{"status":"available","doknr":"OLD289715","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1125.3L2767.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"3 L 2767/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, vorläufig ab dem 30. Oktober \n2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung dem Antragsteller laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes zu \ngewähren sowie die mtl. Miete von 250,00 Euro, die \nHeizkosten nach jeweils mtl. Abrechnungserstellung und den \nRückstand aus Miet- und Heizkostenforderung für die Zeit \nvom 01.01.2003 bis 01.10.2003 in Höhe von 6.176,78 Euro \n(incl. der Miete für Oktober 2003 ohne Heizkosten und \nNebenabgaben) unter Berücksichtigung des \nErwerbseinkommens von mtl. 200,00 Euro und der \nWitwerrente von mtl. 35,33 Euro zu übernehmen, \n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen in \nHöhe von 235,33 EUR. Der geltend gemachte Anspruch auf 80% der \nRegelsatzleistungen würde auf monatliche Leistungen in Höhe von 236,80 EUR \nabzüglich des vorgenannten Einkommens gerichtet sein, also im Ergebnis auf \nmonatliche Leistungen in Höhe von 1,47 EUR. Dass der Antragsteller auf einem \nderart geringfügigen Betrag zwingend angewiesen ist, ist nicht hinreichend \nwahrscheinlich. \n\n8\n\nDabei geht die Kammer davon aus, dass die „Wohnung\" des Antragstellers nicht \ngefährdet ist. Vermieter der Wohnung ist die M. -Laden N. -W. M1. \nGmbH, deren einziger Vertreter der Antragsteller als alleiniger Geschäftsführer ist \nund der zudem noch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Es spricht \nnichts dafür, dass der Vermieter auch nur ansatzweise beabsichtigt, das \nMietverhältnis wegen der angeblich im Rahmen dieses Vertrages aufgelaufenen \n„Rückstände\" in Höhe von 6.176,78 EUR zu beenden. Das gilt unabhängig von der \nFeststellung, dass die Höhe dieser Forderung nicht nachvollziehbar belegt ist.\n\n9\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n10\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das \nNichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den \nAnspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Last desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.\n\n12\n\nDas Gericht verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den \nVermerk der Fachverwaltung des Antragsgegners vom 06. November 2003. \n\n13\n\nIm Übrigen ist noch festzuhalten: \n\n14\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller gehindert ist, \nnachvollziehbare Angaben zur wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen GmbH \nzu machen. Dass deren Geschäftstätigkeit jedenfalls nicht nachvollziehbar ist und es \ndamit auch an einer überprüfbaren Grundlage für die Bewertung der Tätigkeit des \nAntragstellers als Geschäftsführer fehlt, ist offenkundig. Zumindest dazu ist der \nAntragsteller zweifelsfrei in der Lage. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller sich \naufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer tatsächlich wie ein \nUnternehmensinhaber verhalten kann und deshalb faktisch alle Ressourcen der \nGmbH praktisch ohne Kontrolle für sich nutzen kann. Dass an die Annahme einer \nexistenzbedrohenden Notlage dann verschärfte Anforderungen an deren Nachweis \nzu stellen sind, versteht sich angesichts des möglichen Rückgriffs auf Mittel der \nGesellschaft von selbst. Das gilt erst recht, wenn man die Angaben des \nAntragstellers zu seinen „Mietrückständen\" bedenkt, die der Sache nach einem \nZugriff auf Mittel der Gesellschaft nahelegen. \nVöllig zu Recht verlangt der Antragsgegner in dieser Situation einen \nnachvollziehbaren und von den Mitteln der Gesellschaft klar und zuverlässig \nabgegrenzten Nachweis der tatsächlichen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse. \nDass dieser bisher nicht vorliegt, ergibt sich schon aus den nicht nachvollziehbaren \nAngaben zur Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer und zu den Grundlagen \nfür die Reduzierung des Gehalts. Nach dem Arbeitsvertrag von 1991 sollte der \nAntragsteller für wöchentlich 20 Stunden mit monatlich 980,-- DM Bruttogehalt \nentlohnt werden. Warum deshalb trotz der Inflation seither für 35 Stunden \nWochenarbeitszeit monatlich 500 EUR bis Dezember 2002 angemessen waren und \nab Januar 2003 die Arbeitszeit auf 14 Stunden reduziert wurde (bei gleichzeitiger \nMinderung des Lohns auf 200 EUR), bedarf der Aufklärung. \nLetztlich ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche bisherigen Angaben zur \nwirtschaftlichen Lage des Antragstellers von diesem selbst gefertigt sind. Dass dieser \nUmstand zu erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Vortrags führt, \nbedarf keiner vertieften Begründung. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass \nder Antragsteller bisher nicht einmal Unterlagen über das von ihm angegebene \nKonto bei der Commerzbank vorgelegt hat. Eine glaubhafte Darstellung der \nVermögensverhältnisse setzt aber zumindest voraus, dass nachvollziehbare \nUnterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Eintritt der geltend gemachten \nNotlage zugänglich gemacht werden, um tragfähig deren Entstehen nachzeichnen zu \nkönnen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-25/3-l-2767-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-25/3-l-2767-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289715","retrieved":"2026-07-09 03:08:54.216560+00:00"}}