{"status":"available","doknr":"OLD288838","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0120.7L3172.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"7 L 3172/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. Dezember 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die \nFahrerlaubnis der alten Klasse 3 entzogen worden ist, überwiegt ihr privates \nInteresse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.\n\n5\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die \nFahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. \n§ 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entziehen musste, weil sie sich als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der \nangefochtenen Verfügung, die die Kammer sich zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die der Antragstellerin anlässlich \nder polizeilichen Ermittlungen zum Vorfall vom 22. Juli 2003 entnommen worden ist, \nfeststeht, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat. Kokain ist ein \nBetäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes und begründet \ndementsprechend einen Mangel i. S. d. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. \nNr. 9.1 der Anlage 4), der die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt. Im Übrigen \nmuss nach Aktenlage auch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin \nHeroinkonsumentin ist. Dies dokumentiert die Strafanzeige der Polizei Essen vom \n3. . Juli 2003 (Beiakte Bl. 38). Der Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. \nBetäubungsmittelgesetzes in jüngster Vergangenheit schließt ihre Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob und unter \nwelchen Voraussetzungen Betroffene, die wie die Antragstellerin im Methadon-\nProgramm stehen, ggfs. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die von der \nAntragstellerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 12. Dezember 2003 widerlegt \nden hiernach feststehenden Bei-Konsum nicht, da dort lediglich ausgeführt ist: „Ein \nBei-Konsum konnte z. Zt. nicht festgestellt werden.\"\n\n6\n\nAngesichts der Schwere der nachgewiesenen Drogenproblematik, die durch die \nTeilnahme am Methadon-Programm belegt wird, kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \nnicht mehr vorliegen. Die Antragstellerin hat stabile Drogenabstinenz bisher nicht \nnachgewiesen. Es bleibt ihr unbenommen, durch ein medizinisch-psychologisches \nGutachten zu gegebener Zeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass \nsie nicht mehr abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine \nBetäubungsmittel mehr einnimmt. Ohne ein solches positives Gutachten wird die \nWiederherstellung der Kraftfahreignung nicht angenommen werden können.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund erscheint derzeit die von der Antragstellerin ausgehende \nGefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der \nHauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensiv-Interesse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, \nsie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr auszuschließen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-20/7-l-3172-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-20/7-l-3172-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288838","retrieved":"2026-07-09 03:07:36.544654+00:00"}}