{"status":"available","doknr":"OLD289121","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0105.19K3731.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-01-05","aktenzeichen":"19 K 3731/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollsreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Mutter der am 23. November 1998 geborenen N. A. .\nAm 21. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach \ndem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Hierbei gab sie auf Befragung durch die \nSachbearbeiterin an, sie habe den Vater von N. aus Anlass einer Fassleerung im \nZusammenhang mit der Schließung einer von ihr in I. betriebenen Gaststätte Ende \nJanuar 1998 kennengelernt. Der Kindesvater sei zum ersten Mal in der Gaststätte \nerschienen, er heiße K. , sei ca. 40 Jahre alt und ca. 1,80 m groß, habe dunkle \nHaare gehabt. An Gesprächsthemen könne sie sich nicht erinnern, Adressen bzw. \nTelefonnummern seien nicht ausgetauscht worden, weil sie gedacht habe, er schaue \nnoch einmal vorbei, da die Kneipe ausgeräumt werden müsse. Nach Schließung der \nKneipe sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, es sei nicht verhütet worden. \nMit Bescheid vom 27. Januar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Auf den \nhiergegen u. a. mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der „Empfängnistag\" \nsei ein paar Stunden Spaß - mehr nicht - gewesen, hörte der Beklagte die Klägerin \nerneut unter dem 20. Dezember 1999, 13. August 2001 und 17. August 2001 an. Auf \ndie hierzu gefertigten Protokollniederschriften wird Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juli 2002 zurück. In der Begründung heißt es u. a.: \nDie Angaben der Klägerin genügten den Anforderungen an ihre Mitwirkungspflicht \nnicht. Ihre Angaben seien widersprüchlich und unglaubwürdig; sie weigere sich, den \nNamen des möglichen Vaters zu nennen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 8. August 2002 Klage erhoben. \n\n5\n\nSie macht geltend, sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Aufklärung des \nSachverhaltes beigetragen und den Vornamen des Kindesvaters angegeben, sowie \ndiesen von Alter und Größe her beschrieben. Weitere Angaben könnten von ihr nicht \ngemacht werden. Gerade im Zeitalter der „One-Night-Stands\" sei es nicht unüblich, \ndass sich die Partner des Geschlechtsverkehrs hinterher ohne Namen und Adresse \nauszutauschen wieder trennen und sich nicht wieder begegnen würden. Die \nangeblichen Widersprüche könne sie ausräumen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1999 in \nForm des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die \nKlägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz \nfür den Zeitraum bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nNach seiner Ansicht sind die von der Klägerin gemachten Angaben \nwidersprüchlich und nicht nachvollziehbar.\n\n11\n\nDie Kammer hat die Klägerin im Termin am 5. Dezember 2003 als Partei zur \nFrage der Angaben zu dem Kindesvater vernommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. Dezember 2003 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bezogene \nVerpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere berechtigt, den nach \ndem Wortlaut des § 1 UVG nur dem Kind zustehenden Anspruch im eigenen Namen \ngerichtlich geltend zu machen. \n\n15\n\nVgl. zur Klagebefugnis eines Elternteils: OVG NRW, \nUrteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -.\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 UVG auf \nLeistungen von Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter N. . \nZwar dürften die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, weil N. das 12. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei ihrer ledigen \nMutter lebt und jedenfalls nach den Angaben der Klägerin keinen Unterhalt von ihrem \nVater erhielt.\nN. ist aber nach § 1 Abs. 3 UVG vom Kreis der nach § 1 UVG \nAnspruchsberechtigten ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht u. a. dann \nkein Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete \nElternteil - hier die Klägerin - sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung \ndieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der \nVaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine \nWeigerung zur Auskunftserteilung liegt vor, wenn der betreuende Elternteil es \nablehnt, bei ihm vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als \nEntscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren \nAnforderung mitzuteilen.\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 \n-.\n\n18\n\nEine Weigerung zur Mitwirkung liegt vor, wenn der Elternteil es an der \nBereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde, das ihm \nMögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des \nAufenthalts des Kindesvaters beizutragen. Die Kindesmutter hat das \nAuskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser \ndie ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A \n1647/93 -.\n\n20\n\nNach dem Ergebnis der Parteivernehmung der Klägerin hat die Klägerin sich \nsowohl geweigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen, als auch bei der Feststellung \nder Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die \nÄußerungen der Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache beim Beklagten und während \nihrer Parteivernehmung zeigen, dass ihre Angaben dazu, wer als Vater N. in \nBetracht komme, so nicht der Wahrheit entsprechen, und vielmehr davon \nauszugehen ist, dass sie vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als \nEntscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle nicht mitgeteilt \nhat.\nZur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 5. Juli 2002 Bezug genommen, denen die Kammer \ninsbesondere im Hinblick auf die Ausführungen dazu, dass die Aussagen der \nKlägerin widersprüchlich und daher unglaubwürdig seien, folgt (§ 117 Abs. 5VwGO).\nErgänzend ist Folgendes auszuführen:\nDie bisherigen widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben der Klägern im \nVorverfahren und ihre Aussage während ihrer Parteivernehmung lassen zur \nÜberzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Klägerin sich weigert, die \nerforderlichen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft des \nanderen Elternteils mitzuwirken. Zum einen hat die Klägerin während ihrer \nParteivernehmung die in dem Widerspruchsbescheid aufgezeigten Zweifel an ihrer \nDarlegung, weitere Angaben, die für die Feststellung der Vaterschaft des anderen \nElternteils erforderlich gewesen wären, nicht geben zu können, nicht ausgeräumt. So \nist es insbesondere widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geblieben, warum die \nKlägerin nach ihren Angaben mit dem anderen Elternteil vor und nach dem \nGeschlechtsverkehr keine Gespräche geführt haben will, die - wenn nicht auf ein \nnäheres Kennenlernen der Persönlichkeit des anderen Elternteils - so doch auf die \nErmöglichung einer weiteren Kontaktaufnahme gerichtet waren. Nach den eigenen \nAngaben der Klägerin hatte sie nämlich die Hoffnung, dass es sich bei dem Kontakt \nnicht um einen „One-Night-Stand\" handeln sollte. Sie selbst hat letztlich wiederholt \nangegeben, ihr Partner habe ihr gefallen, sie habe die Vorstellung gehabt, dass dies \nnicht eine Begegnung für eine Nacht gewesen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist \nes nicht verständlich, wenn die Klägerin zur Ermöglichung weiterer Kontakte lediglich \ngesagt haben will, er könne sie in nächster Zeit noch in der Gaststätte treffen. \nZumindest der Austausch von Telefonnummern hätte sich angeboten, um - aus ihrer \nVorstellung - einen weiteren Kontakt zu ermöglichen, sollte ein Kontakt nicht - ohne \njede Zeitangabe - dem Zufall überlassen bleiben. Die Antwort der Klägerin auf die \nNachfrage des Gerichts, warum sie nicht nach der Adresse bzw. der Telefonnummer \ngefragt habe: „Das weiß ich nicht\", kann vor dem von ihr geschilderten Wunsch nach \nweiterer Kontaktaufnahme nicht überzeugen und auch nicht mit den während ihrer \nAussage im Termin erkennbar gewordenen beschränkten \nKommunikationsfähigkeiten erklärt werden. Insoweit handelte es sich nach den \neigenen Angaben der Klägerin um einen aus ihrem alltäglichen Leben \nherausfallenden Kontakt - unabhängig davon, dass sie im Verwaltungsverfahren die \nFrage von festen Beziehungen unterschiedlich beantwortet hatte. Weiterhin steht ihre \nAussage während der Parteivernehmung im Widerspruch zu ihrer \nWiderspruchsbegründung, es habe sich für sie um „ein paar Stunden Spaß - mehr \nnicht\" gehandelt. Die unterschiedliche Bewertung dieses für die Lebenssituation der \nKlägerin einschneidenden Kontaktes - wie auch weitere Aussagen in der \nVergangenheit, etwa zur Verhütung oder zu den Einzelheiten des Abschieds - \nzeigen, dass sie sich auf konkrete Aussagen zum Kindesvater nicht festlegen wollte.\nDie Überzeugung der Kammer davon, dass die Klägerin sich weigert, ihr bekannte \nAngaben zur näheren Identifizierung des Kindesvaters zu machen, gründet sich \nunabhängig von den vorstehenden Ausführungen zum anderen auch darauf, dass \nsie während der Parteivernehmung ohne jedes Zögern den Vornamen des \nKindesvaters konkretisiert hat. Im Unterschied zu allen vorherigen Angaben der \nKlägerin, in denen sie den Vornamen des Kindesvaters mit „K. \" angegeben hat, was \n- wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - zu entsprechenden \nNachforschungen des Beklagten im Hinblick auf den angegebenen Namen „K. \" \ngeführt hat - hat sie den Vornamen ergänzt um den Namen „Frederik\". Wenn sie auf \nden Vorhalt, den zweiten Vornamen bisher nicht genannt zu haben, angibt, dies sei \ndoch der Fall gewesen, so ist dies nach den bisherigen wiederholten und \neindringlichen Bemühungen des Beklagten, die dieser detailliert festgehalten hat, \nfalsch. Gerade ihr Aussageverhalten bei der Nennung des ergänzten Vornamens \nwährend ihrer Parteivernehmung zeigt, dass sie sich bisher offenbar geweigert hat, \nweitere - ihr bekannte - Angaben zum Kindesvater zu machen. Während die Klägerin \nauf konkrete Nachfrage nach Identifikationsmerkmalen des Kindesvaters zögerlich \nund ausweichend antwortete, hat sie den ergänzten Vornamen von sich aus und \nohne jedes Zögern in einer Weise ausgesprochen, als sei ihr diese Angabe \n„herausgerutscht\". \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-05/19-k-3731-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-01-05/19-k-3731-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289121","retrieved":"2026-07-09 03:08:00.937990+00:00"}}