{"status":"available","doknr":"OLD289043","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0109.3K3579.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"3 K 3579/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 10. Dezember 2001 beantragten der Kläger und seine Ehefrau \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung gab der Kläger an, er sei \nmit seiner Ehefrau von M. (T. ) nach E. verzogen, um sich um seine hier \nlebende, alleinstehende und hilfebedürftige Schwester zu kümmern. Seine Rente \nreiche nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für ihn und seine Ehefrau \naus.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger und \nseiner Ehefrau ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 27,10 DM sowie \neinen Mietzuschuss von 320,76 DM.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2002 Widerspruch, mit \ndem er sich gegen die Berücksichtigung seiner Rente wandte und dazu ausführte, \ndurch die Anrechnung seiner Rente werde massiv in Menschen- und Grundrechte \neingegriffen. Es sei nicht hinzunehmen, dass er als Diplom-Ingenieur mit \n32 Berufsjahren zum Zwangsozialhilfeempfänger degradiert werde. Auf seine \nAusführungen wird im übrigen Bezug genommen (Bl. 68 ff. der Beiakte Heft 1).\n\n5\n\nMit weiterem Widerspruch vom 11. Januar 2002 rügte der Kläger die Höhe der \nangesetzten Miete mit 575,40 DM (Kaltmiete 417,40 DM plus Betriebskosten-\nvorauszahlung 158,00 DM) und wies darauf hin, dass er mit dem Mietvertrag über die \nWohnung in dem I.----------weg 5 auch einen Mietvertrag über einen Anschluss an \ndas BK (Breitbandkommunikations)-Netz der DBP Telekom für Programme, die über \ndie Grundversorgung (1., 2., 3. Programm) hinausgingen, in Höhe von monatlich \n19,50 DM habe abschließen müssen. Im übrigen sei nicht nachzuvollziehen, aus \nwelchen Gründen die Heizkosten lediglich mit 94,30 DM angesetzt worden seien, da \nim Mietvertrag die Wärme- und Warmwasserkosten mit 115,00 DM ausgewiesen \nseien.\n\n6\n\nMit Antwortschreiben vom 21. Januar 2002 ging der Beklagte zunächst auf \nweitere vom Kläger geäußerte Fragen ein, bewilligte Sozialhilfe für zwei weitere Tage \nab 1. Dezember 2001, berücksichtigte die Mieterhöhung ab 1. Januar 2002 und fügte \ndie ebenfalls beantragten E. -Pässe bei. Zudem erläuterte der Beklagte, aus \nwelchen Gründen er Heizkosten in Höhe von nur 82 Prozent der im Mietvertrag \nfestgesetzten Wärme und Warmwasserkosten festgesetzt habe. Die mit diesen \nErläuterungen verbundene Frage, ob sich der Widerspruch somit erledigt habe, \nbeantwortete der Kläger unter dem 2. Februar 2002 dahingehend, dass er auf die \nÜbernahme der vollen Heiz- und Warmwasserkosten sowie der TV Kabelgebühren \nbestehe.\n\n7\n\nIm Zusammenhang mit der Gewährung von ergänzender Sozialhilfe im \nDezember 2001 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 eine \nRenovierungshilfe von 499,00 DM. Einer Aktennotiz vom 13. Dezember 2001 zufolge \nwürde zudem vermerkt, dass in der Wohnung ein „wischbarer/bewohnbarer\" \nBodenbelag vorhanden sei. Anlässlich eines Hausbesuchs am 11. Januar 2002 \nwurde dies bestätigt und per Aktenvermerk festgehalten, dass die Wohnung komplett \nmit neuwertigem PVC in Holzoptik bzw. mit Fliesen ausgelegt sei, ein Bedarf für eine \nGrundausstattung an Möbeln und Elektrogeräten jedoch gegeben sei. Der Beklagte \ngewährte daraufhin mit Bescheid vom 21. Januar 2002 eine Einrichtungspauschale \nfür zwei Personen in Höhe von 1.432 Euro.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid vom 13. Dezember 2001 soweit ein Bedarf an Teppichboden nicht \nberücksichtigt worden war und führte zur Begründung aus, PVC-Platten seien kein \nbewohnbarer Bodenbelag. Er habe einen Anspruch auf einen Teppichboden \neinschließlich der Verlegungskosten, zumal sich aus den Leisten über den PVC-\nPlatten ergebe, dass in der Wohnung ein Teppichboden gelegen habe und der \nVermieter ein Oberbodenmaterial nicht verlege.\n\n9\n\nZur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übernahme von Kabel/Satelliten-\ngebühren bat der Beklagte, eine Begutachtung eines Fernsehtechnikers über den \nEmpfang der Fernseh- und Radioprogramme per Zimmerantenne auf Kosten des \nBeklagten vorzulegen. Die Firma „Tele-Team im eks\" führte unter dem 21. März 2002 \naus, dass die Fernsehprogramme ARD, ZDF, WDR 3 mit gutem Bild und die Sender \nRTL, SAT 1 und VOX „mit Schnee aber zu sehen\" mit einer Zimmerantenne mit \nVerstärker von 30 dB zu empfangen seien. Auf das Ergebnis der technischen \nUntersuchung hingewiesen, bestritt der Kläger, dass die Programme RTL und SAT 1 \n„mit Schnee aber zu sehen\" zu empfangen seien und forderte „ein normales für \nDeutschland (keinen Luxus und nichts extra) TV-Spektrum inklusive der privaten \n(aber kein Pay-TV) Werbungs-Vasallen-Sender\".\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wies der Beklagte die \nWidersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2001 und 13. \nDezember 2001 als unbegründet zurück.\n\n11\n\nGegen den am 3. Juli 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 31. Juli \n2002 Klage erhoben. Er hält die Berücksichtigung seiner Rente als anzurechnendes \nEinkommen für rechtswidrig und macht weiterhin einen Anspruch auf Übernahme der \nmonatlichen Kabelgebühr, der Kosten für den inzwischen verlegten Teppichboden \nsowie die Übernahme der ungekürzten Wärme- und Warmwasserkosten geltend. Auf \nseine Klagebegründung vom 24. Juli 2002 wird Bezug genommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Änderung der Bescheide vom \n11. Dezember und 13. Dezember 2001 sowie unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 \nzu verpflichten, \n \na) die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne \n Anrechnung seiner Rente festzusetzen, \n \nb) die im Mietvertrag festgesetzten Wärme- und \n Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen, \n \nc) sowie die Kosten des Teppichbodens sowie die \n monatlichen Gebühren des Kabelanschlusses \n zu bewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2002.\n\n17\n\nDie Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf \nFestsetzung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung seiner Rente \nnoch auf Übernahme der Kosten für einen Teppichboden und der monatlichen \nKabelanschlussgebühren sowie der vollen Übernahme der im Mietvertrag \nfestgesetzten Wärme- und Warmwasserkosten.\n\n22\n\nDie Kammer verweist zunächst gemäß § 117 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Juni 2002, der sie folgt, und führt hinsichtlich des \ngeltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der monatlichen Kabelgebühr \nergänzend aus:\n\n23\n\nFernsehen zählt als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und \nUnterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am \nkulturellen Leben teilzuhaben, in der Regel zu den persönlichen Bedürfnissen des \ntäglichen Lebens und ist demzufolge aus den Regelsatzleistungen zu decken.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. November 2001 - 5 C 9.01 -, in Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n53, 300.\n\n25\n\nAnders liegt der Fall dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition \ndes Hilfeempfängers stehen, weil er sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter \nnach einer Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen kann. In diesem \nFall gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers \nsondern sind Kosten der Unterkunft.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2001, a.a.O.\n\n27\n\nDiese Ausnahme liegt hier nicht vor. In dem dem Beklagten vorgelegten \nMietvertrag vom 30. August 2001 sind Kabelanschlussgebühren als \nMietnebenkosten nicht aufgeführt. Vielmehr haben der Kläger und seine Ehefrau \neinen separaten Mietvertrag mit der N. N1. GmbH über den \nKabelanschluss geschlossen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der \nWohnungsvermieter den Kläger zu dem Abschluss des Kabelanschlussmietvertrages \ngedrängt hat und der Kläger sich der Gefahr ausgesetzt sah, die Wohnung bei \nNichtabschluss des Vertrages nicht zu bekommen. Denn nach dem \nWohnungsmietvertrag war der Kläger nicht gezwungen, einen Kabelanschluss zu \nseiner Wohnung zu dulden und die monatliche Gebühr als Mietnebenkosten zu \nübernehmen. Im Übrigen macht die Argumentation des Klägers, es sei \ninakzeptabel, sich mit drei Fernsehprogrammen begnügen zu müssen, wenn \n34 Programme zur Verfügung stünden, mehr als deutlich, dass Fernsehen zu seinen \npersönlichen Bedürfnissen zählt und der Fall eines „aufgedrängten\" \nKabelanschlusses entgegen persönlicher Bedürfnisse nicht gegeben ist. Der \nWunsch, fernzusehen, ist in ausreichendem Maß befriedigt. Dem Kläger stehen alle \ntechnischen Voraussetzungen zur Verfügung, um drei Fernsehprogramme fehlerfrei \nempfangen zu können.\n\n28\n\nSoweit der Kläger die Kürzung der Wärme- und Warmwasserkosten um 18 \nProzent rügt, wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beklagte nicht die \nHeizkosten gekürzt sondern die - geschätzten - Warmwasserkosten aus den \nmonatlichen Wärme-(Heiz-)kosten herausgenommen hat. Kosten für die \nWarmwasseraufbereitung gehören weder zu den Unterkunftskosten noch zu den \nlaufenden Kosten für Raumheizung. Sie sind vielmehr in den Regelsätzen \nenthalten\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 6 B \n92/97 -,\n\n30\n\nund werden bei nicht gesonderter Abrechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der \nVerordnung über Heizkostenabrechnung mit 18 Prozent der Heizkosten \nbemessen.\n\n31\n\nIm Übrigen ist auf folgendes zu verweisen: \nSoweit der Kläger meint, durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten in \nseiner Würde, Freiheit, Freizügigkeit und in seinem Eigentum verletzt worden zu \nsein, verkennt er, dass Sozialhilfeleistungen zunächst nur den notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen haben. Der Begriff des notwendigen \nLebensunterhalts in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) stellt \nklar, dass es sich weder um einen wünschenswerten noch um einen \ndurchschnittlichen Lebensunterhalt handelt sondern um den Lebensunterhalt, der \nden Bereich des Notwendigen nicht überschreitet und der sich am üblichen \nLebensstandard der Bevölkerung unterer Einkommensschichten orientiert. \nSozialhilfeleistungen sollen einen bescheidenen Lebensstandard ermöglichen, sie \nwerden jedoch nicht gewährt, um einen Hilfeempfänger für erlittene \nSchicksalsschläge zu entschädigen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-09/3-k-3579-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-09/3-k-3579-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289043","retrieved":"2026-07-09 03:07:54.578948+00:00"}}