{"status":"available","doknr":"OLD289748","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1124.14L2201.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"14 L 2201/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußgergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDer Streitwert beträgt 2.625,00 (.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2003 hinsichtlich der Ziffer \nII. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern IV. und V. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nhinsichtlich der Ziffer IV. der vorgenannten Ordnungsverfügung richtet, ist er - \njedenfalls derzeit - unzulässig. Zwar ist gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage schon vor Erhebung einer \nAnfechtungsklage grundsätzlich zulässig. Vorliegend hat indes der Antragsgegner \ndie Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, bei der gemäß § 8 des \nAusführungsgesetzes zur VwGO - NRW - die aufschiebende Wirkung von Gesetzes \nwegen nicht gegeben ist ( § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), abhängig gemacht vom Eintritt \nder Unanfechtbarkeit der der Zwangsmittelandrohung zugrundeliegenden \nBeseitigungsverfügung zu Ziff. I. der Ordnungsverfügung vom 13. August 2003, \ngegen die der Antragsteller zeitgleich mit dem vorliegenden Antrag Widerspruch \nerhoben hat. Wegen des deshalb zur Zeit noch nicht absehbaren Eintritts der \nBestandskraft dieser Verfügung besteht für eine Entscheidung über die nachrangige \nZwangsmittelandrohung derzeit jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet.\n\n7\n\nDie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug \nüberwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen \nregelmäßig dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Läßt sich \nweder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts noch dessen \noffensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so findet eine Interessenabwägung unter \nAusklammerung dieser Gesichtspunkte statt.\n\n8\n\nVorliegend spricht alles für die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides.\n\n9\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung \nbestehen nicht; insbesondere hat der Antragsteller in dem vorangegangenen \nAnhörungsverfahren gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ausführlich \nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n10\n\nErmächtigungsgrundlage für das Handlungsgebot in Ziffer II. der \nOrdnungsverfügung ist § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 \nOBG anwendbar ist. Gemäß § 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n( Landeswassergesetz - LWG -) sind die Wasserbehörden \nSonderordnungsbehörden. Danach kann die untere Wasserbehörde - hier der \nAntragsgegner - die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder \neine bereits eingetretene Störung zu beseitigen.\n\n11\n\nVorliegend ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben, denn der \nAntragsteller hat die streitige Zaunanlage sowie die Pflasterung der dahinter \nbefindlichen gepflasterten Fläche ohne die hierfür erforderliche Genehmigung \nerrichtet bzw. vorgenommen. Gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 des LWG bedarf an \nfließenden Gewässern zweiter Ordnung eine bauliche Anlage innerhalb von drei \nMetern von der Böschungs-oberkante nur zugelassen werden, wenn ein \nBebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht \nentgegenstehen.\n\n12\n\nBei dem vorliegend betroffenen Gewässer (ehemals „Gewässer Nr. 44 der Stadt \nS. , zukünftig Bestandteil des naturnah auszubauenden Bärenbaches\") \nhandelt es sich um ein fließendes Gewässer zweiter Ordnung. Dabei wird als \nGewässer definiert ein „in der Natur fließendes oder stehendes Wasser einschließlich \nGewässerbett und Grundwasserleiter\".\n\n13\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. \n3 zu § 1.\n\n14\n\nDass das vom Antragsteller als „Tümpel\" bezeichnete Gewässer diesem Begriff \nentspricht, wird von ihm selbst nicht in Zweifel gezogen und begegnet auch sonst \nkeinen Bedenken. Bei diesem handelt es sich auch um ein Gewässer zweiter \nOrdnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Hierunter fallen alle nicht in der Anlage \nzu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG aufgeführten Gewässer, also auch das sog. „Gewässer Nr. \n44 „ in S. .\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, bei diesem handele es sich nicht um ein \nfließendes, sondern ein stehendes Gewässer, ist dem nicht zu folgen. Fließende \nGewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind oberirdische Gewässer mit \nständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer \nEigentümer dienen. Dabei ist unerheblich, ob eine Fließbewegung auch für einen \nBeobachter erkennbar ist, vielmehr kommt es auf die Möglichkeit des ungehinderten \nWasserabflusses nach dem vorhandenen Gefälle an.\n\n16\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. \nAufl., Anm. 3 zu § 3.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 24. September/16. \nOktober 2003 dargelegt, dass das streitbefangene Gewässer aus einem Unterlauf \nauf dem Flurstück , dem sog. „Tümpel\" nördlich des Grundstücks des Antragstellers, \neinem Mittellauf im Bereich des Flurstücks und einem Oberlauf im Bereich der \nöstlich hiervon liegenden Grundstücke auf dem Flurstück besteht, über die die \nanliegenden Grundstücke entwässert werden. Dabei dient das Gewässer namentlich \nim Herbst und Winter bei hohen Grundwasserständen der Abführung von \nOberflächen - und Grundwasser und damit der Vorflut der anliegenden Grundstücke, \nwobei der Abfluss aus dem Unterlauf zumindest zeitweilig durch eine unter der O.-----\n-straße befindliche Verrohrung erfolgt (ein insoweit vergleichbarer Verlauf ist im \nübrigen auch für den „C. „ geplant, der erst südlich der L. -M. -T. in \noffenem renaturiertem Ausbau weitergeführt werden soll). Dieser Darlegung der \nFließeigenschaft durch den Antragsgegner ist der Antragsteller, abgesehen von \neinem pauschalen Bestreiten, nicht in substantiierter Form entgegengetreten. Sie \nbegegnet im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung auch keinen sonstigen Bedenken. \n\n18\n\nDes Weiteren handelt es sich sowohl bei der Pflasteroberfläche als auch bei der \nZaunanlage um bauliche Anlagen im Sinne des § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG. \n\n19\n\nAnlagen in und an Gewässern sind solche Vorrichtungen, die nicht der \nGewässerbenutzung selbst, dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers \ndienen. Der Begriff ist weit zu fassen und bezieht sich nicht nur auf größere \nBaulichkeiten wie Brücken oder Bootshäuser, sondern auch auf kleinere wie \nTreppen, Mauern, Dämme oder Zäune.\n\n20\n\nVgl. Honert/Rüttgers, Sanden, Landeswassergesetz, a.a.O., Anm. 1 zu § 99.\n\n21\n\nDass es sich danach bei dem vom Antragsteller errichteten massiven (vgl. die \nAbbildung Blatt 2 der Verwaltungsvorgänge) Metallzaun um eine bauliche Anlage im \nSinne des § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG handelt, ist offensichtlich und bedarf keiner \nweiteren Ausführung. Unter diese Definition fällt aber auch die im Uferbereich \neingebrachte Pflasterfläche, da auch von dieser ausgehende Auswirkungen auf den \nWasserabfluss nicht auszuschließen sind\n\n22\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O.\n\n23\n\nDamit handelt es sich bei dieser - jedenfalls in dem hier allein maßgeblichen \nwasserrechtlichen Sinn - um eine der Genehmigungspflicht nach § 97 Abs. 6 bzw. § \n99 Abs. 1 LWG unterfallende (bauliche) Anlage.\n\n24\n\nDer daraus folgenden Störung der öffentlichen Sicherheit lässt sich auch nicht mit \neiner nachträglichen Genehmigung der Anlagen begegnen, denn eine solche dürfte, \nwie bereits ausgeführt, nur erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche \nAnlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n\n25\n\nEin Bebauungsplan besteht nach Angaben des Antragsgegners für das \nvorliegend betroffene Gebiet nicht.\n\n26\n\nAls öffentlichen Belang, der der Genehmigung entgegensteht, bezeichnet die \nangefochtene Verfügung die Einhaltung der wasserrechtlichen Schutzvorschriften \nund die Wahrung der Gewässerökologie. Hingegen dienten die baulichen Anlagen \nnicht dem Nutzen der Allgemeinheit und damit keinem öffentlichen Belang. Dies \nbegegnet gerichtlicherseits keinen Bedenken.\n\n27\n\nDie dem Antragsteller aufgegebene Beseitigung der baulichen Anlagen ist auch \nnicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig, insbesondere war die dem \nAntragsteller gesetzte Frist vor dem Hintergrund der im vorangegangenen \nAnhörungsverfahren erfolgten ausführlichen Erörterung nicht zu kurz bemessen. \nSoweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die ihm auferlegte \nVerpflichtung zu sofortigem Handeln wendet, ist darauf zu verweisen, dass der \nAntragsgegner mit dem der Aufforderung beigefügtem Zusatz „...den Rückbau bis \nspätestens zum 31.08.2003 beendet zu haben\" eine hinreichend bestimmte und \nauch ausreichende Frist zur Beseitigung des Zaunes und der Pflasteroberfläche \ngesetzt hat. Gerade nach Abschluss des bereits angesprochenen \nAnhörungsverfahrens musste sich der Antragsteller auf den Einlass einer \nOrdnungsverfügung während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vorsorglich \neinrichten.\n\n28\n\nSpricht nach alledem alles für die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Beseitigungsverfügung mit der Folge, dass die im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfallen muss, so ist - lediglich ergänzend - im Übrigen darauf zu \nverweisen, dass sich die streitigen Anlagen zumindest teilweise nicht auf dem im \nEigentum des Antragstellers stehenden Grundstück, sondern auf dem \nGrundeigentum der Stadt S. befinden, das Interesse des Antragstellers am \nFortbestand der von ihm errichteten Anlagen also ohnehin durch einen \nzivilrechtlichen Anspruch der Grundstückseigentümerin auf Beseitigung der \nEigentumsstörung (vgl. §§ 985, 1004 BGB) maßgeblich geschwächt ist.\n\n29\n\nDie Zwangsmittelandrohung zu Ziff. V. der Ordnungsverfügung ist offensichtlich \ngemäß §§ 55, 57 Abs. 1 Ziff. 1, 59 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - rechtmäßig. Die prognostizierten \nKosten von etwa 2.000,- Euro stehen bei summarischer Prüfung nicht in \noffensichtlichem Missverhältnis zu dem erforderlichen Arbeitsaufwand bei Rückbau \nder Zaunanlage und der Pflasteroberfläche durch eine beauftragte Fremdfirma. \nÜberdies ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller höhere als die tatsächlich \nnotwendigen Kosten einer Ersatzvornahme in Rechnung gestellt würden, so dass \nselbst bei einer - geringfügig - zu hoch gegriffenen Kostenprognose hieraus noch \nkeine Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme abgeleitet werden \nkönnte.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG und Ziff. I.7. und \n8. des Streitwertkataloges 1996 (DVBl 1996, 605); hiernach ist als Wert neben der \nHälfte des Regelstreitwertes für die Verfügung zu Ziff. II. ein Viertel des Betrages der \nZwangsgeldandrohung ( Ziff. IV. der Verfügung) sowie der voraussichtlichen Kosten \nder Ersatzvornahme (Ziff. V. der Verfügung) zu Grunde zu legen. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-24/14-l-2201-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-24/14-l-2201-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289748","retrieved":"2026-07-09 03:08:57.042227+00:00"}}