{"status":"available","doknr":"OLD289314","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1216.6K266.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"6 K 266/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. J. E1. U.\nJ. und T. GmbH, beantragte am 21. April 1999 die Erteilung eines\nBauvorbescheides für die Errichtung einer Fernkennzeichnung\n(Leuchtwerbeanlage) an dem im Eigentum der Deutschen U. AG\nstehenden Fernmeldeturm in T1. (C.---straße , Gemarkung T1. , Flur\n1, Flurstück 42). Der Turm, der ca. 100 m von der nächsten Bebauung\nentfernt ist, dient nach Angaben der Klägerin in erster Linie der Übertragung\nvon Rundfunk (insbes. Radio V. und Deutschlandradio) und Fernsehen\n(RTL und Sat1) sowie der Übertragung von Ferngesprächen. Sein Standort\nbefindet sich innerhalb eines nach dem Flächennutzungsplan der\nForstwirtschaft dienenden Gebietes und zugleich innerhalb des\nLandschaftsschutzgebietes \"T2. Wald\". Eine Liegenschafts-/Flurkarte,\nein Lageplan sowie Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung waren dem\nAntrag beigefügt. Danach soll unterhalb einer Antennenplattform in einer\nHöhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante: 83 m) an dem 158 m\nhohen Turm eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl befestigt werden,\nan deren drei, jeweils 9,70 m langen Seiten neonbeleuchtete Buchstaben (\"T\")\nund je vier sog. \"Digits\" in den Farben \"Telemagenta\" bzw. Weiß angebracht\nwerden sollen. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite\nvon 3,54 m, die quadratischen \"Digits\" eine Seitenlänge von 91,3 cm erhalten.\nDer Fernmeldeturm verfügt bereits jetzt über eine\nFlugsicherheitsbeleuchtung.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 1999 hörte der Beklagte die Rechtsvorgängerin\nder Klägerin zu der beabsichtigten Versagung des Vorbescheides an. Hierzu\nführte er aus, öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und\nBauordnungsrechts stünden dem Vorhaben entgegen. Die geplante\nWerbeanlage nehme nicht an der für Anlagen der Telekommunikation\ngeltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teil. Eine Zulassung\nim Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das\nVorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des\nLandschaftsplans widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft\nund ihren Erholungswert beeinträchtige. Des weiteren sei es mit den\nbauordnungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; denn im Außenbereich dürfe\nnach § 13 BauO NRW nur an der \"Stätte der Leistung\" geworben werden. Um\neine Stätte der Leistung handele es sich bei einem Fernmeldeturm aber nicht,\nda dieser lediglich der Übertragung von Ferngesprächen diene.\n\n4\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1999 verwies die Rechtsvorgängerin\nder Klägerin darauf, dass das Eigentumsgrundrecht ein allgemeines\nGestaltungsrecht und damit auch die Errichtung von Werbeanlagen umfasse.\nDie geplante Fernwerbung erfolge sehr wohl an der Stätte der Leistung; denn\ndie Werbeanlage habe planerisch nicht die Bedeutung einer Hauptnutzung,\nsondern könne lediglich als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO eingeordnet\nwerden. Sie stelle einen Hinweis auf den Betreiber des Fernmeldeturms dar\nund mache kenntlich, dass an diesem Übertragungsstandort eine Leistung der\nDeutschen U. AG erbracht werde. Eine bauordnungsrechtlich relevante\nVerunstaltung sei nicht zu befürchten, da die optische Wirkung der\nWerbeträger nicht über die bloße Wirkung des Turms hinausgehe; vielmehr\nwirke sie sogar optisch bereichernd. Die natürliche Eigenart der Landschaft\nund ihr Erholungswert würden nicht zusätzlich, d.h. über die Wirkung des\nTurmes selbst hinaus, beeinträchtigt.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 17. August 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf\nErteilung eines Vorbescheides unter Aufrechterhaltung seines in dem\nAnhörungsschreiben vom 2. Juni 1999 dargelegten Rechtsstandpunktes ab.\nErgänzend führte er aus, das Gestaltungsrecht eines Eigentümers finde seine\nGrenzen in den Vorschriften des Baugesetzbuches und der\nLandesbauordnung. Die Werbeanlage stelle keine Nebenanlage des\nFernmeldeturms im Sinne des hier ohnehin nicht anwendbaren § 14 BauNVO\ndar; als selbstständige bauliche Anlage nehme sie an der Privilegierung des §\n35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht teil. Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche\nEigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Denn die in einer Höhe von\n78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über die Baumkronen hinaus und\nsei daher über den T2. Wald hinaus sichtbar; in dem landschaftlich\nreizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Ferner bestünden\nbauordnungsrechtliche Hinderungsgründe für die Verwirklichung des\nVorhabens. Entsprechend dem Sinn der Regelung über die grundsätzliche\nUnzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei der Begriff der \"Stätte der\nLeistung\" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäß, dass es sich um eine\neigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte die Ware\nherstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 15.\nSeptember 1999 Widerspruch: Der Beklagte verkenne weiterhin, dass es sich\nbei der Werbeanlage um eine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck\ndes Bauwerkes, nicht einer Fremdwerbung, diene. Die Nebenanlage sei\ndeshalb bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 1 BauGB zu messen. Darüber\nhinaus werde der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt. Selbst im\nbeleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige optische Belastungen\nnicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus Gründen der\nFlugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Ferner lege der\nBeklagte § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus; zu berücksichtigen sei dabei\nauch, dass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich\nvon ihrem Kennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die E1. U. AG\ndurch den Fernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige\nFernmeldedienstleistungen erbringe, werde die Anlage auch an der \"Stätte\nder Leistung\" errichtet.\n\n7\n\nDer Beigeladene wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom\n3. Januar 2000 mit folgender Begründung zurück: Die Prüfung, ob das\nVorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14\nBauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück\naußerhalb eines bebauten oder beplanten Ortsteiles liege. Nach § 35 Abs. 2\nBauGB sei die Anlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte\nLandschaft sei geschützt. Bedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung\nder Werbeanlage würde der Turm stärker in den Vordergrund treten, als dies\nderzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre noch in mehreren Kilometern\nEntfernung zu sehen und zöge wegen ihrer farblichen Gestaltung in\nverstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der\nLandschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der\nWerbeanlage widerspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als\nauch dem Landschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im\nLandschaftsschutzgebiet \"T2. Wald\" die Errichtung baulicher Anlagen\nverboten sei, mit Ausnahme von Werbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. §\n13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO NRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO\nNRW sei es, im Außenbereich ansässigen Unternehmen abweichend von\ndem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort angebotenen Waren\nund Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier aber nicht.\n\n8\n\nAm 20. Januar 2000 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage\nerhoben, die die Klägerin - nach Umfirmierung der E. J. in H.\nH1. mbH, Abspaltung des Funkgeschäftsbetriebs und\nÜbertragung der Rechte und Pflichten auf sie - fortführt. Sie hält an der\nAuffassung fest, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei,\nda es - auch wenn es für deren Zweck nicht unentbehrlich sei - der\nprivilegierten Anlage, nämlich dem Hinweis auf deren Eigentümer, diene. Nur\nbei funktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser\nZusammenhang. Reine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete\nNebenanlage dar und diene dem Grundstück. Die Abwägung mit den\nbetroffenen öffentlichen Belangen falle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei\nsei zu berücksichtigen, dass der T2. Wald kein unberührtes Gebiet sei,\nsondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB 1 und B 236), ein\nAusflugslokal mit Minigolfplatz und großdimensioniertem Parkplatz sowie die\nangrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei hingegen\ngering dimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes\nzurück und intensiviere nur bei Nacht die Wirkung der\nFlugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch beeinträchtige sie das Landschaftsbild\naber nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von erhöhten Standorten, nicht\naber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich des Begriffs der\nStätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der Beklagte,\ndass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe;\ngenau dies erfolge an dieser Stelle. Schließlich verweist die Klägerin darauf,\ndass entsprechende Anlagen an anderen Standorten genehmigt worden\nseien, nämlich an den Fernmeldetürmen O. (aufgrund eines Urteils des\nVerwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001), L. (Colonius), L. -P. ,\nI. und M. .\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.\nAugust 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3.\nJanuar 2000 zu verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der\nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Vereinbarkeit der geplanten\nWerbeanlage mit § 13 BauO NRW entsprechend dem am 21. April 1999\ngestellten Antrag zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und\nbeantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die vom Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Landschaftsplan des Kreises\nV. , Nr. 6, Raum T1. , hat der Kammer ebenfalls vorgelegen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen\nAnspruch auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides mit dem im\nKlageantrag bezeichneten Regelungsinhalt. Der ablehnende Bescheid ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5\nVwGO).\n\n17\n\nGemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrages\nzu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden.\nDer im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag der Klägerin bezog sich, wie\nder Beklagte trotz der wenig genauen Bezeichnung der zu klärenden Fragen\nvorausgesetzt und die Klägerin durch die Klarstellung des Klageantrages in\nder mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auf die Genehmigungsfähigkeit\ndes Vorhabens unter dem Aspekt, ob die Werbeanlage im Außenbereich\nbauplanungsrechtlich und - gemessen an § 13 Abs. 3 BauO NRW -\nbauordnungsrechtlich zulässig ist. Diese Fragen hat der Beklagte - jedenfalls\nim Ergebnis - zu Recht verneint. Da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche\nVorschriften entgegenstehen, die im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind\n(vgl. § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), \n\n18\n\nzum Prüfungsumfang vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7\nA 3625/00 -, BauR 2002, 932 (933); Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10.\nAufl., 2003, § 71 Rn. 7,\n\n19\n\nwar der beantragte Vorbescheid zu versagen.\n\n20\n\nDas Vorhaben widerspricht zunächst bauordnungsrechtlichen Vorgaben.\nDie Werbeanlage bedarf als bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 BauO NRW\neiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung und ist auch nicht nach § 65\nAbs. 1 Nr. 33 bis 36 BauO NRW genehmigungsfrei. Die danach erforderliche\nGenehmigung kann nicht erteilt werden. Denn nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO\nNRW sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten\nOrtsteile unzulässig. Dass der Standort des Fernmeldeturms im Außenbereich\ni.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB gelegen ist, steht ebensowenig in Frage wie die\nEinordnung des Bauvorhabens als Werbeanlage i.S.v. § 13 Abs. 1 BauO\nNRW. Schon wegen ihrer Größe und Ausstrahlungswirkung geht die\nFernkennzeichnung über einen bloßen Hinweis auf den Eigentümer deutlich\nhinaus. Abgesehen von den in § 13 Abs. 6 BauO NRW genannten, hier nicht\nerörterungsbedürftigen Werbeträgern sind nur die in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nbis 5 BauO NRW aufgeführten Anlagen von dem grundsätzlichen Verbot der\nErrichtung von Werbeanlagen im Außenbereich ausgenommen. Im\nvorliegenden Fall kommt ausschließlich § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW\nin Betracht, wonach Werbeanlagen an der Stätte der Leistung\nausnahmsweise zulässig sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser\nRegelung sind indessen nicht erfüllt. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass\neine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und\nLeistungsort vorausgesetzt wird. Unter der Stätte der Leistung ist danach\nsowohl die Stätte der Warenherstellung als auch die Stätte des\nWarenverkaufs und der Ort einer Dienstleistung zu verstehen. Dabei muss die\nWerbung - zumindest vorrangig - für den konkreten Betrieb erfolgen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr.\n137, und vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178; vgl.\nauch Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: 1. August 2003, § 13\nRn. 50 - 52.\n\n22\n\nDas Regelungsgefüge des § 13 BauO NRW und der Zusammenhang mit\ndem Verunstaltungsverbot gemäß § 12 BauO NRW lassen zudem erkennen,\ndass die Zulassung von Werbeanlagen nach dem gesetzgeberischen Willen\ngrundsätzlich restriktiv gehandhabt und gerade im Außenbereich wegen der\nhiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes\nsowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden Bevölkerung nur\ndann hingenommen werden soll, wenn dies unter Abwägung der\ngegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem\nHintergrund trägt die für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung\nvorgesehene Ausnahme dem Interesse von Gewerbebetrieben Rechnung, zu\ndenen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört. Damit soll\ndem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für\neigene Produkte und Dienstleistungen zu werben.\n\n23\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Januar 2003 - 8 A 11286/02 -, BauR\n2003, 868 (869) zu der entsprechenden Regelung in § 52 LBauO Rh.-Pf.\n\n24\n\nDie danach im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen Werbeanlagen\ndienen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich\nansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden\npotentiellen Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an\nanderer Stelle ausgeübten Gewerbebetriebs ist hingegen nicht durch den Ort\nder Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich \"bei\nGelegenheit\" der im Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient nicht\nder Anpreisung einer an dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware\noder Dienstleistung. Hieran gemessen handelt es sich bei dem\nFernmeldeturm nicht um eine Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr.\n1 BauO NRW. Die dort stattfindenden Sendevorgänge sind zwar technisch\nnotwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung bzw. das\nFerngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es wird jedoch weder\ndort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig\nablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben\nbeschriebenen Sinn ist der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere\ntechnische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von\nStoffen und Energieträgern dienen, wie etwa Mobilfunksendeanlagen,\nHochspannungsmasten und Trafos oder auch oberirdische\nBetriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl- und Gasleitungen.\n\n25\n\nAllerdings hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-\nWürttemberg in seinem Urteil vom 10. März 1976 (- III 86/75 -, BRS 30 Nr.\n193) zu einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Vorschrift die\nAuffassung vertreten, eine Werbeanlage an der Umspannanlage eines\nElektrizitätsversorgungsunternehmens befinde sich an der \"Stätte der\nLeistung\", weil dort Energie nicht nur weitergeleitet, sondern - als Teil des\nHerstellungsvorgangs - auch verändert, nämlich auf eine niedrigere, für den\nAbnehmer brauchbare Spannung zurückgeführt werde. Selbst wenn diese\nDifferenzierung auch im vorliegenden bauordnungsrechtlichen\nZusammenhang sachgerecht sein sollte, sieht die Kammer ihre hier\nvertretene Auffassung durch die genannte Entscheidung auch dann nicht in\nFrage gestellt, wenn berücksichtigt wird, dass bei der Weiterleitung der\nSendungen gewisse Veränderungen an dem jeweiligen Übertragungsobjekt\nstattfinden, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt\nhat. Denn die beiden Einrichtungen sind in wesentlicher Hinsicht nicht\nvergleichbar. Ein Umspannwerk ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der\nbaulichen Einrichtungen und auch wegen seiner flächenmäßigen Ausdehnung\nfür den Betrachter als eine Anlage erkennbar, in der umfangreiche technische\nVorgänge stattfinden, die der Bereitstellung der an den Endverbraucher zu\nliefernden Elektrizität dienen. Dies mag nach herkömmlicher\nVerkehrsauffassung noch dem Bild einer Stätte der Leistung, an der ein\nProdukt hergestellt wird, entsprechen. Der Fernmeldeturm stellt sich\ndemgegenüber nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht als eine Stätte\ndar, an der über die bloße Weiterleitung von Sendungen hinaus technische\noder sonstige Leistungen erbracht werden, die für die Herstellung bzw.\nErzeugung des Produkts - der Telekommunikationsdienstleistung -\nmaßgeblich wären. Dem Betrachter erschließt sich eine funktionelle\nVerbindung zwischen dem Ort der Werbung und einer an dieser Stätte\nerbrachten Leistung nicht.\n\n26\n\nIst die geplante Werbeanlage demnach gemäß § 13 Abs. 3 BauO NRW\nbauordnungsrechtlich unzulässig, kommt auch die Zulassung einer\nAbweichung gemäß § 73 BauO NRW nicht in Betracht, weil deren Erteilung\ndem Zweck des Verbots zuwiderliefe. \n\n27\n\nDer Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschränkung der\nWerbemöglichkeit, die im bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot\nwurzelt, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen\nBedenken ausgesetzt ist; denn der soziale Bezug des Eigentums (Art. 14 Abs.\n1 GG) ist bei baulichen Anlagen besonders ausgeprägt.\n\n28\n\nVgl. zur Vereinbarkeit des Verunstaltungsverbots mit Art. 14 GG: BVerwG,\nBeschlüsse vom 11. April 1989\n- 4 B 65.89 -, BRS 49 Nr. 143, und vom 27. Juni 1991\n- 4 B 138.90 -, BRS 52 Nr. 118.\n\n29\n\nDarüber hinaus ist das Vorhaben auch mit bauplanungsrechtlichen\nVorgaben unvereinbar. Die geplante Werbeanlage ist als Vorhaben i.S.v. § 29\nBauGB genehmigungsbedürftig. Denn eine Anlage dieser Art und Größe ruft\nein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen\nBauleitplanung hervor und kann auch tatsächlich Gegenstand\nbauplanerischer Festsetzungen sein. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126\n= BauR 1993, 315 (316); Gädtke/Temme/ Heintz, BauO NRW, § 13 Rn. 9\nff.\n\n31\n\nDabei ist es hier unerheblich, ob die Anlage - befände sie sich im\nbeplanten Gebiet oder im unbeplanten bebauten Innenbereich - als\nNebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO oder als eigenständige Hauptnutzung zu\nqualifizieren wäre. Denn die Baunutzungsverordnung entfaltet außerhalb des\ndurch § 2 Abs. 5 BauGB abgesteckten Ermächtigungsrahmens keine\nWirkungen. Für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich hat der\nGesetzgeber in § 35 BauGB eine eigenständige Regelung getroffen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228\n(232 f.).\n\n33\n\nDanach sind die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, privilegierten\nVorhaben unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen\ngrundsätzlich zulässig, während sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2\nBauGB nur im Einzelfall zugelassen werden können. \n\n34\n\nDie Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass die geplante\nWerbeanlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert ist. Sie selbst\n\"dient\" nicht der öffentlichen Versorgung mit\nTelekommunikationsdienstleistungen; ihr Vorhandensein ist für die\nSendevorgänge, die der Fernmeldeturm zu leisten hat, ohne Belang. Es\nhandelt sich auch nicht nur um einen reinen Hinweis auf den Eigentümer des\nTurms. Allerdings erfasst die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB auch\nuntergeordnete Nebenanlagen. Unter Berücksichtigung des in § 35 BauGB\nzum Ausdruck gekommenen Leitgedankens größtmöglicher Schonung des\nAußenbereichs, der im Übrigen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken begegnet, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97-,\nBVerwGE 106, 228 (236),\n\n36\n\nist jedoch auch insoweit eine enge Auslegung geboten. Daher reicht es\nnicht aus, wenn eine Nebenanlage bloß nützlich oder sonst sinnvoll erscheint.\nErforderlich ist vielmehr, dass die Anlage funktionell notwendig zu dem\nprivilegierten Vorhaben gehört, weil das privilegierte Vorhaben ohne sie nicht\nfunktionsgerecht ausgeübt werden kann.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1994\n- 4 B 122.93-, BRS 56 Nr. 78.\n\n38\n\nEine Anlage, die nicht erheblich dafür ist, dass der nach § 35 Abs. 1\nBauGB privilegierte Hauptnutzungszweck in angemessener Weise erreicht\nwerden kann, nimmt an der Privilegierung nicht teil.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97-, BVerwGE 106, 228\n(236).\n\n40\n\nDies zugrunde gelegt hat eine Werbeanlage regelmäßig - so auch hier -\nkeine dienende Funktion i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, weil ein funktionaler\nZusammenhang mit dem Betrieb fehlt. \n\n41\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. September 1998\n- 3 S 2449/96 -, Juris, und vom 10. März 1976 - III 86/75 -, BRS 30 Nr.\n193.\n\n42\n\nDeshalb ist vorliegend § 35 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Hieran gemessen\nkommt eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, weil seine\nVerwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt. \n\n43\n\nDabei mag dahinstehen, ob die Anlage den Darstellungen des\nFlächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).\nDies erscheint der Kammer zumindest zweifelhaft, weil die unter der\ngeplanten Anlage befindliche Bodenfläche schon durch die Errichtung des\nFernmeldetums einer forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen und ein weiter\ngehender Eingriff nicht vorgesehen ist. Offen bleiben kann auch, ob der\nKlägerin bereits im Baugenehmigungsverfahren entgegengehalten werden\nkann, dass die Errichtung der Werbeanlage den Darstellungen des\nLandschaftsplans (hier: des Landschaftsplans des Kreises V. Nr. 6, Raum\nT1. ) widerspricht. Nach dessen Festsetzungen ist der T2. Wald als\nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen (Abschnitt C, Unterabschnitt 1.2.2\nbzw. S. 134 der textlichen Festsetzungen); die Errichtung von Werbeanlagen,\nausgenommen Werbeanlagen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 - 5 und Abs. 5 BauO\nNRW, ist verboten (Abschnitt C, Unterabschnitt 1.2.1 bzw. S. 131).\nAusgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass es sich nicht um eine\nWerbeanlage an der Stätte der Leistung handelt, bedarf die Klägerin\ndemnach zur Verwirklichung ihres Vorhabens neben der Baugenehmigung\neiner landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung gemäß § 69 LG\nNRW, über die nicht der Beklagte, sondern die Untere Landschaftsbehörde in\neinem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Der Vorbescheid kann aber\nnur solche Fragen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts regeln, zu\ndenen vom Bauherrn nicht nach anderen Rechtsvorschriften als denen der\nBauordnung Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen einzuholen\noder Anzeigen zu erstatten sind.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001\n- 7 A 3625/00 -, BauR 2002, 932 (933).\n\n45\n\nÜber einen baurechtlichen Vorbescheid ist daher unabhängig von einer\nerforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu\nentscheiden, sofern nicht ausnahmsweise offensichtlich ist, dass das\nVorhaben wegen insoweit fehlender Genehmigungsfähigkeit ohnehin nicht\nverwirklicht werden kann.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 - 10 A 5693/98 -.\n\n47\n\nOb ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.\nDenn dem Vorhaben stehen ungeachtet seiner landschaftsschutzrechtlichen\nBewertung jedenfalls deshalb öffentliche Belange entgegen, weil die\nWerbeanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und\nzugleich das Landschaftsbild verunstaltet (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5\nBauGB). \n\n48\n\nDie Normierung dieses öffentlichen Belangs dient dem Schutz des\nAußenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und dem Schutz einer im\nEinzelfall schützenswürdigen Landschaft vor ästhetischer\nBeeinträchtigung.\n\n49\n\nVgl. Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 Rn. 61. \n\n50\n\nDabei ist auch eine nicht mehr völlig unberührte Landschaft durch § 35\nAbs. 2 BauGB geschützt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf\nberufen, dass die landschaftliche Eigenart des T2. Waldes durch den im\nAußenbereich errichteten Fernmeldeturm, die angrenzenden Fernstraßen und\ndie Freizeiteinrichtungen bereits in gewissem Maße vorbelastet ist. Es besteht\nauch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Umgebung des Fernmeldeturms,\nobwohl er bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegt, durch andere Eingriffe\nbereits in erheblichem Maße technisch oder gewerblich geprägt wäre. Das\nGegenteil ist der Fall: Das vorwiegend aus Buchen bestehende Waldstück,\ndessen Ausdehnung eine Länge von bis zu 2500 m und eine Breite von bis zu\n900 m erreicht, stellt sich dem Betrachter trotz der etwa mittig in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden Bundesstraße 236 als landschaftliche Einheit dar, zu\nder auch der durch ein schmales Waldstück von der angrenzenden\nWohnbebauung getrennte Fernmeldeturm zählt.\n\n51\n\nDie geplante Leuchtwerbung wäre der natürlichen Eigenart dieses\nWaldgebietes nicht nur wesensfremd; sie würde auch das Landschaftsbild,\ndas sich dem Betrachter insbesondere von den tieferlegenen Stadtteilen und\nder Autobahn aus bietet, empfindlich stören. Allerdings erscheint auch der\nKammer zweifelhaft, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht\nbzw. in unbeleuchtetem Zustand entfalten würde. Die von der Klägerin\nvorgelegten Fotos bereits errichteter Anlagen\n- vorausgesetzt die Größenmaßstäbe der fotografierten Anlagen sind der hier\ngeplanten Anlage vergleichbar - mögen eher gegen eine solche Einschätzung\nsprechen. Ob im vorliegenden Fall gleichwohl eine stärkere Beeinträchtigung\nanzunehmen ist, weil hier die Anbringung eines zusätzlichen, dreiseitigen\nStahlgerüsts von nicht unbeträchtlicher Größe geplant ist, kann dahinstehen.\nDenn jedenfalls in beleuchtetem Zustand wäre die Leuchtreklame über viele\nKilometer sichtbar; sie würde schon während der Dämmerung das durch die\nhügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und bei Nacht scheinbar\nüber dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer erheblichen Höhe\nwürde die geplante Anlage sich hiermit auch eindeutig von den Lichtquellen\ndes in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben.\n\n52\n\nGegen diese Einschätzung spricht auch nicht, dass der Fernmeldeturm\nbereits jetzt mit einer Flugsicherheitsbeleuchtung versehen ist. Denn die\nBeeinträchtigung, die der mit dem \"T\" und den \"Digits\" beleuchtete Turm\nverursachen würde, ginge über die vorhandene Beeinträchtigung bei weitem\nhinaus. Dies folgt schon aus der Größe insbesondere der Buchstaben, die mit\nAbmessungen von 4,50 m x 3,54 m ersichtlich auf eine Fernwirkung angelegt\nsind. Hinzu tritt, dass informationshaltige Eindrücke wie Wörter oder Zeichen,\ndie bekanntermaßen einen bestimmten Bedeutungsgehalt haben, die\nAufmerksamkeit eines Betrachters wesentlich stärker auf sich ziehen als\ninformationsneutrale optische Eindrücke, die keine zusätzliche inhaltliche\nAussage enthalten. Die Flugsicherungsbeleuchtung ist zwar, wie in der\nmündlichen Verhandlung erörtert, nach Kenntnis der Kammer sogar bis in die\nNachbarstadt Dortmund sichtbar, zieht aber keine besondere Beachtung auf\nsich, weil sie den nicht dem Flugverkehr angehörenden Beobachter \"nicht\nanspricht\". Das magentafarbene T würde hingegen - und soll ganz bewusst -\nohne weiteres als Leuchtwerbung der Deutschen U. wahrgenommen\nwerden. Bereits die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Belange\nsteht der Genehmigung des geplanten Außenbereichsvorhabens entgegen,\nso dass dahinstehen kann, ob die Anlage, die ihre belastende Wirkung\nvornehmlich bei Dunkelheit entfaltet, auch den Erholungswert des T2.\nWaldes beeinträchtigen würde.\n\n53\n\nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin\ngeäußerten Auffassung greift auch § 35 Abs. 4 BauGB hier nicht ein. Nach\ndieser Vorschrift kann insbesondere eine Beeinträchtigung der natürlichen\nEigenart der Landschaft bestimmten Vorhaben nicht entgegengehalten\nwerden. Zu diesen Vorhaben zählt die geplante Werbeanlage aber nicht.\nInsbesondere handelt es sich nicht um die bauliche Erweiterung eines\nzulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6\nBauGB). Weder stellt der Fernmeldeturm einen gewerblichen Betrieb dar,\nnoch soll ein solcher erweitert werden. Vielmehr steht die Anlage - wie bereits\nausgeführt - in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem\nFernmeldeturm.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-16/6-k-266-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":21},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-16/6-k-266-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289314","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.397074+00:00"}}