{"status":"available","doknr":"OLD289678","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1126.3L2709.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"3 L 2709/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller eine Beihilfe zur \nBeschaffung einer Winterjacke, eines Winterpullovers, \neines Rollkragenpullovers, langer Unterwäsche, von \nWintersachen, einer Mütze, eines Schals, von \nHandschuhen und von Winterschuhen zu bewilligen,\n\n3\n\nist nicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO \nnicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der Bewilligung einer Beihilfe nach \n§ 21 des Bundessozialhilfegesetzes können derzeit nicht angenommen werden.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller \nbereits aufgrund seines Antrags vom 13. Dezember 2002, mit dem teilweise \nWinterbekleidung beantragt wurde, lediglich der Bekleidungspauschale nach \nDurchführung einer örtlichen Bedarfsermittlung mit Bescheid vom 23. Januar 2003 \nbewilligt erhalten hat. Schon das spricht gegen die Angabe des Antragstellers, er \nbesitze keinerlei Winterbekleidung, da ein dringender außergewöhnlicher Bedarf im \nDezember 2002 hätte festgestellt und unverzüglich behoben werden müssen. Wenn \nder Antragsteller seinerzeit eine Bearbeitungszeit von einem Monat nach der Antrag-\nstellung bis zum Hausbesuch widerspruchslos hingenommen hat, spricht nichts für \ndie Annahme, er besitze keinerlei für die kalte Jahreszeit geeignete Kleidung.\nEs tritt hinzu, dass der Antragsteller nach Verbüßung seiner Haft im März 2003 die \nangeblich nicht erhaltene Bekleidungsbeihilfe ausgezahlt erhalten hat, um die \nBeschaffung von Winterbekleidung zu ermöglichen. \nVor diesem Hintergrund ist die Angabe des Antragstellers im vorliegenden Antrag, er \nhabe keinerlei Bekleidung für den Winter, nicht ohne weiteres glaubhaft. Das Gericht \nhat trotzdem nach Eingang der Verwaltungsvorgänge den Antragsgegner gebeten, \neine Überprüfung des Kleidungsbestandes in der Wohnung des Antragstellers \ndurchzuführen. Diese Versuche sind mehrfach gescheitert, weil der Antragsteller \nnicht anzutreffen war. Da der Antragsteller sich auch auf schriftliche Bitte, sich beim \nSozialamt zu melden, nicht reagiert hat, und auch der Bitte um Stellungnahme zur \nAngabe des Antragsgegners, ein Hausbesuch sei nicht möglich, nicht beantwortet \nhat, kann derzeit nicht vom geltend gemachten Bedarf ausgegangen werden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-26/3-l-2709-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-26/3-l-2709-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289678","retrieved":"2026-07-09 03:08:50.390113+00:00"}}