{"status":"available","doknr":"OLD289648","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1127.13K1626.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"13 K 1626/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2003 \nund der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 hinsichtlich der festgesetzten \nEntwässerungsgebühren aufgehoben.\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Klägerin die Kosten des \nVerfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für\ndas Veranlagungsjahr 2003.\n\n3\n\nDie Heranziehung zu Entwässerungsgebühren beruhte auf der Gebührensatzung\nder Stadt S. für die Abwasserbeseitigung vom 21. Dezember 1990 in der\nFassung der zwölften Änderungssatzung vom 17. Dezember 2002\n(Abwasserbeseitigungsgebührensatzung). Der Gebührensatz für die\nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage betrug danach für das Jahr 2003\nje cbm Frischwasserverbrauch 2,40 EUR. Die Gebühren berechneten sich gemäß §\n2 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungsgebührensatzung nach einem einheitlichen\nFrischwassermaßstab.\n\n4\n\nDem Erlass der zwölften Änderungssatzung vom 17. Dezember 2002 ging\nFolgendes voraus:\n\n5\n\nDie Stadt S. plante seit Herbst 2001 den Abschluss eines Cross-Border-\nLeasing-Geschäftes (CBL-Geschäft) über ihr Kanalnetz. \n\n6\n\nDas CBL-Geschäft besteht im Wesentlichen aus einer Reihe dem Recht des\nStaates New York unterliegenden Verträgen, durch die die Stadt das städtische\nKanalnetz langfristig an einen US - Trust, der für einen US-amerikanischen Investor\nallein zum Abschluss dieses Geschäftes tätig ist, in einem Hauptmietvertrag für 99\nJahre vermietet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum - hier 29 Jahre -\nzurückmietet, sog. Mietvertrag. Während der Laufzeit des Mietvertrages ist die Stadt\nzur uneingeschränkten Nutzung des Kanalnetzes berechtigt. Sie ist gleichzeitig\nverpflichtet, das Kanalnetz entsprechend den gesetzlichen und umwelttechnischen\nAnforderungen zu erhalten und zu betreiben. \n\n7\n\nNach Abschluss der Verträge zahlt der US - Trust einen bestimmten Betrag in US\n- Dollar zur Erfüllung seiner nach dem Hauptmietvertrag geschuldeten\nZahlungsverpflichtungen, deren Gesamtbetrag sich an dem von einem US -\nGutachter ermittelten Marktwert der Anlage am Tag des Vertragsabschlusses\norientiert, an die Stadt im Voraus. Die finanziellen Mittel zur Bezahlung dieser\nHauptmiete erhält der Trust aus Eigenkapitalbeträgen des Investors und aus\nBankendarlehen. \n\n8\n\nDie Stadt ihrerseits verwendet einen Teil dieser Vorauszahlung, um\nsicherzustellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllen\nkann. Zu diesem Zweck schließt sie Erfüllungsübernahmeverträge mit\nFinanzinstitutionen und Banken, in denen sich die erfüllungsübernehmenden\nUnternehmen verpflichten, die von der Stadt künftig geschuldeten Mieten,\neinschließlich eines Optionspreises bei Ausübung der Option zur Beendigung des\nVertrages, an den Trust oder seine Darlehensgeber zu zahlen. Damit tilgt der Trust\nwiederum die von ihm aufgenommenen Bankendarlehen.\n\n9\n\nDer verbleibende Betrag - die Differenz zwischen Hauptmiete und Rückmiete\nabzüglich der Transaktionskosten des Vertrages - fließt der Stadt als sog. Netto-\nBarwertvorteil zu. Die Stadt ist nach Erbringung ihrer Leistungen an die\nErfüllungsübernehmer in der Zukunft von sämtlichen Zahlungen aus dem Vertrag\nfreigestellt, es sei denn, es liegen Vertragsverletzungen vor.\n\n10\n\nNach Ablauf des Mietvertrages nach 29 Jahren hat die Stadt die Option, gegen\nZahlung eines zum Abschluss der Transaktion festgelegten Preises die Rechte des\nTrusts als Mieter aus dem Hauptmietvertrag zu erwerben. Nach Ausübung dieser\nOption durch die Stadt erlöschen die Nutzungsrechte des Trusts an dem Kanalnetz,\nda die Stadt Vermieterin und Mieterin unter dem Hauptmietvertrag sein wird und\ndamit der Hauptmietvertrag bzw. die Transaktion als solche durch Konfusion\nendet.\n\n11\n\nÜbt die Stadt die Beendigungsoption nach Ablauf des Mietvertrages nicht aus, so\nhat sie das Kanalnetz an den Trust herauszugeben. Der Trust ist aber verpflichtet,\neinen Dienstleistungsvertrag mit der Stadt abzuschließen, nach dem der Trust als\nDienstleistungserbringer gemäß den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten\nBedingungen und zu einer im Vorhinein vereinbarten zu zahlenden Gebühr\nverpflichtet ist, die häuslichen und gewerblichen Abwässer zu beseitigen.\n\n12\n\nDas CBL-Geschäft erbringt dem US-amerikanischen Investor einen\nSteuerstundungsvorteil, der letztlich durch die Zahlung des Barwertvorteils an die\nStadt teilweise entgolten wird.\n\n13\n\nNach ersten Informationen über das CBL-Geschäft im Frühjahr 2002 schrieb die\nStadt S. im Mai 2002 die Bankendienstleistung und die Position des\nInvestors für dieses Geschäft aus. \n\n14\n\nAm 09. Dezember und am 16. Dezember 2002 entschied der Rat der Stadt\nS. über die Ansätze im Haushaltsplan für das Jahr 2003. Dabei sollten im\nRahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes 16.231.578 EUR aus der allgemeinen\nRücklage entnommen und dem Verwaltungshaushalt zugeführt werden. Die\nEntnahme sollte, da die allgemeine Rücklage nur einen Bestand von 10.945.897\nEUR zum Jahresende 2002 aufwies, u. a. durch Zuführung von Einnahmen aus dem\nCBL-Geschäft in Höhe von ca. 5 Mio. Euro ermöglicht werden.\n\n15\n\nAm 16. Dezember 2002 fasste der Rat zudem folgenden Beschluss:\n\n16\n\n\"I. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine US Cross Border Lease Transaktion\nfür das Kanalnetz der Stadt auf der Grundlage der als Anlage 1 der Vorlage\nbeigefügten Transaktionsbeschreibung (Anlage 18 der Niederschrift) abzuschließen\nund die in der Transaktionsbeschreibung genannten sowie ggf. sonstige mit der\nTransaktion im Zusammenhang stehende Verträge zu unterzeichnen.\n\n17\n\nDie erforderlichen Dienstreisen für den Bürgermeister werden bewilligt.\n\n18\n\nII. Der Barwertvorteil wird zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt.(...).\"\n\n19\n\nDie Verträge zum CBL-Geschäft wurden dann später in der Zeit vom 11. bis 14.\nMärz 2003 in New York unterzeichnet. Der Netto-Barwertvorteil ging am 14. März\n2003 in Höhe von 4.950.000 $ ein und wurde im Laufe des Jahres 2003 in Höhe von\ninsgesamt 4.843.007,23 EUR der Stadt gutgeschrieben.\n\n20\n\nNoch am 16. Dezember 2002 hatte der Rat die zwölfte Änderungssatzung zur\nGebührensatzung der Stadt S. für die Abwasserbeseitigung beschlossen.\n\n21\n\nDem festgesetzten Gebührensatz von 2,40 EUR pro cbm Frischwasserverbrauch\nlag eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, in der ein Barwertvorteil aus dem\nCBL-Geschäft nicht kostenmindernd berücksichtigt war.\n\n22\n\nDie Gebührenkalkulation ging von Gesamtkosten für das Jahr 2003 von\n20.125.189 EUR und einem Gesamtgebührenbedarf von 16.782.948 EUR aus. Darin\nwaren Abschreibungen für das städtische Anlagevermögen nach dem\nWiederbeschaffungszeitwert in Höhe von 4.354.885 EUR enthalten. Die\nAbschreibungen nach dem Anschaffungswert hätten nach Angaben des Beklagten\nlediglich 3.109.169 EUR betragen.\n\n23\n\nUnter der Position \"Verzinsung des Anlagekapitals\" waren kalkulatorische Zinsen\nin Höhe von 6.174.497 EUR aufgeführt. Dieser Betrag war ausgehend vom\nAnschaffungsrestwert unter Berücksichtigung des aus Erschließungs- und\nKanalanschlussbeiträgen, investiven Zuschüssen und Zuweisungen Dritter\nbestehenden Abzugskapitals nach einem Nominalzins von 7,5 % errechnet\nworden.\n\n24\n\nIn den Gesamtkosten waren zudem unter der Position \"Verwaltungskosten\", die\nnach der in dem KGSt-Bericht Nr. 15/1985 empfohlenen Methode berechnet waren,\nKosten für Gemeindeorgane und Leitung der Verwaltung in Höhe von insgesamt\n86.347 EUR enthalten.\n\n25\n\nDie Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung wurden u.a. in Höhe von\n320.214 EUR vermindert durch Abwasserbeseitigungsgebühren aus\nNachveranlagungen und in Höhe von 776.491 EUR erhöht durch den Ausgleich von\nKostenunterdeckungen der Betriebsergebnisse der Vorjahre. Für das Haushaltsjahr\n2000 sollte sich die Kostenunterdeckung auf 572.391,92 EUR und für das\nHaushaltsjahr 2001 auf 204.098,30 EUR belaufen.\n\n26\n\n- - -\n\n27\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.-----straße 3 in S. . Das\nGrundstück ist an den städtischen Kanal angeschlossen.\n\n28\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 31. Januar 2003 zog der Beklagte den\nKläger für das Jahr 2003 u.a. zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 208,80 EUR\nauf der Grundlage eines Frischwasserverbrauchs von 87 cbm heran.\n\n29\n\nGegen den Bescheid vom 31. Januar 2003 legten die Kläger fristgerecht\nWiderspruch ein. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003\nden Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n30\n\nDie Kläger haben am 02. April 2003 Klage erhoben.\n\n31\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 27. November 2003 hat die Klägerin, die\ndurch den Grundbesitzabgabenbescheid nicht zu Gebühren herangezogen worden\nwar, ihre Klage zurückgenommen.\n\n32\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Netto-\nBarwertvorteil, den die Stadt S. aus dem sog. CBL-Geschäft erzielt habe,\nmüsse gebührenmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen sei das CBL-Geschäft\nillegal und sittenwidrig. Ferner sei die Gebührensatzregelung wegen Verstoßes\ngegen das Kostenüberschreitungsverbot aufgrund eines fehlerhaften Ansatzes von\nAbschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nichtig.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2003 und den\nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2003 hinsichtlich der festgesetzten\nEntwässerungsgebühren aufzuheben.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung trägt er vor: Der Netto-Barwertvorteil habe noch nicht in die\nGebührenkalkulation für das Jahr 2003 eingestellt werden müssen, da wegen\nanhaltender Diskussionen und Widersprüche gegen das geplante CBL-Geschäft\nMitte Dezember 2002 zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gebührensatzung\nUnsicherheit über den tatsächlichen Abschluss sowie über die konkrete Höhe des zu\nerwartenden Barwertvorteils bestanden habe. Zudem habe die Stadt im\nHaushaltsplan für das Jahr 2003 keine Einnahme-Haushaltsstelle für die geplanten\nEinnahmen aus dem CBL-Geschäft gebildet. Darüber hinaus sei der Netto-\nBarwertvorteil aus dem CBL-Geschäft ohne Kostenaufwand der\ngebührenfinanzierten Einrichtung erzielt worden und damit nicht gebührenmindernd\nzu berücksichtigen. Im Übrigen entspreche die Gebührenkalkulation hinsichtlich des\nAnsatzes von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen den Anforderungen der\nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen. Eine Überdeckung könne zudem durch andere korrigierte Kostenansätze\nausgeglichen werden.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, weil sie nicht Adressatin des\nangefochtenen Bescheides war, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n41\n\nIm Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall\nVwGO zulässig und begründet. Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid\nvom 31. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März\n2003 ist hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n42\n\nDie Gebührensatzung der Stadt S. für die Abwasserbeseitigung vom 21.\nDezember 1990 in der Fassung der zwölften Änderungssatzung vom 17. Dezember\n2002 (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) stellt keine wirksame\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Entwässerungsgebühren dar. Der\nGebührensatz von 2,40 EUR pro cbm Frischwasserverbrauch in § 3 Abs. 1 dieser\nSatzung ist unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot in § 6 Abs. 1 Satz\n3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zu\nhoch festgesetzt.\n\n43\n\nAllerdings ergibt sich der Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des §\n6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW nicht daraus, dass die Einnahmen aus dem CBL-\nGeschäft in Höhe von 4.843.007,23 EUR nicht kostenmindernd angesetzt worden\nsind. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, diese Einnahmen, den sog. Netto-\nBarwertvorteil, zur Verminderung des Gebührensatzes der Entwässerungsgebühren\nzu verwenden.\n\n44\n\nDies ergibt sich nicht schon daraus, dass die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft\nbeim Beschluss über die Gebührensatzung am 16. Dezember 2002 nach Auffassung\ndes Beklagten noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit absehbar waren. Die\nErmittlung des Gebührensatzes im Dezember 2002 für das kommende Jahr 2003\nerfolgte aufgrund einer Gebührenkalkulation, bei der die voraussichtlichen Kosten\ndes kommenden Jahres durch die Summe der Maßstabseinheiten zu dividieren sind.\nDabei hat der Rat eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gerichtlich nur\neingeschränkt überprüfbar ist. Er kann sich bei den Kostenansätzen auf die als sicher\neingeschätzten Entwicklungen beschränken.\n\n45\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -.\n\n46\n\nDie Einnahmen aus dem CBL-Geschäft waren Mitte Dezember 2002 zwar wegen\nder Widerstände in Rat und Bürgerschaft noch keineswegs sicher. Das CBL-\nGeschäft wurde auch erst in der Zeit vom 11. bis 14. März 2003 in New York\nabgeschlossen.\n\n47\n\nDer Rat kann aber bei der Gebührenkalkulation sachgerecht keine andere\nPrognose treffen als bei den zur gleichen Zeit beschlossenen Haushaltsansätzen.\nBei den Haushaltsberatungen hat sich der Rat jedenfalls in der Sitzung am 16.\nDezember 2002, in der auch die Gebührensatzung betreffend die\nEntwässerungsgebühren beschlossen wurde, für den Abschluss des CBL-\nGeschäftes entschieden und die erwarteten Einnahmen zur Konsolidierung des\nHaushaltes im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts fest eingeplant. Dass\neine Einnahme-Haushaltsstelle insoweit nicht gebildet wurde, ist dabei unerheblich.\nDer zu erwartende Netto-Barwertvorteil in Höhe von ca. 5 Mio. Euro sollte nämlich in\ndie allgemeine Rücklage eingestellt werden. Durch eine Entnahme von 16.231.578\nEUR aus der Rücklage, die ohne die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft nicht\nmöglich gewesen wäre, sollte der Verwaltungshaushalt ausgeglichen werden. Nach\nAngaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wäre der Haushaltsplan\n2003 auch sonst nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Es ist\nwidersprüchlich, bei den Haushaltsansätzen im Rahmen des\nHaushaltssicherungskonzeptes die Einnahmen als sicher einzuplanen, um die\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde zu bekommen, diese Einnahmen bei der\nGebührenkalkulation aber als zu unsicher nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist\ninsoweit die zeitgleich getroffene Prognose des Rates bei den Haushaltsansätzen.\nDie kostenrechnende Einrichtung Abwasserbeseitigung ist schließlich auch Teil des\nHaushalts der Stadt, vgl. § 12 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung\n(GemHVO).\n\n48\n\nAllerdings mussten die Einnahmen aus dem CBL - Geschäft entgegen der\nAnsicht der Klägerseite nicht gebührenmindernd in der Gebührenkalkulation der\nEntwässerungsgebühren 2003 Berücksichtigung finden.\n\n49\n\nIm Ergebnis ebenso: Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und\ngebührenrechtliche Behandlung von US-Cross-Border-Leasingfinanzierungen,\nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, S. 64 [73]; Pschera/Hödl-Adick,\nRückforderung staatlicher Zuwendungen als Folge von US-Cross-Border-Leasing-\nTransaktionen, Zeitschrift für Kommunale Finanzen (ZKF) 2002, S. 50 ff.;\nLaudenklos/Pegatzky, US-Leasingfinanzierungen - innovative Finanzierungsformen\noder zweifelhafte Geschäfte?, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, S.\n1299 [1305]; Biagosch/Kuchler, Nochmals: Probleme und Risiken der Cross-Border-\nLeasinggeschäfte, KStZ 2002, S. 85 [90]; Kuchler, Haushaltskonsolidierung durch\nUS Lease Transaktionen, KStZ 2003, S. 61 ff; Schulte/Wiesemann in Driehaus\n(Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, § 6 Rn. 64.\n\n50\n\nIn der Gebührenkalkulation ist nach dem sog. wertmäßigen Kostenbegriff\n\n51\n\nTettinger in Brede - Hrsg. -, Preise und Gebühren in der Entsorgungswirtschaft,\n1. Aufl. 1998, S. 17, 23 f. \n\n52\n\nals Summe der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten\nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW der leistungsbedingte Werteverzehr zu\nberücksichtigen. Die Leistung der Stadt, für die von den Grundstückseigentümern\nEntwässerungsgebühren zu zahlen sind, ist die unschädliche Beseitigung des\nAbwassers aus dem Bereich der Grundstücke. Die Stadt bedient sich dazu des\nKanalnetzes, für dessen Abnutzung der Bürger ein Entgelt in Form von Gebühren zu\nzahlen hat.\n\n53\n\nEinnahmen (Erträge und Erlöse) müssen nur dann kostenmindernd\nberücksichtigt werden, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und\nGegenleistung der Abwasserbeseitigung darstellen. Dies gilt zum Beispiel bei der\nAbfallgebühr für Einnahmen aus einem Wärmeverkauf, die bei der Müllverbrennung\nanfallen, oder für Einnahmen aus einem Verkauf von Komposterde, die bei der\nVerwertung von Biomüll erzielt werden.\n\n54\n\nDie Einnahmen aus dem CBL-Geschäft werden aber unabhängig von dem\nLeistungsprozess erzielt, der durch die Entwässerungsgebühren abgegolten wird.\nDas Kanalnetz ist nur in seiner Existenz, nicht aber in seiner Funktion Gegenstand\ndes CBL-Geschäftes. Ein Werteverzehr tritt durch dieses Geschäft nicht ein. Durch\ndie Einnahmen wird nicht die Abwasserbeseitigung entgolten, sondern ein\nSteuervorteil, der nach US-amerikanischen Recht einem Investor in den Vereinigten\nStaaten von Amerika verschafft wird. Das Kanalnetz ist hierbei lediglich als ein\n\"Vehikel\" zur Erlangung der Steuervorteile in den USA bzw. des Netto-Barwertvorteils\nanzusehen.\n\n55\n\nThomas/Wanner, a.a.O., S. 73.; Pschera/Hödl-Adick, a.a.O., S. 52.\n\n56\n\nNach dem maßgeblichen deutschen Recht bleibt die Stadt zudem Eigentümerin\nund Besitzerin des Kanalnetzes. Sie erbringt damit weiterhin zu Gunsten der\nGrundstückseigentümer die Leistung der Abwasserbeseitigung, wobei diese die\nKapitalkosten des Kanalnetzes über den Ansatz von Abschreibungen und\nkalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation zu tragen haben. Das CBL-\nGeschäft lässt den Betrieb der Anlage hingegen unberührt. Das Kanalnetz steht den\nBenutzern unverändert zur Verfügung und kann von diesen wie bisher in Anspruch\ngenommen werden.\n\n57\n\nPschera/Hödl-Adick, a.a.O., S. 52.\n\n58\n\nDie Stadt ist zwar nach dem Inhalt des CBL-Geschäftes verpflichtet, das\nKanalnetz entsprechend den gesetzlichen und umwelttechnischen Anforderungen zu\nbetreiben und zu erhalten. Dazu muss sie jährlich Nachweise erbringen. Diese\nPflichten muss die Stadt gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 3, 57 des Landeswassergesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 18 b des\nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) aber ohnehin erfüllen.\n\n59\n\nNach dem Inhalt der CBL-Verträge ist die Stadt im Übrigen in der Art und Weise\nder Leistungserbringung frei. Selbst wenn die Beendigungsoption nach Ablauf des\nMietvertrages von 29 Jahren nicht ausgeübt wird, ist durch die Verpflichtung des\nTrusts zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags sichergestellt, dass die\nhäuslichen und gewerblichen Abwässer wie bisher beseitigt werden.\n\n60\n\nDas Gericht hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob das CBL-Geschäft\nsinnvoll oder mit untragbaren Risiken behaftet ist. Die Entscheidung, dass der\nGebührenzahler keinen Anspruch darauf hat, an den Einnahmen aus dem CBL-\nGeschäft zu partizipieren, hat zur Folge, dass er auch nicht mit möglichen\nRückforderungen belastet werden darf. Dies zeigt, dass es auch im\nwohlverstandenen Interesse der Gebührenzahler angezeigt ist, das CBL-Geschäft\naus der Gebührenkalkulation herauszuhalten.\n\n61\n\nSollte das CBL-Geschäft, wie vom Kläger vorgebracht, sittenwidrig oder illegal\nsein, bestünde erst Recht kein Anspruch auf gebührenmindernde Berücksichtigung\nder Einnahmen. In diesem Fall wäre das Geschäft rückabzuwickeln.\n\n62\n\nAuch die Intention des amerikanischen Gesetzgebers, die möglicherweise darauf\nhinausläuft, über CBL-Geschäfte kommunale Infrastrukturen im eigenen Land zu\nfördern, ist für die Beurteilung nach dem hier allein maßgeblichen deutschen Recht\nnicht entscheidend.\n\n63\n\nEine Gebührenminderung kann sich durch das CBL-Geschäft auch nicht dadurch\nergeben, dass eine Abschreibung der Anlagegüter entfällt. Zwar wird vereinzelt\nvertreten, dass eine doppelte Abschreibung des Anlagegutes nach amerikanischem\nund deutschem Recht nicht möglich sein könne. Im steuerrechtlichen Sinne\nverdoppele sich ein Anlagegut nicht dadurch, dass das Geschäft\ngrenzüberschreitend getätigt werde, denn die Anlage bleibe nur ein einziges Mal in\nder realen Welt existent.\n\n64\n\nSchacht, Probleme und Risiken der Cross-Border-Leasinggeschäfte, KStZ 2001,\nS. 229 (231).\n\n65\n\nDem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem hier - wie bereits\nausgeführt - allein maßgeblichen deutschen Recht die Stadt nach den Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin des\nKanalnetzes bleibt. Zugleich ist sie auch wirtschaftliche Eigentümerin des\nKanalnetzes gemäß § 39 der Abgabenordnung (AO). Denn die tatsächliche\nSachherrschaft wird aus deutscher Sicht weiterhin uneingeschränkt durch die Stadt\nausgeübt. Dem steht auch nicht entgegen, dass aus amerikanischer\nBetrachtungsweise der US - Trust gleichfalls wirtschaftlicher Eigentümer ist und\nmöglicherweise Abschreibungen tätigen kann, weil hier allein deutsches Recht\nmaßgeblich ist.\n\n66\n\nDemgegenüber sprechen Bestimmungen des europäischen Rechts, welche\ndurch das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts\nfür die Anwendung des deutschen Rechts von Bedeutung sein können, auch dafür,\ndass die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft nicht gebührenmindernd berücksichtigt\nwerden müssen.\n\n67\n\nIm Wasserrecht gibt es im europäischen Recht die am 22. Dezember 2000 in\nKraft getretene Richtlinie 2000/60 EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nzur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im\nBereich der Wasserpolitik, sog. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [Abl EG 2000 Nr. L\n327, S. 1]. In Art. 9 Abs. 1 WRRL wird der Grundsatz der Kostendeckung für\nWasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten\nfestgelegt. Die Wassergebührenpolitik soll angemessene Anreize für die Benutzer\nschaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zur Erreichung der\nUmweltziele dieser Richtlinie beitragen. Jeder Benutzer soll einen angemessenen\nBeitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen tragen, zu denen auch\ndie Abwasserbeseitigung gehört. Subventionierungen des Preises sollen nicht\nzulässig sein.\n\n68\n\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 345.\n\n69\n\nDies spricht dagegen, die Entwässerungsgebühren mit den Einnahmen aus dem\nCBL-Geschäft zu subventionieren. Die Benutzer sollen mit ihren Gebühren den\nvollen leistungsbedingten Werteverzehr entgelten.\n\n70\n\nSoweit vereinzelt in der Literatur angeführt wird, dass der Netto-Barwertvorteil\ndem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müsse, weil die Einrichtung selbst\ndurch Gebühren und Beiträge finanziert werde,\n\n71\n\nso Quaas, Aktuelle Rechtsfragen des Benutzungsgebührenrechts unter\nbesonderer Berücksichtigung der Privatisierung kommunaler\nInfrastruktureinrichtungen, NVwZ 2002, S. 144 [146],\n\n72\n\nkann dem nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung liegt die gebührenrechtlich\nunzutreffende Annahme zu Grunde, der Gebührenpflichtige erwerbe durch die\nZahlung von Gebühren eine Art Rechtsposition an der fraglichen Anlage. Dies ist\njedoch nicht der Fall, da durch Gebühren - ebenso wie auch durch Beiträge - nur die\nAnlage finanziert wird. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erwerben die\nGebührenzahler aber ebenso wenig ein Anrecht auf das Anlagevermögen wie ein\nMieter, der eine kostendeckende Miete zahlt, auf das Mietobjekt.\n\n73\n\nSo ebenfalls Biagosch/Kuchler, a.a.O., S. 90 f.\n\n74\n\nDie vereinzelt in der Literatur zu findende Berufung auf die Rechtsprechung zur\nPrivatisierung greift ebenfalls nicht durch. \n\n75\n\nFür die Auffassung der Klägerseite streitet nicht das Urteil des OVG NRW vom\n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (NVwZ 1995, S.1238 ff.). Das OVG NRW hat\nentschieden, dass bei der Übertragung von bereits abgeschriebenen Gegenständen\ndes Anlagevermögens auf eine Gesellschaft privaten Rechts ebenso wie bei einer\nVerlängerung der prognostizierten Nutzungsdauer von übertragenen Anlagegütern\nein Veräußerungsgewinn entsteht, der im Jahr der Gesellschaftsgründung den\nGebührenzahlern zugute kommen muss, weil der Veräußerungsgewinn ein\nGegenwert für die entgangene kostenlose Nutzung der schon abgeschriebenen\nAnlagegüter ist.\n\n76\n\nDer hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die Stadt S. hat kein\nAnlagevermögen \"veräußert\", denn sie ist - wie bereits ausgeführt - auch nach\nAbschluss des CBL-Geschäftes noch Eigentümerin und Besitzerin des Kanalnetzes.\nEine Kompensation des Nutzungsentzugs durch einen Veräußerungsgewinn kommt\ndamit hier nicht in Betracht.\n\n77\n\nEbenfalls nicht übertragbar sind die Erwägungen in dem Urteil des OVG\nMecklenburg - Vorpommern vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - (KStZ 2000, S. 12 ff.).\nDas Gericht entschied, dass als Fremdkosten ansatzfähige Entgelte auch\nUnternehmergewinne enthalten dürfen, soweit Leistungen privater Unternehmer in\nAnspruch genommen werden. Wenn allerdings die entsorgungspflichtige\nKörperschaft selbst an dem Privatunternehmen beteiligt ist, würden diese Gewinne\nauch ihr zugute kommen. Insoweit sind die Gewinne in die Gebührenkalkulation\neinzustellen, so dass sie die Kosten der Einrichtung vermindern und damit\ngebührenmindernd wirken. Wie bereits ausgeführt, wird beim CBL-Geschäft aber\ngerade nicht die Einrichtung Abwasserbeseitigung auf ein privates Unternehmen\nübertragen. Die Leistungserbringung erfolgt weiterhin durch die Stadt und nicht durch\nein privates Unternehmen, das über kalkulatorische Wagniszuschläge einen Gewinn\nerzielt.\n\n78\n\nDas Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999 -\nVerfGH 42/99 - (NVwZ 2000, S. 794 f.) betraf die Einzelheiten der Errichtung der\nBerliner Wasserbetriebe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die\nneugegründete Anstalt sollte im Rahmen eines Holding-Modells in einen\nprivatrechtlichen Konzern eingebunden werden. Beim CBL-Geschäft hingegen\nverbleibt die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung wie bisher ohne\nEinschränkung bei der Stadt. Es wird gerade kein neuer\nAbwasserbeseitigungsbetrieb gegründet. Die Ausführungen in dem Urteil des\nBerliner Verfassungsgerichtshofes können daher schon vom Ansatz her nicht auf das\nCBL-Geschäft übertragen werden.\n\n79\n\nAuch das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. September\n2001 - 13 K 2116/98 - Nordrhein Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl 2001, S.\n485) betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. In dem entschiedenen Fall ergab sich\neine Überdeckung daraus, dass überhöhte Entgelte für eine Veräußerung des\nKanalvermögens, die der Stadt Einnahmen für eine seitens der Stadt nicht mehr\nanstehende Wiederbeschaffung verschaffte, durch die Gebührenzahler sukzessiv\nrefinanziert werden mussten. Die hier erzielten Einnahmen aus dem CBL-Geschäft\nsind keine Gegenleistung für eine Veräußerung des Kanalnetzes und müssen daher\nauch nicht vom Gebührenzahler refinanziert werden.\n\n80\n\nDie Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1995 - 2 L\n128/94 - (DÖV 1995, S. 474 f.) ist ebenfalls nicht auf das CBL-Geschäft übertragbar,\nweil sie einen anderen Sachverhalt behandelt. In dem entschiedenen Fall\nbeanstandete das OVG Schleswig-Holstein die Gebührenkalkulation deswegen, weil\ndie Gemeinde es unterlassen hatte, die auf angesammelte Abschreibungserlöse\nerwirtschafteten Zinsen dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben. Zinsen aus\nAbschreibungserlösen sind aber schon inhaltlich nicht vergleichbar mit den\nEinnahmen aus dem CBL-Geschäft.\n\n81\n\n- - - \n\n82\n\nDie Regelung des Gebührensatzes in § 3 Abs. 1 der\nAbwasserbeseitigungsgebührensatzung ist jedoch aus einem anderen Grund wegen\nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG\nNRW nichtig. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die\nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Nach § 6\nAbs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Kosten im Sinne des Abs. 1 die nach\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. \n\n83\n\nBetriebswirtschaftliche Grundsätze sind Lehrmeinungen, die in der\nwissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch\nnotwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang\nin die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben.\n\n84\n\nOVG NRW, Urteil vom 05. August 1994 - 9 A 1248/92 -Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungsblätter (NVwBl) 1994, S. 428 ff.; Heßhaus, Kalkulation kommunaler\nBenutzungsgebühren, Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht, Band 26,\n1997, S. 60.\n\n85\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten enthält zum einen unter der\nPosition \"Verwaltungskosten\" nicht ansatzfähige Kosten in Höhe von 86.347 EUR für\nGemeindeorgane und Verwaltungsleitung, d.h. für den Bürgermeister, die\nDezernenten und die Ratsgremien der Stadt S. . Kosten für sog.\nLeitungsorgane der Gemeinde gehören nicht zu den ansatzfähigen\nVerwaltungsgemeinkosten (Querschnittsämterkosten); denn die Tätigkeit der\nGemeindeorgane und der Verwaltungsleitung ist der allgemeinen Verwaltung\nzuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu\nfinanzieren. Zwar werden auch die genannten Organe im Rahmen der Beratung und\nBeschlussfassung über die Entwässerungsgebühren und die damit\nzusammenhängenden Vorgänge mit der Erstellung des Produkts\n\"Abwasserbeseitigung\" befasst, jedoch handelt es sich hierbei maßgeblich nur um\nLeitungstätigkeiten, die es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, diese Tätigkeiten\naus ihrer Zuordnung zum Bereich der allgemeinen Verwaltung herauszulösen.\n\n86\n\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. November 2002 - 9\nLB 215/02; Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGH BW), Beschluss vom\n27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -\nRechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, S. 593 = Verwaltungsblätter für Baden -\nWürttemberg 1996, S. 382; Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.\nJuni 2003 - 13 K 3041/99, vom 18. September 2003 - 13 K 525/01 und vom 30.\nOktober 2003 - 13 K 3647/01 -; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn.171.\n\n87\n\nSoweit allerdings in der Gebührenbedarfsberechnung Abschreibungen der\nAnlagegüter auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten mit kalkulatorischen\nZinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 7,5 % kombiniert wurden,\nüberschreiten nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die kalkulatorischen\nKosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gemäß\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.\n\n88\n\nVgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 2003 -\n13 K 3647/01 -, vom 18. September 2003 - 13 K 525/01 - und vom 12. Juni 2003 - 13\nK 3041/99 -, vom 04. Oktober 2001 - 13 K 9219/97 -, vom 05. November 1998 - 13 K\n8767/96 - NVwBl 1999, S. 68 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1999, S. 18 =\nDeutsche Wohnungs-Wirtschaft (DWW) 1999, S. 260 mit Anmerkung Kirchhoff und\nUrteil vom 09. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - DWW 1997, S. 438 = NVwBl 1998, S.\n32 = GemHH 1998, S. 66.\n\n89\n\nIn der betriebswirtschaftlichen Literatur gab und gibt es keine mit beachtlichem\nGewicht vertretene Lehrmeinung, nach der im Rahmen der Kalkulation kommunaler\nBenutzungsgebühren Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und Zinsen\nzum Nominalzinssatz in Ansatz zu bringen sind.\n\n90\n\nBereits 1986 stellten Betriebswissenschaftler erste Überlegungen zur\nWechselwirkung von Abschreibungen und Zinsen in Inflationszeiten an. Schon\ndamals stellten sie fest - ausgehend von der Prämisse, dass die Gebührenzahler\ndurch die Geldentwertung nicht doppelt belastet werden sollten -, dass, wenn die\nkalkulatorischen Abschreibungen vom Anschaffungswert berechnet würden, sich\ndann die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes an der Höhe des nominalen\nKapitalzinssatzes zu orientieren habe. Wenn hingegen die kalkulatorischen\nAbschreibungen vom Zeitwert berechnet würden, dann habe sich die Höhe des\nkalkulatorischen Zinssatzes an der Höhe des Realzinssatzes zu orientieren.\n\n91\n\nAlvermann / Gebert, Zur Festsetzung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes\nfür Zwecke der Gebührenkalkulation, GemHH 1986, S. 157 f.; vgl. auch Schröder,\nDie Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, Dissertation\nMünster, Frankfurt am Main 2003, S. 393 f.\n\n92\n\nDieser Ansicht, die von einer Interdependenz von kalkulatorischen\nAbschreibungen und Zinsen ausgeht, folgten später viele betriebswirtschaftliche\nAutoren. Hintergrund ist die betriebswirtschaftlich zutreffende Erkenntnis, dass in\nZeiten anhaltender Inflation der Ansatz von kalkulatorischen Zinsen und\nAbschreibungen richtig aufeinander abgestimmt sein muss, um eine\nDoppelverrechnung der Geldentwertung in den verschiedenen Kostenarten zu\nvermeiden.\n\n93\n\nVgl. dazu Schröder, a.a.O., S. 393 ff. m.w.N.; Brüning, Der zulässige Rahmen für\nden Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, S. 41 [43 f.]; ders.,\nGebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, S. 201\n[203 ff.]; ders. Die Gebührenobergrenze, GemHH 1997, S. 244 [248 ff.]; Gawel, Zur\nInterdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung,\nKStZ 1999, S. 61 [91]; ders., Aktuelle Rechtsfragen kostendeckender\nBenutzungsgebühren, Deutsche Verwaltungspraxis 2000, S. 145 [150]; Heßhaus,\nKalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Stuttgart 1997, S. 118 f. [121 ff.];\nSchulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 158 ff.\n\n94\n\nSoweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entgegen den vorgenannten Ausführungen an dem Kalkulationsmodell\nfesthält, wonach die Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und die\nZinsen vom Anschaffungswert, kombiniert mit einem Nominalzinssatz, vorgenommen\nwerden können, \n\n95\n\nOVG NRW, Urteile vom 05. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwBl 1994, S. 428\n[433 f.] und vom 01. September 1999 - 9 A 3342/98 - NVwBl 2000, S. 135 und\nBeschluss vom 07. August 2003 - 9 A 4829/99 -,\n\n96\n\nkann dem nicht gefolgt werden.\n\n97\n\nDer 9. Senat des OVG NRW verweist zwar in seiner Rechtsprechung\n\n98\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01. September 1999, a.a.O., S. 16 f. des\nUrteilsabdrucks,\n\n99\n\nauf mehrere betriebswirtschaftliche Lehrbücher, in denen bei der Darstellung der\nKostenrechnung sowohl Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert als\nauch Zinsen zum Nominalzinssatz als zulässig angesehen werden. \n\n100\n\nZur Kombination von Abschreibungen und Zinsen enthalten diese Lehrbücher\naber keine Ausführungen. Angesichts des nicht didaktischen Grundsätzen folgenden\nbetriebswirtschaftlichen Spezialschrifttums\n\n101\n\nvgl. hierzu die Nachweise bei Schröder, a.a.O., S. 399 f.,\n\n102\n\nkann diesen lehrbuchmäßigen isolierten Darstellungen aber nicht entnommen\nwerden, dass die Autoren der Lehrbücher die Verbindung von Abschreibungen zum\nWiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen zum Nominalzinssatz für\nzulässig halten.\n\n103\n\nUm die Überdeckung durch die unzulässige Kombination zu errechnen, geht die\nKammer insgesamt von dem Anschaffungswertmodell aus. Da nach der Auffassung\nder Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Berechnung der\nkalkulatorischen Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert zu einem Realzinssatz\nnicht zulässig ist, \n\n104\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 05. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwBl 1994, S. 428\n[433 f.]\n\n105\n\nscheidet das Wiederbeschaffungszeitwertmodell aus. Der Beklagte hätte daher in\nder Gebührenbedarfsberechnung die kalkulatorischen Abschreibungen anstatt mit\n4.354.885 EUR nur mit 3.109.169 EUR auf der Basis der Anschaffungswerte\nansetzen dürfen. Daraus errechnet sich ein um 1.245.716 EUR zu hoher\nKostenansatz bei den Abschreibungen. \n\n106\n\nDie vom Beklagten ermittelten Unterdeckungen der Jahre 2000 und 2001 können\nnicht in der Gebührenkalkulation in Höhe von insgesamt 776.491 EUR angesetzt\nwerden. Zwar können nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW Kostenunterdeckungen\ninnerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden. Eine Nachberechnung von\nÜber- bzw. Unterdeckung ist auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten\ndurchzuführen. \n\n107\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01.\n\n108\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteilen vom 30. Oktober 2003 -\n13 K 3646/01 und 13 K 3647/01 - die Entwässerungsgebührensatzungen der Stadt\nS. betreffend die Jahre 2000 und 2001 wegen des fehlerhaften Ansatzes\nkalkulatorischer Kosten für nichtig erklärt. Deswegen kommt nur eine Korrektur durch\neine rückwirkend zu erlassende Satzung aufgrund einer Nachberechnung in\nBetracht, bei der in vollem Umfang von den tatsächlichen Kosten auszugehen\nist.\n\n109\n\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 127.\n\n110\n\nEine Kostenüber- bzw. -unterdeckung kann mithin bei einem zutreffenden Ansatz\nder tatsächlichen Kosten nicht bestehen.\n\n111\n\nAddiert man zu dem überhöhten Kostenansatz der Abschreibungen und der\nUnterdeckungen die gebührenrechtlich unzulässigen Kostenansätze für\nGemeindeorgane und Verwaltungsleitung, so ergibt sich eine Überdeckung von\n2.108.554 EUR. \n\n112\n\nAllerdings hätten die kalkulatorischen Zinsen bei Berechnung des Abzugskapitals\nohne Erschließungsbeiträge und mit einem - vom OVG NRW für zulässig erachteten\n- Nominalzinssatz von 8 % nach einer vom Beklagten durchgeführten\nNachberechnung mit 6.925.984 EUR statt mit lediglich 6.174.497 EUR angesetzt\nwerden können, so dass ein Betrag von (6.925.984 EUR - 6.174.497 EUR =)\n751.487 EUR berücksichtigt werden könnte.\n\n113\n\nAuch die kalkulierten Einnahmen aus Nachveranlagungen für vergangene\nHaushaltsjahre von 320.214 EUR sind aufgrund des Prinzips der\nPeriodengerechtigkeit aus der Kostenrechnung herauszurechnen.\n\n114\n\nAufgrund des verminderten Gebührenbedarfs verringert sich auch im Ergebnis\nder 16,66 - prozentige Abzug für die Straßenentwässerung von 3.265.607 EUR auf\n3.168.883 EUR. Die Differenz von 96.724 EUR erhöht somit den ursprünglich\nermittelten Gebührenbedarf.\n\n115\n\nInsgesamt errechnet sich damit ein zu hoher Kostenansatz von (2.108.554 EUR -\n751.487 EUR - 320.214 EUR =) 1.036.853 EUR und damit bezogen auf den um\ndiese Summe verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtgebührenbedarf von\n(16.782.948 EUR- 1.036.853 EUR + 96.724 EUR =) 15.842.819 EUR eine\nKostenüberschreitung von 6,54 %, die die vom OVG NRW angenommene\nErheblichkeitsgrenze von 3 % überschreitet.\n\n116\n\nVgl. zur Erheblichkeitsgrenze OVG NRW, Urteil vom 05. August 1994 - 9 A\n1248/92 - a.a.O.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage\nzurückgenommen worden ist, und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der\nKosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-27/13-k-1626-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-27/13-k-1626-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289648","retrieved":"2026-07-09 03:08:47.664489+00:00"}}