{"status":"available","doknr":"OLD289120","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0105.3L3187.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-05","aktenzeichen":"3 L 3187/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller rückwirkend ab \ndem \n05. Dezember 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit \ngeht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr \nmöglich ist, und der Antrag erst am 16. Dezember 2003 bei Gericht eingegangen \nist.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \nden Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 16. Dezember 2003 bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es \nebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n14\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - \nund 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller \nkönnen daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines \nRegelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. \n\n19\n\nDabei ist zunächst klarzustellen, dass bei der Geltendmachung einer Notlage \ndurch Antragsteller, die bisher als Unternehmer tätig waren, erhöhte Anforderungen \nan die Darstellung einer sozialhilferechtlich erheblichen Notlage zu stellen sind. Das \nfolgt zwanglos aus dem Umstand, dass die unternehmerische Tätigkeit vielfältige \nMöglichkeiten bietet, Einkommen und Vermögen so einzusetzen, dass deren \nVerfügbarkeit nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Sozialhilfe kann aber \nnur erhalten, wer durch rückhaltlose Offenlegung seiner Verhältnisse dem Träger der \nSozialhilfe eine eigenständige und auf nachprüfbaren Belegen beruhende \nÜberzeugungsbildung ermöglicht, dass ein tatsächlicher Rückgriff auf \neinzusetzendes Vermögen nicht möglich ist. \nDass dies mit den Vorsprachen des Antragstellers nicht geschehen ist, bedarf \nungeachtet des schlechthin unglaubhaften Vorbringens, der Antragsteller habe einen \nAntrag nicht stellen können, weil ihm keine Auskunft über die Zuständigkeit habe \ngegeben werden können, keiner Vertiefung. Auch der Antragsteller macht nicht \ngeltend, mit vollständigen und nachvollziehbar belegten Unterlagen beim Fachamt \ndes Antragsgegners vorgesprochen zu haben. Im Übrigen liegt auch die \nangekündigte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht vor, so dass der \nVortrag nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht ist. \n\n20\n\nSoweit der Antragsschrift des Sachverständigengutachtens der B. N. & \nPartner GbR aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund - 253 IN 159/03 - \nvom \n09. Dezember 2003 beigefügt ist, belegt dies allenfalls, dass insolvenzrechtlich die \nStilllegung des Betriebs des Antragstellers angezeigt ist. Allein der Umstand, dass \neine solche Betriebseinstellung nicht vorgetragen wurde, legt die Annahme nahe, \ndass der Antragsteller noch tatsächlich über Mittel verfügt, die er für seinen \nLebensunterhalt einsetzen kann. Dem entspricht es im Übrigen, dass der \nAntragsschrift nicht zu entnehmen ist, wie der Lebensunterhalt nach Einleitung des \nInsolvenzverfahrens tatsächlich gesichert worden ist.\n\n21\n\nDavon abgesehen genügt die Vorlage des Sachverständigengutachtens nicht \ndem Nachweis einer Notlage. Der Antragsgegner hat Anspruch auf eine \neigenständige Kontrolle der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand von \nOriginalunterlagen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-05/3-l-3187-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-05/3-l-3187-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289120","retrieved":"2026-07-09 03:08:00.848068+00:00"}}