{"status":"available","doknr":"OLD289313","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1216.4L2264.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"4 L 2264/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller zu 1. sind die Erziehungsberechtigten dreier Kinder -\ngeboren am 30. August 1996, 3. August 2000 und 22. Januar 2001 - , von\ndenen das älteste zum Schuljahr 2003/04 in die \"Grundschule am G. \"\neingeschult worden ist. Sie sind im Schulbezirk der genannten Grundschule\nwohnhaft. \n\n4\n\nBezüglich dieser Grundschule hat der Rat der Stadt M. am 5. Juni 2003\n- auszugsweise - folgenden Beschluss gefasst, der durch die\nBezirksregierung B. unter dem 25. Juli 2003 genehmigt worden ist:\n\n5\n\n1. Die Grundschule am G. wird in der Weise aufgelöst, dass zum\nSchuljahr 04/05 dort keine Kinder mehr aufgenommen werden und somit zum\nEnde des Schuljahres 06/07 die Auflösung vollzogen ist.\n\n6\n\n2. Die Schulbezirke der X. und der Schule am G. werden\nzum Schuljahr 04/05 zusammengelegt. .......Die Beschulung der\nEingangsklassen dieses neuen Schulbezirks erfolgt ab dem Schuljahr 04/05\nin der X. .\n\n7\n\n3. Die F. (kath. Bekenntnisschule) ..........beschult die\nEingangsklassen beginnend ab dem Schuljahr 03/04 im Gebäude der Schule\nam G. ......\n\n8\n\n4. Zu diesem Beschluss wird zu den Punkten 1 bis 3 die sofortige\nVollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nangeordnet, damit....\n\n9\n\n5. ....\n\n10\n\n6. ...\n\n11\n\n7. ... .\n\n12\n\nGegen diesen Ratsbeschluss erhob die Antragstellerin zu 1. unter dem 4.\nJuli 2003 Widerspruch; hierzu verwandte sie allem Anschein nach ein\nvervielfältigtes Formularschreiben mit dem Wortlaut: \"Betreff: Widerspruch\ngegen den Ratsbeschluss vom 05.06.03 - Schließung der Schule am G. -\nWir sind Eltern eines von der Schulschließung betroffenen Kindes. Weitere\nBegründungen werden folgen.\" Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1.\nSeptember 2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n13\n\nAm 5. September 2003 hat die Antragstellerin zu 1. Klage - 4 K 4431/03 -\nerhoben und den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung ihres \"Widerspruchs\" gestellt. Mit Schriftsatz vom 17.\nSeptember 2003 hat die Antragstellerin zu 1. eine schriftliche Vollmacht des\nAntragstellers zu 2. vorgelegt.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Rates\nder Stadt M. vom 5. Juni 2003 wiederherzustellen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten (4 K 4431/03, 4 L 2264/03) und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Es ist fraglich, ob er zulässig ist (vgl. hierzu\nA.); jedenfalls ist er unbegründet (vgl. B.).\n\n21\n\nA. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5\nVwGO ist u. a., dass die Antragsteller den Rechtsbehelf, dessen\naufschiebende Wirkung begehrt wird, zulässigerweise einlegen können. Zur\nZulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage (4 K 4431/03) gehört, dass die\nAntragsteller das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt\nhaben. Ob das für den Antragsteller zu 2. der Fall ist, erscheint fraglich. Der\nWiderspruch ist weder vom Antragsteller zu 2. mitunterschrieben noch\nerscheint der Antragsteller zu 2. auch nur im Briefkopf des\nWiderspruchsschreibens. Ein etwaiger Wille der Antragstellerin zu 1., bei der\nWiderspuchseinlegung auch für den Antragsteller zu 2. zu handeln, ließe sich\nallenfalls der Formulierung \"Wir sind Eltern ...\" entnehmen. Allerdings lässt die\nVerwendung eines allem Anschein nach fotokopierten Formblattes, das\nzugleich eine Vielzahl anderer Widerspruchsführer zeitgleich benutzten, auch\nden Schluss zu, dass die Gesamtheit der durch Unterschrift ausgewiesenen\nWiderspruchsführer Eltern(teile) von Schülern der betroffenen Schule seien.\nWird in rechtlicher Hinsicht unterstellt, der Antragsteller zu 2. habe keinen\nWiderspruch erhoben, wäre zugleich die Klage der Antragstellerin zu 1.\nunzulässig, da Elternrechte - die hier ersichtlich allein geltend gemacht\nwerden - nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können und die etwaige\nUnzulässigkeit der Klage des Antragstellers zu 2. zur Folge hätte, dass die\nAntragstellerin zu 1. (allein) keinen Rechtsschutz mehr erhalten könnte. Das\nbedarf - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden\nKlärung. Der Antrag ist jedenfalls aus den nachfolgend dargelegten Gründen\nerfolglos. \n\n22\n\nB. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in\ndem Ratsbeschluss - wie von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert -\nhinreichend begründet worden. Die Begründungspflicht soll der Behörde den\nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie\nveranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob im Einzelfall eine solche Ausnahme\nvorliegt. Diesen Anforderungen wird die Begründung noch gerecht. Sie stellt\nletztlich - zusammengefasst - darauf ab, dass die Umsetzung der\nvorgesehenen schulorganisatorischen Maßnahmen wegen des\nbevorstehenden neuen Schuljahres (und der zu diesem Schuljahr\nvorhandenen Raumsituation) dringlich ist. Eine nähere inhaltliche Überprüfung\nder Begründung ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erforderlich.\nDass zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung die\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde zur Auflösung der Schule noch nicht\nvorlag, ist nunmehr, nachdem die Genehmigung inzwischen vorliegt,\nunbeachtlich.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 - \n\n24\n\nIm übrigen kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache\ndie aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder\nteilweise wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen\nInteresse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80\nAbs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder\nüber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet worden ist.\nBei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der\nsofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme und das private\nInteresse des Adressaten der Maßnahme, bis zu einer abschließenden\nKlärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren von\nVollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen,\nwobei auch die überschaubaren Erfolgsaussichten einzubeziehen sind.\nErweist sich danach die angefochtene Maßnahme als offensichtlich\nrechtmäßig und wird der zur Hauptsache erhobene Rechtsbehelf erfolglos\nsein, so gebührt regelmäßig dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der\nVorrang; stellt sich die Maßnahme hingegen als offensichtlich rechtswidrig dar\nund wird der zur Hauptsache erhobene Rechtsbehelf erfolgreich sein, so kann\nkein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der rechtswidrigen\nMaßnahme angenommen werden. Ist eine solche, an den Erfolgsaussichten\ndes Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung nicht möglich, so\nist eine sog. offene Interessenabwägung vorzunehmen. \n\n25\n\nHiernach gilt vorab: Soweit die Antragsteller anführen, die Elternvertretung\nder Schule am G. sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist ihr\nVorbringen von vornherein erfolglos, weil sie nicht berechtigt sind, etwaige\nRechte der Elternvertretung geltend zu machen. Soweit die Antragsteller\nElternrechte hinsichtlich ihrer 2000 und 2002 geborenen Kinder geltend\nmachen wollen, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil die\nSchließung der Schule am G. in Bezug auf diese Kinder keine\nRechtsverletzung enthalten kann. Diese Kinder besuchen die Schule noch\nnicht; der Schulbesuch steht auch nicht unmittelbar bevor. § 8 SchVG dient\nnur den Interessen der Schüler, die die Schule bereits besuchen oder in\nnächster Zukunft - d. h. vom ersten durch die Auflösung der Schule\nbetroffenen Schuljahr an - besuchen sollen. \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 - NVwZ\n1984/806\n\n27\n\nSoweit die Antragsteller Elternrechte hinsichtlich ihres ältesten Kindes\ngeltend machen, ist zu bemerken, dass es der Rechtsprechung des OVG\nNRW entspricht, eine Rechtsverletzung auch dann nicht von vornherein\nauszuschließen, wenn ein Schüler von der Auflösung einer Schule nicht\nunmittelbar betroffen ist, weil er infolge der jahrgangsweisen Auflösung der\nSchule diese noch bis zum Ende durchlaufen kann. Das OVG NRW geht\ninsoweit von einer tatsächlichen Betroffenheit des Schüler aus, weil über das\nübliche Maß hinausgehende Veränderungen des Lehrkörpers zu erwarten\nsind und durch das Fehlen der unteren Klassen die Lebendigkeit des\nSchullebens abnehmen kann. \n\n28\n\nebenda, S. 807\n\n29\n\nDem folgt die Kammer, wenn auch zu bedenken wäre, ob dem\nbetroffenen Schüler nicht ungeachtet dieser tatsächlichen \"Einschränkungen\"\nan der aufzulösenden Schule rechtlich in jedem Fall ein ausreichender\nUnterricht entweder geboten wird oder jedenfalls zu bieten ist. \n\n30\n\nFür die materiell-rechtliche Beurteilung der von den Antragstellern\nangegriffenen Auflösung der Schule am G. ist festzustellen, dass sich für\nden vorliegenden Fall bei der in diesem Verfahren nur möglichen und\ngebotenen summarischen Prüfung weder feststellen lässt, dass der\nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, noch dass er\noffensichtlich rechtswidrig ist. Nach summarischer Prüfung lässt sich ferner\nauch nicht feststellen, dass die Antragsteller durch einen etwaigen\nrechtswidrigen Bescheid offensichtlich in ihren Rechten verletzt werden; im\nGegenteil spricht nichts dafür sprechen, dass eine derartige Rechtsverletzung\ngegeben ist. Die in diesem Fall vorzunehmende Einzelfallabwägung fällt zu\nLasten der Antragsteller aus. Im Einzelnen:\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der Schule am G.\nist § 8 Abs. 1 SchVG. Danach beschließt der Schulträger unter anderem über\ndie Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist.\nDie Gemeinde wird dadurch - soweit sie, wie hier, Schulträgerin ist - zur\nOrganisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr wird dabei ein\nPlanungsermessen eingeräumt.\n\n32\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89.\n\n33\n\nDas für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter\nAbwägung ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht\nalles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt\nwerden musste, das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten\nBelange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den Belangen in\neiner Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der\nBelange außer Verhältnis stand.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Februar 1975 -\n4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A\n2515/89 -.\n\n35\n\nDas Gebot gerechter Abwägung ist außerdem dann verletzt, wenn nicht\nalle wesentlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen ordnungsgemäß\nund vollständig erkannt und festgestellt worden sind. Ein Verstoß in diesem\nSinne liegt vor, wenn bei einer Prognoseentscheidung dem Gebot\n\"Berücksichtigung aller erreichbaren Daten\" und der Erarbeitung der\nEntscheidung \"in einer der Materie angemessenen und methodisch\neinwandfreien Weise\" nicht Genüge getan worden ist.\n\n36\n\nVgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, 2000, § 114,\nRdnr. 37a.\n\n37\n\nAus § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG folgt im Übrigen die Verpflichtung des\nSchulträgers, vor Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der Schule\nzu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Diese\nRegelung ist auch im Interesse der von der Maßnahme betroffenen Schüler\nund Eltern erlassen; ein Verstoß dagegen kann somit im Einzelfall\nmöglicherweise auch zu einer Rechtsverletzung der Genannten führen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NWVBL\n1991, 341 m.w.N.\n\n39\n\nFür die Frage, ob ein Bedürfnis für die Schule am G. besteht, ist\ndabei konkret darauf abzustellen, ob der Beschulungsbedarf im\nGemeindebezirk M. -C. im Grundschulbereich den Fortbestand der\nGrundschule am G. neben den fortbestehenden Grundschulen\nerforderlich erscheinen lässt.\n\n40\n\nvgl. zur Bedeutung des Merkmals Bedürfnis Margies/Roeser, SchVG, 3.\nAufl. 1995, § 8 Rdn. 30\n\n41\n\nAllerdings zeigt die Regelung in § 8 Abs. 6 SchVG, dass die dort\naufgeführten Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung der\nSchulaufsichtsbehörde - und hierzu zählt auch das Bedürfnis für die\nFortführung einer Schule - gerade keine zwingende Vorgabe für den\nSchulträger darstellt. Da die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung unter\nden Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 SchVG versagen kann, aber nicht muss,\nheißt das zugleich, dass der Schulträger die Auflösung einer Grundschule\nauch dann beschließen kann, wenn ein Bedürfnis für ihre Fortführung besteht,\nsolange eine Schule der Schulform vorhanden ist und ihr Besuch zumutbar\nist. \n\n42\n\nvgl. ebenso schon OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1984 - 5 A 1278/84\n- \n\n43\n\nDenn soweit § 10 Abs. 1 SchVG die Gemeinden u. a. verpflichtet,\nGrundschulen fortzuführen, bezieht sich diese Vorschrift darauf, dass die\nSchulform \"Grundschule\" fortzuführen ist, was für die schulische Versorgung\nin der Stadt M. auch nach der Schließung der Grundschule am G.\nnicht in Zweifel zu ziehen ist. Insoweit haben weder die Antragsteller noch die\nGegner der getroffenen Lösung (im Verwaltungsverfahren) dargelegt, dass für\ndie künftigen Grundschüler von M. -C. nach Schließung der\nGrundschule am G. in M. -C. keine ausreichende schulische\nVersorgung im Grundschulbereich mehr gewährleistet wäre. Der\nAntragsgegner ist bei seiner Entscheidung von rückläufigen Schülerzahlen\nausgegangen, wobei das von ihm zugrunde gelegte Zahlenmaterial von den\nAntragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (vgl. hierzu\nnoch unten). Sollte die vom Antragsgegner zugrundegelegte Entwicklung der\nSchülerzahlen tatsächlich unzutreffend sein, was nur in einem\nHauptsacheverfahren abschließend geprüft werden kann, so wäre der\nSchulträger aufgrund der Regelungen der \"Verordnung zur Ausführung des §\n5 des Schulfinanzgesetzes\" - vgl. insbesondere § 6 (Klassenbildungswerte) -\nim Übrigen zu organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der\nKlassenfrequenzhöchstwerte gehalten.\n\n44\n\nOb der angegriffene Beschluss des Antragsgegners im übrigen all den\nvorstehende skizzierten Vorgaben entspricht, kann angesichts der\nEilbedürftigkeit des Verfahrens nicht im einzelnen nachgeprüft werden.\nJedenfalls drängen sich bei der Sichtung des Aktenmaterials keine rechtlichen\nFehler der Entscheidung des Antragsgegners auf. Mit Blick auf das\nVorbringen der Antragsteller soll nur auf folgendes hingewiesen werden:\n\n45\n\nAusgangspunkt für die vom Antragsgegner beschlossenen\nschulorganisatorischen Veränderungen waren Raumprobleme der X.\n, die unverzüglich gelöst werden mussten. Wie die Verwaltungsvorgänge\nzeigen, hat der Antragsgegner eine Reihe von Planungsalternativen in den\nBlick genommen und erst nach Würdigung des erhobenen Materials die im\nStreit stehende Entscheidung getroffen. Die Antragsteller haben in der\nAntragsschrift eine Reihe von Gesichtspunkten vorgetragen, die ihrer Ansicht\nnach die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung begründen sollen. Dabei\nist das Vorbringen in nicht unbeträchtlichem Umfang schon unsubstantiiert\nund besteht nur aus schlagwortartigen Hinweisen (wie etwa Benachteiligung\nbehinderter Kinder, Flächennutzungplan u. ä). Die Gesichtspunkte, zu denen\ndie Antragsteller in ihrer Antragsschrift Näheres anführen, wie etwa die\nSchulwegsituation einschließlich Verkehrssicherheit und möglichst kurze\nSchulwege, die Migrantenverteilung, die bevorstehende Schließung der\nSchulkindergärten, die u. U. projektierte, aber noch nicht in den Einzelheiten\nabsehbare Einführung von Ganztagsschulen, die Möglichkeit, auch die\nSchulbezirksgrenzen zu verändern, sind bereits im \"Planungsstadium\" von der\nVerwaltung erkannt worden und sind - nach diesbezüglichen\nSachverhaltsermittlungen - in die Entscheidungsfindung des Antragsgegner\neingegangen. Insbesondere hat der Antragsgegner in seine Erwägungen die\nfür viele Schüler aus dem bisherigen Schulbezirk der Grundschule am G.\nmit der Schulschließung verbundenen längeren Schulwege zur X.\nund deren etwaige besondere Gefährlichkeit einbezogen. Anhaltspunkte\ndafür, dass der Antragsgegner entscheidungsrelevante Umstände übersehen\nhabe, sind nicht erkennbar; auch dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich\nhierzu Greifbares nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat bei der Planung\nweder bestehende rechtliche Bindungen übersehen noch ist er unzutreffend\nvon tatsächlich nicht bestehenden Bindungen ausgegangen. Dass das\nBestehen eines Bedürfnisses für die (aufgelöste) Schule (vgl. § 8 Abs. 6\nSchVG) der Schulauflösung nicht vorn vornherein entgegensteht, ist oben\nbereits angeführt worden. Dass der Antragsgegner bei der \"Neuordnung der\nGrundschulsituation\" davon ausgegangen ist, (als Alternative) keine\nMöglichkeit zu haben, eine Bekenntnisschule aufzulösen (vgl. BA 1 Bl. 20),\nmag zwar im strikt rechtlichen Sinne nicht zutreffen, jedoch dürfte - soweit die\nVerwaltungsvorgänge eine Überprüfung erlauben - eine Auflösung der\nF. als Planungsalternative faktisch ausgeschlossen gewesen sein.\nSchließlich lässt sich - bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung -\nauch nicht feststellen, dass der Antragsgegner von erkennbar unzutreffendem\nZahlenmaterial ausgegangen, was etwa die zu erwartenden Schülerzahlen\nangeht. Namentlich hat der Antragsgegner die Annahmen aus dem\nSchulentwicklungsplan anhand neueren Zahlenmaterials überprüft und auch\ndas neuere Zahlenmaterial berücksichtigt. Zwar ist den\nVerwaltungsvorgängen nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Sachaufklärung -\nzu entnehmen, woher das der Planung zugrundelegte Zahlenmaterial jeweils\nim Einzelnen stammt. Jedoch sind die Annahmen aus dem\nSchulentwicklungsplan ersichtlich wiederholt überprüft worden (vgl. nur etwa\nBA 1 Bl. 3 hinsichtlich Klassenanzahlen, 10 bis 13, 15 hinsichtlich der\ntatsächlich vorhandenen Schüler Ende 2002, Bl. 52 hinsichtlich des zu\nerwartenden Anteils der Schüler mit Migrationshintergrund, vgl. hierzu auch\ndas Kartenmaterial Bl. 85 ff). Weitere Prüfungen dazu, ob der Beschluss des\nAntragsgegners im einzelnen Rechtsfehler aufweist, müssen einer etwaigen\nKlärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n46\n\nFerner spricht alles dafür, dass etwaige Fehler, die bei der Entscheidung\nüber die Auflösung der Schule am G. etwa aufgetreten sein sollten,\nohnehin nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller führen würden, weil\nfür ihr Kind eine aufnahmefähige weitere Gemeinschaftsgrundschule mit\nidentischem Bildungsauftrag in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Die\nAntragsteller werden damit durch die Auflösung der Schule am G. nicht\nunzumutbar beeinträchtigt.\n\n47\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII\n65.62 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -,\nNJW 1979, 828; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -,\nNwVZ-RR 1992, 21 (22), m.w.N.\n\n48\n\nSoweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass (auch) Abwägungsfehler\nbei der Entscheidung über die Auflösung einer Schule subjektive Rechte von\nSchülern und Eltern verletzen können, liegen derartige (\"rechtsverletzende\")\nAbwägungsdefizite bei summarischer Prüfung nicht vor. Unerheblich ist, ob\ndie Schulschließung nicht gleichwohl im Einzelfall zu Härten führt; denn in\nAusübung des an öffentlichen Interessen orientierten Planungsermessens des\nAntragsgegners ist es angesichts der Vielzahl widerstreitender\nInteressenlagen nicht möglich, einen Ausgleich für alle zu finden. Im Übrigen\nwerden mit den teilweise neuen Schulwegen verbundene Probleme, sei es\nderen Länge, sei es deren etwaige besondere Gefährlichkeit, weitestgehend\ndurch die Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung aufgefangen.\n\n49\n\nDie von den Antragstellern thematisierte \"Migrantenverteilung\", die der\nAntragsgegner ebenfalls in seine Abwägungen einbezogen hat, begründet\njedenfalls solange kein subjektives Recht der Antragsteller unmittelbar gegen\ndie Auflösung der Grundschule am G. , bis nicht festgestellt werden kann,\ndass die künftig in die X. einzuschulenden Kinder der Antragsteller\ndort nicht mehr ausreichend beschult werden können. Dafür besteht jedenfalls\ngegenwärtig kein Anhalt.\n\n50\n\nSoweit schließlich das knappe Abstimmungsergebnis im Rat der Stadt\nM. für die Schließung der Grundschule am G. und die Stellungnahmen\nder beteiligten Schulkonferenzen deutlich machen, dass es durchaus andere\ndenkbare Ansätze zur Lösung der Probleme der X. (sanierungsreifes\nUnterrichtspavillion, renovierungsbedürftige Unterrichtsräume im\nDachgeschoss) gibt, hat das für die Frage einer Rechtsverletzung der\nAntragsteller keine Bedeutung. \n\n51\n\nEine Rechtsverletzung der Antragsteller ist dagegen vielmehr auch schon\ndeshalb fernliegend, weil das älteste Kind der Antragsteller angesichts des\nUmstands, dass die Schule am G. auslaufend geschlossen werden soll,\nweiterhin die gewohnte Schule besuchen kann und auch nicht erkennbar ist,\ndass es in den nächsten Schuljahren in der Schule am G. unzumutbare\nBedingungen vorfinden wird. Sollte es infolge der jahrgangsweisen Auflösung\nzu einer Verschlechterung des Unterrichtsangebotes kommen, die einen\ngeordneten Schulbetrieb in Frage stellt, steht den Antragstellern das Recht\nzu, ihren Anspruch auf einen geordneten Schulbetrieb geltend zu machen.\n\n52\n\nIm Übrigen führt schließlich auch eine unabhängig von den\nErfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren\ndurchzuführende, sog. offene Interessenabwägung dazu, dass das Interesse\nder Antragsteller am Aufschub der Vollziehung zurückzutreten hat. Dem\nöffentlichen Interesse an der beschlossenen \"Neuordnung der\nGrundschulsituation\", die durch Raumprobleme der X. ausgelöst\nwurde, stehen keine beachtlichen Interessen der Antragsteller gegenüber. Die\nAntragsteller sind trotz der vorgesehen Schulauflösung nicht in ihrem Recht\nauf die Wahl einer Schule für ihr Kind beeinträchtigt. Ihr Kind kann bis auf\nweiteres und voraussichtlich bis zum Ende der Grundschulzeit die Schule an\nG. besuchen. Sollte es in der Grundschulzeit nicht versetzt werden,\nwürde sich zwar die Notwendigkeit ergeben, die Grundschulzeit an einer\nanderen Grundschule abzuschließen. Jedoch ist die Schulverwaltung nicht\nverpflichtet, dem Kind eine neue Klasse zur Wiederholung und zum Abschluss\nin derselben Schule und demselben Schulgebäude zur Verfügung zustellen.\nEs muss lediglich die Möglichkeit gesichert sein, dass ein nicht versetzter\nSchüler seine weitere Schulbildung an einer Schule derselben Schulform in\nzumutbarer Weise fortsetzen kann.\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 für den Fall\neiner jahrgangsweisen Schließung einer Realschule. \n\n54\n\nDas ist hier aber gewährleistet. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-16/4-l-2264-03","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-16/4-l-2264-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289313","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.300391+00:00"}}