abreißende Gasleitungen \nkommen, sind sie mit diesen Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW \nausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung besteht eine materielle Präklusion. Der \nBürger verliert danach bei verspäteter Erhebung von Einwendungen seine materielle \nRechtsposition. Im gerichtlichen Verfahren können Einwendungen, die bereits im \nVerwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht mehr geltend \ngemacht werden. Diese Wirkung steht nicht zur Disposition der Beteiligten.\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 80 ff.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für die Präklusion liegen hier vor. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Bestimmungen des § 73 VwVfG NRW für die Auslegung und \nBekanntmachung des Plans nicht eingehalten worden sind, ergeben sich weder aus \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen der Kläger.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die sich ihrerseits durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), den Klägern aufzuerlegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-22/8-k-2496-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-22/8-k-2496-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288766","retrieved":"2026-07-09 03:07:29.909052+00:00"}}