{"status":"available","doknr":"OLD289482","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1208.14L3045.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"14 L 3045/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer anwaltlich formulierte Antrag, \n\n3\n\ndie der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis aufzuheben und dem \nAntragsgegner im Wege des Sofortvollzuges aufzugeben, den vor den \nGeschäftslokalen der Antragstellerinnen aufgestellten Glühweinstand sowie das \ndaneben aufgestellte Kinderkarussell um zwei Meter in die Fußgängerzone zum E. . \nS. -Platz zu versetzen, hilfsweise die genannten Stände zu entfernen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist bei entsprechend § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nge-botener, im Übrigen auch anwaltlich angeregter, sachdienlicher Auslegung dahin \nzu verstehen, \n\n6\n\nunter Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte und nachfolgend gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO \nfür sofort vollziehbar erklärte Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung eines \nWeihnachtsmarktes vom 18. November 2003 auf öffentlichen Verkehrsflächen in \nC. die Rückgängigmachung der Vollziehung in der Weise anzuordnen, dass der \nvor den Geschäftslokalen der Antragstellerinnen errichtete Glühweinstand sowie das \ndaneben befindliche Kinderkarussell um zwei Meter in die Fußgängerzone zum E. . \nS. -Platz versetzt, hilfsweise entfernt werden.\n\n7\n\nNach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. VwGO bzw. § 80 a Abs. 3 Satz 2, \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO,\n\n8\n\nzur dogmatischen Herleitung vgl. Kopp/Schenke, VwGO \n- Verwaltungsgerichtsordnung -, Kommentar, 13. Auflage (2003), § 80 a Rdnr. \n17,\n\n9\n\nkann das Gericht bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Drittwirkung) die \naufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruches wiederherstellen/anordnen \nund für den Fall einer bereits stattgefundenen Vollziehung deren \nRückgängigmachung anordnen.\n\n10\n\nNur so verstanden ist der vorliegende Antrag statthaft; denn er richtet sich \ninhaltlich gegen einen an einen Dritten gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt \n(Sonder-nutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -), der gegenüber den Antragstellerinnen \nnach deren Vortrag zugleich eine belastende (Dritt-)Wirkung entfaltet. Folglich wäre \nan-waltlich favorisierter vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gemäß \n§ 123 Abs. 5 VwGO - Sperrwirkung für die Fälle der §§ 80 und 80 a - nicht \nstatthaft.\n\n11\n\nAusgehend davon ist das von den Antragstellerinnen verfolgte Rechtsschutzziel, \neine Beeinträchtigung ihrer Geschäfte durch Weihnachtsmarktstände zu beseitigen, \nnach Eröffnung des Weihnachtsmarktes vor ca. zwei Wochen allenfalls dann \nerreichbar, wenn die Aufstellung der streitigen Objekte sich als Vollziehung der \nerteilten Sondernutzungserlaubnis darstellen würde, die über eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinaus durch gerichtliche Anordnung \nder beanspruchten Versetzung/Entfernung rückgängig gemacht werden könnte.\n\n12\n\nVorliegend erscheint indessen zweifelhaft, ob die Aufstellung des \nGlühweinstandes und des Kinderkarussells vor den Geschäftslokalen der \nAntragstellerinnen in Vollzug der erteilten Sondernutzungserlaubnis erfolgt ist.\n\n13\n\nVgl. zu Begriff der - unmittelbaren - Vollziehung: Kopp/Schenke a.a.O., § 80, \nRdNr. 177.\n\n14\n\nEntsprechend den im Vorfeld dieses Beschlusses gegebenen rechtlichen \nHinweisen spricht nach Einschätzung der Kammer vieles, wenn nicht \nÜberwiegendes, dafür, dass deren Aufstellung die unmittelbare Vollziehung der \nzuvor am 7. November 2003 mit Anordnung sofortiger Vollziehung ergangenen \nMarktfestsetzung nach §§ 69 \nAbs. 1, 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - (Veranstaltung nach Titel IV der \nGewerbeordnung) darstellt, gegen die die Antragstellerinnen zwischenzeitlich eben-\nfalls Widerspruch eingelegt haben. Dies hätte zur Konsequenz, dass der erstrebte \numfassende vorläufige Rechtsschutz nur über einen Rechtsbehelf gegen die Markt-\nfestsetzung erreichbar wäre; dies mit der Folge, dass auf den Widerspruch gegen die \nstraßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zwar formal dessen aufschiebende \nWirkung angeordnet werden könnte, die behaupteten Beeinträchtigungen der An-\ntragstellerinnen mangels dafür unmittelbar ursächlichen Vollzugs dieser Erlaubnis \naber nicht - wie beansprucht - im Wege der Vollzugsrückgängigmachung ausge-\nräumt werden könnten, deshalb der allein gegen die Sondernutzungserlaubnis ver-\nfolgte vorläufige Rechtsschutz „auf halber Strecke stehen bliebe\" und damit ein \numfassendes Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft würde.\n\n15\n\nDie insoweit angesprochenen Zweifel der Kammer folgen daraus, dass mit der \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis lediglich pauschal und ohne nähere \nRegelung der konkreten Ausgestaltung des Weihnachtsmarktes die Erlaubnis zur \nBenutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsflächen, u.a. des E. . - S. -Platzes, \nzur Durchführung „des Weihnachtsmarktes\" ausgesprochen worden ist, während \ndie daneben erfolgte Festsetzung des Weihnachtsmarktes als Jahrmarkt nach § 68 \nAbs. 2 GewO detaillierte Auflagen und Hinweise zur Aufstellung der Marktstände \nenthält. So sind gemäß Ziff. 7 die der Festsetzung beigefügten Lagepläne Bestand-\nteil der Festsetzung und vollständig einzuhalten. Damit entspricht die Festsetzung \nder Vorgabe des § 69 Abs. 1 GewO, wonach die Behörde auf Antrag eine Veranstal-\ntung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festsetzt. \n\n16\n\nZum Inhalt und den rechtlichen Wirkungen der Festsetzung vgl. Schönleiter in \nLandmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, § 69 Rdnrn. 5, 10 ff.\n\n17\n\nNach in der straßenrechtlichen Literatur vertretener Auffassung,\n\n18\n\nGrote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, \nKap. 24, Rdnr. 102,\n\n19\n\nentstehen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen und Plätze für das \nAbhalten von Märkten wegerechtliche Beziehungen bezüglich der Straßenbenutzung \nnicht zu den Marktbeschickern, sondern zu dem Marktberechtigten. Der für den \nMarkt zur Verfügung gestellte öffentliche Straßenraum wird von den \nMarktbeschickern nicht kraft Sondernutzung und von den Marktbesuchern nicht kraft \nGemeingebrauchs, sondern im Rahmen des gewerberechtlich gewährleisteten freien \nMarktverkehrs benutzt. Auch dieses spricht nach Einschätzung der Kammer für eine \n„Überlagerung\" der straßenrechtlichen Erlaubnis durch die gewerberechtliche \nMarktfestsetzung, die als Verwaltungsakt grundsätzlich Dritten gegenüber belastende \nWirkung entfalten und demzufolge nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 \nVwGO zur gericht-lichen Überprüfung gestellt werden kann.\n\n20\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 \n- 8 TG 2177/02 -, GewArch 2003, 426 f.\n\n21\n\nFolgt man unter Hintanstellung der vorbezeichneten Bedenken der Auffassung \nder Antragstellerinnen, die eine Verletzung ihrer Rechte unmittelbar \nvollzugsursächlich der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis \nzuordnen, so erweist sich der Antrag bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden \nrechtlichen Prüfung als jedenfalls unbegründet.\n\n22\n\nDie Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in \nBetracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des \nbelasteten Dritten an dem einstweiligen Nichtvollzug bzw., wie vorliegend, an der \nRückgängigmachung eines bereits vorgenommenen Vollzuges gegenüber dem \nöffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse des Begünstigten an der \nsofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Das öffentliche bzw. private Interesse am \nSofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtenen Verwaltungsakt \noffensichtlich recht-mäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des \nbetroffenen Dritten (hier: der Antragstellerinnen) regelmäßig dann, wenn der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Dritte dadurch in eigenen \nrechtlich geschützten Interes-sen verletzt wird. Lässt sich weder die offensichtliche \nRechtmäßigkeit des Verwal-tungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit \nsowie eine daraus folgende Rechtsverletzung feststellen, so findet eine \nInteressenabwägung unter Ausklamme-rung dieser Gesichtspunkte statt.\n\n23\n\nVorliegend erscheint die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis \njedenfalls formal rechtswidrig.\n\n24\n\nNach § 21 Satz 1 StrWG NRW bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 \nStrWG NRW, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis \nfür eine übermäßige Straßennutzung erforderlich ist. Es spricht viel dafür, dass der \nC1. Weihnachtsmarkt eine nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der \nStraßenverkehrsordnung (StVO) erlaubnispflichtige Veranstaltung ist.\n\n25\n\nGemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr \nals verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist nach \ndessen Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Fall, wenn die Benutzung der Straße für \nden öffentlichen Verkehr u.a. wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer \neingeschränkt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die \nInanspruchnahme der Straße mit einem gewissen Aufwand und Umfang verbunden \nist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, \nNJW 1989, 2411.\n\n27\n\nDabei ist unerheblich, dass der Weihnachtsmarkt keine zum Straßenverkehr im \nengeren Sinne gehörende Veranstaltung ist, also nicht der Fortbewegung von \nPersonen und Gütern zur Überwindung von Entfernungen dient. Denn der Begriff der \nVeranstaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO ist weit zu verstehen; er erfasst \njegliche, auch „stationäre\" und insbesondere auch „verkehrsfremde\" Vorgänge, durch \ndie Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -, betreffend das mit einer Teilbereichssperrung des Dortmunder \nOstwalls verbundene sog. Ostwallfest; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n37. Auflage (2003), § 29 StVO, Rdnr. 4 m.w.Nw.\n\n29\n\nUm eine in diesem Sinne erlaubnispflichtige Veranstaltung dürfte es sich bei dem \nauf verschiedenen Straßen und Plätzen im C1. Innenstadtbereich stattfindenden \nWeihnachtsmarkt handeln, weil er eine die Straßennutzung erheblich einschränke \nVeranstaltung im Straßenraum darstellt, die dem Anwendungsbereich des § 29 \nAbs. 2 StVO unterfällt. Neben dieser straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung \nbedarf es keiner gesonderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Insoweit \n„ersetzt\" die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO verfahrensrechtlich die sonst zusätz-\nliche Sondernutzungserlaubnis.\n\n30\n\nVgl. dazu Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \n3. Auflage, § 18 StrWG, Rdnr: 11 und § 21, Rdnr. 3 sowie Kodal/Krämer, \nStraßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 24, \nRdnr. 118, S. 639.\n\n31\n\nObwohl danach davon auszugehen sein dürfte, dass vorliegend nicht eine \nstraßenrechtliche Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, sondern eine \nstraßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erforderlich gewesen \nwäre, bleibt dies \nim Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung indessen im Ergebnis ohne \nBedeutung. Denn aus dieser - formalen - Rechtswidrigkeit,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -,\n\n33\n\nfolgt jedenfalls keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerinnen.\n\n34\n\nEine solche läge dann vor, wenn die Antragstellerinnen einen - eigenen - \nAnspruch auf Einhaltung der vorbeschriebenen formalen \nRechtmäßigkeitserfordernisse hätten. Dieser besteht indessen nicht. Weder § 18 \nStrWG NRW,\n\n35\n\nvgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 \n- 23 A 2163/93 -,\n\n36\n\nnoch § 29 StVO,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 \n- VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44,\n\n38\n\nbegründen aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde \n- Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive Rechtspositionen \nDritter.\n\n39\n\nDie Antragstellerinnen sind auch nicht in materiellen subjektiven Rechten \nverletzt.\n\n40\n\nSowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der \nGenehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen \nErmessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und \nBedingungen - zu erteilenden Erlaubnis ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, \ndurch das insbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der \nBenutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen \nverhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern \nverschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können,\n\n41\n\nso zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -; \nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 \n- 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934),\n\n42\n\nhat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe der \njeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen \nGewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen.\n\n43\n\nAus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses \nStraßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, \nallerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls \nnachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf \nBerücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive \nRechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung \nder Straßenbaubehörde einzustellen sind.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n45\n\nDies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die hierfür \nzuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung über \ndie Berücksichtigung straßenverkehrlicher Belange und Auswirkungen hinaus,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und \n18. Februar 1977 jeweils a.a.O.,\n\n47\n\ngemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz \n3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt \nwäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. \ngeforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den \nstraßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat.\n\n48\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -.\n\n49\n\nZwar haben die Antragstellerinnen danach grundsätzlich einen Anspruch auf \nermessensgerechte Berücksichtigung ihrer im vorliegenden Zusammenhang allein in \nBetracht zu ziehenden Rechte aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie \n§ 14 a StrWG NRW. Die Tatsache, dass der Antragsgegner ausweislich der vorge-\nlegten Verwaltungsvorgänge vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine sie \nberücksichtigende Ermessensbetätigung nicht vorgenommen hat - unterstellt, eine \nsolche wäre ungeachtet der vorangegangenen Marktfestsetzung nach §§ 68, 69 \nGewO überhaupt noch erforderlich gewesen -, begründet indes keine daraus resul-\ntierende Rechtsverletzung der Antragstellerinnen. Diese werden durch die von ihnen \nangegriffene Aufstellung des Glühweinstandes und des Kinderkarussells vor ihren \nGeschäftslokalen weder in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in \nihrem Anliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt, so dass sich auch \ndas Fehlen einer Ermessensbetätigung im Ergebnis nicht rechtsbeeinträchtigend \nauswirkt.\n\n50\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der sogenannte Anliegergebrauch nur \nin seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und in \neinfachgesetzlicher Ausprägung durch § 14 a StrWG NRW geschützt ist. Er reicht \ngrundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine \nBenutzung der Straße erfordert.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. Rspr.; \nfür das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 des \namtlichen Umdrucks.\n\n52\n\nGewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. „Kontakt nach außen\". \nDieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von \nLicht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das \nRecht, von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in \nKon-takt treten zu können.\n\n53\n\nVgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfa-len, 3. Aufl. 1989, \nRdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), \nKommentar, \n5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßen-recht, 5. Aufl. 1994, S. 606, \nNr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -, BGH, Urteil vom \n29. Mai 1967 - III ZR 143/66 -, NJW 1967, 1752.\n\n54\n\nNicht geschützt sind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der \nAnlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße \nabgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist. Mithin stellt auch eine \nReduzierung des Kundenstamms keinen Eingriff in den eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts \nund der Kommunikation erhalten bleibt.\n\n55\n\nVgl. Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, \nArt. 14, Rdnr. 115 f.\n\n56\n\nIm vorliegenden Verfahren machen die Antragstellerinnen geltend, durch vor \nihren Geschäftslokalen errichtete Stände des C1. Weihnachtsmarktes \nerhebliche Beeinträchtigungen ihres geschäftlichen Umsatzes hinnehmen zu müssen \nund dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein. So hat die Geschäftsführerin der \nAntragstellerin zu 2. eidesstattlich versichert, dass in der ersten Woche des \nWeihnachtsmarktes ein Umsatzeinbruch von vierzig Prozent eingetreten sei.\n\n57\n\nAbgesehen davon, dass diese Erklärung schon deshalb wenig aussagekräftig ist, \nweil jegliche konkreten Angaben zur Höhe des Umsatzes bzw. des \nUmsatzrückganges, zu eventuell zu berücksichtigenden Vergleichsdaten \n(Vormonat/Vorjahr) sowie zum möglichen Einfluss sonstiger Faktoren wie z.B. \nsaisonalen Schwankungen oder der allgemeinen Umsatzentwicklung im \nTextileinzelhandel fehlen, ist festzustellen, dass es sich bei dem C1. \nWeihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit bereits langjähriger Tradition handelt, \ndie nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der C1. Innenstadt und damit \nauch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen soll. Als solche handelt es sich \ngewissermaßen schon um eine „feste Einrichtung\", die einerseits durch das \nAufstellen der Verkaufsstände und sonstige Einrichtung zwar Behinderungen bei der \nverkehrlichen wie auch werbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits \naber auch einen größeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis \npotentieller Kunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. \nInsofern kommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den \nCharakter der I.--straße wie auch des E. .-S. -Platzes als fußläufiger Einkaufszone \nmitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in welchem Umfang ein „Kontakt nach \naußen\" gewährleistet sein muss, zu berück-sichtigen ist. \n\n58\n\nVgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10.\n\n59\n\nKonkret ist nach den von allen Beteiligten vorgelegten Fotografien in keiner \nWeise erkennbar, dass die Geschäftslokale der Antragstellerinnen durch das davor \naufgestellte Kinderkarussell sowie den Glühweinstand in ihren Werbe- und \nZugangsmöglichkeiten rechtlich bedeutsam beeinträchtigt würden. Die \nnebeneinander befindlichen Geschäftslokale der Antragstellerinnen verfügen über \neine breite Schaufensterfront noch dazu in einer Ecklage, die zwar beim Blick von \nder gegenüberliegenden Straßenseite aus durch das Karussell und den \nGlühweinstand zu einem Teil verdeckt wird. Beide Stände halten jedoch von den \nSchaufenstern und dem Eingangsbereich einen Abstand von ca. drei Metern ein und \nlassen damit genügend Freiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster. \nÜberdies handelt es sich sowohl bei dem Kinderkarussell als auch bei dem \nGlühweinstand nicht um die auf Weihnachtsmärkten und vergleichbaren \nVeranstaltungen vielfach anzutreffenden rückseitig äußerst unattraktiven \nVerkaufs(Bretter-)Buden, sondern um allseitig offene Durchblick gewährende Stände, \ndie sich rein optisch als Attraktionen des Weihnachtsmarktes darstellen. So ist z.B. in \nder örtlichen Presse (vgl. den von den Antragstellerinnen vorgelegten \nZeitungsausschnitt) mit einer Abbildung des im Stil einer erzgebirgischen \nWeihnachtspyramide gestalteten Glühweinstandes berichtet worden. Dass beide \nStände nach Schließung des Weihnachtsmarktes um 20.00 Uhr zugehängt bzw. \nabgedeckt sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen, weil auch die \nGeschäftslokale der Antragstellerinnen ab dieser Zeit geschlossen sind. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung des nach alledem abzulehnenden Antrags beruht auf \nden §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden \n§§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der \nendgültigen Bedeutung der Entscheidung für die zeitlich befristete Marktveranstal-\ntung eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen ist.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-08/14-l-3045-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-12-08/14-l-3045-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289482","retrieved":"2026-07-09 03:08:32.129763+00:00"}}