{"status":"available","doknr":"OLD289021","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0112.19K3927.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-12","aktenzeichen":"19 K 3927/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das \nzuständige Amtsgericht F. verwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDer Beklagte wirkt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusammen mit \nder Stadt F. u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im \nRahmen eines zwischen dem Beklagten und der Stadt F. vereinbarten Verfahrens \nals Leistungserbringer mit. Die Leistungserbringung erfolgt nach Wunsch und Wahl \neines leistungsberechtigten Bürgers regelmäßig aufgrund eines zwischen diesem \nund dem Beklagten abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Dienst- und \nFachaufsicht für die Mitarbeiter des Beklagten, der die Hilfeleistungen selbständig \nvorbereitet und durchführt, liegen bei diesem. Die Entscheidung darüber, ob und \nwelche Leistung der Jugendhilfe erbracht wird, und die Regelung der Kostentragung \nerfolgt aufgrund einer Bewilligung durch das Jugendamt der Stadt F. als \nöffentlichem Leistungsträger. \n\n4\n\nDer Kläger ist der sorgeberechtigte Vater der in den Jahren 1988, 1990 und 1991 \ngeborenen Kinder T. , T1. und G. . Die Tochter lebt seit Herbst 2000 im \nHaushalt des Klägers, die Söhne leben bei ihrer - ebenfalls für alle Kinder \nsorgeberechtigten - Mutter.\n\n5\n\nDie Mutter der Kinder suchte seit März 2000 beim Beklagten um Hilfe bei der \nErziehung der Kinder nach. Unter dem 08. September 2000 beantragte sie beim \nBeklagten sozialpädagogische Familienhilfe und die Übernahme der hierdurch \nentstehenden Kosten durch das Jugendamt der Stadt F. für alle Kinder. Am \nselben Tage fand unter Beteiligung der Mutter sowie der Frau C. und des Herrn \nI. als Mitarbeitern des Beklagten ein Hilfeplangespräch bezüglich der drei Kinder \nstatt, nach dessen Ergebnis sozialpädagogische Familienhilfe notwendig und \ngeeignet war und der Beklagte von der Mutter nach deren Wahl mit der Durchführung \nder Hilfe beauftragt wurde. Der Beklagte übersandte u.a. den Hilfeplan und die \nEntscheidungsbegründung vom 13. September 2000 dem Jugendamt der Stadt F. \nzur Entscheidung über die zu gewährende Hilfe. Der Beklagte teilte dem Kläger am \nselben Tage schriftlich mit, dass die Familienhilfe seit dem 11. September 2000 tätig \nsei. Mit Bescheid vom September 2000 gewährte das Jugendamt der Mutter \nsozialpädagogische Familienhilfe, ihrem Wunsch entsprechend durch Leistung des \nBeklagten. Auf der Grundlage der vom Beklagten erstellten Hilfepläne ist der Mutter \nin der Folgezeit für die Kinder T. und G. - T1. war in den Haushalt des \nKlägers gezogen - bis Ende 2001 sozialpädagogische Familienhilfe gewährt und vom \nBeklagten erbracht worden. Die Teilnahme an einem vom Beklagten mit dem Kläger \ngeplanten Hilfeplangespräch Anfang Januar 2002 - und an folgenden Gesprächen - \nlehnte der Kläger, der im Juni 2001 an einem solchen teilgenommen hatte, aufgrund \nder seiner Ansicht nach schwerwiegenden Fehler hinsichtlich der Durchführung der \nHilfe „als weder realisierbar noch denkbar\" ab. Nachdem das Amtsgericht F. \n- Familiengericht - am 21. März 2002 im Verfahren 101 F 216/99 EAI beschlossen \nhatte, dass die Kindesmutter ermächtigt sei, ohne Mitwirkung des Kindesvaters einen \nAntrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII \nzu stellen, ist der Mutter aufgrund eines ohne Beteiligung des Klägers vom Beklagten \nerstellten Hilfeplans vom 25. März 2002 erneut sozialpädagogische Familienhilfe \ndurch das Jugendamt der Stadt F. zunächst bis zum 28. Februar 2003 für die \nKinder T. und G. bewilligt worden. Hilfe ist auch danach im Jahre 2003 \ngewährt worden; der Kläger hat Kopien der fortgeschriebenen Hilfepläne \nerhalten\n\n6\n\nNachdem der Beklagte ein Auskunftsersuchen des Klägers betr. die \nsozialpädagogische Familienhilfe für seine Kinder T. und G. im März 2001 \nabgelehnt hatte, erhob dieser beim Oberbürgermeister der Stadt F. eine \nDienstaufsichtsbeschwerde wegen der verweigerten Auskunftserteilung. In der \nBegründung wies er darauf hin, dass der Beklagte ihm als sorgeberechtigten \nElternteil jederzeit und umfassend zur Auskunft verpflichtet sei, um seinen \nElternpflichten nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 09. April 2001 teilte das \nJugendamt der Stadt F. dem Kläger mit, er sei als sorgeberechtigter Vater an der \nHilfeplanung für die Kinder zu beteiligen, was in der Vergangenheit nicht in der \ngeeigneten Weise erfolgt sei. Der Sozialdienstleiter des Beklagten - Herr M. - \nsei beauftragt, im Konsens mit allen Beteiligten eine Vereinbarung über die \ngeeignete Beteiligung des Klägers herbeizuführen. Daraufhin fand am 18. April 2001 \nbeim Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und anderen Beteiligten statt, aufgrund \ndessen der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2001 das Bemühen anerkannte, \nDefizite in der Vergangenheit unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller \nBetroffenen und Beteiligten zu beheben; er bat um Beantwortung von Fragen in \neinem zusammenfassenden Bericht. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben \nvom 24. April 2001, auf das der Kläger unter dem 30. April 2001 mit weiteren Fragen \nreagierte. Nachdem der Kläger im August 2001 den Landesdatenschutzbeauftragten \nund im folgenden auch den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen \nKirche eingeschaltet hatte, lud der Beklagte den Kläger zur Akteneinsicht am 06. Mai \n2002 ein. In dem Einladungsschreiben vom 23. April 2002 wird darauf hingewiesen, \ndass sich die Akteneinsicht immer nur auf die von dem Beklagten geführte \nVerfahrensakte beziehen könne. Es könne nicht der gesamte Aktenvorgang zur \nVerfügung gestellt werden. Der Kläger nahm diesen Termin wahr und fertigte \nverschiedene Kopien aus der ihm vorgelegten Akte an (Anlagen 19, 20). Nach \nAngaben des Beklagten ist Akteneinsicht in die Arbeitsplatzakte der \nsozialpädagogischen Fachkraft nur in den Teil gewährt worden, der nicht aufgrund \nder berechtigten Interessen der geschiedenen Ehefrau bezüglich ihrer \npersonenbezogenen Daten geheim zu halten war. \n\n7\n\nDas Jugendamt der Stadt F. hatte dem Kläger am 10. Dezember 2001 auf \ndessen Anträge vom 30. Juni und 11. Juli 2001 Akteneinsicht in bei ihm geführte \nAkten gewährt, die das Verwaltungsverfahren bezüglich der sozialpädagogischen \nFamilienhilfe betrafen, und die Anfertigung von Kopien gestattet.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 20. August 2002 Klage erhoben, die sich nach dessen \nSchriftsatz vom 10. September 2003 nunmehr (allein) gegen den Beklagten richtet. \n\n9\n\nEr macht geltend: Er habe nichts an Informationen durch den Beklagten über die \nsozialpädagogische Familienhilfe an seinen Kindern T. , G. und T1. \nerhalten, obwohl diese Hilfe auf längere Dauer angelegt sei und die Mitarbeit der \ngesamten Familie erfordere. Eine solche Mitarbeit sei ihm möglich, da er seit 1998 \narbeitslos sei und mit der Tochter T1. lediglich ca. 1000 m Luftlinie entfernt von \nden anderen Familienmitgliedern wohne. Ihm selbst sei vollständige Akteneinsicht \ndurch den Beklagten seit dem Jahr 2000 verweigert worden. Man habe sich auf eine \n„Schweigepflicht\" berufen, bis am 06. Mai 2002 eine „unvollständige und skandalöse \nAkteneinsicht\" gestattet worden sei. Am 06. Mai 2002 seien ihm zwei Leitz-\nAktenordner mit dem zynischen Hinweis übergeben worden, dass er vielleicht doch \netwas darin finden könne, was für ihn interessant sei. In den ihm zur Einsicht \nvorgelegten Akten hätten sich nur Unterlagen befunden, die sich auch in den Akten \ndes Jugendamtes befunden hätten und die ihn nur „tertiär\" interessierten. Es würden \noffenbar unterschiedlich bezeichnete Akten beim Beklagten geführt. Die \nVerweigerung der geforderten Akteneinsicht diene ausschließlich dem Zweck, „die \nniederträchtigen und illegalen Vorgehensweisen zu vertuschen\". Der Beklagte \nhandele parteilich für die Mutter, die Hilfe sei unprofessionell.\n\n10\n\nEs bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Dieses \nergebe sich aus seinem Rechtsverhältnis zu seinen Kindern. Aus dem ihm \nzustehenden Sorgerecht für seine Kinder ergebe sich seine Pflicht, Schaden von \nseinen Kindern abzuwenden, auch wenn dieser unter dem „Deckmäntelchen von \nsozialpädagogischer Familienhilfe zugefügt\" werde. Er versuche seine Kinder vor \nkindeswohlschädigender Familienhilfe zu schützen. Er sei in rechtswidriger Weise im \nJahre 2000 nicht an der Bewilligung sozialpädagogischer Familienhilfe beteiligt \nworden. Sozialpädagogische Familienhilfe sei ohne sein Wissen und ohne seine \nEinwilligung erfolgt, so dass die anschließende Gewährung von Hilfe nichtig gewesen \nsei. Dieses rechtswidrige Verfahren sei dann zunächst zum Ruhen gebracht worden; \nes sei erst nach der Zuerkennung und der alleinigen Antragsberechtigung der Mutter \ndurch das Familiengericht fortgesetzt worden. Der Beklagte habe das „sogenannte \nnichtvorhandene öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zum Kläger\" gezielt inszeniert, \num hierauf seine Verweigerungshaltung hinsichtlich Akteneinsicht auf- und ausbauen \nzu können. Nach seiner Meinung bestehe demgegenüber zwischen ihm als \nerziehungs - und sorgeberechtigtem Vater ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis \nwährend der Zeit, als die sozialpädagogische Familienhilfe wegen seiner fehlenden \nBeteiligung rechtswidrig geleistet worden sei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das \nElternrecht des Kindesvaters und Klägers auf Information und Mitwirkung hinsichtlich \nder durch das Diakoniewerk geleisteten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 KJHG i.V.m. \nsozialpädagogischer Familienhilfe gem. § 31 zu respektieren und zu \ngewährleisten,\n\n13\n\n2. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das \nElternrecht des Kindesvaters und Klägers auf vollständige Akteneinsicht hinsichtlich \nder Vorgänge bezüglich von Hilfe zur Erziehung § 27 i.V.m. sozialpädagogischer \nFamilienhilfe § 31 zu gewähren, in allen die Kinder T. , T1. und G. \nbetreffenden Angelegenheiten hinsichtlich der Dienstleistungen durch Herrn I. \nund Frau C. und möglicherweise anderen beteiligten Personen des \nDiakoniewerkes.\n\n14\n\n3. Es wird festgestellt, dass die zu gewährende vollständige Akteneinsicht so \nschnell als möglich und deswegen unverzüglich zu leisten ist, um mögliche weitere \nkindeswohlschädigende Handlungen und Vorgehensweisen im Rahmen von \nsozialpädagogischer Familienhilfe zu verhindern.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor: Ein Akteneinsichtsrecht des Klägers bestehe schon deshalb nicht \n(mehr), weil ihm vom Beklagten Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine \nweitergehende Akteneinsichtnahme sei weder aus datenschutzrechtlichen Aspekten \nvertretbar noch bestehe ein Anspruch auf Kenntnisnahme von Inhalten vertraulicher \nKlientengespräche. Die Aufzeichnungen in den Klientenakten aus den Betreuungs- \nund Therapiegesprächen im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen \nFamilienhilfe für die Kinder T. und G. unter Einbeziehung der Mutter \nenthalte Wertungen der durchzuführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren \nOffenbarung grundsätzlich geeignet sei, die Ziele der sozialpädagogischen \nFamilienhilfe zu unterlaufen, wie auch Störungen im Vater-Mutter-Kind-Verhältnis zu \ninduzieren. Soweit darüber hinaus für objektivierbare Daten ein Akteneinsichtsrecht \nbestehe, sei dem entsprochen worden. \n\n18\n\nEin Akteneinsichtsrecht habe aber selbst für andere Daten nicht bestanden, weil \nes an einem entsprechenden Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem \nBeklagten fehle. Das Grundverhältnis zwischen dem Beklagten und den \nHilfe(leistungs-)empfängern - den Kindern - gehe auf den Auftrag der Kindesmutter \nzurück, die aufgrund familiengerichtlicher Entscheidung im Hinblick auf die \nAntragstellung für sozialpädagogische Familienhilfen allein vertretungsberechtigt sei. \nAuskunft sei allein der Mutter geschuldet. Das zwischen dem Beklagten und den \nHilfeempfängern bestehende vertragliche Verhältnis sei kein öffentlich-rechtliches, so \ndass Akteneinsicht ohnehin nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege gegenüber \ndem Beklagten eingefordert werden könne.\n\n19\n\nDie Stadt F. (Jugendamt) trägt vor: Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in \ndie Akten des Beklagten sei - anders als Leistungsansprüche - nicht gegenüber der \nStadt F. als Leistungsträger, sondern direkt gegenüber dem Beklagten als \nLeistungserbringer geltend zu machen. Im vorliegenden Fall seien die \nRechtsbeziehungen in einem Dreiecksverhältnis gestaltet. In dem Dreiecksverhältnis \nmüssten die Verpflichtungen des leistungserbringenden freien Trägers mit dem \nGrundverhältnis zwischen öffentlichem Leistungsträger und hilfeberechtigtem \nLeistungsempfänger konform sein, d.h. sie müssten dem Zweck und dem Inhalt der \nvom Leistungsträger getroffenen Hilfeentscheidung entsprechen. Daraus folge die \nVerpflichtung des öffentlichen Leistungsträgers, den in Anspruch genommenen freien \nLeistungsträger im Rahmen des Vereinbarungsverhältnisses an die einzuhaltenden \nallgemeinen verbindlichen rechtlichen Standards, z.B. verfahrensrechtlicher und \ndatenschutzrechtlicher Art, zu binden. Es sollte daher geregelt sein, dass \nverwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften des SGB X, die grundsätzlich die freien \nTräger nicht unmittelbar binden würden, im Leistungsverhältnis entsprechend \nanzuwenden seien. Entsprechende Beschlüsse habe der Jugendhilfeausschuss in \nder Vergangenheit gefasst. Es werde davon ausgegangen, dass eine entsprechende \nVereinbarung auch mit dem Beklagten getroffen worden sei; sie sei aber zur Zeit \nnicht auffindbar. Selbst wenn aber zwischen Jugendamt und Beklagten eine solche \nschriftliche Vereinbarung nicht existiere, bestehe für den freien Träger die Pflicht, \nseine Leistungen aufgrund allgemeiner schuldrechtlicher Pflichten, etwa Treu und \nGlauben, im Verhältnis zu den Hilfeempfängern zu erbringen, auch wenn er kein \nabgeleiteter Normadressat von Akteneinsichtsrechten sei. Das Jugendamt der Stadt \nF. sei demgegenüber nur Garant dafür, dass die einschlägigen, unmittelbar nur \nden öffentlichen Träger bindenden Vorschriften von den freien Trägern entsprechend \neingehalten würden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt F. Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII\n\n22\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2003 erstmals hinreichend \nklargestellt, dass sich die von ihm mit Schriftsatz vom 19. August 2002 erhobene \nKlage (ausschließlich) gegen das Diakoniewerk F. e.V. richten soll, nachdem aus \nden Gründen des Beschlusses vom 28. April 2003 zuvor unklar war, wer Beteiligter \ndes Klageverfahrens sein soll.\n\n23\n\nGeht es um die Frage des zulässigen Rechtsweges, entscheidet das angerufene \nGericht nicht, ob die Klage mit den gestellten Anträgen aus anderen Gründen \nunzulässig sein könnte. Bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für den von einem \nKläger erhobenen Anspruch steht dem angerufenen Gericht - jedenfalls außerhalb \nder Frage, wer Beteiligter des Klageverfahrens sein soll - nicht die Befugnis zu, über \ndie Zulässigkeit der Klage im übrigen zu entscheiden. \n\n24\n\nBVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 6 B 8.01 -, NJW 2001, 1513.\n\n25\n\nDas Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes \n(GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht F. zu verweisen.\n\n26\n\nGemäß § 13 GVG gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht \nentweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten \nbegründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte \nbestellt oder zugelassen sind, vor die ordentlichen Gerichte. \n\n27\n\nVorliegend ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegeben (1.), für die eine \nanderweitige Zuständigkeit nicht begründet ist (2.) und für die das Amtsgericht F. \nzuständig ist (3.).\n\n28\n\n1. Maßgeblich dafür, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist die Natur des \nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es \nnicht auf die Bewertung durch die klagende Partei an, sondern darauf, ob sich das \nKlagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei \nobjektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach öffentlichem Recht \noder - was hier maßgeblich ist - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.\n\n29\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III. ZR 9/92 -, NJW 1993, 1799; \nBVerwG, Beschluss vom 05. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358.\n\n30\n\nFür die Klageansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gemäß § 40 Abs. 1 \nVwGO eröffnet, auch wenn der Beklagte aufgrund einer - allerdings nicht \nvorliegenden - Vereinbarung mit dem Jugendamt der Stadt F. und im Rahmen der \nöffentlich-rechtlich geregelten Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe durch das \nJugendamt der Stadt F. - der sozialpädagogischen Jugendhilfe - tätig geworden \nist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 31, 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Es handelt sich nicht um \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.\n\n31\n\nDer Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Tätigkeit von \nPrivatrechtssubjekten unterfällt grundsätzlich dem Privatrecht und damit der \nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das gilt auch dann, wenn der Staat oder \neine öffentliche Körperschaft durch das Privatrechtssubjekt Leistungen an den \nBürger erbringt. Die Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts unterliegt \nauch dann nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn der Staat \nsich ihrer zur Erbringung von Leistungen an den Bürger bedient, es sei denn, sie \nwäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen \nHandlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120.89 -, NVwZ 1990, 754; \nEyermann/Rennert, VwGO, 11. Auflage, § 40 Rn. 54 ff (56).\n\n33\n\nEin solcher Beleihungstatbestand liegt jedenfalls bei Leistungen der Jugendhilfe \nnach § 2 Abs. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Autonomie der Träger freier Jugendhilfe \ngerade nicht vor. \n\n34\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, vor § 11 Rn. 62 m.w.N.; vgl. zu Aufgaben \nnach § 2 Abs. 3, § 76 SGB VIII: Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 76 Rn. 16 \nund Wiesner, a.a.O., § 76 Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2002 \n- 2 B 308/02 -, NVwZ-RR 2003, 362. \n\n35\n\nAls freier Träger der Jugendhilfe gestaltet der Beklagte sein Rechtsverhältnis zu \nden Eltern autonom und bedient sich dabei im Regelfall privatrechtlicher \nVereinbarungen, auch wenn er von dem - öffentlichen - Träger der Jugendhilfe im \nRahmen eines sog. Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der \nLeistung beauftragt worden ist.\n\n36\n\nVgl. zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem - öffentlichen - Leistungsträger, \ndem die Leistung erbringenden Träger der freien Jugendhilfe als Privatrechtsubjekt \nund dem jeweiligen Leistungsempfänger: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., vor § 11, Rn. 66 \nff; § 77 Rn. 1 ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 2; Fieseler in GK-SGB VIII, § 2 Rn. \n38 ff (41) und Heinrich in GK-SGB VIII, § 3 Rn. 19 ff, 21; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Mai 2002 - 12 A 4699/99 -, FEVS 54, 236.\n\n37\n\nWerden Einrichtungen und Dienste eines Trägers der freien Jugendhilfe aufgrund \ndes Wunsch - und Wahlrechts von Leistungsempfängern im Sinn des § 77 SGB VIII \nin Anspruch genommen, so richten sich die Leistungsansprüche, d.h. die Ansprüche \nauf Gewährung - letztlich auf Bezahlung - der Hilfe gegen den Träger der öffentlichen \nJugendhilfe aufgrund der im SGB VIII geregelten öffentlich-rechtlichen \nAnspruchsgewährung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hingegen erfüllt der Träger der \nfreien Jugendhilfe aufgrund seines autonomen Betätigungsrechts im Rahmen der \nLeistungen der Jugendhilfe die ihm übertragene Aufgabe im Verhältnis zum \nhilfesuchenden Leistungsempfänger eigenverantwortlich aufgrund des im Zuge des \nWunsch- und Wahlrechts mit dem Leistungsempfänger regelmäßig ausdrücklich oder \nkonkludent zustandegekommenen privatrechtlichen Vertrages aus eigenem Recht \nund grundsätzlich frei von öffentlicher Bevormundung ohne - öffentlich-rechtliche - \ngesetzliche Vorgaben.\n\n38\n\nVgl. Mainberger in Hauck, SGB VIII, § 4 Rn. 5.\n\n39\n\nDie Achtung der Selbständigkeit des freien Trägers in der Durchführung der \nAufgaben verbietet dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle Eingriffe in die \nfachliche und organisatorische Abwicklung. Der freie Träger ist - soweit es wie hier \num Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VIII geht - weder \nErfüllungsgehilfe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch erst recht \nBeliehener.\n\n40\n\nVgl. auch Papenheim in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 4 Rn. 25, 26.\n\n41\n\nHieraus ergibt sich, dass das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Beklagten, \naus dem er seine Ansprüche herleitet, nicht öffentlich-rechtlich gestaltet sein kann. Ist \nschon das Rechtsverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin - der Mutter der \nKinder - und dem von ihr aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts in Anspruch \ngenommenen Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht öffentlich-rechtlich, \nsondern privatrechtlich ausgestaltet, so kann erst recht nichts anderes für das \nRechtsverhältnis zwischen dem Kläger, der nicht Adressat der Leistungsgewährung \ndurch das Jugendamt er Stadt F. war, und dem Beklagten gelten.\n\n42\n\nDem Klagebegehren liegt auch nach seiner Begründung eine nach bürgerlichem \nRecht zu beurteilende Rechtsbeziehung zugrunde. Mit allen Klageanträgen geht es \ndem Kläger darum, sein „Elternrecht\" auf Information, Mitwirkung und Akteneinsicht \nim Hinblick auf die vom Beklagten nach Wahl und Wunsch der Mutter der Kinder \ntatsächlich erbrachte und vom Jugendamt der Stadt F. gewährte \nsozialpädagogische Familienhilfe zur Geltung zu bringen. Nach der \nKlagebegründung des Klägers leitet er das zwischen ihm und dem Beklagten \nbestehende Rechtsverhältnis aus dem Rechtsverhältnis zu seinen Kindern ab, wenn \ner geltend macht, aus dem ihm zustehenden Sorgerecht für seine Kinder ergebe sich \neine Pflicht, Schaden von diesen abzuwenden, die ihnen möglicherweise unter dem \n„Deckmäntelchen sozialpädagogischer Familienhilfe\" vom Beklagten durch \n„parteiliche\", „unprofessionelle\", also nach seiner Ansicht mangelbehaftete Hilfe \nzugefügt werde. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zu dem Beklagten kann \nsich jedenfalls aus einer anfänglich möglicherweise rechtswidrig unterlassenen \nBeteiligung des Klägers durch den Beklagten mangels eines öffentlich-rechtlichen \nRechtsverhältnisses zu diesem nicht ergeben. \n\n43\n\nSollte der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt F. gehalten \nsein, bei der Leistungserbringung verfahrensrechtliche Vorschriften öffentlich-\nrechtlicher Art zu beachten, ohne - wie es die Stadt F. vorträgt - abgeleiteter \nNormadressat dieser Vorschriften zu werden, so ergibt sich auch hieraus im \nVerhältnis zum Kläger nicht ausnahmsweise die Anwendung öffentlich-rechtlicher \nVorschriften für sein Begehren. Er wäre lediglich vertraglich bei der Ausgestaltung \nseiner Hilfeleistung an entsprechende Leistungsstandards gebunden, ohne dass \nhierdurch der privatrechtliche Charakter seiner Hilfeerbringung gegenüber dem \nLeistungsempfänger durch die Verpflichtung zur Anwendung öffentlich-rechtlicher \nVorschriften überlagert würde. Soweit eine solche Vereinbarung - läge sie vor - den \nLeistungsempfänger als Dritten begünstigen sollte, könnte im Übrigen allenfalls die \nMutter der Kinder hieraus Rechte ableiten.\n\n44\n\nSoweit aus § 61 Abs. 4 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nsicherzustellen hat, dass der Datenschutz bei der Inanspruchnahme von Trägern der \nfreien Jugendhilfe in entsprechender Weise gewährleistet ist, gefolgert wird, dass \nneben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch die Träger der freien \nJugendhilfe „faktisch\" zu Normadressaten des Sozialgesetzbuchs werden,\n\n45\n\nMoersberger in Wiesner, SGB VIII vor § 61 Rn. 28, allg. zur Garantenpflicht \nKunkel in LPK-SGB, § 61 Rn. 271 ff (273 f),\n\n46\n\nund die Träger der freien Jugendhilfe selbst im Rahmen ihres autonomen \nBetätigungsrechts zum Schutz von Sozialdaten entsprechend den in § 61 Abs. 1 \nSGB VIII genannten (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften verpflichtet seien, ergibt sich \nhieraus für das Klagebegehren des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen \n„rechtlich\" kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. \n\n47\n\nSelbst wenn der Beklagte unbeschadet der Frage nach der Anwendbarkeit \nkirchenrechtlicher Vorschriften (dazu unter 2.) auch „rechtlich\" Normadressat der in \n§ 61 Abs. 1 SGB VIII genannten Vorschriften sein sollte, könnte er seine \nKlageanträge hierauf nicht stützen. Die von ihm begehrte Information und Mitwirkung \nbezüglich der vom Beklagten erbrachten Hilfe zur Erziehung wird in den in § 61 \nAbs. 1 SGB VIII genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht geregelt; sie \nmag möglicherweise in § 36 SGB VIII erfasst sein. Auch das Akteneinsichtsrecht ist \nin den dort genannten Vorschriften nicht geregelt. Ein (öffentlich-rechtlicher) \nAnspruch auf Akteneinsicht kann sich nur aus § 25 SGB X oder - außerhalb eines \nVerwaltungsverfahrens - bei einem berechtigten Interesse eines Dritten aufgrund \neiner Ermessensentscheidung der Behörde ergeben. \n\n48\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 05. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, BVerwGE 69, 278 \nund vom 4. September 2003 -5 C 48/02 -; Hauck in Hauck/Noftz, SGB X § 25 Rn. a \nm.w.N.\n\n49\n\nUnabhängig hiervon sind auch die Voraussetzungen dieser Ansprüche schon \ndeshalb nicht erfüllt, weil es vorliegend nicht um ein behördliches Handeln geht.\n\n50\n\nDer Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren auch nicht auf andere öffentlich-\nrechtliche Vorschriften stützen. § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IfG) \nNRW, der jeder natürlichen Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den \nin § 2 genannten (öffentlichen) Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser \nStelle vorhandenen amtlichen Informationen einräumt, ist für das Begehren des \nKlägers nicht einschlägig, weil der Beklagte als juristische Person des Privatrechts \nkeine öffentliche Stelle im Sinn des § 2 des IfG NRW ist. Entsprechendes gilt - \nunbeschadet der Frage der verdrängenden Anwendbarkeit kirchenrechtlicher \nVorschriften - für einen Anspruch auf Einsichtnahme nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 \nDatenschutzgesetz (DSG NRW), der ebenfalls nur für die Datenverarbeitung \nöffentlicher Stellen gilt (§ 2 DSG NRW). \n\n51\n\n2. Der Privatrechtsweg ist auch nicht deshalb verschlossen, weil der Beklagte als \nkaritative Einrichtung der evangelischen Kirche einer Kirche zuzuordnen ist.\n\n52\n\nVgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1988 - 2 BvR \n208/76 -, BVerfGE 53, 366, 392 ff und Beschluss vom 04. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 \nu.a. -, BVerfGE 70, 138, 162 ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270 und § 75 Rn. \n19b; vgl. auch § 75 Abs. 3 SGB VIII.\n\n53\n\nKirchen sind nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV. nicht staatlichem \nRecht unterworfen, soweit es um die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten geht. \nAuch innerkirchliches Handeln unterliegt aber dann der Überprüfung durch staatliche \nGerichte, soweit es Außenwirkungen in den öffentlichen oder gesellschaftlichen \nBereich hat.\n\n54\n\nEyermann/Rennert, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 91 ff, 93, 95; vgl. auch BGH, Urteil \nvom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -DVBl 2003, 1541.\n\n55\n\nDas Klagebegehren des Klägers betrifft Handlungen des Beklagten, die solche \nAußenwirkungen haben, wenn es um seine Beteiligung an der Leistungserbringung \nder sozialpädagogischen Familienhilfe geht und die Einsicht in hierbei entstandene \nAkten. Deshalb ist der Weg vor die staatlichen Gerichte selbst dann eröffnet, wenn \nim Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht datenschutzrechtliche Bestimmungen des \nDatenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche (DSG-EKD)vom 12. November 1993 \n(ABl.EKD S. 505), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 \n(ABl.EKD S. 381) zu beachten sind und der Datenschutz zu den inneren \nAngelegenheiten einer Kirche gehören sollte. \n\n56\n\nVgl. hierzu Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270; Hoeren, Die Kirchen und das \nneue Bundesdatenschutzgesetz, NVwZ 1993, 650.\n\n57\n\nIn dem Fall der Außenwirkung richtet sich der Rechtsweg nach den allgemeinen \nRegeln, also nach der Rechtsnatur des geltend gemachten \nRechtsschutzbegehrens.\n\n58\n\nEhlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 472 m.w.N.\n\n59\n\nDa der Beklagte vorliegend als juristische Person des Privatrechts die Leistung \nder sozialpädagogischen Familienhilfe auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und \nder Kläger sein Begehren auf sein Personensorgerecht stützt, steht auch insoweit die \nzivilrechtliche Rechtsnatur des Rechtsschutzbegehrens im Vordergrund, so dass \nnach § 13 GVG der Weg vor die Zivilgerichte eröffnet ist. Dieses Ergebnis folgt auch \naus § 27 Abs. 3 DSG-EKD, der gemäß § 1 Abs. 2 DSG EKD auch für den Beklagten \nAnwendung findet. Danach gelten ergänzend zu den Regelungen des DSG-EKD die \nstaatlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nur dann, wenn \nsie von Sozialleistungsträgern übermittelt worden sind. Vorliegend geht es um Daten \nin Akten des Beklagten, die von diesem selbst dort festgehalten worden sind, so \ndass jedenfalls öffentlich-rechtliche Vorschriften aus dem SGB nicht greifen. Im \nÜbrigen ist auch in § 15 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD nur ein Auskunftsanspruch geregelt, \num den es vorliegend nicht geht.\n\n60\n\n3. Besteht nach alledem eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, so ist nach \n§ 23 GVG sachlich zuständig das Amtsgericht, weil der Rechtsstreit nicht ohne \nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen ist. \nFür die sachliche Zuständigkeit nach § 23 GVG kommt es nicht darauf an, ob die \nStreitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist. Auch wenn \n- wie im vorliegenden Verfahren - eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, \nist das Amtsgericht immer dann sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, wenn der \nWert des Streitgegenstandes 5.000,00 EUR nicht übersteigt.\n\n61\n\nAlbers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 23 Rn. 3.\n\n62\n\nDer Wert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. In Anlehnung \nan § 12 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier vorliegend mangels genügender \nAnhaltspunkte von einem Wert jedenfalls nicht über 5.000,00 EUR auszugehen.\n\n63\n\nVgl. zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG Hartmann in \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 3 Rn. 7 m.w.N.\n\n64\n\nGerichtsstand ist nach §§ 12 ff. ZPO F. , der Sitz des Beklagten.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-12/19-k-3927-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-12/19-k-3927-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289021","retrieved":"2026-07-09 03:07:52.746361+00:00"}}